Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Rechtshilfe |
Fallnummer: | RR.2015.8 |
Datum: | 30.04.2015 |
Leitsatz/Stichwort: | Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Chile. Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV). Herausgabe zur Einziehung (Art. 74a IRSG). |
Schlagwörter : | Beschwerde; Recht; Gerichts; Einziehung; Verfahren; Entscheid; Rechtshilfe; Urteil; Vermögenswerte; Beschwerdeführer; Bundesstrafgericht; Staat; Beschlagnahme; Bundesstrafgerichts; Chilenische; Konto; Schweiz; Gericht; Bundesgericht; Rechtskräftig; Chilenischen; Chile; Herausgabe; Staatsanwaltschaft; Bundesgerichts; Rechtskräftige; Behörde; Verfügung; Betäubungsmittel |
Rechtsnorm: | Art. 29 BV ; Art. 376 StPO ; Art. 64 VwVG ; Art. 65 VwVG ; Art. 7 StGB ; Art. 84 BGG ; |
Referenz BGE: | 118 Ia 488; 123 II 134; 126 II 462; 131 II 169; 133 IV 40; 135 IV 212; 136 I 229; 136 IV 4; 136 IV 82; 137 IV 33; 138 I 232; ; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummern: RR.2014.173 -176/ RR.2015.5 -8 |
Entscheid vom 30. April 2015 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Nathalie Zufferey Franciolli , Gerichtsschreiber Martin Eckner | |
Parteien | 1. A. , 2. B. , 3. C. , Beschwerdeführer 1-3 4. D. , Beschwerdeführer 4 alle vertreten durch Rechtsanwalt Peter Heinrich, Beschwerdeführer | |
gegen | ||
Staatsanwaltschaft I des Beschwerdegegnerin | ||
Gegenstand | Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Chile Dauer der Beschlagnahme (Art. 33 a IRSV ); |
Sachverhalt:
A. Die chilenischen Strafverfolgungsbehörden führen seit dem Jahr 1995 ein Verfahren u.a. wegen Verdachts auf Drogenhandel gegen verschiedene Personen, so auch gegen E. als vermuteten Chef der Organisation. Infolge von Rechtshilfeersuchen des Fünften Strafgerichts von Viña del Mar (Chile) vom 14. April und 4. November 1997 wurde im Januar 1998 die Kontoverbindung 1 bei der Bank F. gesperrt. Die Verbindung lautet auf den am 21. Juli 1999 verstorbenen E. und umfasst per Ende 2014 rund USD 8.8 Mio. (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.268 -271 vom 27. März 2014, lit. A; act. 1.14).
B. Die Erben (Witwe und Nachkommen) von E. beantragten mit direkt an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gesandter Eingabe vom 11. Oktober 2013, die Kontosperre sei überlang und aufzuheben und die Gelder seien freizugeben. Der Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.268 -271 vom 27. März 2014 hiess die Rechtsverzögerungsbeschwerde gut und überwies den Antrag auf Aufhebung der Kontosperre der Staatsanwaltschaft I zum Entscheid innert Monatsfrist ( RR.2013.268 lit. B und E. 1.4).
C. Am 29. April 2014 verfügte die Staatsanwaltschaft I, die Kontosperre aufrecht zu erhalten (act. 1.1).
D. Dagegen erhoben die Erben von E. am 2. Juni 2014 Beschwerde (act. 1). Sie beantragen:
"1.1 Die Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Abteilung Rechtshilfe, vom 29.4.2014 (NOT B-7/1998/10011, Beilage 1) sei aufzuheben.
1.2 Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich sei anzuweisen, die Sperrung des Kontos und Depots Nr. 1 der Kontoinhaber und Beschwerdeführer
aufzuheben, und
1.3 die Bank F., Z., sei anzuweisen, das Konto Nr. 1 den Inhabern unbelastet vollständig freizugeben.
2. Eventuell sei zumindest ein Teilbetrag von 91% des Kontos im Wert des Saldos am 31.1.1995 zuzüglich aller Zinsen (US$ 8'000'000) seit 31.1.1995 den Inhabern und heutigen Beschwerdeführern unbelastet freizugeben.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Zürich."
Die Staatsanwaltschaft I beantragt am 4. Juli 2014, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 7). Das BJ beantragt am 14. Juli 2014 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf einzutreten sei (act. 8). Die Replik datiert vom 29. August 2014; sie wurde den anderen Verfahrensbeteiligten am 2. September 2014 zur Kenntnis gebracht (act. 12).
E. Am 6. November 2014 leitete das BJ dem Gericht das Amtsschreiben N°1257 des I. Zivilgerichts Viña del Mar vom 17. September 2014 zu (act. 13, 13.1). Das Amtsschreiben erklärt, dass das Urteil des 2. Strafgerichtes Viña del Mar vom 29. Mai 2004 die Einziehung auch der in der Schweiz beschlagnahmten Vermögenswerte angeordnet habe und dies im Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 25. Juni 2012 bestätigt worden sei (act. 13.1 S. 4 f.). Die Schweiz wird ersucht, die beschlagnahmten Vermögenswerte herauszugeben, da ein rechtskräftiger Einziehungsentscheid vorliege.
Die Erben von E. nahmen dazu am 1. Dezember 2014 Stellung (act. 16). Die anderen Parteien erhielten diese Eingabe am 3. Dezember 2014 zur Kenntnis zugestellt (act. 17).
F. Am 2. Dezember 2014 verfügte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, die in der Schweiz beschlagnahmten Vermögenswerte an Chile herauszugeben, unter Vorbehalt des Abschlusses einer Teilungsvereinbarung ( RR.2015.5 -8 act. 1.1 [nachfolgend stammen Aktenverweise ohne vorgestellte Verfahrensnummer aus dem Verfahren RR.2014.173 -176]).
G. Dagegen erhoben die Erben von E. am 2. Januar 2015 Beschwerde ( RR.2015.5 -8 act. 1), welche sie am 12. Januar 2015 und damit noch innerhalb der Rechtsmittelfrist ergänzten ( RR.2015.5 -8 act. 3). Sie beantragen ( RR.2015.5 -8 act. 3 S. 2):
"1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Abteilung Rechtshilfe, vom 2.12.2014 (N 233/2014, Beilage 1), Ziffern 1, 2 und 5, sei aufzuheben.
2. Das Verfahren sei mit dem vor dem Bundesstrafgericht hängigen Verfahren RR 2014/173-176 zu vereinigen und die Beschwerde vom 2.6.2014 gutzuheissen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Zürich."
Die erwähnten Eingaben wurden den anderen Parteien am 16. Januar 2015 zur Kenntnis zugestellt ( RR.2015.5 -8 act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Chile und der Schweiz sind in erster Linie massgebend das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12; Zimmermann , La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 18-21), denen Chile mit Inkrafttreten per 28. August bzw. 1. September 2011 beigetreten ist.
Von Bedeutung ist vorliegend auch das Übereinkommen vom 20. Dezember 1988 der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen (UN-Betäubungsmittelabkommen; SR 0.812.121.03, in Kraft für die Schweiz ab 13. Dezember 2005, für Chile ab 11. November 1990), insbesondere dessen Art. 7 (Rechtshilfe) und Art. 5 Ziff. 4-6 (Einziehung; Zimmermann , a.a.O., N. 153). Indessen ist dieses Abkommen nicht direkt anwendbar (Botschaft vom 29. November 1995 betreffend das Übereinkommen von 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen, BBl 1996 I 609 ff., S. 629 f.).
Der Bundesbeschluss über die Genehmigung des bilateralen Rechtshilfevertrags mit Chile ist am 3. Oktober 2008 in der Schlussabstimmung von beiden Räten angenommen worden (Curia Vista Nr. 07.094). "Die Inkraftsetzung ist jedoch wegen Verzögerung auf der chilenischen Seite aufgeschoben." (www.bj.admin.ch Sicherheit Internationale Rechtshilfe in Strafsachen Ausbau des Staatsvertragsnetzes Aktuelle Projekte).
1.2 Soweit die geltenden Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 135 IV 212 E. 2.3; Zimmermann , a.a.O., N. 229), ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG ; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; Zimmermann , a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).
2.
2.1 Die Verfahren RR.2014.173 -176 und RR.2015.5 -8 betreffen die gleichen Parteien und das gleiche Bankkonto. Die Beschwerden wurden vom gleichen Rechtsvertreter eingereicht. Die beiden Verfahren sind antragsgemäss zu vereinen (vgl. zu den Voraussetzungen Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2013.178 vom 10. September 2013, E. 2; RR.2014.25 vom 5. März 2014, E. 1.4).
Die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich verweist auf die von ihr im Verfahren RR.2013.268 -271 eingereichten Akten (act. 7 S. 2). Die Beschwerdeführer erhielten davon am 24. Juli 2014 Kenntnis (act. 9). Das damalige Verfahren war zwischen den gleichen Parteien (inkl. Parteivertreter) wie heute und betraf das gleiche Konto. Die Akten des Verfahrens RR.2013.268 -271 sind beizuziehen.
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist, und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80 h lit. b IRSG ).
Auf die Beschwerden gegen die Abweisung von Gesuchen um Freigabe von Vermögenswerten, welche nach Rechtskraft der Schlussverfügung betreffend die Beschlagnahme der Gegenstände oder Vermögenswerte gestellt werden, ist auch ohne Vorliegen eines unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteils gemäss Art. 80 e Abs. 2 IRSG einzutreten, wenn seit der ursprünglichen Beschlagnahmeverfügung relativ lange Zeit vergangen ist ( TPF 2007 124 E. 2). Auch bedeutende Veränderungen im Stand des ausländischen Verfahrens, namentlich neue Urteile oder wichtige Verfahrenshandlungen aber auch mangelnde Entwicklungen im Verfahren, können eine erneute richterliche Überprüfung der Vermögenssperre rechtfertigen ( TPF 2011 174 E. 2.2.2).
Wird mit dem Rechtshilfeersuchen die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten zur Einziehung verlangt (Art. 74 a IRSG), so steht die Beschwerdelegitimation in erster Linie dem Inhaber von Guthaben zu, namentlich dem Inhaber von Bankkonten, auf welchen sich die betreffenden Vermögenswerte befinden (BGE 131 II 169 E. 2.2.1) oder dem Besitzer der beschlagnahmten Gegenstände (BGE 123 II 134 E. 1c) und zwar nach Massgabe der aus Art. 80 h lit. b IRSG abgeleiteten Kriterien. Sodann sind zur Beschwerde legitimiert die in Art. 74 a Abs. 4 IRSG genannten Personen (Urteil des Bundesgerichts 1C_166/2009 vom 3. Juli 2009, E. 2.3.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.232 vom 25. Juni 2013, E. 2; Bomio/Glassey , La qualité pour recourir dans le domaine de l'entraide judiciaire internationale en matière pénale, Jusletter vom 13. Dezember 2010, Rz. 46 f.).
2.3 Die Beschwerdeführer haben sich als die Rechtsnachfolger des Kontoinhabers ausgewiesen (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.268 -271 vom 27. März 2014, lit. B). Sie sind legitimiert, Beschwerde zu erheben gegen (1.) die Verfügung, mit der die Aufhebung der Beschlagnahme und die Rückgabe der Vermögenswerte verweigert wird, und (2.) die Schlussverfügung auf Herausgabe derselben Vermögenswerte an den ersuchenden Staat. Auf die im Übrigen auch form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten.
3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und nicht jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.302 vom 12. Februar 2013, E. 3).
4.
4.1 Die Beschwerdeführer rügen, ihr rechtliches Gehör sei verletzt worden. Die Herausgabe sei in der Verfügung vom 2. Dezember 2014 nur gerade in einem Satz begründet ( RR.2015.5 act. 3 S. 4, 8-10).
4.2 Die angefochtene Verfügung bezeichnet die herauszugebenden Vermögenswerte und fasst die Vorgeschichte kurz zusammen ( RR.2015.5 act. 1.1 S. 1 f. Ziff. 1-3). Sie gibt auf Seite 2 (Ziff. 4, 5) die Begründung des chilenischen Herausgabeersuchens wieder und nennt die nach Schweizer Recht massgebenden Gesichtspunkte (Ziff. 6, 7). Die Begründung endet mit dem Satz "Die vorerwähnten gesperrten Vermögenswerte (einschliesslich der aufgelaufenen Zinsen) sind demnach den ersuchenden Behörden herauszugeben." (Ziff. 9).
4.3 Eine Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 138 I 232 E. 5.1; 136 V 351 E. 4.2; vgl. auch vorstehende Erwägung 3).
4.4 Die angefochtene Verfügung enthält keine detaillierte Subsumtion, nennt aber konzis und nachvollziehbar die ausschlaggebenden Gesichtspunkte. Ihre Tragweite ist klar. Die Beschwerdeführer konnten sie anfechten und auf 20 Seiten ( RR.2015.5 act. 3) Kritik äussern. Die Begründung ist auch so abgefasst, dass die Beschwerdekammer die angefochtene Verfügung überprüfen kann (vgl. die folgenden Erwägungen). Folglich wahrt die Begründung der Verfügung das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer. Die dagegen erhobenen Einwendungen sind unzutreffend.
5.
5.1 Die Beschwerdeführer legen weiter dar, die Voraussetzungen würden fehlen, um gesperrte Gelder an Chile herauszugeben.
Die Beschwerdeführer stossen sich an der Wortwahl der angefochtenen Verfügung, die auch zu unbestimmt sei. Statt einen Kausalzusammenhang aufzuzeigen, erschöpfe sich die Verfügung in nichtssagenden und tautologischen Floskeln ( RR.2015.5 -8 act. 3 S. 11 f. ). Die Beschwerdeführer beschäftigen sich in ihren Eingaben eingehend mit früheren Noten des Rechtshilfeverkehrs im vorliegenden Verfahren sowie dem Verhältnis der drei chilenischen Entscheide zueinander. Sie machen geltend, dass es kein rechtskräftiges Strafurteil gebe, welches die Einziehung des umstrittenen Kontos angeordnet habe (act. 1 S. 8-22; act. 11 S. 5-8; RR.2015.5 -8 act. 3 S. 8-13). Sie bezweifeln, gestützt auf allgemeine aus dem Schweizer Recht abgeleitete Prinzipien, die Zuständigkeit desjenigen chilenischen Gerichts, das die Rechtskraftbescheinigung ausstellte ( RR.2015.5 act. 3S. 8-13 ).
Gestützt auf das Urteil des chilenischen Appellationsgerichtes führen sie Folgendes aus: Die chilenische Justiz habe aufgrund des Rückwirkungsverbots von Strafnormen die Beschlagnahme jener Güter aufgehoben, die vor dem 30. Januar 1995 erworben worden seien. Über 90% des Saldos auf dem beschlagnahmten Konto würden aus der Zeit vor diesem Datum stammen. Das Konto der Beschwerdeführerin 1 bei der UBS sei denn auch schon im Jahre 1999 wieder freigegeben worden. Lediglich USD 500'000.-- seien danach, im Jahr 1996, überwiesen worden. Das Geld auf dem beschlagnahmten Konto sei legalen Ursprungs, stammend aus einem Liegenschaftenverkauf von E. im Jahre 1994 in Rio de Janeiro. 50% des Kontos bestünden heute aus Zinsen (act. 1 S. 9-12, 25 f.).
Daraus ergebe sich, dass kein Grund für eine chilenische Einziehung vorliege. In Chile sei kein rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil ergangen, welches die Einziehung angeordnet hätte. Es laufe überdies gar kein Strafverfahren mehr (act. 1 S. 6-13). Aus diesem Grunde seien auch andere Vermögenswerte bereits freigegeben worden. Letztlich fehle es sogar am erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen einer Straftat und dem gesperrten Konto (act. 1 S. 13, 22-27; RR.2015.5 -8 act. 3 S. 12, 17-19).
5.2 Grundlage einer Herausgabe zur Einziehung ist nach Art. 74 a Abs. 3 IRSG (im Regelfall) ein rechtskräftiger gerichtlicher Einziehungsentscheid in Strafsachen. Zur Einziehung muss ein Entscheid mit repressivem Charakter einer Strafbehörde vorliegen und ein Zusammenhang bestehen zwischen der Straftat und den einzuziehenden Gegenständen und Vermögenswerten. Dabei muss die Einziehung nicht in einem eigentlichen Strafurteil ausgesprochen werden, sie kann beispielsweise auch in einer Einstellungsverfügung enthalten sein (BGE 133 IV 40 E. 3.2; 132 II 178 E. 4.3; 123 II 595 E. 5/5e, 123 II 134 E. 5b aa; TPF 2010 158 E. 2, namentlich E. 2.5; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.23 vom 2. Juli 2008, E. 2.1).
5.3 Im vorliegenden Fall sind die folgenden massgeblichen chilenischen Entscheide ergangen:
5.3.1 Das Urteil des Zweiten Strafgerichts Viña del Mar vom 29. Mai 2004 entscheidet über eine Anklage wegen Drogenhandels und Geldwäscherei. Es ordnet die Einziehung der auf dem Schweizer Konto 1 liegenden Vermögenswerte (vgl. obige lit. A) von E. an (act. 1.8 Ziff. IX.5), da er Chef einer im Drogenhandel aktiven kriminellen Organisation gewesen sei und die Vermögenswerte dieser Organisation zuzurechnen seien (act. 1.8 S. 16-18 [cuarto, quinto], S. 33 Ziff. II und III).
5.3.2 Das Appellationsgericht in Valparaiso kassiert am 3. August 2010 das erstinstanzliche Urteil teilweise (act. 1.9) und zwar mit folgender Begründung:
Die Beschlagnahme richte sich nach dem Gesetz N°19.366. Mit diesem Gesetz sei am 30. Januar 1995 das Gesetz N°18.403 aufgehoben und im Verhältnis zum früheren Gesetz der Anwendungsbereich erweitert worden (act. 1.9 S. 47). Was erst ab diesem Datum zu beschlagnahmen, aber vorher erworben worden sei, unterläge nicht der Beschlagnahme nach dem neuen Gesetz (act. 1.9 S. 49 f.). Folglich seien alle Güter freizugeben, die vor dem 30. Januar 1995 erworben worden seien (act. 1.9 S. 50 "Als Schlussfolgerung..."; S. 54 Ziff. VII lit. c).
5.3.3 Der Oberste Gerichtshof Chiles hebt am 25. Juni 2012 das Urteil des Appellationsgerichtes auf (act. 1.10.2 S. 18 f. E. 23-26 bezüglich der Einziehung, wie dies die Staatsanwaltschaft forderte [act. 1.10.2 S. 17 E. 22]). Er erwägt dazu im Wesentlichen:
Nach Art. 27 des Gesetzes N°19.366 sei unbeschadet der juristischen Natur oder allfälliger Umwandlungen alles einzuziehen, was zur Begehung eines Deliktes bestimmt gewesen sei, alles was aus einem Delikt stammen würde sowie alles was von Dritten in Kenntnis von Herkunft oder Verwendungszweck beigetragen oder erhalten worden sei (Erwägung 23 1. Absatz).
Durch das Spezialgesetz N°19.366 seien den allgemeinen Einziehungsregeln des Strafgesetzbuches neu Betäubungsmittel selbst hinzugefügt/unterstellt worden. Die übrigen Einziehungstatbestände des chilenischen Strafgesetzbuches seien unverändert bestehen geblieben (Erwägung 24).
Die Entscheidung des Appellationsgerichtes habe die Einziehung gewisser Vermögenswerte deshalb ausgeschlossen, weil das Gesetz N°19.366 exklusiv Betäubungsmittel erwähne. Damit sei das Gesetz falsch ausgelegt worden und ein Rechtsfehler begangen worden. Das Appellationsgericht habe die allgemeine Regel des Strafgesetzbuches (Art. 31) ausser Acht gelassen. Ausnahmen gemäss dieser Regel lägen nicht vor. Die Regel sei zur Zeit der strafbaren Handlungen in Kraft gewesen und daher anzuwenden (Erwägung 25).
Folglich hätten die Richter der Vorinstanz das Recht dadurch verletzt, dass sie es unterlassen hätten, eine an sich anwendbare Norm zur Lösung einer Rechtsfrage beizuziehen. Diese Norm sei Grundlage der Einziehung. Somit sei der Rekurs des Staates gestützt auf das Gesetz N°19.366 gutzuheissen, das Urteil des Appellationsgerichtes zu kassieren und für ungültig zu erklären. Insgesamt sei deshalb ohne neue Verhandlung ein Ersatzurteil auszusprechen (Erwägung 26).
5.3.4 Im Ersatzurteil des Obersten Gerichtshofes vom gleichen Datum zu den Strafpunkten erklärt das Gericht zu den Einziehungen (act. 1.11.2 [erste Seite, premièrement]): "Conformément aux dispositions de l'article 27 de la Loi N°19.366, tous les biens fournis ou acquis par des tiers qui en connaissaient la destination ou l'origine et tous les biens destinés à perpétrer des délits tels que ceux qui sont jugés dans la présente affaire, ainsi que les effets qui en découlent et les bénéfices qu'ils ont pu générer, quelle que soient leur nature juridique ou les transformations qu'ils aient pu subir, font l'objet de la confiscation; il convient de conserver intégralement, dans ce segment, la décision du tribunal de première instance" (Hervorhebung durch die Beschwerdekammer).
5.3.5 Diese chilenischen Entscheide sind offensichtlich gerichtliche Strafurteile.
5.4
5.4.1 Ein Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR ). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegenden die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR ). Erforderlichenfalls, und soweit möglich, sind zudem konkrete Angaben zu machen zu den betroffenen Personen und Vermögenswerten bzw. zum Zusammenhang mit der untersuchten Straftat.
Das UN-Betäubungsmittelabkommen (nachfolgend "UN-BMA") enthält Regelungen zum Inhalt von Rechtshilfeersuchen (Art. 7 Ziff. 10). Bei Einziehungen ist erforderlich eine rechtlich verwertbare Abschrift einer von der ersuchenden Vertragspartei erlassenen Einziehungsentscheidung, auf die sich das Ersuchen stützt, eine Sachverhaltsdarstellung und Angaben über den Umfang, in dem um die Vollstreckung der Entscheidung ersucht wird (Art. 5 Ziff. 4 lit. d ii).
Das UN-Betäubungsmittelabkommen verpflichtet die Schweiz weiter, die Einziehung der aus Betäubungsmitteldelikten stammenden Erträge oder von Vermögensgegenständen, deren Wert demjenigen solcher Erträge entspricht, zu ermöglichen. Der Einziehung haben Surrogate, Ersatzforderungen und Erträge zu unterliegen (Art. 5 Ziff. 1 lit. a; Art. 5 Ziff. 6). Zu strafen ist im Zusammenhang mit Betäubungsmitteldelikten auch das Organisieren, Leiten oder Finanzieren entsprechender Straftaten (Art. 3 Ziff. 1 lit. a/v). Die Schweiz hat zu berücksichtigen, dass die Mitwirkung einer organisierten kriminellen Gruppe Betäubungsmitteldelikte besonders schwerwiegend machen kann (Art. 3 Ziff. 5 lit. a).
5.4.2 Das Rechtshilfegericht ist an die Darstellung des Sachverhaltes im Rechtshilfeersuchen und dessen allfällige Ergänzungen soweit gebunden, als diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.53/2007 vom 11. Februar 2008, E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.226 vom 9. April 2013, E. 3.2).
Der rechtskräftige und vollstreckbare Entscheid eines unabhängigen ausländischen Gerichts entscheidet grundsätzlich abschliessend, ob die Vermögenswerte, um deren Herausgabe nachgesucht wird, aus der Straftat stammen, und ob diese einzuziehen oder zurückzugeben sind (BGE 131 II 169 E. 6; 123 II 595 E. 4e). Die Bindung gilt namentlich auch für die Frage der Konnexität von strafbarer Handlung und einzuziehenden Vermögenswerten, sofern sie nicht offensichtlich fehlerhaft ist (BGE 131 II 169 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 1C_513/2010 vom 11. März 2011, E. 5.4.3/5.5; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2012.55 vom 24. September 2012, E. 3.4; RR.2009.330 vom 20. Oktober 2010, E. 3.3.2; zum Ganzen: Zimmermann , a.a.O., N. 336 ff.).
5.5 Die chilenische Botschaft übermittelte am 20. Oktober 2014 das ergänzende Rechtshilfeersuchen des I. Zivilgerichts Viña del Mar (Nachfolgerin der ehemaligen Strafgerichte) vom 17. September 2014, das die Form eines von Richter und Urkundsperson unterzeichneten Amtsschreibens aufweist (Nr. 1257-Em, in act. 13.1).
Das gerichtliche Amtsschreiben und die ihr beigefügte Verfügung I-349/14 vom selben Tag sind beide aus der chilenischen Rechtssprache ins Deutsche übersetzt. Das gerichtliche Amtsschreiben erklärt, E. habe eine kriminelle Vereinigung angeführt. Der Vereinigung seien auch die auf seinem Konto in der Schweiz liegenden und beschlagnahmten Gelder zuzurechnen (S. 3 f. Ziff. 4). Das Amtsschreiben ersucht um Herausgabe der in Erwägung lit. A erwähnten Gelder, da ein rechtskräftiges vollstreckbares chilenisches Urteil die Einziehung angeordnet habe (S. 1 f. Ziff. 1):
"Wie aus folgenden Urteilen zu ersehen ist: Urteil des Obersten Gerichtshofes der Republik Chile vom 25. Juni 2012, Urteil erster Instanz des 2. Strafgerichtes Vina del Mar und Urteil zweiter Instanz des Berufungsgerichts Valparaiso, deren Ausfertigungen dem eidgenössischen Bundesamt für Justiz bereits vorliegen, wurde die Beschlagnahme des Guthabens [es folgt die genaue Bezeichnung] angeordnet. Das Urteil ist rechtskräftig und vollstreckbar, so dass es allein zu vollstrecken ist."
Die Rechtskraft der Einziehung stellt das I. Zivilgericht Viña del Mar überdies formell mit der Verfügung vom 17. September 2014 fest. Das Gericht bekräftigt, dass nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes das (genau bezeichnete) Guthaben zu überweisen sei, da die verordnete Beschlagnahme zugunsten Chiles endgültig sei.
5.6 D as Einziehungsersuchen wird gestellt von einer gerichtlichen Instanz gemäss der chilenischen Erklärung zu Art. 24 EUeR . Die Schweiz hat diese Erklärung vorbehaltslos akzeptiert. Die Einziehung der Gelder einer im Drogenhandel tätigen kriminellen Organisation wurde von drei chilenischen gerichtlichen Instanzen geprüft und in letzter Instanz rechtskräftig und nachvollziehbar bestätigt (vgl. obige Erwägung 5.3 mit den Aktennachweisen). Die Sachverhaltsdarstellung ist gerichtlich geklärt und weist keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche auf.
Mit Blick auf das UN-Betäubungsmittelabkommen völkerrechtskonform ausgelegt, erlaubt Art. 74 a Abs. 2 lit. b IRSG als landesinternes Recht ("einen unrechtmässigen Vorteil") im vorliegenden Fall (also gestützt auf Einziehungsentscheide unabhängiger Gerichte eines Staates, der mit der Schweiz durch das EUeR verbunden ist), Vermögenswerte einer kriminellen Organisation herauszugeben. In der Schweiz wäre bei Vermögenswerten krimineller Organisationen die deliktische Herkunft selbst nicht mehr zu beweisen (Art. 72 StGB , vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.142/2004 vom 7. Februar 2005, E. 3).
Daraus folgt, dass die deliktische Verstrickung der herauszugebenden Vermögenswerte keinesfalls offensichtlich fehlerbehaftet dargelegt ist. Die angefochtene Herausgabeverfügung ist demnach rechtens.
5.7 Den übrigen Vorbringen der Beschwerdeführer steht folgendes entgegen:
Die Beschwerdeargumentation enthält Thesen zum Verhältnis der chilenischen Entscheide, zur Rechtskraft und wohl dazu, dass nur eine Beschlagnahme und nicht eine Einziehung vorliege. Jedoch beschäftigt sich das Rechtshilfegericht in ständiger Rechtsprechung nicht mit abweichenden Beweiswürdigungen oder mit Gegendarstellungen zum Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen oder ausländischen Entscheid (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2013.101 vom 21. November 2013, E. 6.3; RR.2012.175 vom 7. März 2013, E. 7.3; RR.2008.23 vom 2. Juli 2008, E. 3). Auch ist die ausländische Terminologie nicht mit der schweizerischen gleichzusetzen ( Urteil des Bundesgerichts 1A.226/2005 vom 24. April 2007, E. 4.7; Zimmermann , a.a.O., N. 338 S. 336 ).
Die Rechtskraft der Einziehung ergibt sich aus dem Urteil des Obersten Gerichtshofes und dem Rechtshilfeersuchen vom 17. September 2014 des I. Zivilgerichts Viña del Mar (Nachfolgerin der ehemaligen Strafgerichte). Was der Beschwerdeführer materiell dagegen vorbringt überzeugt nicht. Schon gar nicht liegt eine klare Unzuständigkeit vor, die das Ersuchen missbräuchlich machen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.3/2008 vom 7. Oktober 2008, E. 5.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.301 vom 22. Mai 2014, E. 5). Es liegt also weder ein Fall eines Missbrauchs vor, der Rechtshilfe ausschliessen würde, noch gar auch nur ein Verstoss gegen Treu und Glauben im zwischenstaatlichen Rechtshilfeverkehr.
Ohne Belang ist schliesslich, dass angeblich weder E. noch die Beschwerdeführer je verurteilt worden seien; auch die Schweiz kennt selbständige Einziehungsverfahren (vgl. Art. 376 -378 StPO ).
5.8 Zusammenfassend dürfen die beschlagnahmten Vermögenswerte, gestützt auf die Sachverhaltsdarstellung des Herausgabeersuchens und die rechtskräftige gerichtliche chilenische Einziehung, an Chile herausgegeben werden.
6.
6.1 Ist damit die Herausgabe der gesperrten Vermögenswerte an Chile rechtens, so ist der Antrag auf Aufhebung der Beschlagnahme (Verfahren RR.2014.173 -176) gegenstandslos geworden und entsprechend abzuschreiben (vgl. Weissenberger in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 61 N. 4; Urteil des Bundesgerichts 1C_122/2008 vom 30. Mai 2008, E. 1; Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2013.1 vom 23. April 2013, E. 2.2; RR.2009.123 vom 18. Dezember 2009, E. 1).
6.2 Für den Entscheid im Verfahren RR.2014.173 -176 über die Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Gegenstandslosigkeit gelangt im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesstrafgericht nach konstanter Praxis Art. 72 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess ( BZP ; SR 273) sinngemäss zur Anwendung (Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2013.1 vom 23. April 2013, E. 3; RH.2012.2 vom 29. Mai 2012, E. 2; RR.2008.173 vom 20. April 2009, E. 1.3).
Gemäss Art. 72 BZP entscheidet das Gericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes. Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolge ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Lässt sich dieser im konkreten Fall nicht feststellen, so sind allgemeine prozessrechtliche Kriterien heranzuziehen. Danach wird jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, welche das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder in welcher die Gründe eingetreten sind, welche dazu geführt haben, dass der Prozess gegenstandslos geworden ist (BGE 118 Ia 488 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 1B_68/2009 vom 8. Mai 2009, E. 4).
Die Regelung bezweckt, denjenigen, welcher in guten Treuen Beschwerde erhoben hat, nicht im Kostenpunkt dafür zu bestrafen, dass die Beschwerde infolge nachträglicher Änderung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihm dies anzulasten wäre. Bei der summarischen Prüfung des mutmasslichen Prozessausgangs ist nicht auf alle Rügen einzeln und detailliert einzugehen (BGE 118 Ia 488 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 1B_218/2011 vom 27. Juni 2011, E. 2.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.309 vom 5. Juni 2013, E. 4).
6.3 Im Hinblick auf die Kostenverlegung ist im Folgenden die summarische materielle Prüfung der Beschwerde RR.2014.173 -176 vorzunehmen. Der Beschwerdeführer rügt hauptsächlich, die Beschlagnahme sei überlang und folglich aufzuheben. Im Einzelnen:
Den Kriterien des Urteils des Bundesgerichts 1A.335/2005 vom 18. August 2006 folgend, sei die Beschlagnahme aufzuheben, da kein strafrechtlich komplexes Verfahren vorliege. Schon drei Mal hätten Personen der Staatsanwaltschaft beim Anwalt der Familie vorgesprochen und erklärt, die Sache könne erledigt werden , wenn ein Drittel der erfassten Beträge auf bestimmte Konten im Ausland einbezahlt würden. Die Staatsanwaltschaft Zürich sei seit dem 18. Mai 2012, seit 17 Monaten, untätig geblieben (act. 1 S. 13-15). Die chilenischen Behörden seien alles andere als kooperativ gewesen, was zahlreiche zeitraubende Nachfragen ausgelöst habe (act. 1 S. 15-23, 27 f.; act. 11 S. 2 f., 9 f.; dazu auch RR.2015.5 -8 act. 3 S. 13-17).
6.4 Gegenstände oder Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden, können der zuständigen ausländischen Behörde gemäss Art. 74 a Abs. 3 IRSG in der Regel erst gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Einziehungs- oder Rückerstattungsentscheid herausgegeben werden. Bis dieser Entscheid vorliegt oder die ersuchende Behörde mitteilt, dass ein solcher nach dem Recht des ersuchenden Staates nicht mehr erfolgen kann - insbesondere weil die Verjährung eingetreten ist - bleiben die Gegenstände oder Vermögenswerte beschlagnahmt (Art. 33 a IRSV ).
Das Abstellen in Art. 33 a IRSV auf die Verjährung nach dem Recht des ersuchenden Staates ermöglicht in aller Regel eine sinnvolle Befristung der Kontensperren. In Fällen, in denen der ersuchende Staat eine sehr lange oder keine Verjährungsfrist für bestimmte Straftaten oder Einziehungstatbestände kennt, kann allerdings die Gefahr einer unverhältnismässigen Einschränkung der Eigentumsrechte der Kontoinhaber und einer Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 29 Abs. 1 BV bestehen, weshalb die Rechtshilfebehörde Kontensperren nicht unbeschränkt aufrechterhalten darf, sondern dafür sorgen muss, dass das Verfahren innert vernünftiger Frist zum Abschluss gelangt. Zwar muss einerseits dem ersuchenden Staat die Möglichkeit gegeben werden, übermittelte Beweismittel auszuwerten, in das hängige Verfahren einzubeziehen und dieses zu einem rechtskräftigen Abschluss zu bringen; andererseits müssen aber auch die Beschwerdeführer die Aussicht haben, innert vernünftiger Frist wieder über ihre Konten verfügen zu können. Die ausführende Behörde und das Bundesamt sind daher verpflichtet, den Fortgang des Straf- und Einziehungsverfahrens im ersuchenden Staat aufmerksam zu verfolgen. Sollte dieses Verfahren nicht mehr vorangetrieben werden, so dass mit einer Herausgabe der sichergestellten Gelder innert vernünftiger Frist nicht mehr zu rechnen ist, müssen die Kontensperren aufgehoben werden (vgl. zum Ganzen BGE 126 II 462 E. 5; Urteile des Bundesgerichts 1A.27/2006 vom 21. Februar 2007, E. 1 und 1A.335/2005 vom 18. August 2006, E. 2.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.242 vom 4. Dezember 2012, E. 3).
6.5
6.5.1 Mit Blick auf die Vorgaben der Verfassung erachten sowohl das Bundesgericht als auch das Bundesstrafgericht eine Beschlagnahme bis zu zwei Jahren ohne weiteres als verhältnismässig (Urteil des Bundesgerichts 1P.239/2002 vom 9. August 2002, E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.1 vom 18. Oktober 2011, E. 5.2 [unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit]).
6.5.2 Dauert die Beschlagnahme über zwei Jahre, prüft die Rechtsprechung die Komplexität des Sachverhalts und die Regsamkeit der Behörden. Zusätzlich sollten, ab diesem Zeitpunkt, die Schweizer Behörden den Fortgang des ausländischen Verfahrens regelmässig verfolgen. Im Einzelnen:
Im Urteil 1B_179/2009 vom 24. November 2009, E. 3.2, hat das Bundesgericht, trotz komplexen Sachverhalt, die Beschlagnahme nach acht Jahren aufgehoben, da die schweizerischen und ausländischen Behörden immer wieder über längere Zeit inaktiv waren. Bei einem taiwanesischem Rechtshilfeersuchen wurde die Beschlagnahme auch noch nach 13 Jahren als verhältnismässig angesehen, dies weil die ausländischen Behörden fortlaufend aktiv waren (Urteil des Bundesgerichts 1C_239/2014 vom 18. August 2014, E. 3.3.2).
Das Bundesgericht hat in seinen Urteilen zu philippinischen Rechtshilfeverfahren 1A.335/2005 vom 18. August 2006, E. 6 und 1A.27/2006 vom 21. Februar 2007, E. 1, festgehalten, dass die rund 20-jährigen Beschlagnahmen nicht mit der Verfassung vereinbar sind. Im ersten Fall stand das Verfahren kurz vor einem rechtskräftigen Entscheid, weshalb die Beschlagnahme bestehen bleiben konnte. Im zweiten Fall wurde sie aufgehoben, da in absehbarer Zeit kein rechtskräftiger Abschluss des Verfahrens zu erwarten war.
6.5.3 Vorliegend dauerte die Beschlagnahme 18 Jahre (seit 1997). Diese Dauer erscheint selbst bei einer rechtshilfeweisen Beschlagnahme als sehr hoch. Die schweizerischen Behörden haben zwar immer wieder Nachfragen eingereicht und den Verfahrensstand verfolgt. Die chilenischen Behörden reagierten darauf teils nicht, teils scheinen Zeiten vergangen zu sein, ohne dass sie aktiv geworden wären. Als die Beschwerde RR.2014.173 -176 eingereicht wurde, war nicht klar, ob ein rechtskräftiges chilenisches Einziehungsurteil vorliegt.
Werden diese Faktoren sowie die zitierten Rechtsprechung berücksichtigt und der Verpflichtung des Staates zur Leistung von Rechtshilfe gegenübergestellt, so muss die Eigentumseinschränkung prima facie als überlang und damit unverhältnismässig erscheinen. Für diesen Befund ist namentlich bedeutsam, dass es sich nicht um ein Verfahren mit substanziellen politischen Implikationen etwa gegen einen ehemaligen Regierungschef (z.B. Marcos) oder dessen Entourage (z.B. Salinas) handelt. In solchen Verfahren können (gerade) politische Implikationen im Vergleich zu "nicht-politischen" Verfahren zusätzliche Verzögerungen verursachen.
Somit hätte vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit (durch die rechtskräftige Einziehung) die Beschwerde prima facie gutgeheissen und die Beschlagnahme aufgehoben werden müssen.
6.6 Damit hat im Verfahren RR.2014.173 -176 der Staat die Kosten zu tragen und die Beschwerdeführer für ihre Aufwendungen im vorliegenden Verfahren zu entschädigen.
7. Insgesamt ergibt sich: Die Beschwerde RR.2015.5 -8 ist abzuweisen und die Herausgabeverfügung zu schützen. Damit ist die Beschwerde RR.2014.173 -176, auf Aufhebung der Beschlagnahme in der Schweiz zielend, gegenstandslos geworden. Summarisch beurteilt, wäre die Beschwerde RR.2014.173 -176 ohne Gegenstandslosigkeit mutmasslich jedoch gutzuheissen gewesen. Für die Gebühren- und Entschädigungspunkte obsiegen die Beschwerdeführer somit rund zur Hälfte.
8. Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (Art. 73 Abs. 1 lit. a und b StBOG , Art. 65 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG ). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 18'000.-- festzusetzen, woraus die insgesamt rund hälftig unterliegenden Beschwerdeführer Fr. 9'000.-- zu bezahlen haben (vgl. Art. 73 Abs. 2 StBOG; Art. 5 sowie Art. 8 Abs. 3 BStKR ; Art. 63 Abs. 1 und 4 bis VwVG ; Art. 39 Abs. 2 lit. d StBOG und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG ), unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 18'000.-- ( RR.2015.5 -8 act. 6 Fr. 6'000.--; RR.2014.173 -176 act. 5 Fr. 12'000.--). Den Beschwerdeführern ist demnach der Restbetrag von Fr. 9'000.-- zurückzuerstatten.
Die Beschwerdegegnerin hat den rund hälftig obsiegenden Beschwerdeführern für ihre Aufwendungen im vorliegenden Verfahren eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 3'000.-- zu entrichten (Art. 64 Abs. 1 und 5 VwVG ; Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Verfahren RR.2014.173 -176 und RR.2015.5 -8 werden vereinigt.
2. Die Beschwerde RR.2015.5 -8 wird abgewiesen.
3. Die Beschwerde RR.2014.173 -176 wird als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 9'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 18'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 9'000.-- zurückzuerstatten.
5. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführer im Umfang ihres teilweisen Obsiegens für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
Bellinzona, 30. April 2015
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :
Zustellung an
- Rechtsanwalt Peter Heinrich
- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).
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