Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Rechtshilfe |
Fallnummer: | RR.2014.311 |
Datum: | 10.02.2015 |
Leitsatz/Stichwort: | Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). |
Schlagwörter | Rechtshilfe; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Entscheid; Verfahren; Bundesstrafgerichts; Tribunal; Rechtsanwalt; Hassberger; Bundesanwaltschaft; Sachen; Herausgabe; Rechtshilfeersuchen; Vorsitz; Gerichtsschreiber; Beweismitteln; Lieferungen; Schweiz; Übermittlung; Bankunterlagen; Verfügung; Schlussverfügung; Bundesamt; Justiz; Rückzugs; Erhebung; Gerichtsgebühr; Kostenvorschuss; Apos;; Beschwerdeführern |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 63 VwVG ;Art. 84 BGG ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
| Geschäftsnummer: RR.2014.310 -311 |
| Entscheid vom 10. Februar 2015 | ||||||
| Besetzung | Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Miro Dangubic | |||||
| Parteien | A. S.A. , B. , beide vertreten durch Rechtsanwalt Marc Hassberger, Beschwerdeführer | |||||
| gegen | ||||||
| Bundesanwaltschaft , Beschwerdegegnerin | ||||||
| Gegenstand | Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG) | |||||
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die griechischen Behörden mit verschiedenen Rechtshilfeersuchen betreffend die Bestechung von griechischen Beamten durch deutsche und russische Unternehmen bezüglich Lieferungen und Modernisierung von U-Booten des Typs 209 und 2014 sowie Lieferungen von russischen Raketen TOR M1 an die Schweiz gelangten (act. 1.3);
- u.a. das Untersuchungsamt des Landgerichts Athen mit ergänzendem Rechtshilfeersuchen vom 20. Februar 2014 an die Schweiz gelangte und um Übermittlung von Beweismitteln, namentlich von Bankunterlagen, ersuchte (act. 1.3);
- mit Verfügung vom 23. Juni 2014 die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") auf das griechische Rechtshilfeersuchen eintrat und mit Aktenbeizug vom 29. Juli 2014 die Unterlagen des Kontos Nr. 1, lautend auf A. S.A., bei der Bank C. zum Verfahren beizog (act. 1.3);
- in der Folge die BA mit Schlussverfügung vom 22. Oktober 2014 die Herausgabe der genannten Bankunterlagen verfügte (act. 1.3);
- A. S.A. und B., beide vertreten durch Rechtsanwalt Marc Hassberger, dagegen mit Beschwerde vom 24. November 2014 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangen (act. 1);
- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") mit Vernehmlassung vom 24. Dezember 2014 beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei (act. 15);
- die BA mit Verfügung vom 22. Januar 2015 ihre Schlussverfügung vom 22. Oktober 2014 widerrief (act. 17), weswegen die Beschwerdeführer die Beschwerde mit Schreiben vom 6. Februar 2015 zurückzogen (act. 20);
- das Beschwerdeverfahren zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben ist;
- der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG die Gerichtskosten zu tragen hat (s. zuletzt Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.276 vom 27. März 2014);
- vorliegend ausnahmsweise auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 2. Satz VwVG ) und der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- den Beschwerdeführern zurückzuerstatten ist.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Verfahren RR.2014.310 -311 werden zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
2. Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr wird verzichtet.
3. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 5'000.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 11. Februar 2015
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber :
Zustellung an
- Rechtsanwalt Marc Hassberger
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.

