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Entscheid des Bundesstrafgerichts: RR.2015.215 vom 15.10.2015

Hier finden Sie das Urteil RR.2015.215 vom 15.10.2015 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids RR.2015.215

Der Bundesstrafgericht hat den Beschwerdegegner abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde für seine Bemühungen nach dem 24 April 2015 nicht entschädigt, insbesondere wegen der Verweigerung der Kostenübernahme für die Übersetzungsarbeiten vom Italienischen ins Deutsche sowie wegen des Pauschalbetrags von Fr 3'500--. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer im Umfang seines teilweisen Obsiegens für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr 1'000-- (inkl MWST) zu entschädigen.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

RR.2015.215

Datum:

15.10.2015

Leitsatz/Stichwort:

Entschädigung des amtlichen Beistands (Art. 21 Abs. 1 IRSG).

Schlagwörter

Auslieferung; Apos;; Bundes; Beschwerdegegner; Entschädigung; Verfahren; Rechtsanwalt; Bundesstrafgericht; Italien; Übersetzung; Rechtshilfe; Entscheid; Rechtsbeistand; Honorarnote; Stunden; Gericht; Bemühung; Anwalt; Reise; Beschwerdekammer; Bundesstrafgerichts; Verfahren; Bemühungen; Beschwerdeführer; Akten; Justiz; Auslieferungsverfahren

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 135 StPO ;Art. 29 BV ;Art. 29 VwVG ;Art. 33 VwVG ;Art. 33 or;Art. 48 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 84 BGG ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2015.215

Entscheid vom 15. Oktober 2015
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser,

Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien

A. ,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Entschädigung des amtlichen Beistands

(Art. 21 Abs. 1 IRSG )


Sachverhalt:

A. Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 8. Februar 2013 ersuchte Italien um Verhaftung des nigerianischen Staatsangehörigen B. zwecks Auslieferung zur Strafvollstreckung des Urteils vom 29. Juni 2008 des Gerichts von Civitavecchia wegen Drogenhandels (Reststrafe von 5 Jahren, 9 Monaten und 20 Tagen; act. 1.1). Am 4. März 2015 wurde der Obgenannte in Luzern angehalten und auf Anordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend "BJ") hin in provisorische Auslieferungshaft versetzt. Anlässlich seiner Einvernahmen vom 5. März 2015 und 26. März 2015 erklärte B., mit einer Auslieferung nach Italien nicht einverstanden zu sein (act. 6.8).

B. Mit Auslieferungshaftbefehl vom 6. März 2015 verfügte das BJ die Auslieferungshaft gegen B. (act. 6.5). Dieser blieb unangefochten. Ebenfalls am 6. März 2015 teilte Rechtsanwalt A. dem BJ mit, dass er B. im Auslieferungsverfahren vertrete. Er ersuchte zugleich um Akteneinsicht und um seine Ernennung als amtlicher Rechtsbeistand von B. (act. 6.6).

C. Am 12. März 2015 reichte Italien das formelle Auslieferungsersuchen ein (act. 6.9).

D. Das BJ bestellte am 18. März 2015 Rechtsanwalt A. als amtlichen Rechtsbeistand von B. (act. 6.11).

E. Innert erstreckter Frist am 21. April 2015 reichte Rechtsanwalt A. im Namen und im Auftrag von B. dem BJ die Stellungnahme zum italienischen Rechtshilfeersuchen ein (act. 6.15).

F. In der Folge reichte Rechtsanwalt A. am 24. April 2015 seine provisorische Honorarnote ein. Er machte dabei einen Arbeitsaufwand von 15.75 Stunden (Fr. 3'590.--) geltend. Unter dem Titel Barauslagen machte er Fotokopien à Fr. 0.50 (Fr. 35.50), Porti Fr. 19.90, Reisespesen Fr. 250.-- sowie Übersetzungskosten "englisch" (Fr. 250.--) und "italienisch" (Fr. 825.--) geltend (act. 6.17).

G. Mit Telefax vom 23. April 2015 hat das BJ eine Rückfrage an das italienische Justizministerium übermittelt und um Ergänzungen zu den Garantien des italienischen Strafverfahrens - insbesondere zur Frage des Abwesenheitsverfahrens - ersucht (act. 6.16). Die Ergänzungen sind am 15. Mai 2015 beim BJ eingetroffen und wurden zugleich Rechtsanwalt A. übermittelt (act. 6.19). Seine Stellungnahme erfolgte innert erstreckter Frist am 5. Juni 2015 (act. 6.21).

H. Mit Auslieferungsentscheid vom 16. Juni 2015 bewilligte das BJ die Auslieferung von B. für die dem Auslieferungsersuchen des italienischen Justizministeriums vom 12. März 2015 zu Grunde liegenden Straftaten. Zudem entschädigte das BJ Rechtsanwalt A. als amtlichen Rechtsbeistand von B. mit Fr. 3'500.-- (act. 6.22).

I. Gegen den Entschädigungsentscheid des BJ gelangt Rechtsanwalt A. mit Beschwerde vom 17. Juli 2015 an das hiesige Gericht. Er beantragt, dass seine Entschädigung für das obgenannte Auslieferungsverfahren auf Fr. 6340.-- (inkl. MWST) festzusetzen sei (act. 1). Mit Ergänzung der Beschwerde vom 29. Juli 2015 beantragt Rechtsanwalt A. - in Abweichung seines Antrages vom 17. Juli 2015 - eine Entschädigung von inkl. MWST Fr. 6'617.80 (act. 3). Die Anfechtung der Auslieferung blieb trotz Voranmeldung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer aus (act. 1).

J. Der Beschwerdegegner beantragte am 14. August 2015 die Abweisung der Beschwerde (act. 6). Die Replik erfolgte am 24. August 2015 (act. 8) und wurde dem Beschwerdegegner am 25. August 2015 zur Kenntnis zugestellt (act. 9).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Rechtshilfeverfahren richten sich primär nach den einschlägigen Staatsverträgen. Soweit diese primären Rechtsquellen bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das IRSG und das IRSV zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG ). Verweist das IRSG auf die StPO, so gelangen diese Bestimmungen analog zur Anwendung. Subsidiär zu diesen Rechtsquellen gelangen vorliegend die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) zur Anwendung (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG ; vgl. zum Ganzen Dangubic/Keshelava, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 12 IRSG N. 1 ).

2.

2.1 Verfügungen des BJ unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 IRSG; vgl. auch Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]). Eine abweichende Regelung enthält das Gesetz, wenn es einen anderen Beschwerdeweg bestimmt (vgl. Art. 17 Abs. 1 IRSG ), die Unanfechtbarkeit gewisser Entscheide statuiert wie bspw. in Art. 79 Abs. 4 IRSG (vgl. Gless/Schaffner , Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 25 IRSG N. 12) oder wie in Art. 80 e Abs. 2 IRSG - Beschwerde gegen Zwischenverfügungen - die Anfechtbarkeit an Bedingungen knüpft.

Mit Entscheid vom 16. Juni 2015 verfügte der Beschwerdegegner, dass der Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand von B. mit Fr. 3'500.-- entschädigt werde (act. 6.22). Da das IRSG diesbezüglich keine abweichenden Regelungen enthält, unterliegt diese Verfügung gestützt auf Art. 25 Abs. 1 IRSG der Beschwerde an das hiesige Gericht.

2.2 Art. 21 Abs. 3 IRSG regelt die Beschwerdelegitimation des im ausländischen Strafverfahren Beschuldigten und Art. 80 h IRSG die Beschwerdelegitimation gegen Verfügungen im Rahmen der "anderen Rechtshilfe" i.S.v. Art. 63 ff . IRSG . Da im Gegensatz bspw. zur StPO (vgl. Art. 135 Abs. 3 StPO ) das IRSG keine Bestimmung betreffend die Beschwerdelegitimation des amtlichen Rechtsbeistandes gegen den Entschädigungsentscheid enthält, gelangt vorliegend Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Anwendung.

Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

2.3 Es steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand im Auslieferungsverfahren gegen B. tätig war und dass die angefochtene Verfügung ihn betrifft. Er macht geltend, vom Beschwerdegegner nicht hinreichend für den von ihm ausgewiesenen und angemessenen Aufwand entschädigt worden zu sein. Er hat mithin ein rechtliches Interesse an der Änderung des von ihm beanstandeten Entscheids des Beschwerdegegners über seine Entschädigung.

2.4 Die Übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3.

3.1 Die Entschädigung des amtlichen Rechtsbeistandes im Auslieferungsverfahren vor dem BJ richtet sich nach der Verordnung über Kosten und Entschädigung im Verwaltungsverfahren vom 10. September 1969 (VwKV; SR 172.041.0; vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.161 vom 26. August 2009, E. 2.5.3).

3.2 Gemäss Art. 9 VwKV sind die Art. 8-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2) sinngemäss auf die Anwaltskosten einer Partei anwendbar, welche die unentgeltliche Rechtspflege geniesst.

3.3 Die Kosten der Vertretung sind in Art. 9 VGKE geregelt: Bei einem Rechtsanwalt umfassen die Kosten der Vertretung das Anwaltshonorar (lit. a.), die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti sowie die Telefonspesen (lit. b.) und die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde (lit. c.).

Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen (Art. 10 Abs. 1 VGKE ). Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 400.--. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten (Art. 10 Abs. 2 VGKE ).

Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden für Reisen höchstens die Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in der ersten Klasse vergütet (Art. 11 Abs. 1 lit. a VGKE ). Anstelle der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden. Der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV; SR 172.220.111.31; vgl. Art. 11 Abs. 2 VGKE ). Anstelle der tatsächlichen Kosten nach den Absätzen 1 und 2 kann ein angemessener Pauschalbetrag vergütet werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 11 Abs. 3 VGKE ). Für Kopien können 50 Rappen pro Seite berechnet werden (Art. 11 Abs. 4 VGKE ). Gemäss Art. 13 lit. a VGKE werden diese Spesen nur ersetzt, soweit sie Fr. 100.-- über

steigen.

Anwaltshonorar

3.4 Der Beschwerdeführer reichte am 24. April 2015 eine provisorische Honorarnote für seine bis dahin erbrachten Bemühungen ein. Er machte dabei ein Anwaltshonorar von Fr. 3'590.-- zuzüglich MWST (15.75 Stunden) geltend (act. 6.17). Der Beschwerdegegner anerkannte die geltend gemachten 15.75 Stunden Arbeitsaufwand mit einem Stundenansatz von CHF 200.-- (insgesamt Fr. 3'150.-- zuzüglich MWST). Der Stundenansatz wurde durch den Beschwerdeführer akzeptiert (act. 1, S. 3). Der Beschwerdeführer moniert hingegen, dass seine nach Einreichung der provisorischen Honorarnote erbrachten Bemühungen nicht berücksichtigt worden seien (act. 1).

Mit Schreiben vom 18. Mai 2015, mithin nach Einreichung der obgenannten Honorarnote durch den Beschwerdeführer, forderte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer auf, zur Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vom 14. Mai 2015 Stellung zu nehmen. Diese erfolgte am 5. Juni 2015 (act. 6.21). Sowohl für diese Bemühung als auch für das Studium des Auslieferungsentscheides wurde der Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner nicht entschädigt. Jedoch hat der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Honorarnote beim Beschwerdegegner eingereicht (act. 8). Reicht der Rechtbeistand die Kostennote nicht rechtzeitig ein, so hat das BJ die Entschädigung von Amtes wegen und nach Ermessen festzusetzen (vgl. Art. 8 Abs. 1 VwKV analog).

Wie bereits oben erwähnt, hat der Beschwerdeführer für seine Bemühungen nach dem 24. April 2015 keine Honorarnote eingereicht, und er wurde für diese Bemühungen nicht entschädigt. Mithin hat es der Beschwerdegegner unterlassen, die Entschädigung des Beschwerdeführers für diese Bemühungen nach Ermessen festzusetzen. Aus Gründen der Verfahrensökonomie verzichtet die Beschwerdekammer darauf, die vorliegende Angelegenheit an den Beschwerdegegner zur Korrektur zurückzuweisen, sondern legt die Entschädigung selbst fest (vgl. Art. 8 Abs. 1 VwKV analog). Für die Bemühungen des Beschwerdeführers nach dem 24. April 2015, namentlich für die Stellungnahme vom 5. Juni 2015 und das Studium des Auslieferungsentscheides, erscheint eine Entschädigung von Fr. 400.-- (inkl. MWST) als angemessen.

Auslagen

3.5 Unter dem Titel Barauslagen machte der Beschwerdeführer in seiner Honorarnote vom 24. April 2015 Fotokopien à Fr. 0.50 (insgesamt Fr. 35.50), Porti Fr. 19.90, Reisespesen Fr. 250.-- sowie Übersetzungskosten "englisch" Fr. 250.-- und "italienisch" Fr. 825.-- geltend (act. 6.17). Der Beschwerde-gegner hielt diesbezüglich Folgendes fest (act. 6.22):

"Des Weiteren werden Übersetzungskosten in der Höhe von CHF 1'055.-- geltend gemacht. Vorliegend handelt es sich um ein in italienischer Sprache geschriebenes Auslieferungsersuchen. Italienisch ist eine Schweizer Amtssprache und das BJ kann davon ausgehen, dass ein auf sein Gesuch hin ernannter amtlicher Verteidiger dieser Sprache mächtig ist und keine Übersetzungen benötigt, um die ihm übermittelten Akten zu verstehen und die Rechte seines Klienten gebührend zu wahren.

Die geltend gemachten Reisespesen in der Höhe von CHF 250.-- werden vom Anwalt nicht näher begründet. Aus den beigelegten Rechnungsdetails geht hervor, dass er zweimal den Verfolgten im Gefängnis besucht hat, namentlich am 11. und am 26. März 2015. Das BJ entschädigt für die Reisespesen, vorliegend für die Fahrt von Zürich nach Luzern, die Kosten eines Bahnbillettes 2. Klasse. Schliesslich hält das BJ fest, dass gestützt auf Art. 14 Abs. i Bst. a der Verordnung über die Kosten und Entschädigung im Verwaltungsverfahren ( SR 172.041.0), CHF 0.20 pro Kopie entschädigt werden. Aus diesen Gründen erscheint dem BJ eine Pauschalentschädigung von CHF 3'500.-- als angemessen."

3.6 Der Beschwerdeführer beanstandet, die Verweigerung der Kostenübernahme für die Übersetzungsarbeiten vom Italienischen ins Deutsche (act. 1, S. 3).

Gemäss Art. 33 a VwVG ordnet die Behörde eine Übersetzung an, wo dies nötig ist. Art. 33 a VwVG gehört zu den Bestimmungen über das rechtliche Gehör im Verwaltungs- oder Verwaltungsbeschwerdeverfahren (vgl. Art. 29 ff . VwVG ), welche den verfassungsrechtlichen Grundsatz gemäss Art. 29 Abs. 2 BV konkretisieren. Aus Art. 29 Abs. 2 BV fliesst rechtsprechungsgemäss kein Anspruch auf Übersetzung der Akten von einer Amtssprache in die andere (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.37/2001 vom 12. Juli 2001 E. 3b). Zudem wird von Schweizer Rechtsanwälten und -anwältinnen zumindest im Bereich der internationalen Rechtshilfe die passive Kenntnis der Amtssprachen Deutsch, Französisch und Italienisch erwartet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014, E. 4.2; 1A.186/2006 vom 5. September 2007, E. 3.2.3).

Aus den Akten geht hervor, dass B. kein Deutsch spricht (vgl. act. 6.8). Mithin liess der Beschwerdeführer die Akten vom Italienischen ins Deutsche übersetzen, damit ihm das Aktenstudium leichter fällt. Wie oben dargelegt wird vom Beschwerdeführer als Schweizer Rechtsanwalt, welcher u.a. auch im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen tätig ist (vgl. Homepage der Kanzlei [...]), die passive Kenntnis der Amtssprachen Deutsch, Französisch und Italienisch erwartet. Mithin kann die obgenannte Übersetzungsarbeit nicht entschädigt werden und die Rüge des Beschwerdeführers zielt ins Leere.

3.7 Der Beschwerdegegner hat - offenbar gestützt auf Art. 11 Abs. 3 VGKE - dem Beschwerdeführer für seine Auslagen im Ergebnis einen Pauschalbetrag von Fr. 90.-- (ohne MWST) vergütet (er entschädigte ihn insgesamt mit Fr. 3'500.-- inkl. MWST). Ohne 8% MWST sind dies Fr. 3'240.--. Subtrahiert man davon das darin enthaltene Anwaltshonorar von 3'150.-- kommt man auf den obgenannten Betrag. Dieser Betrag erscheint als sehr tief angesetzt. Bereits die vom Beschwerdegegner genannte zweimalige Reise des Beschwerdeführers von Zürich nach Luzern, selbst zweiter Klasse, dürfte diesen Betrag bereits übersteigen. Zudem stützte sich der Beschwerdegegner bei seinen Ausführungen bezüglich den Auslagen auch auf falsche Rechtsgrundlagen. Namentlich sind Kopien gestützt auf Art. 11 Abs. 4 VGKE mit 50 Rappen pro Stück zu berücksichtigen und nicht - wie vom Beschwerdegegner - gestützt auf Art. 14 Abs. 1 lit. a VwKV zu 20 Rappen pro Stück (Art. 14 Abs. 1 lit. a VwKV bezieht sich lediglich auf die Kanzleigebühren).

Nach dem Gesagten ist die vom Beschwerdegegner verfügte Entschädigung für die Auslagen zu tief. Angemessen erscheint eine Entschädigung von Fr. 200.-- (inkl. MWST).

3.8 Aus dem Dargelegten geht hervor, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist und die Entschädigung des Beschwerdeführers auf Fr. 4'010.-- (inkl. MWST) festzusetzen ist.

4.

4.1 Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a , Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG sowie Art. 22 Abs. 3 BStKR ). Die reduzierte Gerichtsgebühr - infolge des teilweisen Obsiegens - ist auf insgesamt Fr. 1'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- (Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR ). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.

4.2 Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer für seine Aufwendungen im vorliegenden Verfahren eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1'000.-- (inkl. MWST) zu entrichten (Art. 64 Abs. 1 und 5 VwVG ; Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR ; SR 173.713.162).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer für das Auslieferungsverfahren gegen B. mit Fr. 4'010.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3. Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.

4. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer im Umfang seines teilweisen Obsiegens für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 1'000.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.

Bellinzona, 16. Oktober 2015

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- Rechtsanwalt A.

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).

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