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Entscheid des Bundesstrafgerichts: RR.2014.251 vom 27.03.2015

Hier finden Sie das Urteil RR.2014.251 vom 27.03.2015 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids RR.2014.251

Der Bundesstrafgericht des Kantons Bern hat eine Beschwerde gegen den Entscheid der Bundesstaatsanwaltschaft an die Schweiz wegen der internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Polen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren gegen B. und weitere Personen wegen Verdachts der Korruption und Geldwäscherei, abgelehnt. Die Beschwerde wurde am 1. September 2014 eingereicht und die Frist zur Einreichung war abgelaufen. Der Beschwerdeführer hat jedoch nicht den vorgeschlagenen Zeitraum eingehalten, um seine Beschwerde beim Bundesstrafgericht einzulegen.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

RR.2014.251

Datum:

27.03.2015

Leitsatz/Stichwort:

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Polen. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Schlagwörter

Beschwerdekammer; Bundesstrafgericht; Entscheid; Rechtshilfe; Tribunal; Sachen; Herausgabe; Bundesstaatsanwaltschaft; Schlussverfügung; Bundesstrafgerichts; Frist; Verfahren; Rechtsanwalt; Bénédict; Fontanet; Bundesanwaltschaft; Polen; Konto; Behörde; Mitteilung; StBOG; Verfahrens; Gerichtsgebühr; Gerichtsschreiber; Gebiet; énal; édéral; Tribunale

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 19 Or;Art. 20 VwVG ;Art. 21 VwVG ;Art. 22 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 84 BGG ;

Referenz BGE:

136 IV 16; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2014.251

Entscheid vom 27. März 2015
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud ,

Gerichtsschreiberin Manuela Carzaniga

Parteien

A. , vertreten durch Rechtsanwalt Bénédict Fontanet,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft ,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Polen

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG )


Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Berufungsstaatsanwaltschaft Katowice (Polen) ein Ermittlungsverfahren gegen B. und weitere Personen wegen Verdachts der Korruption und der Geldwäscherei führt (act. 1.1);

- in diesem Zusammenhang die polnische Bundesstaatsanwaltschaft mit Ergänzungsersuchen vom 15. Januar 2014 an die Schweiz gelangte und um Bankenermittlungen betreffend das Konto Nr. 1 lautend auf A. bei der Bank C. ersuchte (act. 1.1);

- mit Schlussverfügung vom 1. Juli 2014 die Bundesstaatsanwaltschaft die Herausgabe der betreffenden Unterlagen des vorgenannten Kontos an die ersuchende Behörde anordnete (act. 1.6);

- A. dagegen mit Beschwerde vom 1. September 2014 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und zur Hauptsache beantragt, die Schlussverfügung sei aufzuheben (act. 1);

- gegen Schlussverfügungen der Bundesstaatsanwaltschaft innerhalb von 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010 [BStGerOR; SR 173.713.161]);

- die Frist an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen beginnt (Art. 20 Abs. 1 VwVG) und eingehalten ist, wenn die schriftliche Eingabe spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Händen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 21 Abs. 1 VwVG ); die Bestimmungen über den Stillstand von Fristen gemäss Art. 22a Abs. 1 VwVG nicht gelten (Art. 12 Abs. 2 IRSG );

- der vorliegend angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer am 2. Juli 2014 eröffnet wurde, womit die Frist zur Einreichung der Beschwerde am 4. August 2014 ablief (BGE 136 IV 16 E. 2);

- die Beschwerde erst am 1. September 2014 - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist - der schweizerischen Post übergeben wurde; der Beschwerdeführer vorliegend die 30-tägige Beschwerdefrist von Art. 80 k IRSG nicht gewahrt hat, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG ); die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 500.-- festzulegen ist (Art. 63 Abs. 4bis lit. a und Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a BStKR).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nich t eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 27. März 2015

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiber in :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Bénédict Fontanet

- Bundesanwaltschaft

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).

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