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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BB.2016.285 vom 26.08.2016

Hier finden Sie das Urteil BB.2016.285 vom 26.08.2016 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BB.2016.285

Der Bundesstrafgericht hat den Beschwerdefall der Staatsanwaltschaft Brugg (Staatsanwaltschaft) abgewiesen. Die Beschwerdegegnerin hat das Urteil des Bezirksgerichts vom 7 Juli 2015, in dem sie wegen sexueller Handlungen mit Kindern und Nötigung angeklagt wurde, als unbillig und daher nicht angefochten. Der Bundesstrafgericht hat die Beschwerdegegnerin jedoch für das obergerichtliche Berufungsverfahren und das Beschwerdeverfahren in Dreierbesetzung gutheissen, wobei sie eine Entschädigung von Fr 8'69115 geltend macht. Die Beschwerdeführerin hat diese Entscheidung in Dreierbesetzung zurückzuweisen. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren und das Beschwerdeverfahren zur Hälfte des Beschuldigten aufgezehrt, also insgesamt Fr 10'000. Der Beschwerdeführer muss daher seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, um die Hälfte der Kosten zurückzuzahlen. Der Bundesstrafgericht hat auch eine Entschädigung von Fr 2'000 für das vorliegende Verfahren in Dreierbesetzung geltend gemacht. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat diese Entscheidung ebenfalls gutheissen und zur Neuregelung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Beschwerdegegnerin hat für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von Fr 2'000 zu bezahlen.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BB.2016.285

Datum:

26.08.2016

Leitsatz/Stichwort:

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO).

Schlagwörter

Gericht; Entschädigung; Apos;; Verfahren; Berufung; Urteil; Entscheid; Verteidigung; Obergericht; Bundesstrafgericht; Bezirksgericht; Berufungsverfahren; Erwägung; Beschwerdekammer; Gericht; Ziffer; Beschwerdeverfahren; Höhe; Aufwand; Dispositiv; Bundesstrafgerichts; Beschluss; Kantons; Verteidigerin; Erwägungen; Verfahrens; Beschuldigte; Auslagen; Entschädigungsentscheid; Beschuldigten

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 13 StPO ;Art. 135 StPO ;Art. 29 BV ;Art. 382 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 395 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 40 StPO ;Art. 404 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 429 StPO ;Art. 66 BGG ;

Referenz BGE:

140 IV 213; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2016.285

Beschluss vom 26. August 2016
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Emanuel Hochstrasser und Roy Garré ,

Gerichtsschreiber Yves Clerc

Parteien

a., vertreten durch Leonhard Müller,

Beschwerdeführerin

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO )


Sachverhalt:

A. Das Bezirksgericht Brugg (nachfolgend "Bezirksgericht") hat B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin A., mit Urteil vom 7. Juli 2015 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern sowie der sexuellen Nötigung schuldig gesprochen, wobei das Gericht eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten aussprach bei einer Probezeit von fünf Jahren verbunden mit Bewährungshilfe und der Weisung, fachärztliche Betreuung in Anspruch zu nehmen (act. 1.3, S. 9 ff., Dispositiv Ziffer 1 ff.). Die Kosten für die amtliche Verteidigung legte es dabei gemäss eingereichter Honorarnote im Umfang von Fr. 25'047.65 (inkl. MWSt) fest (act. 1.3, S. 9 ff., Dispositiv Ziffer 8.1). Die gegen die im Nachgang zum Urteil erhobene Beschwerde gegen den separaten Beschluss des erstinstanzlichen Gerichts betreffend Fortführung des Kontaktverbots B.'s gegenüber seiner Tochter und Stieftochter, wurde von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts Aargau am 13. November 2015 teilweise gutgeheissen (act. 1.4 und act. 1.5).

B. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts vom 7. Juli 2015 legte die Staatsanwaltschaft Brugg (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") Berufung ein, woraufhin B. Anschlussberufung erhob. Das Obergericht sprach B. mit Urteil vom 23. Juni 2016 vom Vorwurf der sexuellen Nötigung frei und reduzierte die Strafe auf 18 Monate unbedingte Freiheitsstrafe. Zugleich kürzte es die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 16'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt; act. 1.2, S. 21, Dispositiv Ziffer 7). Für das obergerichtliche Berufungsverfahren und das Beschwerdeverfahren reichte A. eine Honorarnote ein, mit welcher sie eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 8'691.15 geltend machte (act. 1, S. 27 und act. 1.11). Das Obergericht sprach A. für das obergerichtliche Berufungsverfahren und das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 4'500.-- (inkl. Auslagen und MWSt) zu (act. 1.2, S. 19, Erwägung 5.2; S. 21, Dispositiv Ziffer 9).

C. Gegen den Entschädigungsentscheid des Obergerichts gelangt Rechtsanwältin A., vertreten durch Rechtsanwalt Leonhard Müller, mit Beschwerde vom 11. Juli 2016 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt Folgendes (act. 1, S. 4):

" 1. Die Ziff. 7 und 9 des Entscheids des Obergerichts des Kantons AG vom 23. Juni 2016 seien aufzuheben.

2. Ziffer 7 des Entscheids des Obergerichts des Kantons AG vom 23. Juni 2016 sei ersatzlos aufzuheben und es sei Ziff. 8 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Brugg vom 7. Juli 2015 zu belassen.

3. In Abänderung der Ziffer 9 des Obergerichts des Kantons AG vom 23. Juni 2016 sei der Beschwerdeführerin als amtliche Verteidigerin in Genehmigung der Kostennote für das Berufungsverfahren und Beschwerdeverfahren eine Entschädigung im Umfang von CHF 8'691.15 (davon Auslagen: CHF 264.00 und MwSt: CHF 643.78), eventualiter eine Entschädigung nach richterlichem Ermessen zuzusprechen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Staatskasse des Kantons Aargau."

D. Die Beschwerdegegnerin liess die Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort ungenutzt verstreichen.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen den Entscheid, mit welchem die Berufungsinstanz eines Kantons die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im kantonalen Verfahren festsetzt, kann diese bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG ; siehe auch Ruckstuhl , Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N. 19 zu Art. 135 StPO; Galliani/Marcellini , Codice svizzero di procedura penale [CPP] - Commentario, Zürich/St. Gallen 2010, N. 9 zu Art. 135).

1.2 Wird mit dem Entscheid einer kantonalen Beschwerdeinstanz oder des Berufungsgerichts die Entschädigung des amtlichen Verteidigers sowohl für das erstinstanzliche wie auch für das zweitinstanzliche Verfahren festgesetzt und werden ausschliesslich diese beiden Punkte angefochten, rechtfertigt sich ein einheitlicher Rechtsweg. Diesfalls ist das Bundesstrafgericht alleinige Rechtsmittelinstanz (BGE 140 IV 213 E. 1.6 S. 216; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.91 vom 27. Juli 2016, E. 1.2 ).

1.3 Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist dabei auf Seiten der amtlichen Verteidigung ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. zum hier weit gefassten Begriff der Partei die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts [nachfolgend "Botschaft"], BBl 2006 S. 1308 ; siehe auch Guidon , Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 308 m.w.H.). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.4 Die Beschwerdeführerin war als amtliche Verteidigerin in den Verfahren gegen B. tätig. Sie ist durch den angefochtenen Entschädigungsentscheid der Beschwerdegegnerin in dem Sinne beschwert, als dass ihr dadurch ein Teil der von ihr geltend gemachten Entschädigung für ihre in beiden Verfahren geleisteten Bemühungen als amtliche Verteidigerin verweigert wurde (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2012 vom 7. Mai 2012,
E. 1.2 m.w.H.). Entsprechend hat sie ein rechtliches Interesse an der Änderung des von ihr beanstandeten Entscheids der Beschwerdegegnerin über ihre Entschädigung.

Die übrigen formellen Voraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1 Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht wie im Falle der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, so beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.-- zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung zählt auch die Entschädigung der amtlichen Verteidigung ( Schmid , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 1521). Bei mehreren konkurrierenden Beträgen werden die strittigen Summen zusammengezählt ( Guidon , Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 6 zu Art. 395).

2.2 Mit dem angefochtenen Entscheid sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine amtliche Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 16'000.-- und für das obergerichtliche Berufungsverfahren und das Beschwerdeverfahren von Fr. 4'500.-- zu. Die Beschwerdeführerin beantragt eine Entschädigung für die erste Instanz in der Höhe von Fr. 25'047.65 und für die zweite in der Höhe von Fr. 8'691.15 (act. 1, S. 4) .

Aus dem Dargelegten geht hervor, dass die wirtschaftlichen Nebenfolgen des strittigen Betrags mehr als Fr. 5'000.-- betragen, mithin die vorliegende Beschwerde in Dreierbesetzung zu behandeln ist (vgl. Art. 38 StBOG ).

3.

3.1 Betreffend die Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren rügt die Beschwerdeführerin zunächst, die Beschwerdegegnerin habe die durch das Bezirksgericht statuierte amtliche Entschädigung überprüft und reduziert, obwohl der Ausnahmetatbestand von Art. 404 Abs. 2 StPO nicht vorgelegen habe (act. 1 S. 5 ff.).

3.2 Die Beschwerdegegnerin nahm im vorliegend angefochtenen Urteil vom 30. März 2016 aufgrund der teilweise Gutheissung der Beschwerde eine Neuverteilung der vorinstanzlichen Kosten vor. Anschliessend kürzte es die durch das Bezirksgericht festgelegte amtliche Entschädigung auf Fr. 16'000.-- (inkl. MWSt), wobei vorliegend unbestritten ist, dass der Entschädigungsentscheid nicht angefochten worden war.

3.3 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid folgendermassen:

"Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.

[...]

Das urteilende Gericht legt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung am Ende des Verfahrens, d.h. vorliegend im Berufungsverfahren, fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die amtliche Verteidigung hat für das erstinstanzliche Verfahren Aufwendungen im Betrag von
Fr. 25'047.65 (100 Stunden à Fr. 220.00, Auslagen von Fr. 1'170.60 und Mehrwertsteuer von Fr. 1'855.38) in Rechnung gestellt. Die Vorinstanz hat seine Kostennote - soweit ersichtlich ohne nähere Prüfung - genehmigt. Der genehmigte Aufwand ist im Verhältnis zu den sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen jedoch überhöht. Gestützt auf
Art. 135 Abs. 2 StPO ist von Amtes wegen eine angemessene Entschädigung festzulegen, zumal sich eine zu hohe Entschädigung zu Lasten des rückzahlungspflichtigen Beschuldigten auswirkt (Art. 404 Abs. 2 StPO ).

Das Obergericht erachtet für die Anwesenheit der amtlichen Verteidigerin bei den Einvernahmen der beiden Opfer, jener des Beschuldigten und den Zeugen im Untersuchungsverfahren sowie bei der vorinstanzlichen Verhandlung und den übrigen notwendigen Aufwand für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht und der Beschwerdekammer, das Aktenstudium, Korrespondenz und die Vor- und Nachbereitung der Verhandlung (inkl. Plädoyer) einen Aufwand von 65 Stunden à Fr. 220.00 als angemessen. Zuzüglich Auslagen von 3 % sowie 8 % Mehrwertsteuer ergibt sich ein Entschädigungsanspruch in Höhe von gerundet
Fr. 16'000.00. Diese Entschädigung, die der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für ihre notwendigen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren und im Beschwerdeverfahren betr. Sicherheitshaft von der Gerichtskasse auszurichten ist, ist vom Beschuldigten zu ¾ zurückzufordern (Art. 135 Abs. 4 StPO )."

3.4 Den vorstehenden Erwägungen lässt sich nicht eindeutig entnehmen, auf welche Norm die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid stützt. Soweit die Beschwerdegegnerin sich zur Neufestsetzung der vorinstanzlichen Entschädigung auf Art. 135 Abs. 2 StPO beruft, wonach das urteilende Gericht die Entschädigung der amtlichen Verteidigung am Ende des Verfahrens festlegt, kann ihr nicht gefolgt werden. Der Normzweck von Art. 135 Abs. 2 StPO gebietet keine neue Festsetzung der vorinstanzlichen Kosten im Berufungsverfahren (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstragerichts BB.2016.91 vom 27. Juli 2016, E. 3.5 in fine).

3.5

3.5.1 Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Wie bereits festgehalten, wurde die Entschädigungshöhe nicht angefochten, weshalb deren Überprüfung folglich nur unter den Voraussetzungen von Art. 404 Abs. 2 StPO möglich ist.

3.5.2 Das Berufungsgericht kann nach Art. 404 Abs. 2 StPO zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzeswidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern. Der Eingriff in die Dispositionsmaxime ist in sachlicher Hinsicht auf die Verhinderung von gesetzwidrigen oder unbilligen Entscheidungen (décisions illégales ou inéquitables, decisioni contrarie alle legge o inique) beschränkt. Macht das Berufungsgericht von Art. 404 Abs. 2 StPO Gebrauch, hat es die Verfahrensbeteiligten vorgängig zu informieren und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2013 vom 3. Juni 2014, E. 2.1; Schmid , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 5 zu Art. 404; ders., Handbuch, a.a.O.,
§ 92 S. 699 f. N. 1561 f.). D as Berufungsgericht kann gestützt auf Art. 404 Abs. 2 StPO das erstinstanzliche Urteil in nicht angefochtenen Punkten nur bei offensichtlichen und schwerwiegenden Rechtsverletzungen überprüfen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1145/2013 vom 3. Juni 2014, E. 2.1; 6B_426/2013 vom 18. Dezember 2013, E. 1; vgl. auch 6B_99/2012 vom 14. November 2012, E. 5.2) . Ebenso kommt die Anwendung von Art. 404 Abs. 2 StPO lediglich bei qualifiziert unbilligen Entscheidungen in Frage, andernfalls jede Form von Unbilligkeit (so z.B. bei der Strafzumessung) zu einer Korrektur von Amtes wegen berechtigen bzw. verpflichten würde (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.91 vom 27. Juli 2016, E. 3.6 mit weiteren Hin weisen).

3.5.3 Aufgrund der sehr spärlichen Ausführungen der Beschwerdegegnerin in den oben erwähnten Erwägungen (siehe dazu oben E. 3.3) bleibt in casu unklar, ob und inwiefern die Beschwerdegegnerin die durch das Bezirksgericht ausgesprochene Entschädigung überhaupt als qualifiziert gesetzeswidrige oder unbillige Entscheidung beurteilte.

3.5.4 Ungeachtet dessen ist vollständigkeitshalber auf die Frage einzugehen, ob allenfalls die gemäss der Beschwerdegegnerin überhöhte Entschädigung vorliegend eine qualifiziert gesetzwidrige oder unbillige Entscheidung darzustellen vermag (vgl. hierzu auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.91 vom 27. Juli 2016, E. 3.8). Die Beschwerdegegnerin nahm eine Kürzung der vom Bezirksgericht ausgesprochenen Entschädigung von rund Fr. 25'000.-- auf Fr. 16'000.-- vor. Die Beschwerdegegnerin unterlässt es aber geltend zu machen, das Bezirksgericht habe hierbei sein Ermessen in qualifizierter Weise überschritten, wobei sich dies auch aus ihren Erwägungen nicht sinngemäss entnehmen lässt. Wenn nachfolgend der von der Beschwerdegegnerin als angemessen beurteilte Aufwand zu Grunde gelegt wird, steht der erstinstanzlich anerkannte Aufwand zwar in einem Missverhältnis dazu. Ein qualifiziert unbilliger Entschädigungsentscheid des Bezirksgerichts ist damit jedoch nicht dargetan.

3.5.5 Ausgehend von der Begründung des obergerichtlichen Entschädigungsentscheids waren demnach vorliegend die vorgenannten Voraussetzungen von Art. 404 Abs. 2 StPO für ein Eingreifen in die Dispositionsmaxime von Amtes wegen nicht erfüllt. Unter diesen Umständen hat die Beschwerdegegnerin Art. 404 StPO verletzt, indem sie die erstinstanzlich zugesprochene Entschädigung frei überprüfte. Diesbezüglich ist die Beschwerde gutzuheissen und das angefochtene Urteil ( act. 1.2, Dispositiv Ziffer 7 ) aufzuheben. Die Sache ist zur Neuregelung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.

Bei diesem Prüfungsergebnis ist insbesondere auf die Rüge, wonach die Beschwerdegegnerin einen willkürlichen Entschädigungsentscheid gefällt habe, nicht weiter einzugehen (act. 1, S. 25).

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin führt in einem weiteren Punkt sinngemäss aus, die Beschwerdegegnerin habe es trotz eingereichter detaillierter Kostennote unterlassen, auszuführen, inwiefern sie die über den von ihr (der Beschwerdeführerin) als angemessen erachteten Aufwand von 20 Stunden hinausgehenden Bemühungen als überhöht erachte. Dadurch verletze die Beschwerdegegnerin die Anforderungen an die Begründungspflicht und somit den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin (act. 1, S. 28).

4.2 Hat die Rechtsvertretung den Aufwand für die Verteidigung in allen Einzelheiten ausgewiesen, ist das Gericht unter dem Gesichtspunkt von Art. 29 Abs. 2 BV verpflichtet, sich damit auseinanderzusetzen und in Bezug auf die konkreten, geltend gemachten Aufwendungen nachvollziehbar darzulegen, aus welchem Grund es diese als sachfremden oder übertriebenen Aufwand nicht entschädigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_121/2010 vom 22. Februar 2011, E. 3.1.4). Wird eine detaillierte Honorarnote eingereicht und steht der geltend gemachte Zeitaufwand zum Umfang und zur Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis, dann darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Strafsachen die Entschädigung pauschal bemessen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014, E. 2.5 f.).

4.3 Für das obergerichtliche Berufungsverfahren und das Beschwerdeverfahren machte die Beschwerdeführerin eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 8'691.15 geltend. Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 4'500.-- zu. Sie reduzierte diese also um rund die Hälfte. Die Beschwerdegegnerin ging damit davon aus, dass der geltend gemachte Zeitaufwand zum Umfang und zur Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis stehe, was grundsätzlich zu einer pauschalen Bemessung der Entschädigung berechtigte (vgl. dazu Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.91 vom 27. Juli 2016, E. 4.4) . Sie führte dazu Folgendes aus (act. 1.2, S. 55, Erwägung 5.1):

"Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist hinsichtlich der Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme gutzuheissen. Die Anschlussberufung des Beschuldigten ist hinsichtlich des Schuldspruchs der sexuellen Nötigung ganz und in Bezug auf die Strafzumessung teilweise gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens und unter Berücksichtigung der jeweiligen Anträge sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.

Der amtlichen Verteidigerin ist für das Berufungsverfahren und das Beschwerdeverfahren SBK.2015.267 eine angemessene Entschädigung auszurichten. Das Obergericht erachtet aufgrund der sich in diesen Verfahren noch stellenden Fragen sowie der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles einen Aufwand von insgesamt ca. 20 Stunden als angemessen. Bei einem Stundenansatz für die amtliche Verteidigung von Fr. 200.00, den separat zu entschädigenden Auslagen von pauschal 3 % und der Mehrwertsteuer von 8 % (§ 9 Abs. 3 bis AnwT ) beläuft sich die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin auf gerundet Fr. 4'500.00. Davon ist der Beschuldigte verpflichtet, die Hälfte, d.h. Fr. 2'250.00, zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

Vorliegend unterliess es die Beschwerdegegnerin im Urteil vom 23. Juni 2016 überhaupt, ein offenbares Missverhältnis geltend zu machen. Die eingereichte Honorarnote blieb überdies unerwähnt. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Begründungspflicht betreffend die obgenannten Kürzungen entsprechend verletzt.

Da die Beschwerdegegnerin ihre Begründungspflicht betreffend die Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Rahmen des Berufungsverfahrens und somit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat, ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und zur neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. An dieser Stelle erübrigt es sich auf die übrigen diesbezüglichen Rügen einzugehen.

5.

5.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben
(Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG ).

5.2 Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Entschädigung für seine Aufwendungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ). Dem Obsiegen entsprechend erscheint vorliegend unter Berücksichtigung aller massgeblichen Umstände eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.-- als angemessen (vgl. Art. 10 und 12 Abs. 2 BStKR).

5.3 Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Entschädigung für seine Aufwendungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ). Dem Obsiegen entsprechend erscheint vorliegend unter Berücksichtigung aller massgeblichen Umstände eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.-- als angemessen (vgl. Art. 10 und 12 Abs. 2 BStKR ).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Dispositiv Ziffer 7 des angefochtenen Urteils wird aufgehoben und zur Neuregelung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Mit Bezug auf die Festsetzung der Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren wird Dispositiv Ziffer 9 des angefochtenen Urteils ebenfalls aufgehoben und zur Neuregelung im Sinne der Erwägungen an die Vor-instanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.

Bellinzona, 29. August 2016

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Leonhard Müller

- Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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