Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Fallnummer: | SK.2015.18 |
Datum: | 25.09.2015 |
Leitsatz/Stichwort: | Widerhandlungen gegen das Kriegsmaterialgesetz (Art. 33 Abs. 1 Bst. b KMG) |
Schlagwörter | Beschuldigte; Waffen; Ausfuhr; Bundes; Beschuldigten; Bewilligung; Kriegsmaterial; Gesuch; Ausfuhrgesuch; Bestimmungsland; Apos;; Bewilligungs; Recht; Export; Bundesanwaltschaft; Busse; Firma; Gericht; Verteidiger; Import; Anklage; Verfahren; Verfahren; Bewilligungspraxis; Widerhandlung; Verfahrens; Kreisschreiben |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 10 StGB ;Art. 100 BGG ;Art. 106 StGB ;Art. 139 StPO ;Art. 19 StPO ;Art. 267 StPO ;Art. 325 StPO ;Art. 33 StPO ;Art. 34 StGB ;Art. 350 StPO ;Art. 352 StPO ;Art. 353 StPO ;Art. 354 StPO ;Art. 355 StPO ;Art. 356 StPO ;Art. 4 StGB ;Art. 42 StGB ;Art. 42 StPO ;Art. 422 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 429 StPO ;Art. 43 StPO ;Art. 434 StPO ;Art. 44 StGB ;Art. 47 StGB ;Art. 6 StGB ;Art. 69 StGB ;Art. 7 StGB ;Art. 70 StGB ;Art. 71 StGB ;Art. 82 StPO ;Art. 9 BGG ;Art. 9 StPO ;Art. 95 BGG ;Art. 97 BGG ; |
Referenz BGE: | 122 IV 103; 124 I 6; 126 I 19; 133 IV 235; 134 IV 60; 134 IV 82; 135 IV 188; 136 IV 1; 136 IV 55; ; |
Kommentar: | Frank, Schweizer, Wehrenberg, Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 434 StPO, 2014 |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
| Geschäftsnummer: SK.2015.18 |
| Urteil vom 25. September 2015 | ||
| Besetzung | Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Einzelrichter, Gerichtsschreiber David Heeb | |
| Parteien | Bundesanwaltschaft , vertreten durch | |
| gegen | ||
| A., erbeten verteidigt durch Fürsprecher und als beschwerte Dritte: B. AG, vertreten durch Fürsprecher Gerrit Straub, | ||
| Gegenstand | Widerhandlung gegen das Kriegsmaterialgesetz | |
Anträge der Bundesanwaltschaft :
Gestützt auf Art. 337 StPO wird dem Gericht beantragt, der Beschuldigte A. sei gemäss Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 10. Dezember 2014 (Verfahrensnummer: SV.14.0112-ROB) zu verurteilen und zu bestrafen.
Dem Dispositiv des genannten Strafbefehls können folgende Anträge entnommen werden:
1. A. sei der Widerhandlung gegen das Kriegsmaterialgesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. b KMG schuldig zu sprechen.
2. A. sei mit einer Busse von Fr. 3'000.- zu bestrafen. Für den Fall der Nichtbezahlung der Busse sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen festzusetzen.
3. Der illegal erzielte Gewinn von Fr. 30'000.- sei gestützt auf Art. 70 StGB einzuziehen.
4. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 2'000.- (Gebühr des Vorverfahrens Fr. 1'200.-, Auslagen der Bundesanwaltschaft Fr. 800.-) seien A. aufzuerlegen.
5. Der Kanton Bern sei mit dem Vollzug zu beauftragen.
Anträge der Verteidigung:
1. Die Einsprache des Beschuldigten gegen den Strafbefehl vom 10. Dezember 2014 sei gutzuheissen.
2. Der Strafbefehl vom 10. Dezember 2014 sei aufzuheben.
3. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
4. Sämtliche beschlagnahmten Originalunterlagen der Firma B. AG seien zurückzugeben.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Bundes.
Die beschwerte Dritte B. AG verzichtet auf Anträge.
Prozessgeschichte:
A. Am 17. Januar 2014 erstattete die Bundeskriminalpolizei (nachfolgend: BKP) bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen A. wegen Widerhandlung gegen Art. 33 des Bundesgesetzes über das Kriegsmaterial vom 13. Dezember 1996 (Kriegsmaterialgesetz, KMG, SR 514.51). Es bestand der Verdacht, dass A. als Verantwortlicher von der auf Handel und Herstellung von Waffen spezialisierten Firma B. AG illegal über eine ausländische Drittfirma Waffen und Munition nach Z. habe liefern wollen. In diesem Zusammenhang eröffnete die Bundesanwaltschaft am 7. Februar 2014 gegen A. ein Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen Art. 33 KMG. Im Rahmen der Ermittlungen erhärtete sich der Verdacht, dass A. gegenüber dem SECO in seinem Gesuch um Ausfuhr von Waffen unrichtige Angaben gemacht habe.
B. Am 10. Dezember 2014 erliess die Bundesanwaltschaft gegen A. einen Strafbefehl wegen Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. b KMG und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 3'000.- (pag. 2-100-003, ...-006). A. erhob hierauf am 22. Dezember 2014 form- und fristgerecht Einsprache (pag. 03-00-006). Mit Schreiben vom 11. Februar 2015 hielt er daran fest und liess der Bundesanwaltschaft eine kurze Begründung zukommen (pag. 03-00-0008, ...-0010).
C. Nach Ansicht der Bundesanwaltschaft drängte sich keine weitere Beweisabnahme im Sinne von Art. 355 Abs. 1 StPO auf. Sie hielt am Strafbefehl fest (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO ) und überwies am 30. April 2015 dem hiesigen Gericht den Strafbefehl als Anklageschrift zwecks Durchführung eines Hauptverfahrens (Art. 356 Abs. 1 StPO ) mit dem Hinweis, auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung zu verzichten.
D. Im Rahmen der Prozessvorbereitungen holte der Einzelrichter des Bundesstrafgerichts die erforderlichen Beweismittel zu den persönlichen Verhältnissen (Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister, Betreibungsregisterauszug, Steuerunterlagen bzw. letzte Veranlagungsverfügung) sowie einen Handelsregisterauszug betreffend die B. AG ein (pag. 2-221-001, ...-003; pag. 2-261-001, ...-014); pag. 2-285-001).
E. Mit Schreiben vom 18. Mai 2015 verzichtete die Bundesanwaltschaft auf Beweisanträge (pag. 2-510-001). Mit Verfügung vom 18. August 2015 wies der Einzelrichter die Beweisanträge (Edition von Notizen/Befragung eines Sachverständigen des SECO) der Verteidigung von A. im Zusammenhang mit der Bewilligungspraxis des SECO zur Ausfuhr von Hand- und Faustfeuerwaffen bis 50 Stück ab (pag. 2-280-001 f.).
F. Mit Verfügung des Einzelrichters vom 10. September 2015 wurde die B. AG als beschwerte Dritte in das Verfahren beigeladen (pag. 2-280-003, ...-005).
G. Am 25. September 2015 fand die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit der Bundesanwaltschaft am Sitz des Bundesstrafgerichts statt (pag. 2-920-001, ...-018). Der Einzelrichter eröffnete gleichentags das Urteil in öffentlicher Sitzung und begründete es mündlich. A. sowie dem Vertreter der B. AG wurde das Urteilsdispositiv ausgehändigt; der nicht anwesenden Bundesanwaltschaft wurde es zugestellt.
H. Am 25. September 2015 verlangte der Verteidiger von A. gestützt auf Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO fristgerecht eine schriftliche Begründung des Urteils (pag. 2-920-017).
Auf weitere Sachverhaltsdarstellungen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen Bezug genommen.
Der Einzelrichter erwägt:

