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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BB.2016.42 vom 18.04.2016

Hier finden Sie das Urteil BB.2016.42 vom 18.04.2016 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BB.2016.42

Der Bundesstrafgericht hat den Gesuchstellerin A. Corp. gegen die Beschwerdekammer zugewiesen, in der er feststellt, dass die Bundesanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen das Unternehmen im Sinne der Art. 102 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 septies und 305 bis Ziff. 2 StGB durchgeführt hat. Der Gesuchstellerin wird auferlegt, den Gesuch nach dem Gesagten nicht einzutreten.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BB.2016.42

Datum:

18.04.2016

Leitsatz/Stichwort:

Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 56 StPO).

Schlagwörter

Bundes; Ausstand; Gesuch; Beschwerdekammer; Recht; Bundesanwaltschaft; Staatsanwalt; Untersuchung; Gesuchs; Bundesstrafgericht; Tribunal; Gesuchsgegner; Sinne; Behörden; Entscheid; Ausstandsgr; Verfahrens; Gerichtsschreiber; Rechtsanwalt; Michele; Rusca; Sachen; Herausgabe; Bankunterlagen; Replik; StBOG; Verzug

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 104 StPO ;Art. 105 StPO ;Art. 5 StPO ;Art. 56 StPO ;Art. 58 StPO ;Art. 59 StPO ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2016.42

Beschluss vom 18. April 2016
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Tito Ponti ,

Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A. Corp., vertreten durch Rechtsanwalt Michele Rusca,

Gesuchstellerin

gegen

1. B. , Staatsanwalt des Bundes,

2. C. , Staatsanwalt des Bundes,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Ausstand der Bundesanwaltschaft

(Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO )


Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Bundesanwaltschaft eine Strafuntersuchung führt u. a. gegen die D. SA wegen des Verdachts der Strafbarkeit des Unternehmens im Sinne der Art. 102 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 septies und 305 bis Ziff. 2 StGB;

- sie diesbezüglich am 16. Juli 2015 ein internationales Rechtshilfeersuchen in Strafsachen an die brasilianischen Behörden richtete, welchem sie u. a. in der Schweiz erhobene Unterlagen zu einem auf die A. Corp. lautenden Konto bei der Bank E. beilegte ( RR.2015.235 , act. 9.1);

- die Beschwerdekammer die von der A. Corp. hiergegen erhobene Beschwerde mit Entscheid RR.2015.235 vom 19. Januar 2016 teilweise guthiess und feststellte, dass die erfolgte Herausgabe von die Beschwerdeführerin betreffenden Bankunterlagen an die brasilianischen Behörden unzulässig war;

- die A. Corp. mit Gesuch vom 3. Februar 2016 im Rahmen der eingangs erwähnten Strafuntersuchung den Ausstand der beiden verfahrensleitenden Staatsanwälte gemäss Art. 56 ff . StPO verlangt (act. 1);

- diese am 24. Februar 2016 beantragen, das Ersuchen sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne (act. 2);

- die A. Corp. mit Replik vom 10. März 2016 an ihrem Gesuch festhält (act. 4).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- sie zuständig ist zum Entscheid über Ausstandsgesuche, wenn davon die Bundesanwaltschaft betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- eine Partei, die den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen hat, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO);

- sie dabei die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen hat (Art. 58 Abs. 1 StPO );

- die Partei «ohne Verzug», d. h. in der Regel innerhalb von sechs bis sieben Tagen zu handeln hat, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat, sie ansonsten das Recht auf dessen Anrufung verwirkt (Urteile des Bundesgerichts 1B_14/2016 vom 2. Februar 2016, E. 2; 1B_101/2011 vom 4. Mai 2011, E. 3.1);

- der Gesuchstellerin in der vorliegenden Strafuntersuchung keine Parteirolle im Sinne von Art. 104 Abs. 1 StPO zukommt, sie allenfalls als eine durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO zu betrachten ist (vgl. act. 7);

- die Gesuchstellerin zur Begründung ihres Gesuchs auf die festgestellte Unzulässigkeit der Herausgabe der sie betreffenden Bankunterlagen an die brasilianischen Behörden und auf das Verhalten der Gesuchsgegner bzw. auf deren «unhaltbare» Äusserungen (vgl. act. 1, S. 2 f.) im Rahmen des Schriftenwechsels zum diesbezüglichen Beschwerdeverfahren verweist;

- die Gesuchstellerin gestützt darauf auf eine Befangenheit der beiden Gesuchsgegner schliesst;

- die Gesuchstellerin in Kenntnis der vorliegenden Strafuntersuchung bereits im Rahmen ihrer erwähnten Beschwerde vom 21. August 2015 (siehe RR.2015.235 , act. 1), aber insbesondere auch mit Replik vom 15. Oktober 2015 ( RR.2015.235 , act. 17) die identischen Vorbringen zum Gegenstand ihrer Ausführungen machte;

- alle angeblichen Ausstandsgründe der Gesuchstellerin damit allerspätestens am 15. Oktober 2015 und nicht erst mit Kenntnisnahme des Beschwerdeentscheides der Beschwerdekammer bekannt waren, weshalb sich das über drei Monate danach gestellte Ausstandsgesuch als offensichtlich verspätet und unzulässig erweist;

- auf das Gesuch nach dem Gesagten nicht einzutreten ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gesuchstellerin dessen Kosten zu tragen hat (Art. 59 Abs. 4 StPO );

- diese festzusetzen sind auf Fr. 500.- (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);


und erkennt:

1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.- wird der Gesuchstellerin auferlegt.

Bellinzona, 19. April 2016

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Michele Rusca

- Bundesanwaltschaft, B., Staatsanwalt des Bundes

- Bundesanwaltschaft, C., Staatsanwalt des Bundes

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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