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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BB.2016.360 vom 09.11.2016

Hier finden Sie das Urteil BB.2016.360 vom 09.11.2016 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BB.2016.360

Der Bundesstrafgericht hat die Beschwerde der Anwaltskammer des Bundesstrafgerichts gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 5. Oktober 2016 (act. 1) abgelehnt. Die Beschwerdeführerin, A., hat eine Strafanzeige gegen C. erhoben und verlangt, dass die Nichtanhandnahmeverfügung vom 5. Oktober 2016 aufgehoben wird. Der Bundesstrafgericht hat jedoch festgestellt, dass die Eingabe der Beschwerdeführerin ungenügend war und daher nicht zulässig war. Der Bundesstrafgericht hat auch festgestellt, dass A. sich als Privatklägerschaft konstituiert hatte und somit nicht zur Beschwerde legitimiert war. Darüber hinaus konnte die Beschwerdeführerin nicht sinngemäss gegen die Nichtanhandnahmeverfügung betreffend D. bei der Beschwerdekammer Beschwerde führen, da sie sich nicht als geschädigte Person konstituierte hatte. Der Bundesstrafgericht hat auch festgestellt, dass die Beschwerdeführerin keine Gerichtsgebühr erhoben hat und daher kein Rechtsmittel beigetragen hat.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BB.2016.360

Datum:

09.11.2016

Leitsatz/Stichwort:

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

Bundesanwaltschaft; Beschwerde; Beschwerdekammer; Nichtanhandnahmeverfügung; Eingabe; Anzeige; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Person; Akten; Tribunal; Anzeige; Handlungen; «Fall; Hinweis; Privatklägerin; Beschluss; Gerichtsschreiber; Parteien; Verhalten; Schädigung; Bezug; Eingaben; Erwägungen; StBOG; ätzlich

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 115 StPO ;Art. 118 StPO ;Art. 301 StPO ;Art. 322 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 390 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 428 StPO ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2016.360

Beschluss vom 9. November 2016
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Tito Ponti ,

Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A. ,

Beschwerdeführerin

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung

(Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO )


Sachverhalt:

A. Am 10. September 2016 liess A. der Bundesanwaltschaft eine Eingabe mit dem Betreff «Einreichung einer Strafanzeige im Fall B.» zugehen. Die Bundesanwaltschaft teilte A. am 15. September 2016 mit, der Anzeige sei nicht zu entnehmen, wem genau sie konkret welches strafbare Verhalten zum Vorwurf mache. Die Anzeige enthalte keinerlei Hinweise auf allfällige strafbare Handlungen, die den Tätigkeits- und Zuständigkeitsbereich der Bundesanwaltschaft betreffen würden. Die Eingabe sei daher als ungenügend zu erachten und dem Ersuchen um Eröffnung eines Strafverfahrens könne nicht stattgegeben werden.

Am 27. September 2016 gelangte A. den «Fall B.» betreffend erneut an die Bundesanwaltschaft. In der entsprechenden Eingabe erhob sie sinngemäss Strafanzeige gegen C. Am 5. Oktober 2016 verfügte die Bundesanwaltschaft, die Strafanzeige gegen C. werde nicht anhand genommen. A. wurde darüber mit Hinweis auf Art. 301 Abs. 2 StPO mit separatem Schreiben informiert, da sie sich weder als Privatklägerin konstituiert habe noch eine Schädigung aufgrund strafbarer Handlungen ersichtlich sei (vgl. zum Ganzen die Akten der Bundesanwaltschaft SV.16.1482).

B. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2016 erhob A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 5. Oktober 2016 (act. 1).

Am gleichen Tag reichte A. bei der Bundesanwaltschaft den «Fall B.» betreffend eine Strafanzeige gegen D. ein. Am 13. Oktober 2016 verfügte die Bundesanwaltschaft die Strafanzeige gegen D. werde nicht anhand genommen. A. wurde darüber mit Hinweis auf Art. 301 Abs. 2 StPO mit separatem Schreiben informiert, da sie sich weder als Privatklägerin konstituiert habe noch eine Schädigung aufgrund strafbarer Handlungen ersichtlich sei (vgl. auch hierzu die Akten der Bundesanwaltschaft SV.16.1482).

C. In ihrer Eingabe an die Beschwerdekammer vom 18. Oktober 2016 (Postaufgabe am 20. Oktober 2016) nimmt A. Bezug auf diese neuerliche Nichtanhandnahmeverfügung und verweist auf ihre «noch detailliertere Anzeige als derjenigen vom 10. Oktober 2016». Dieser Eingabe liegt die Kopie einer neuerlichen, gegen D. gerichteten Strafanzeige vom 19. Oktober 2016 bei (act. 5).

D. A. richtete am 24. Oktober 2016 und am 4. November 2016 den «Fall B.» betreffend weitere Eingaben an die Beschwerdekammer (act. 6, 7).

Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff . StPO an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person ist somit grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich im Sinne der Art. 118 f . StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat bzw. als sie - was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfügung der Fall sein kann - noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.24 vom 7. Juni 2016, E. 1.2 m.w.H.). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO).

1.2 Der Strafanzeige der Beschwerdeführerin, welche der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung vom 5. Oktober 2016 zu Grunde liegt, kann nicht entnommen werden, inwiefern sich der Angezeigte C. konkret eines strafbaren Verhaltens schuldig gemacht haben soll. Diesbezüglich kann der Eingabe lediglich entnommen werden, die Beschwerdeführerin sehe in ihm einen der bzw. den Drahtzieher in einer Angelegenheit, zu deren Aufdeckung sie nicht fähig sei. Sie gehe davon aus, C. sei nur ein Glied in einer mindestens schweizweit angelegten Finanzsache. Wieviel Betrug und Verbrechen dahinterstecke, könne sie nicht ermessen. Auch aufgrund der bereits zuvor bei der Beschwerdegegnerin eingereichten Eingaben lässt sich nicht erkennen, welche konkreten Straftaten C. zur Last gelegt werden. Dementsprechend ist auch nicht nachvollziehbar dargetan, inwiefern die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO durch irgendwelche Straftaten unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sein soll. Handelt es sich bei der Beschwerdeführerin weder um eine geschädigte Person noch um eine Privatklägerin, so ist sie nicht zur Beschwerdeführung gegen die Nichtanhandnahmeverfügung betreffend C. legitimiert (ausdrücklich in Art. 301 Abs. 3 StPO ). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ihr als nicht zur Strafklage legitimierte Person gegenüber ist damit nicht zu beanstanden.

2. Unklar ist, ob die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 18. Oktober 2016 (act. 5) sinngemäss auch gegen die Nichtanhandnahmeverfügung betreffend D. bei der Beschwerdekammer Beschwerde führen will. Falls dem überhaupt so ist, so gelten die oben stehenden Erwägungen sinngemäss auch für diese Strafanzeige bzw. für die gegen die Nichtanhandnahmeverfügung gerichtete Beschwerde.

3. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich unzulässig, weshalb auf diese ohne weiteren Schriftenwechsel nicht einzutreten ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat grundsätzlich die Beschwerdeführerin dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO ). Vorliegend ist jedoch ausnahmsweise auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (Art. 73 Abs. 2 StBOG und Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 10. November 2016

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- A.

- Bundesanwaltschaft (mitsamt den eingereichten Akten)

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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