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Entscheid des Bundesstrafgerichts: SK.2015.37 vom 24.08.2015

Hier finden Sie das Urteil SK.2015.37 vom 24.08.2015 - Strafkammer

Sachverhalt des Entscheids SK.2015.37

Der Bundesstrafgericht hat den Antrag der Bundesanwaltschaft zur Einholung einer Strafverfolgungsmassnahme gegen A und B wegen gewerbsmässigen Betrugs, Betrugs, evtl. Gehilfenschaft oder Anstiftung zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, mehrfacher versuchter und vollendeter Veruntreuung, Gehilfchaft oder Anstiftung zu mehrfacher versuchter und vollendeter Veruntreuung, evtl. mehrfache versuchte und vollendete qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, qualifizierte Geldwäscherei und Urkundenfälschung anerkannt. Das Gericht entscheidet, dass die Strafkammer das Verfahren sistiert und die Rechtshängigkeit zurück an die Bundesanwaltschaft übertragen wird. Die Beschwerde gegen den Entschädigungsentscheid kann innerhalb von 10 Tagen geschrieben werden.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Strafkammer

Fallnummer:

SK.2015.37

Datum:

24.08.2015

Leitsatz/Stichwort:

Rückweisung der Anklage; Rückweisung an BA

Schlagwörter

Bundes; Anklage; Rechtsanwalt; Kammer; Verfahren; Bundesstrafgericht; Bundesanwaltschaft; Gericht; Bundesstrafgerichts; Anklageschrift; Sachverhalt; Staat; Staatsanwalt; Martin; Betrug; Gehilfenschaft; Anstiftung; Geschäftsbesorgung; Veruntreuung; Handlungen; Tribunal; Geldwäscherei; Rechtshängigkeit; Beschuldigten; Heimgartner/Niggli; Vertreter; Privatklägerin

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 115 StPO ;Art. 220 StPO ;Art. 32 StPO ;Art. 325 StPO ;Art. 329 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 73 StGB ;

Kommentar:

Heim, Heimgartner, Basler Kommentar 2. Aufl., Art. 325 StPO, 2014

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2015.37

Beschluss vom 24. August 2015
Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichterin Sylvia Frei, Vorsitz,

Bundesstrafrichter Peter Popp und Walter Wüthrich,

Gerichtsschreiberin Anne Berkemeier Keshelava

Parteien

Bundesanwaltschaft , vertreten durch Staatsanwalt des Bundes René Eichenberger,

und

als Privatklägerschaft:

1. C. Holding, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Burkhardt,

2. Bank D., vertreten durch Rechtsanwalt Ernst F. Schmid,

3. E. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Bernet,

gegen

1. A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Daniel Walder,

2. B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Adrian Ramsauer,

Gegenstand

Gewerbsmässiger Betrug, Betrug, evtl. Gehilfenschaft oder Anstiftung zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, mehrfache versuchte und vollendete Veruntreuung, Gehilfenschaft oder Anstiftung zu mehrfacher versuchter und vollendeter Veruntreuung, evtl. mehrfache versuchte und vollendete qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, qualifizierte Geldwäscherei, Urkundenfälschung

Rückweisung der Anklage


Die Strafkammer erwägt:

1. Die Bundesanwaltschaft erhob am 27. Juli 2015 bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage gegen A. und B. wegen gewerbsmässigem Betrug, Betrug, evtl. Gehilfenschaft oder Anstiftung zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, mehrfacher versuchter und vollendeter Veruntreuung, Gehilfenschaft oder Anstiftung zu mehrfacher versuchter und vollendeter Veruntreuung, evtl. mehrfacher versuchter und vollendeter qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, qualifizierter Geldwäscherei und Urkundenfälschung (pag. TPF 391.100.00001 ff.) .
2. Gemäss Art. 328 StPO wird das Verfahren mit Eingang der Anklageschrift beim Gericht rechtshängig. Mit der Rechtshängigkeit gehen die Befugnisse im Ver­fah­ren auf das Gericht über. Dazu gehört insbesondere die Prüfung, ob die An­kla­ge­schrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind (Art. 329 Abs. 1 lit. a StPO ). Das Gericht sistiert das Verfahren und weist, falls erforderlich, die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück, wenn sich auf­grund dieser Prüfung oder später im Verfahren ergibt, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann (Art. 329 Abs. 2 StPO). Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt (Art. 329 Abs. 3 StPO).
3. Die Anklageschrift muss die dem Beschuldigten zur Last gelegten Handlungen "möglichst kurz, aber genau" umschreiben (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO ). Der Anklagevorwurf hat sich demnach grundsätzlich auf eine präzise, konzise Bezeichnung der Sachverhaltselemente zu beschränken, die für die Subsumtion der vorgeworfenen Handlungen unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind ( Heimgartner/Niggli , Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 325 StPO N 19). Bezieht sich die Anklage auf mehrere Täter, muss aus der Anklage soweit wie möglich hervorgehen, welches Verhalten wem zur Last gelegt wird ( Heimgartner/Niggli , a.a.O., Art. 325 StPO N 22). Je komplexer und gravierender ein Vorwurf wiegt, desto spezifischer muss der Sachverhalt umschrieben sein. Nicht aufzuführen sind Umstände, die für die Subsumtion nicht erforderlich sind ( Heimgartner/Niggli , a.a.O., Art. 325 StPO N 26).
4. Diesen Erfordernissen genügt die Anklageschrift nicht. Die extrem umfangreiche Anklageschrift (674 Seiten; 4390 Fussnoten) ist in der vorliegenden Form nicht zu handhaben. Es mangelt ihr insbesondere an Struktur. Unerlässlich wäre hier zum Einen eine Unterteilung der Anklageschrift mit Titeln, die den Namen des jeweils betroffenen Beschuldigten enthalten, zum Anderen grundsätzlich eine klare Ausscheidung der Vorwürfe gegen die beiden Beschuldigten. Tathandlungen dritter, vorliegend nicht beschuldigter Personen sollten - wenn überhaupt unerlässlich - nur in gebotener Kürze dargestellt werden. Bei einer Aufteilung in Hauptanklage plus Alternativanklage plus Eventualanklage gilt es zu beachten, dass klar ersichtlich sein muss, was die Hauptanklage ist, unter welchem gleichen Sachverhalt eine Eventualanklage geführt wird sowie welcher Sachverhalt der Alternativanklage zugrunde liegt. Zwingend notwendig ist, dass in der Anklage präzis umschrieben wird, welche Handlungen die Vollendung des Geldwäschereitatbestands herbeigeführt haben sollen. Handlungen, die bloss die Einziehbarkeit von Vermögenswerten belegen, sind nicht in der Anklageschrift, sondern allenfalls im Rahmen der Anträge zu den Sanktionen zu stellen. Einer Präzisierung bedürfen im Themenkomplex der Privatklägerschaft die Frage der unmittelbaren Verletzung durch die Straftat (Art. 115 Abs. 1 StPO ) und die Frage der Vereinbarkeit von Ziviklage und allfälliger Abtretung der Forderung an den Staat (Art. 73 Abs. 2 StGB ).
5. Die Anklage ist daher an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen.
6. Das Verfahren ist zu sistieren. Die Rechtshängigkeit wird wieder auf die Bun­des­an­walt­schaft übertragen. Damit wird der Antrag des Staatsanwalt des Bundes vom 14. August 2015 zur Einholung einer nachträglichen Zustimmung zur Straf­verfolgung bei den Behörden des Fürstentums Monaco obsolet (pag. TPF 391.510.0001 ff.) und die Bundesanwaltschaft wird diese Zustimmung selber einholen können.
7. Die Sicherheitshaft bezüglich A. fällt ipso iure dahin, da die Voraussetzungen nach Art. 220 Abs. 2 StPO nicht mehr gegeben sind und das in Art. 220 Abs. 1 StPO umschriebene Verfahrensstadium wieder auflebt.
8. Für diesen Entscheid sind keine Kosten zu erheben.

Die Strafkammer erkennt:

1. Die Anklage wird im Sinne der Erwägungen an die Bundesanwaltschaft zurückgewiesen.
2. Das Verfahren wird sistiert. Die Rechtshängigkeit wird zurück an die Bundesanwaltschaft übertragen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Dieser Beschluss wird den Parteien mitgeteilt.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Die Gerichtschreiberin


Geht an

- (vorab per Fax) Bundesanwaltschaft, Herrn René Eichenberger, Staatsanwalt des Bundes (inkl. der Verfahrensakten)

- Zwangsmassnahmengericht Zürich

- Amt für Justizvollzug Kanton Zürich

- Rechtsanwalt Daniel Walder, Verteidiger von A. (Beschuldigter)

- Rechtsanwalt Adrian Ramsauer, Verteidiger von B. (Beschuldigter)

- Rechtsanwalt Martin Burkhardt, Vertreter von C. Holding (Privatklägerin)

- Rechtsanwalt Ernst Schmid, Vertreter von Bank D. (Privatklägerin)

- Rechtsanwalt Martin Bernet, Vertreter von E. AG (Privatklägerin)

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Versand: 24. August 2015

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