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Entscheid des Bundesstrafgerichts: RR.2014.311 vom 10.02.2015

Hier finden Sie das Urteil RR.2014.311 vom 10.02.2015 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids RR.2014.311

Der Bundesstrafgericht des Bundeskanzleramtes hat eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesanwaltschafts vom 22. Oktober 2014, bei der die Herausgabe von Beweismitteln an A.S.A. und B. wegen Bestechung von griechischen Beamten durch deutsche und russische Unternehmen gelangte. Die Beschwerdekammer hat die Entscheidung zurückgezogen und den Beschwerdeführern den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- zurückzuerstellt.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

RR.2014.311

Datum:

10.02.2015

Leitsatz/Stichwort:

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Schlagwörter

Rechtshilfe; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Entscheid; Verfahren; Bundesstrafgerichts; Tribunal; Rechtsanwalt; Hassberger; Bundesanwaltschaft; Sachen; Herausgabe; Rechtshilfeersuchen; Vorsitz; Gerichtsschreiber; Beweismitteln; Lieferungen; Schweiz; Übermittlung; Bankunterlagen; Verfügung; Schlussverfügung; Bundesamt; Justiz; Rückzugs; Erhebung; Gerichtsgebühr; Kostenvorschuss; Apos;; Beschwerdeführern

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 63 VwVG ;Art. 84 BGG ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2014.310 -311

Entscheid vom 10. Februar 2015
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,

Roy Garré und Cornelia Cova,

Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien

A. S.A. ,

B. ,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Marc Hassberger,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft ,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die griechischen Behörden mit verschiedenen Rechtshilfeersuchen betreffend die Bestechung von griechischen Beamten durch deutsche und russische Unternehmen bezüglich Lieferungen und Modernisierung von U-Booten des Typs 209 und 2014 sowie Lieferungen von russischen Raketen TOR M1 an die Schweiz gelangten (act. 1.3);

- u.a. das Untersuchungsamt des Landgerichts Athen mit ergänzendem Rechtshilfeersuchen vom 20. Februar 2014 an die Schweiz gelangte und um Übermittlung von Beweismitteln, namentlich von Bankunterlagen, ersuchte (act. 1.3);

- mit Verfügung vom 23. Juni 2014 die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") auf das griechische Rechtshilfeersuchen eintrat und mit Aktenbeizug vom 29. Juli 2014 die Unterlagen des Kontos Nr. 1, lautend auf A. S.A., bei der Bank C. zum Verfahren beizog (act. 1.3);

- in der Folge die BA mit Schlussverfügung vom 22. Oktober 2014 die Herausgabe der genannten Bankunterlagen verfügte (act. 1.3);

- A. S.A. und B., beide vertreten durch Rechtsanwalt Marc Hassberger, dagegen mit Beschwerde vom 24. November 2014 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangen (act. 1);

- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") mit Vernehmlassung vom 24. Dezember 2014 beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei (act. 15);

- die BA mit Verfügung vom 22. Januar 2015 ihre Schlussverfügung vom 22. Oktober 2014 widerrief (act. 17), weswegen die Beschwerdeführer die Beschwerde mit Schreiben vom 6. Februar 2015 zurückzogen (act. 20);

- das Beschwerdeverfahren zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben ist;

- der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG die Gerichtskosten zu tragen hat (s. zuletzt Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.276 vom 27. März 2014);

- vorliegend ausnahmsweise auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 2. Satz VwVG ) und der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- den Beschwerdeführern zurückzuerstatten ist.


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Verfahren RR.2014.310 -311 werden zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

2. Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr wird verzichtet.

3. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 5'000.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 11. Februar 2015

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Marc Hassberger

- Bundesanwaltschaft

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).

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