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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BB.2016.353 vom 05.10.2016

Hier finden Sie das Urteil BB.2016.353 vom 05.10.2016 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BB.2016.353

Der Bundesstrafgericht hält fest, dass die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts in ihrem Revisionsverfahren gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2016.29 festgestellt hat und daher nicht aufzuheben ist. Der Gesuchsteller wurde nicht eingetreten, da sein Rechtsmittel nicht ausreichend war. Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt, um die Kosten für das Verfahren zu decken.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BB.2016.353

Datum:

05.10.2016

Leitsatz/Stichwort:

Revision (Art. 40 Abs. 1 StBOG i.V.m. Art. 121 ff. BGG).

Schlagwörter

Gesuch; Beschwerdekammer; Bundesstrafgericht; Gesuchsteller; Revision; Verfahren; Entscheid; Bundesstrafgerichts; Rechtsanwalt; Bundesanwaltschaft; Verfahren; Urteil; Entschädigung; Tribunal; Beschluss; Privatklägerin; Revisionsgesuch; Gerichtsschreiber; Jürg; Friedli; Manuel; Brandenberg; StBOG; Verfügung; Einstellungsverfügungen; Beschwerden; Anträge; Urteile; Apos;; ückzuerstatten

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 121 BGG ;Art. 390 StPO ;Art. 410 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 80 StPO ;

Referenz BGE:

141 IV 269; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2016.353

Beschluss vom 5. Oktober 2016
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser ,

Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A. , vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Friedli,

Gesuchsteller

gegen

1. Bundesanwaltschaft,

2. B. , vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Brandenberg,

Gesuchsgegnerinnen

Gegenstand

Revision (Art. 40 Abs. 1 StBOG i.V.m. Art. 121 ff . BGG )


Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die u. a. gegen A. wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs und der Veruntreuung im Amt geführte Strafuntersuchung SV.11.0158 von der Bundesanwaltschaft jeweils mit Verfügung vom 28. Januar 2013 und vom 19. Mai 2014 eingestellt worden ist;

- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die entsprechenden Einstellungsverfügungen gestützt auf die Beschwerden der als Privatklägerin auftretenden B. mit Beschluss BB.2013.11 vom 18. Juni 2013 bzw. BB.2014.84 vom 14. Januar 2015 aufhob und die Bundesanwaltschaft anwies, das Strafverfahren weiterzuführen;

- das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_187/2016 vom 17. Juni 2016 festhielt, die Beschwerdekammer hätte auf die Beschwerden von B. gegen (...) die beiden Einstellungsverfügungen nicht eintreten dürfen, da B. mangels Geschädigtenstellung nicht Privatklägerin und somit nicht Partei sei (siehe E. 1.5), dies im bundesgerichtlichen Verfahren aber nicht zur Folge habe, dass die Beschwerdeentscheide der Beschwerdekammer aufzuheben seien (siehe E. 1.6);

- A. mit Revisionsgesuch vom 22. September 2016 und mit folgenden Anträgen an die Beschwerdekammer gelangt (act. 1):

I. Anträge in der Sache

1. Die Urteile der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts in den Verfahren BB.2013.11 und BB.2014.84 seien aufzuheben.

2. Die in beiden Verfahren BB.2013.11 und BB.2014.84 noch als Privatklägerin zugelassene B. sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller den Betrag von total Fr. 2'633.70 zurückzuerstatten.

Eventualiter sei dem Gesuchsteller die B. ausgerichtete Entschädigung in der Höhe von total Fr. 2'633.70 durch den Bund zurückzuerstatten.

3. Dem Gesuchsteller sei eine Entschädigung in der Höhe der noch einzureichenden Kostennote zu bezahlen.

II. Prozessualer Antrag

4. Das vorliegende Revisionsverfahren sei bis zu einem rechtskräftigen Entscheid im Verfahren vor dem Bundesstrafgericht SK.2016.29 zu sistieren.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- der Gesuchsteller übersieht, dass es sich bei den mit seinem Revisionsgesuch anvisierten Entscheiden nicht um Urteile, sondern um Beschlüsse handelt (siehe zur Unterscheidung Art. 80 Abs. 1 StPO );

- gemäss klarem Wortlaut des Gesetzes die Revision nur verlangen kann, wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmeverfahren beschwert ist (Art. 410 Abs. 1 StPO);

- die Revision gegen Entscheide in der Form eines Beschlusses oder einer Verfügung nicht zulässig ist (BGE 141 IV 269 E. 2.2.2; TPF 2011 115 E. 2 m.w.H.; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2016.89 vom 9. Mai 2016; BB.2016.30 vom 18. Februar 2016; BB.2015.108 vom 7. Dezember 2015, E. 1.1 in fine);

- ein Revisionsgesuch in Bezug auf eine Frage der Kosten oder der Entschädigungen in keinem Fall möglich ist ( TPF 2011 115 E. 2.4 mit Hinweis auf die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts; vgl. BBl 2006 S. 1319 );

- sich das vorliegende Gesuch daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb auf dieses ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nicht einzutreten ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);

- der Antrag auf Sistierung des vorliegenden Verfahrens damit hinfällig wird;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- diese vorliegend auf Fr. 200.- festzusetzen sind (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);


und erkennt:

1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller zur Bezahlung auferlegt.

Bellinzona, 6. Oktober 2016

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Jürg Friedli

- Bundesanwaltschaft

- Rechtsanwalt Manuel Brandenberg

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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