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Entscheid des Bundesstrafgerichts: RR.2014.303 vom 22.01.2015

Hier finden Sie das Urteil RR.2014.303 vom 22.01.2015 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids RR.2014.303

Der Bundesstrafgericht pünktlich entscheidet in einem Fall der internationalen Rechtshilfe an die Niederlande, dass A. unrechtmässig entzogen wurde und dass das kantonale Untersuchungsamt des Staatsanwaltschafts des Kantons St. Gallens Entscheidungen mit Schlussverfügungen vom 1. Oktober 2014 und 15. Oktober 2014 teilweise entsprach. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde zurückgezogen, die jedoch als erledigt abgeschrieben wird. Die Gerichtskosten des Beschwerdeführers tragen der Bundesstrafgerichtskasse.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

RR.2014.303

Datum:

22.01.2015

Leitsatz/Stichwort:

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Schlagwörter

Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Rechtshilfe; Bundesstrafgerichts; Entscheid; Staatsanwaltschaft; Beschwerden; Apos;; Beschwerdeverfahren; Tribunal; Rechtsanwalt; Michael; Kantons; Gallen; Sachen; Gerichtsgebühr; Verfahren; Gerichtsschreiber; Herausgabe; Beweismitteln; Ost-Brabant; Ermittlungsverfahren; Rechtshilfeersuchen; Übermittlung; Bundesamt; Justiz; Rückzugs; StBOG; Kostenvorschuss

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 63 VwVG ;Art. 84 BGG ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2014.302 -303

Entscheid vom 22. Januar 2015
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Roy Garré ,

Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien

A. , vertreten durch Rechtsanwalt Ernst Michael Lang,

Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen ,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG )


Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Staatsanwaltschaft Ost-Brabant (NL) ein Ermittlungsverfahren u.a. gegen A. wegen unrechtmässiger Entziehung von Energie etc. führt ( RR.2014.302 , act. 2);

- im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens die Staatsanwaltschaft Ost-Brabant mit Rechtshilfeersuchen vom 9. Juli 2014 an die Schweiz gelangte und um Kontosperrungen sowie Übermittlung von Beweismitteln, namentlich von Bankunterlagen, ersuchte ( RR.2014.302 , act. 2);

- das kantonale Untersuchungsamt der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (nachfolgend "StA SG") mit Schlussverfügungen vom 1. Oktober 2014 und 15. Oktober 2014 dem Rechtshilfeersuchen teilweise entsprach ( RR.2014.302 , act. 2 und RR.2014.303 , act. 2);

- A., vertreten durch Rechtsanwalt Ernst Michael Lang, dagegen mit zwei Beschwerden beide vom 18. November 2014 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt ( RR.2014.302 , act. 1 und RR.2014.303 , act. 1);

- sowohl die StA SG als auch das das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") mit Schreiben vom 17. Dezember 2014 bzw. 18. Dezember 2014 beantragen, die Beschwerden seien abzuweisen ( RR.2014.302 , act. 8 und 9 sowie RR.2014.303 , act. 8 und 9);

- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Januar 2015 seine Beschwerden vom 18. November 2014 zurückzieht ( RR.2014.302 , act. 12 und RR.2014.303 , act. 12).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Beschwerdeverfahren RR.2014.302 und RR.2014.303 in den wesentlichen Punkten identisch sind, weshalb es sich rechtfertigt, diese in einem einzigen Entscheid zu erledigen;

- die Beschwerdeverfahren zufolge Rückzugs der Beschwerden als erledigt abzuschreiben sind;

- der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG die Gerichtskosten zu tragen hat (s. zuletzt Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.276 vom 27. März 2014);

- für die Berechnung der Gerichtsgebühren das Reglement vom 31. August 2010 des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG ) und die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 500.-- anzusetzen ist, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags aus dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.-- (Fr. 2'500.-- pro Beschwerdeverfahren);

- die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, den Restbetrag von Fr. 4'500.- dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Verfahren RR.2014.302 und RR.2014.303 werden vereinigt.

2. Die Beschwerdeverfahren werden zufolge Rückzugs der Beschwerden als erledigt abgeschrieben.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem entsprechenden Betrag aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- verrechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 4'500.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 23. Januar 2015

Im Namen der Beschwerdekammer

des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Ernst Michael Lang

- Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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