Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Rechtshilfe |
Fallnummer: | RR.2015.181 |
Datum: | 11.08.2015 |
Leitsatz/Stichwort: | Auslieferung an Grossbritannien. Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG). |
Schlagwörter | Auslieferung; Recht; Antrag; Bundes; Antragsgegner; Delikt; Beschwerdekammer; Entscheid; Grossbritannien; Staat; Delikts; Einrede; Bundesstrafgericht; Auslieferungsersuchen; Informationen; Bundesstrafgerichts; Verfahren; Rechtshilfe; Über; Russland; Begehren; Justiz; Rechtspflege; Schweiz; Taten; Delikte; Bestimmungen; Antragsgegners |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 29 BV ;Art. 6 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 84 BGG ; |
Referenz BGE: | 125 II 356; 130 II 337; 131 II 235; 132 II 469; 132 II 81; 134 IV 156; 135 IV 212; 139 III 475; 140 IV 123; ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
| Geschäftsnummern: RR.2015.181 , RP.2015.33 |
| Entscheid vom 11. August 2015 | ||
| Besetzung | Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova , Gerichtsschreiber Stefan Graf | |
| Parteien | Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Antragsteller | |
| gegen | ||
| A. alias B. , zurzeit in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Jovan, Antragsgegner | ||
| Gegenstand | Auslieferung an Grossbritannien Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG) Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG ) | |
Sachverhalt:
A. Mit Note vom 23. April 2015 ersuchte die britische Botschaft in Bern die Schweizer Behörden um Auslieferung des in der Schweiz inhaftierten A. für die ihm im Haftbefehl des Amtsgerichts von Grimsby und Cleethorpes vom 26. Januar 2015 zur Last gelegten Straftaten (mehrfach begangener [zum Teil versuchter] Raub und Besitz einer Feuerwaffe; act. 1.3). Am 1. Mai 2015 wurde A. durch die Staatsanwaltschaft Zug zum Auslieferungsersuchen befragt. Er gab dabei an, A. sei ein Name, den er in England verwendet habe. Sein richtiger Name laute B. Er machte weiter geltend, der britische Inlandgeheimdienst MI5 habe lediglich vorgegeben, er habe die im Auslieferungsersuchen erwähnten Delikte begangen, um seiner habhaft zu werden. Er werde vom MI5 aus politischen Gründen verfolgt und sei nicht mit einer vereinfachten Auslieferung einverstanden (act. 1.4). Hierauf erliess das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») gegen A. am 6. Mai 2015 einen Auslieferungshaftbefehl (act. 1.6). Am 12. Mai 2015 liess A. dem BJ seine Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen zugehen. Er beantragte darin die Abweisung des Ersuchens, eventualiter die Übermittlung der Angelegenheit an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über seine Einrede des politischen Delikts (act. 1.7). Mit Entscheid vom 17. Juni 2015 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an Grossbritannien für die dem Auslieferungsersuchen der britischen Botschaft in Bern vom 23. April 2015 zugrunde liegenden Straftaten. Die Bewilligung steht unter dem Vorbehalt des Entscheids der Beschwerdekammer über die Einrede des politischen Delikts (act. 1.1).
B. Mit Eingabe vom 17. Juni 2015 übermittelte das BJ der Beschwerdekammer seinen Auslieferungsentscheid und die diesbezüglichen Akten. Es beantragt, die Einrede des politischen Delikts sei abzulehnen (act. 1).
Im Rahmen seiner Antragsantwort stellt A. nachfolgende Begehren (act. 4):
1. Das Auslieferungsersuchen (...) gegen B. alias A. sei abzuweisen.
2. Die Kosten der anwaltlichen Vertretung von B. alias A. seien aus der Staatskasse zu bezahlen und der Unterzeichnende [Rechtsanwalt Thomas Jovan] sei zum amtlichen Beistand von B. alias A. zu ernennen.
3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.
Die Antragsantwort wurde dem BJ am 6. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht (act. 5).
Auf entsprechende Aufforderung hin retournierte A. am 8. Juli 2015 das ausgefüllte Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege ( RP.2015.33 , act. 3, 3.1).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Grossbritannien sind primär der Auslieferungsvertrag vom 26. November 1880 zwischen der Schweiz und Grossbritannien (AVGB; SR 0.353.936.7) und das hierzu ergangene Zusatzabkommen vom 19. Dezember 1934 (ZA AVGB; SR 0.353.936.71), das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 und 61 bis 66 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) zur Anwendung (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.275 vom 5. Februar 2009, E. 1.3; vgl. Abl. L 131 vom 1. Juni 2000, S. 44 für die Anwendbarkeit auf Grossbritannien), wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe ), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG ).
2.
2.1 Über ausländische Auslieferungsersuchen entscheidet das BJ (vgl. Art. 55 Abs. 1 IRSG ). Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Delikts bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts darüber auf Antrag des BJ und nach Einholung einer Stellungnahme des Verfolgten (Art. 55 Abs. 2 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1.1.1 S. 339; 128 II 355 E. 1.1.1 S. 357 f.; TPF 2008 24 E. 1.2). Das Verfahren der Beschwerde nach Art. 25 IRSG ist dabei sinngemäss anwendbar (Art. 55 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdekammer hat nur über die Einrede des politischen Delikts in erster Instanz zu befinden und dem BJ den Entscheid über die übrigen Auslieferungsvoraussetzungen zu überlassen (BGE 130 II 337 E. 1.1.2; 128 II 355 E. 1.1.3-1.1.4 S. 358 f.; TPF 2008 24 E. 1.2 m.w.H.).
2.2 Der Antragsgegner hat im Rahmen des Auslieferungsverfahrens geltend gemacht, er werde aus politischen Gründen strafrechtlich verfolgt (vgl. act. 1.4, S. 7; act. 1.7). Mit Entscheid vom 17. Juni 2015 bewilligte das BJ die Auslieferung des Antragsgegners unter Vorbehalt des Entscheides der Beschwerdekammer über die Einrede des politischen Delikts (act. 1.1) und beantragte der Beschwerdekammer mit Eingabe vom selben Tag, die Einrede des politischen Delikts abzulehnen (act. 1). Die diesbezügliche Stellungnahme des Antragsgegners im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG liegt vor (act. 4).
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG ). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; TPF 2011 97 E. 5; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.252 vom 20. November 2014, E. 3; RR.2014.49 vom 29. April 2014, E. 3).
4.
4.1 Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird (Art. 3 Abs. 1 EAUe ; vgl. auch Art. 3 Abs. 1 und Art. 55 Abs. 2 IRSG sowie Art. XI AVGB). In der Praxis wird zwischen so genannt «absolut» politischen und «relativ» politischen Delikten unterschieden. «Absolut» politische Delikte stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit politischen Vorgängen. Darunter fallen namentlich Straftaten, welche sich ausschliesslich gegen die soziale und politische Staatsorganisation richten, wie etwa Angriffe gegen die verfassungsmässige Ordnung, Landes- oder Hochverrat. Ein «relativ» politisches Delikt liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn einer gemeinrechtlichen Straftat im konkreten Fall ein vorwiegend politischer Charakter zukommt. Der vorwiegend politische Charakter ergibt sich aus der politischen Natur der Umstände, Beweggründe und Ziele, die den Täter zum Handeln bestimmt haben und die in den Augen des Rechtshilferichters vorherrschend erscheinen. Das Delikt muss stets im Rahmen eines Kampfes um die Macht im Staat begangen worden sein und in einem engen Zusammenhang mit dem Gegenstand dieses Kampfes stehen. Darüber hinaus müssen die fraglichen Rechtsgüterverletzungen in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen, und die auf dem Spiel stehenden politischen Interessen müssen wichtig und legitim genug sein, um die Tat zumindest einigermassen verständlich erscheinen zu lassen (BGE 131 II 235 E. 3.2 S. 244 f.; 130 II 337 E. 3.2 S. 342 f.; 128 II 355 E. 4.2 S. 364 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.181/2006 vom 23. Januar 2007, E. 3.2; TPF 2008 24 E. 3.1 S. 27).
4.2 Die Auslieferung wird ebenfalls nicht bewilligt, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe hat zur Annahme, das gleiche Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung sei gestellt worden, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre (Art. 3 Abs. 2 EAUe ; vgl. auch Art. 2 lit. b und c IRSG ). Gemäss Art. XI AVGB soll ein flüchtiger Verbrecher u. a. dann nicht ausgeliefert werden, wenn er nachweisen kann, dass der Antrag auf seine Auslieferung in Wirklichkeit mit der Absicht gestellt worden ist, ihn wegen eines Verbrechens oder Vergehens politischer Natur zu verfolgen
oder zu bestrafen.
Die Prüfung dieses Ausschlussgrundes setzt ein Werturteil über das politische System des ersuchenden Staates, seine Institutionen, sein Verständnis von den Grundrechten und deren effektive Gewährleistung sowie über die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz voraus. Der Auslieferungsrichter muss in dieser Hinsicht besondere Zurückhaltung walten lassen (BGE 125 II 356 E. 8a; 123 II 511 E. 5b; 123 II 161 E. 6b; TPF RR.2015.50 vom 2. Juli 2015 E. 6.4, zur Publikation vorgesehen; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.132 vom 4. Oktober 2010, E. 4.2). Um den Schutz der Bestimmungen von Art. 3 Abs. 2 EAUe und Art. 2 lit. b und c IRSG beanspruchen zu können, genügt es nicht, dass die Person, deren Auslieferung verlangt wird, behauptet, aufgrund einer besonderen rechtspolitischen Lage bedroht zu sein. Sie muss vielmehr in glaubhafter Weise darlegen, inwiefern ernsthafte und objektive Risiken einer verbotenen Diskriminierung bestehen sowie konkret aufzeigen, dass die strafrechtliche Verfolgung nur vorgeschoben und in Wirklichkeit politisch motiviert ist (vgl. BGE 132 II 469 E. 2.4 S. 473; 129 II 268 E. 6.3; TPF 2008 24 E. 3.1 S. 27 f.; siehe auch Zimmermann , La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 629 m.w.H.; Heimgartner , Auslieferungsrecht, Zürcher Diss., Zürich/Basel/Genf 2002, S. 124).
4.3 Bei den Straftaten, für welche Grossbritannien um Auslieferung des Antragsgegners ersucht, handelt es sich weder um absolut noch um relativ politische Delikte im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung. Derartiges wird auch vom Antragsgegner selbst nicht geltend gemacht. Im Verfahren vor der Vorinstanz liess er jedoch ausführen, der im Auslieferungsersuchen vorgebrachte Auslieferungsgrund sei nur vorgeschoben und er werde in Grossbritannien eigentlich wegen seiner Geheimdiensttätigkeit sowohl für Grossbritannien als auch für Russland gesucht. Nachdem er den britischen Migrationsbehörden bei seiner Einreise erzählt habe, dass er in Russland von hochrangigen Offizieren des KGB Karateunterricht erhalten habe, sei der britische Geheimdienst MI5 an ihn herangetreten und habe ihm einen Deal vorgeschlagen. Er würde die britische Staatsangehörigkeit erhalten, wenn er wieder zurück nach Moskau reisen und dort Oberst C. gewisse Informationen entlocken würde. Nach seiner Rückkehr nach Grossbritannien habe der MI5 die vom Antragsgegner besorgten Informationen überprüft und ihn beauftragt, noch einmal nach Russland zu reisen und weitere Informationen zu besorgen. Wieder in Russland sei er nun vom russischen Geheimdienst FSB verhaftet und mit dem Auftrag nach Grossbritannien zurückgeschickt worden, dort Falschinformationen abzuliefern. Gleichzeitig seien ihm vom FSB Repressionen zum Nachteil seiner in Russland lebenden Familie angedroht worden, falls er nochmals wahre Informationen an den MI5 liefere. Nachdem er in Grossbritannien die manipulierten Informationen abgeliefert habe und diese vom MI5 überprüft und für falsch befunden worden seien, sei er vom MI5 beauftragt worden, nochmals nach Russland zu reisen und dort die richtigen Informationen zu beschaffen. Da er dazu aus Angst nicht mehr bereit gewesen sei, habe ihm der MI5 jegliche Unterstützung in seinem in Grossbritannien hängigen Asylverfahren verwehrt und er habe nach dem Erhalt des negativen Asylentscheides untertauchen müssen. Nachdem ihn der MI5 drei Jahre nicht habe auffinden können, habe dieser die Polizei miteinbezogen und ihn fälschlicherweise als Täter von Raubüberfällen suchen lassen (vgl. act. 1.7, S. 4; vgl. auch act. 1.4, S. 4 f.). Im Rahmen seiner Einvernahme zum Auslieferungsersuchen führte er aus, ihm sei klar gewesen, der MI5 würde ihn in ein eigenes Gefängnis stecken und überzeugen wollen, wieder mit ihm zusammen zu arbeiten. Im Falle einer Verweigerung drohten ihm wohl 15 Jahre Gefängnis (act. 1.4, S. 5). Aufgrund seines Gesundheitszustandes und seiner Kenntnisse der Zustände in den Gefängnissen in England (vom «Hörensagen») würde eine dortige Inhaftierung seinen sicheren Tod bedeuten (act. 1.4, S. 7). Anlässlich seiner im Rahmen eines nationalen Strafverfahrens erfolgten Einvernahme bei der Zuger Polizei vom 19. Februar 2015 gab er auch an, die Engländer würden nicht davor zurückschrecken, ihn für Informationen zu foltern (act. 4.1, S. 16).
4.4 Der Antragsgegner legt zu seinen Vorbringen keinerlei Beweismittel vor, welche seine Angaben stützen würden. Die beantragte Edition von Informationen zu den beiden vom Antragsgegner namentlich genannten hochrangigen Offizieren des KGB, mit welchen er trainiert haben soll, durch den Nachrichtendienst des Bundes ist nicht geeignet, zu den angeblichen Beziehungen des Antragsgegners zum britischen Geheimdienst Klarheit zu schaffen. Wenig glaubwürdig erscheint der Antragsgegner zudem, nachdem er am 19. Februar 2015 aussagte, der MI5 habe davon erfahren, dass er mit diesen beiden Personen trainiert habe, nachdem man anlässlich einer zwei Monate nach seiner Ankunft in England durchgeführten Hausdurchsuchung auf gefälschte Pässe gestossen sei (act. 4.1, S. 15). Am 1. Mai 2015 deponierte der Antragsgegner demgegenüber, er habe den Engländern mit Bezug zu seiner Ausbildung durch die beiden Offiziere des KGB bereits bei seiner Ankunft und seinem Asylantrag im Flughafen Heathrow «alles gesagt» (act. 1.4, S. 4).
Vorliegend entscheidend und vom Antragsgegner nicht thematisiert ist jedoch der Umstand, dass eine Verweigerung der Auslieferung gestützt auf Art. 3 Abs. 2 EAUe ernsthafte Zweifel am Funktionieren der Institutionen und an der Unabhängigkeit der Gerichte des ersuchenden Staates voraussetzt. Grossbritannien ist demgegenüber eines der westeuropäischen Länder mit bewährter Rechtsstaatskultur, bei welchen regelmässig keine ernsthaften Gründe für die Annahme bestehen, der Verfolgte könnte bei einer Auslieferung dem Risiko einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt sein (vgl. hierzu BGE 134 IV 156 E. 6.7; TPF 2010 56 E. 6.3.2 S. 63; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2013.9 vom 23. April 2013, E. 6.2 [Deutschland]; RR.2009.170 vom 29. Juli 2009, E. 10.2 [Frankreich]). Konkrete Elemente, wonach dies im vorliegenden Fall nicht der Fall sein sollte, bringt der Antragsgegner keine vor; die blosse Erwähnung von «vom Hörensagen» bekannten Haftbedingungen (act. 1.4, S. 7) genügt diesbezüglich nicht.
4.5 Die Einrede des politischen Delikts ist nach dem Gesagten abzuweisen.
5.
5.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG ) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG ). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV . Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4; jeweils m.w.H.).
5.2 Der Antragsgegner erhob im Verfahren gegen seine Auslieferung lediglich die Einrede des politischen Delikts. Mit Bezug auf dieses bestehen keine Zweifel an der Rechtmässigkeit der Auslieferung. Demzufolge ist sein Begehren als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bezeichnen. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach bereits aus diesem Grund und ohne Überprüfung seiner finanziellen Verhältnisse abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Antragsgegner aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG ). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Einrede des politischen Delikts wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.- wird dem Antragsgegner auferlegt.
Bellinzona, 11. August 2015
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :
Zustellung an
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
- Rechtsanwalt Thomas Jovan
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).
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