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Entscheid des Bundesstrafgerichts: RR.2015.112 vom 10.09.2015

Hier finden Sie das Urteil RR.2015.112 vom 10.09.2015 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids RR.2015.112


Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

RR.2015.112

Datum:

10.09.2015

Leitsatz/Stichwort:

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Tschechien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Kontosperre (Art. 33a IRSV).

Schlagwörter

Recht; Rechtshilfe; Beschwerde; Konto; Limited; Staat; Sachverhalt; Verfahren; Beschwerdeführerinnen; Bundesgericht; Rechtshilfeersuchen; Behörde; Sachen; Bundesgerichts; Ersuchen; Mráz; Tatbestand; Staatsanwaltschaft; Kantons; Kontos; Urteil; Sachverhalts; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Schlussverfügung; Apos;; Gericht; Schweiz; Recht

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 11 VwVG ;Art. 14 StGB ;Art. 146 StGB ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 84 BGG ;

Referenz BGE:

110 IV 24; 112 Ib 215; 116 Ib 89; 118 Ib 547; 129 II 97; 132 II 81; 135 IV 212; 140 IV 123; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2015.110 -112

Entscheid vom 10. September 2015
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Roy Garré und Patrick Robert-Nicou d,

Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien

1. A. AG ,

2. B. AG ,

3. C. LIMITED ,

alle vertreten durch Rechtsanwalt Michael Mráz,

Beschwerdeführerinnen 1 - 3

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug ,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Tschechien

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Kontosperre (Art. 33 a IRSV )


Sachverhalt:

A. Die Oberstaatsanwaltschaft Prag (nachfolgend "OStA Prag") führt gegen D. et al. ein Strafverfahren wegen Verdachts des Mehrwertsteuerbetrugs und der Geldwäscherei. Vor diesem Hintergrund gelangte die OStA Prag am 18. Dezember 2014 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend "StA ZG"). Sie ersuchte um Edition von Bankakten betreffend Konten der A. AG bei der Bank E. AG in Zug und um Sperrung der sich darauf befindenden Vermögenswerte sowie um Edition der Bankakten betreffend die Geschäftsbeziehung 1, lautend auf die C. Limited, bei der Bank F. AG in Zürich (act. 1.5).

B. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 30. Januar 2015 entsprach die StA ZG dem Rechtshilfeersuchen und verfügte sowohl die beantragten Kontosperren wie auch die Akteneditionen bei der Bank F. AG und der Bank E. AG (act. 1.3).

C. In der Folge übermittelte die Bank F. AG mit Schreiben vom 10. Februar 2015 die angeforderten Dokumente betreffend die C. Limited. Am 11. Februar 2015 bestätigte die Bank E. AG, die Konten der A. AG anordnungsgemäss gesperrt zu haben und übermittelte die angeforderten Bankakten (act. 1.2, S. 6).

D. Mit ergänzender Eintretens- und Zwischenverfügung vom 17. Februar 2015 ordnete die StA ZG überdies die Edition der Bankakten des Kontos Nr. 2, lautend auf die B. AG, bei der Bank E. AG sowie dessen Sperre an (act 1.4). Der Vollzug durch die Bank E. AG erfolgte am 18. Februar 2015 (act. 1, S. 6).

E. Mit Schlussverfügung vom 23. März 2015 entsprach die StA ZG dem Rechtshilfeersuchen wie folgt (act. 1.2, S. 9 f.):

"2. Es werden folgende Dokumente und Beweismittel an die ersuchende Behörde herausgegeben:

2.1 Unterlagen zu den Konten der A. AG bei der Bank E. AG

1-11 Kontoeröffnungsunterlagen

12-58 Kontoauszüge Konto Nr. 3 vom 01.01.2011 bis 30.01.2015

59-337 Kontoauszüge Konto Nr. 4 vom 01.01.2011 bis 30.01.2015

338-392 Kontoauszüge Konto Nr. 5 vom 01.01.2011 bis 30.01.2015

393-416 Kontoauszüge Konto Nr. 6 vom 01.01.2011 bis 30.01.2015

417-588 Kontoauszüge Konto Nr. 7 vom 01.01.2011 bis 30.01.2015

589-590 Vermögensausweis per 31.12.2011 01.01.2012

591-593 Vermögensausweis per 31.12.2012 01.01.2013

594-596 Vermögensausweis per 31.12.2013 01.01.2014

597-599 Vermögensausweis per 31.12.2014 01.01.2015

2.2 Unterlagen zum Konto der C. LIMITED bei der Bank F. AG

1-34 Kontoeröffnungsunterlagen

35-44 Aktueller Kontostand

45-52 Konto- und Depotauszüge ab Jan. 2011 bis Jan. 2015

53-54 Vollmachten und Unterschriftenkarten

55-293 Detailbelege ab EUR 10'000 ab Jan. 2011 bis Jan. 2015

3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 30. Januar 2015 bei der Bank E. AG, Z.-Strasse, Zug angeordneten Kontosperren hinsichtlich der Konten mit den IBAN 8, 9, 10, 11 und 12, sämtliche lautend auf A. AG, bei der Bank E. AG, werden aufrecht erhalten, bis die ersuchende Behörde über die sichergestellten Vermögenswerte im Gegenwert von insgesamt gut EUR 8'500'000.00 rechtskräftig entschieden hat.

4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 17. Februar 2015 bei der Bank E. AG, Z-Strasse, in Zug angeordneten Kontosperren hinsichtlich der Konten mit den Nummern 13, 14, 15 und 16, sämtliche lautend auf B. AG, werden aufrecht erhalten, bis die ersuchende Behörde über die sichergestellten Vermögenswerte im Gegenwert von insgesamt knapp EUR 3'400'000.00 rechtskräftig entschieden hat."

F. Am 23. April 2015 erhoben die A. AG, B. AG und C. Limited, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Mráz (nachfolgend "RA Mráz"), Beschwerde bei diesem Gericht. Sie beantragen Folgendes (act. 1):

"1. Die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 23. März 2015 (RHI 2015 7) sei aufzuheben, und es sei dem Rechtshilfeersuchen der Oberstaatsanwaltschaft Prag vom 18. Dezember 2014, keine Folge zu leisten;

2. Eventualiter sei die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 23. März 2015 (RHI 2015 7) aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug zurückzuweisen zur Vornahme weiterer Abklärungen bei der Oberstaatsanwaltschaft Prag betreffend die im Rechtshilfeersuchen behauptete Straftat;

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse."

G. In der Folge am 5. Mai 2015 teilte RA Mráz mit, dass er nicht über die erforderliche Vollmacht der C. Limited verfüge bzw. die C. Limited die Erhebung der Beschwerde nicht nachträglich genehmigen werde. Er sei somit nicht zu ihrer Vertretung ermächtigt (act. 4).

H. Die StA ZG und das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") schliessen in ihren Beschwerdeantworten vom 20. Mai 2015 bzw. vom 12. Juni 2015 auf Abweisung der Beschwerde (act. 8 und act. 9). Mit Replik vom 2. Juli 2015 halten A. AG und B. AG an ihren Anträgen gemäss Beschwerde fest, was den Beschwerdegegnern am 3. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 12 und 13).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Tschechien und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das zu diesem Übereinkommen am 8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) und die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) massgeblich. Ebenfalls in Kraft getreten im Verhältnis zu Tschechien sind die Bestimmungen des Abkommens vom 26. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen (BBA; SR 0.351.926.81). Günstigere Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien bleiben unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Ziff. 2 und 3 EUeR; Art. 25 Ziff. 2 BBA ). Diese Abkommen werden schliesslich ergänzt mit dem Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG ). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; Dangubic/Keshelava, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 12 IRSG N. 1 ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG ).

2.

2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80 e Abs. 1 IRSG ).

2.2 D ie von der Rechtshilfehandlung betroffene Person kann sich im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts von einem Rechtsbeistand vertreten lassen (vgl. Art. 21 Abs. 2 IRSG ). Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen (vgl. Art. 11 Abs. 2 VwVG ). Fehlt eine gültige Vollmacht oder wird die ohne gültige Vollmacht erhobene Beschwerde nicht nachträglich genehmigt, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_136/2011 vom 24. August 2011; Vera Marantelli-Sonanini/Said Huber , in: VwVG Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger, Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 11 N. 28) . Die allfälligen Verfahrenskosten sind dem vollmachtlosen Vertreter aufzuerlegen ( Vera Marantelli-Sonanini/Said Huber , a.a.O., Art. 11 N. 28).

2.3 RA Mráz hat am 23. April 2015 im Namen der A. AG, B. AG und C. Limited bei diesem Gericht Beschwerde erhoben. Mit Schreiben vom 5. Mai 2015 teilte er mit, dass er nicht über die erforderliche Vollmacht der C. Limited verfüge bzw. die C. Limited die Erhebung der Beschwerde nicht nachträglich genehmigen werde. Er sei somit nicht zu ihrer Vertretung ermächtigt (act. 4).

Da RA Mráz zur Vertretung der C. Limited nicht berechtigt ist, ist auf seine im Namen der C. Limited erhobene Beschwerde nicht einzutreten. Die diesbezüglichen Kosten wären RA Mràz aufzuerlegen. Es wird jedoch ausnahmsweise auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet (Art. 63 Abs. 1 VwVG ) . Gemäss der Praxis des Bundesgerichts bleibt die C. Limited als Partei im Rubrum ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_136/2011 vom 24. August 2011).

2.4 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80 h lit. b IRSG ). Bei der Erhebung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80 h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9 a lit. a IRSV ; BGE 118 Ib 547 E. 1d; 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6).

Mit Beschwerde vom 23. April 2015 wurde die Aufhebung der angefochtenen Schlussverfügung beantragt. Auch nachdem fest stand, dass die C. Limited RA Mráz nicht zur Beschwerdeerhebung ermächtigt hat, wurde seitens der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 an den in der Beschwerde gestellten Anträgen festgehalten (vgl. act. 4 und 12).

Mit Ziff. 2.2 der angefochtenen Verfügung wurde die Herausgabe von Bankunterlagen des Kontos der C. Limited bei der Bank F. AG verfügt. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sind nicht Inhaberinnen dieses Kontos und somit diesbezüglich auch nicht beschwerdelegitimiert. Mithin ist auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten, als die Aufhebung von Ziff. 2.2 der Schlussverfügung beantragt wird. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG ). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewährung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009, E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

4.

4.1 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die in dem Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhaltsschilderung der ersuchenden Behörde beschreibe keine Straftat, womit die Anforderungen an das Ersuchen sowie die Voraussetzungen der doppelten Strafbarkeit nicht erfüllt und die Rechtshilfe in vorliegender Angelegenheit entsprechend zu verweigern sei (act. 1, S. 6).

4.2 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen-stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen, wie dem vorliegenden, die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellt entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR ), ob die Handlungen, wegen derer um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR ) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.).

Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 vom 30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).

4.3 Dem Rechtshilfeersuchen ist folgender Sachverhalt zu entnehmen (act. 1.5): Die tschechische Gesellschaft G. habe der polnischen Gesellschaft H. Kohle verkauft und entsprechend geliefert. Im Rahmen der Steuererklärung betreffend Mehrwertsteuer habe die A. AG wahrheitswidrig Folgendes deklariert: Die obgenannte Kohle sei zunächst von der G. an die C. Limited verkauft worden. Danach habe sie die Kohle von der C. Limited gekauft und an drei polnische Gesellschaften verkauft. Beim Kauf der Kohle habe sie die entsprechende Mehrwertsteuer bezahlt.

Als Beleg für die fiktiven Geschäfte habe die A. AG verschiedene gefälschte Urkunden beigelegt. Sinn und Zweck der wahrheitswidrigen Deklaration sei es gewesen, einen Anspruch auf einen Vorsteuerabzug geltend zu machen, was ihr auch gelungen sei: Durch das obgenannte Vorgehen sei beim örtlichen Steuerverwalter ein Irrtum hervorgerufen worden, aufgrund dessen der A. AG ungerechtfertigter Weise CZK 981.468.578 ausbezahlt worden seien.

4.4 Da sich die vorliegend bewilligte Rechtshilfe und damit auch der Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens auf Straftaten aus dem Bereich der indirekten Fiskalität bezieht, gelten die beim Abgabebetrug von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geforderten erhöhten Anforderungen an die Darlegung der Verdachtsmomente nicht. Dies, weil sich die Schweiz gestützt auf Art. 51 lit. a SDÜ zur Leistung von Rechtshilfe auch bei einfachen Hinterziehungen von indirekten Steuern (Verbrauchssteuer, Mehrwertsteuer und Zoll; vgl. Art. 50 Abs. 1 SDÜ) bereit erklärt hat und in diesem Bereich der Ausschlussgrund gemäss Art. 3 Abs. 3 IRSG auf Grund des Vorranges des Staatsvertragsrechts nicht gilt. Gleiches ergibt sich aus Art. 31 Ziff. 1 lit. a BBA (vgl. dazu Unseld , Internationale Rechtshilfe im Steuerrecht, Zürcher Diss., Zürich/Basel/Genf 2011, S. 135 m.w.H.; siehe auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2013.298 vom 6. Mai 2014, E. 4.2.2; RR.2011.143 vom 30. Januar 2012, E. 3.2.2 in fine).

4.5 Der soeben widergegebenen Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde sind keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche zu entnehmen. Aus diesem Grund ist diese Sachverhaltsdarstellung für den Rechtshilferichter bindend und den nachfolgenden Erwägungen zu Grunde zu legen.

Die Beschwerdeführerinnen machen sinngemäss geltend, dass die obgenannte Steuererklärung wahrheitsgetreu ausgefüllt worden sei und die als fiktiv bezeichneten Kaufverträge tatsächlich abgeschlossen worden seien und es einzig nicht zur physischen Warenlieferung gekommen sei. Zudem habe die C. Limited die im Zusammenhang mit dem Verkauf der Kohle an die A. AG erhaltene Mehrwertsteuer abgeliefert. Bei diesen Ausführungen der Beschwerdeführerinnen handelt es sich um eine unzulässige Gegendarstellung. Es ist Aufgabe des ausländischen Sachgerichts, sich über das Bestehen dieser Tatsachen und über die Schuld des Verfolgten auszusprechen (BGE 112 Ib 215 E. 5b).

Ob der geschilderte Sachverhalt unter einen oder mehrere Tatbestände des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann, ist Gegenstand der nachfolgenden Prüfung.

4.6 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Erledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Vollziehung von Rechtshilfeersuchen, mit welchen Zwangsmassnahmen beantragt werden, einen entsprechenden Vorbehalt angebracht. Entsprechend bestimmt auch Art. 64 Abs. 1 IRSG für die akzessorische Rechtshilfe, dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Vorbehältlich Fälle offensichtlichen Missbrauchs ist die Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates dabei in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 IRSG grundsätzlich nicht zu prüfen. Der Vorbehalt der Schweiz zum EUeR ist im gleichen Sinne auszulegen (BGE 116 Ib 89 E. 3c/aa mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 3.2; 1A.3/2006 vom 6. Februar 2006, E. 6.1 ; 1A.283/2005 vom 1. Februar 2006, E. 3.3; 1A.80/2006 vom 30. Juni 2006, E. 2.2 ).

Für die Frage der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte, und es ist zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt wären ( vgl. BGE 132 II 81 E. 2.7.2; 129 II 462 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, dass ein Tatbestand nach schweizerischem Recht erfüllt ist. Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007, E. 3, sowie der Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C.150/2007 vom 15. Juni 2007, E. 1.3 dazu).

4.7 In der vorliegend angefochtenen Schlussverfügung wurde der im Ersuchen wiedergegebene Sachverhaltsvorwurf unter die Straftatbestände des Abgabebetruges gemäss Art. 14 Abs. 2 VStrR sowie der Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis Ziff. 1 StGB subsumiert (act. 1.2, S. 5 f.).

4.8 Nach Art. 14 Abs. 2 VStrR liegt ein Abgabebetrug vor, wenn der Täter durch sein arglistiges Verhalten bewirkt, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Betrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird.

Die Tathandlung beschreibt der objektive Tatbestand als "arglistiges Verhalten", das einer arglistigen Täuschungshandlung gleichgesetzt werden kann. D.h. es werden in Wahrheit inexistente Tatsachen vorgespiegelt oder tatsächlich bestehende Tatsachen unterdrückt. Zur Täuschungshandlung muss das Merkmal Arglist hinzukommen. Arglist liegt u.a. vor, wenn sich der Täter besonderer Machenschaften bedient. Besonderer Machenschaften sind beispielsweise zu bejahen, falls der Täter inhaltlich unwahre Urkunden verwendet (Eicker/Frank/Achermann , Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, Bern 2012, S. 110 f.) . Durch die arglistige Täuschungshandlung muss bei der Verwaltungsbehörde ein Irrtum ausgelöst werden, aufgrund dessen sie eine Vermögensdisposition vornimmt. Dabei muss ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen Täuschung, Irrtum und Leistung bestehen. Im subjektiven Tatbestand erfordert der Abgabebetrug Vorsatz ( Eicker/Frank/Achermann , a.a.O., S. 113 f.) .

4.9 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges u.a. schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

4.10 Art. 14 Abs. 2 VStrR ist einen privilegierter Tatbestand von Art. 146 StGB . Das Bundesgericht beschreibt das Verhältnis der beiden Strafnormen wie folgt (BGE 110 IV 24 Regeste):

"Wer die Steuerbehörden aufgrund von falschen, gefälschten oder inhaltlich unwahren Urkunden über die für die Quantifizierung des Steueranspruches erheblichen Tatsachen täuscht, um auf diese Weise eine unrichtige, für ihn günstige Einschätzung oder Rückzahlung (beim Quellensteuersystem) zu erreichen, ist nach Steuerstrafrecht zu beurteilen. Wer sich aber aus eigener Initiative dazu entschliesst, sich durch Irreführung der Behörden unrechtmässig zu bereichern, indem er auf raffinierte Weise fiktive Rückerstattungsansprüche existierender oder erfundener Personen geltend macht und mittels falscher Urkunden die Auszahlung erwirkt, begeht einen gemeinrechtlichen Betrug i.S. von Art. 148 StGB zum Nachteil des betroffenen Gemeinwesens".

4.11 Durch das wahrheitswidrige Geltend machen bei der zuständigen Steuerverwaltung, die zur Diskussion stehende Kohle sei zunächst von der G. an die C. Limited verkauft worden und danach habe die A. AG diese von der C. Limited gekauft und nach Polen weiterverkauft, wurde eine Täuschungshandlung begangen. Da inhaltlich unwahre Urkunden verwendet wurden, um die Behauptung zu belegen, ist die Täuschungshandlung auch als arglistig einzustufen. Der zuständige Steuerbeamte wurde dadurch in einen Irrtum versetzt, er glaubte nämlich den von der A. AG dargelegten Sachverhalt. Aufgrund dieses Irrtums wurden der A. AG ungerechtfertigter Weise CZK 981.468.578 ausbezahlt, womit auch das Tatbestandsmerkmal der Vermögensdisposition vorliegt.

Der im Ersuchen wiedergegebene Sachverhalt erfüllt somit offensichtlich den Tatbestand von Art. 14 Abs. 2 VStrR . Ob nun auch Art. 305 bis Abs. 1 und Art. 146 StGB erfüllt sind bzw. Art. 146 StGB gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung anstatt Art. 14 Abs. 2 VStrR zur Anwendung gelangen würde, braucht nicht weiter geprüft zu werden; es genügt, wenn die Tatbestandsmerkmale eines Straftatbestandes nach schweizerischem Recht gegeben sind.

4.12 Die Beschwerdeführerinnen vermögen auch nichts aus dem Umstand abzuleiten, dass das tschechische Verfahren nicht gegen sie geführt wird (act. 1, S. 6 Ziff. 13 sinngemäss). Wie bereits oben festgehalten, ist es nicht erforderlich, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (siehe supra 4.6).

4.13 Weitere Rechtshilfehindernisse werden weder genannt, noch ist das Vorliegen solcher ersichtlich.

5. Nach dem Gesagten ist auf die von RA Mràz im Namen der Beschwerdeführerin 3 erhobene Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG ). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a , Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG sowie Art. 22 Abs. 3 BStKR ). Unter Berücksichtigung der beträchtlichen Höhe der beschlagnahmten Vermögenswerte rechtfertigt es sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 10'000.-- festzusetzen und den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die von Rechtsanwalt Michael Mráz im Namen der Beschwerdeführerin 3 erhobene Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 10. September 2015

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Michael Mráz

- Staatsanwaltschaft des Kantons Zug

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).

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