E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Entscheid des Bundesstrafgerichts: RR.2015.157 vom 20.07.2015

Hier finden Sie das Urteil RR.2015.157 vom 20.07.2015 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids RR.2015.157

Der Bundesstrafgericht hat die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Auslieferungsentscheid vom 27. Oktober 2014 des Bundesamtes für Justiz (BJ) abgewiesen, da die von A. gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde teilweise guthiess und den Vollzug der Auslieferung unter Vorbehalt der Abgabe einer wortgetreuen Garantieerklärung der zuständigen ukrainischen Behörde im Sinne ihrer Erwägungen bewilligt wurde. Der Beschwerdeführer hat jedoch Anträge gestellt, die nicht durch den Entscheid des Bundesstrafgerichts unterstützt werden können.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

RR.2015.157

Datum:

20.07.2015

Leitsatz/Stichwort:

Auslieferung an die Ukraine. Auslieferung unter annahmebedürftigen Auflagen (Art. 55 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 80p IRSG).

Schlagwörter

Apos;; Beschwerdekammer; Auslieferung; Ukraine; Bundesamt; Entscheid; Behörde; Auflage; Bundesstrafgericht; Auflagen; édéral; Generalstaatsanwaltschaft; Bundesstrafgerichts; Tribunal; Justiz; Abgabe; Garantieerklärung; Garantien; Verfahren; Verfügung; Monsieur; Apos;Ukraine; Staat; Gerichtsgebühr; Rechtsmittel; Blättler; Gerichtsschreiberin; Rechtsanwalt; Raphaël; Zimmermann

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 6 VwVG ;Art. 63 VwVG ;

Referenz BGE:

123 II 511; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2015.157

Entscheid vom 20. Juli 2015
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Tito Ponti ,

Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A. , vertreten durch Rechtsanwalt Raphaël Zimmermann,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesamt für Justiz , Fachbereich Auslieferung,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an die Ukraine

Auslieferung unter annahmebedürftigen Auflagen (Art. 55 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 80 p IRSG )


Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- sie mit Entscheid RR.2014.328 vom 23. April 2015 die von A. gegen den Auslieferungsentscheid vom 27. Oktober 2014 des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend "BJ") erhobene Beschwerde teilweise guthiess und den Vollzug der Auslieferung unter Vorbehalt der Abgabe einer wortgetreuen Garantieerklärung der zuständigen ukrainischen Behörde im Sinne ihrer Erwägungen bewilligte; im Übrigen die Beschwerde abwies (act. 5.1 und 5.2);

- das BJ mit Fax vom 28. April 2015 die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine um Abgabe einer wortgetreuen Garantieerklärung bis zum 15. Mai 2015 ersuchte (act. 5.5);

- die ukrainische Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 7. Mai 2015 die geforderten Zusicherungen zuhanden des BJ abgab (act. 5.8);

- A. in seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2015 vorbrachte, die von den ukrainischen Behörden abgegebenen Garantien seien nur theoretischer Natur und seien namentlich nicht geeignet, seine körperliche Integrität und ein faires Verfahren sicherzustellen (act. 5.10);

- das BJ mit Verfügung vom 19. Mai 2015 feststellte, dass die von der Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine mit Schreiben vom 7. Mai 2015 übermittelten Zusicherungen von der zuständigen Behörde des ersuchenden Staats abgegeben worden und die Anweisung an das BJ im Sinne des Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 23. April 2015 erfüllt seien (act. 5.11);

- dagegen A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 2. Juni 2015 Beschwerde erhebt und zur Hauptsache folgende Anträge stellt (act.1):

"[...]

II. Principalement

3. Annuler la décision de l'Office fédéral de la justice du 27 octobre 2014 accordant l'extradition de Monsieur A. à l'Ukraine.

4. Déclarer irrecevable les garanties fournies par le Ministère public d'Ukraine le 7 mai 2015 en faveur de Monsieur A.

5. Rejeter la dernière requête d'extradition du Ministère public d'Ukraine en date à l'encontre de Monsieur A.

7. (recte 6.) Débouter l'office fédéral de la justice de toutes autres conclusions.

8. (recte 7.) Condamner l'Office fédéral de la justice aux frais et dépens de la présente procédure."

- das BJ in seiner Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2015 die Abweisung der Beschwerde beantragt (act. 5) und A. mit Replik vom 19. Juni 2015 an den in der Beschwerde gestellten Anträgen festhält (act. 8);

- das Bundesgericht mit Urteil 1C_245/2015 vom 25. Juni 2015 auf die gegen den Entscheid der Beschwerdekammer RR.2014.328 erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist und mit Urteil 1C_216/2014 vom 25. Juni 2015 die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen ablehnenden Asylentscheid des Bundesamtes für Migration zur Hauptsache abgewiesen hat ( RR.2014.328 act. 20 und act. 10).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gemäss Art. 80 p IRSG, der im Bereich der Auslieferung ebenfalls Anwendung findet (vgl. BGE 1C_205/2007 , E. 6.10; BGE 123 II 511 E. 4a), die ausführende Behörde und die Rechtsmittelinstanz sowie das Bundesamt die Gewährung der Rechtshilfe ganz oder teilweise an Auflagen knüpfen können (Abs. 1), wobei das Bundesamt die Auflagen dem ersuchenden Staat mitteilt, sobald die Verfügung über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe rechtskräftig ist, und ihm eine angemessene Frist setzt, um deren Annahme oder Ablehnung zu erklären (Art. 80 p Abs. 2 Satz 1 IRSG );

- das Bundesamt prüft, ob die Antwort des ersuchenden Staates den verlangten Auflagen genügt (Abs. 3), wobei dessen Verfügung innert zehn Tagen ab der schriftlichen Mitteilung mit Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts angefochten werden kann (Abs. 4);

- allein die Frage, ob die Antwort der ersuchenden Behörde der von der Beschwerdekammer verlangten Auflage genügt, Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet;

- somit die vom Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren erhobenen grundsätzlichen Anstände gegen seine Auslieferung nicht zu hören sind; der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen ist, dass insbesondere sein Einwand, das ukrainische Parlament habe am 21. Mai 2015 beschlossen, einzelne EMRK-Bestimmungen nicht mehr einhalten zu wollen, ohnehin nichts an der Zulässigkeit seiner Auslieferung zu ändern vermöchte, zumal dem der Beschwerde beigelegten Zeitungsbericht zu entnehmen ist, dass sich der Verzicht auf die Einhaltung gewisser Bestimmungen der EMRK und des UNO Paktes über bürgerliche und politische Rechte (nachfolgend "UNO Pakt") im Zusammenhang mit militärischen Operationen auf die Ost-Regionen Donetsk und Lougansk beschränken soll (act. 1.4); die Ukraine sich vorliegend jedoch verpflichtet hat, den Beschwerdeführer in einer maximalen Distanz von 200 km von Kiew in Haft zu halten, mithin hunderte von Kilometern von Donetsk und Lougansk entfernt; der Beschwerdeführer von einer solchen teilweisen Aussetzung der Anwendung der EMRK und des UNO Paktes nicht betroffen ist;

- der Beschwerdegegner entsprechend dem Entscheid der Beschwerdekammer vom 23. April 2015 von der Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine mit Schreiben vom 28. April 2015 eine wortgetreue Abgabe der Garantien verlangt hat (act. 5.5);

- die ukrainischen Behörden dieser Aufforderung mit Schreiben vom 7. Mai 2015 vollumfänglich nachgekommen sind und eine wortwörtliche Abschrift der Garantien abgegeben haben (act. 5.8), was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird;

- formelle Mängel nicht vorliegen und derartige vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht werden;

- die abgegebene Garantieerklärung damit den verlangten Auflagen genügt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG), wobei für die Berechnung der Gerichtsgebühr das BStKR (i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG ) zur Anwendung gelangt; die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 3'000.-- festzusetzen ist, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1.

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 21. Juli 2015

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Raphaël Zimmermann

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 80 p Abs. 4 Satz 2 IRSG).

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.