Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Fallnummer: | SK.2015.2 |
Datum: | 20.01.2015 |
Leitsatz/Stichwort: | Gesuch um Erlass von Verfahrenskosten. |
Schlagwörter : | Bundesstrafgericht; Kammer; Verfahren; Einzelrichter; Bundesstrafgerichts; Beschwerde; Verfahrenskosten; Gesuch; Erlass; Entscheid; Rechtsdienst; Bundesanwaltschaft; Verfügung; Beschwerdekammer; Erstinstanzliche; Vollziehbar; Dispositivs; Gericht; Stundung; Entscheide; Behörde; Gerichtsschreiberin; Federal; Penal; Schriftlich; Unvollständige; Sind; Erheben |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsnorm: | Art. 285 StGB ; Art. 363 StPO ; Art. 393 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 437 StPO ; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: SK.2015.2 |
Verfügung des Einzelrichters | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, Einzelrichter, | |
Parteien | A., Gesuchsteller | |
Gegenstand | Gesuch um Erlass von Verfahrenskosten |
Der Einzelrichter erwägt, dass
- der Einzelrichter der Strafkammer des Bundesstrafgerichts A. mit Entscheid SK.2014.27 vom 22. Oktober 2014 wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB ) zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30. - bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 300. - verurteilte (Ziff. I.3 des Dispositivs) und ihm die Verfahrenskosten von Fr. 500. - auferlegte (Ziff. II des Dispositivs);
- der Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2014.27 vom 22. Oktober 2014 in Rechtskraft erwachsen (Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO ) und vollziehbar ist ( SK.2014.27 , cl. 2 pag. 2 970 003);
- A. die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 24. November 2014 um Erlass, eventualiter Herabsetzung oder Stundung der Verfahrenskosten von Fr. 500. - ersuchte ( SK.2015.2 , pag. 1 100 001);
- die Bundesanwaltschaft (Rechtsdienst) das Gesuch von A. um Erlass oder Stundung der Verfahrenskosten am 9. Januar 2015 zuständigkeitshalber an die Strafkammer weiterleitete (pag. 1 100 002 f.);
- gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, unter Vorbehalt abweichender Bestimmung von Bund oder Kantonen, auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbständigen nachträglichen Entscheide trifft;
- A. mit Schreiben vom 14. Januar 2015 erklärte, das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten zurückzuziehen (pag. 1 520 002) und darum bat, dieses als Gesuch um Ratenzahlung an die Bundesanwaltschaft (Rechtsdienst) weiterzuleiten (pag. 1 520 002 f.);
- die Angelegenheit somit als gegenstandslos abzuschreiben ist;
- keine Kosten zu erheben sind.
Der Einzelrichter verfügt:
1. Das Verfahren SK.2015.2 wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird A. und der Bundesanwaltschaft (Rechtsdienst) eröffnet.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO ; Art. 37 Abs. 1 StBOG ).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 20. Januar 2015
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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