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Entscheid des Bundesstrafgerichts: RP.2015.50 vom 31.08.2015

Hier finden Sie das Urteil RP.2015.50 vom 31.08.2015 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids RP.2015.50

Der Bundesstrafgericht pénal fédéral hat die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts festgehalten, dass die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen gegen A. ein Strafverfahren wegen Verbrechen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG führt und sich gegenwärtig in Konstanz/D in Untersuchungshaft befinde. Die Beschwerdekammer hat festgestellt, dass das Strafverfahren an A. als aufschiebende Wirkung abgeschrieben ist und dass es keine Anfechtungsobjekte gibt, die eine Veränderung oder Aufhebung des Strafverfahrens rechtfertigen könnten. Die Beschwerdekammer hat auch festgestellt, dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben ist und dass keine Gerichtsgebühr erhoben wird.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

RP.2015.50

Datum:

31.08.2015

Leitsatz/Stichwort:

Stellvertretende Strafverfolgung, Übertragung an das Ausland (Art. 88 ff. IRSG).

Schlagwörter

Recht; Staat; Staatsanwaltschaft; Rechtshilfe; Bundes; Kreuzlingen; Beschwerdekammer; Verfahren; Konstanz; Verfahren; Sinne; Sachen; Verfügung; Gesuch; Bundesstrafgericht; Tribunal; Entscheid; Rechtsanwalt; Christoph; Spahr; Verfolgung; SUV_K; Aufhebung; Behörden; Rechten; Pflichten; Blättler; Gerichtsschreiberin; Untersuchungshaft; Deutschland

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 4 VwVG ;Art. 5 VwVG ;Art. 57 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 84 BGG ;

Referenz BGE:

112 Ib 137; 138 III 217; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2015.248 ; RP.2015.49 ; RP.2015.50

Entscheid vom 31. August 2015
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Cornelia Cova ,

Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A. , zur Zeit in Untersuchungshaft in Deutschland, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Spahr,

Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Kreuzlingen,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Stellvertretende Strafverfolgung, Übertragung an das Ausland (Art. 88 ff . IRSG)


Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen gegen A. unter der Verfahrensnummer SUV_K.2013.1217 ein Strafverfahren wegen Verbrechen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG führt;

- A. sich gegenwärtig in Konstanz/D in Untersuchungshaft befinde, und die deutschen Strafverfolgungsbehörden A. verdächtigen sollen, in Konstanz mehrere Kilogramm Amphetamin verkauft zu haben;

- die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen in diesem Zusammenhang mit Schreiben vom 19. August 2015 die Staatsanwaltschaft Konstanz um Übernahme des Strafverfahrens SUV_K.2013.1217 gegen A. ersucht hat (act. 1.2);

- A. mit Eingabe vom 26. August 2015 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Aufhebung des Strafübernahmeersuchens vom 19. August 2015 beantragt; er sich ausserdem gegen die Übermittlung der Akten im Verfahren SUV_K.2013.1217 an die Staatsanwaltschaft Konstanz wehrt und in diesem Zusammenhang beantragt, der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen sei zu verbieten, den deutschen Strafverfolgungsbehörden weitere Auskünfte über A. zu erteilen; A. den prozessualen Antrag stellt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und schliesslich um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Einsetzung von Rechtsanwalt Christoph Spahr als unentgeltlichen Rechtsbeistand ersucht (act. 1; RP.2015.49 act. 1; RP.2015.50 act. 1);

- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet worden ist (Art. 57 Abs. 1 VwVG).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- d ie Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sich primär nach den einschlägigen Staatsverträgen, insbesondere nach dem Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1 und dem Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.1), richtet; das Rechtshilfegesetz (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung gelangen, soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt (Art. 1 Abs. 1 IRSG); auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG);

- taugliches Anfechtungsobjekt der Beschwerde nach Art. 25 Abs. 1 IRSG nur eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 und 2 VwVG sein kann (vgl. auch Art. 44 VwVG ); dies auch für Beschwerden gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat im Sinne von Art. 25 Abs. 2 IRSG gelten muss ( BGE 112 Ib 137 E. 3b);

- als Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall gelten, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben (a) die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; (b) die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten und Pflichten; (c) die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren (Art. 5 Abs. 1 VwVG);

- das vorliegend angefochtene Strafübernahmeersuchen der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen an die Staatsanwaltschaft Konstanz vom 19. August 2015 erst eine Anfrage an die ausländischen Behörden und noch keine Verfügung im obgenannten Sinne darstellt;

- die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen im Falle einer Verfahrensübernahme durch die deutschen Behörden eine anfechtbare (Abtretungs-)Verfügung wird erlassen müssen, damit der Betroffene sein Beschwerderecht nach Art. 25 Abs. 2 IRSG wahren kann;

- es somit gegenwärtig an einem tauglichen Anfechtungsobjekt mangelt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

- das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als gegenstandslos abzuschreiben ist;

- das von A. gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mangels Aussicht auf Erfolg der Beschwerde abzuweisen ist (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c);

- aufgrund des geringen Aufwands vorliegend ausnahmsweise von der Erhe-bung einer Gerichtsgebühr abzusehen ist (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG ).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

4. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 1. September 2015

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Christoph Spahr

- Staatsanwaltschaft Kreuzlingen

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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