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Entscheid des Bundesstrafgerichts: RR.2015.263 vom 14.10.2015

Hier finden Sie das Urteil RR.2015.263 vom 14.10.2015 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids RR.2015.263

Der Bundesstrafgericht des Kantons Bern hält fest, dass die Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesamtes für Justiz vom 17. August 2015 zur Auslieferung eines österreichischen Staatsangehörigen an Österreich nicht zulässig ist, da der Entscheid nicht auf Grundlage einer Straftat im Ausland gerichtet war und daher keine internationalen Rechtshilfeangelegenheiten betreibt.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

RR.2015.263

Datum:

14.10.2015

Leitsatz/Stichwort:

Auslieferung an Österreich. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Kostenvorschuss.

Schlagwörter

Beschwerdekammer; Auslieferung; Bundesstrafgericht; Entscheid; Justiz; Kostenvorschuss; Bundesstrafgerichts; Rechtshilfe; Verfahren; Tribunal; Rechtsanwalt; David; Brassel; Bundesamt; Österreich; Frist; StBOG; BStKR; Verfahrens; Gerichtsgebühr; Gerichtsschreiber; Fachbereich; Auslieferungsentscheid; Auslieferungsersuchen; Androhung; Nichteintretens; Eröffnung; Gebiet; Sachen

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 50 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 84 BGG ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2015.263

Entscheid vom 14. Oktober 2015
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser,

Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien

A. , vertreten durch Rechtsanwalt David Brassel,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Österreich

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Kostenvorschuss


Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") mit Entscheid vom 17. August 2015 die Auslieferung des österreichischen Staatsangehörigen A. an Österreich für die dem Auslieferungsersuchen des Bundes-ministeriums für Justiz der Republik Österreich vom 4. November 2014, ergänzt am 10. November 2014, am 28. November 2014 und am 5. Dezember 2014 sowie für die dem Auslieferungsersuchen vom 15. April 2015, ergänzt am 15. Juni 2015, zugrunde liegenden Straftaten bewilligte (act. 5.13);

- A., vertreten durch Rechtsanwalt David Brassel, hiergegen am 21. September 2015 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhob (act. 1);

- die Beschwerdekammer A. am 22. September 2015 unter Androhung des Nichteintretens einlud, bis 5. Oktober 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten (act. 3);

- A. diese Frist ungenutzt verstreichen liess bzw. innerhalb der angesetzten Frist auf dem Konto der Bundesstrafgerichtskasse kein entsprechender Zahlungseingang zu verzeichnen war (act. 6).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen Auslieferungsentscheide des BJ innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf-gerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG ; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG );

- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten das VwVG sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG );

- die Beschwerdekammer vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten erhebt (Art. 63 Abs. 4 Satz 1 VwVG );

- zu dessen Leistung dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen ist unter Androhung des Nichteintretens (Art. 63 Abs. 4 Satz 2 VwVG ; vgl. auch Art. 3 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]);

- innerhalb der vorliegend angesetzten Frist der verlangte Kostenvorschuss nicht geleistet und auch kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wurde, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist;

- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG ); für die Berechnung der Gerichtsgebühren das BStKR zur Anwendung gelangt (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG); unter Berücksichtigung aller Umstände die Gerichtsgebühr vorliegend auf CHF 500.-- anzusetzen ist (Art. 8 Abs. 3 BStKR).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 15. Oktober 2015

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- Rechtsanwalt David Brassel

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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