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Entscheid des Bundesstrafgerichts: RP.2015.20 vom 29.04.2015

Hier finden Sie das Urteil RP.2015.20 vom 29.04.2015 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids RP.2015.20

Der Bundesstrafgericht hat die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen. Der Beschwerdeführer war im Auslieferungsverfahren wegen eines Verstosses gegen das italienische Strafrecht in der Schweiz festgenommen worden, nachdem er mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 22 Dezember 2014 einen Wohnsitz in der Schweiz genannt hatte. Der Beschwerdeführer hat jedoch argumentiert, dass die Auslieferungshaftbefehle auf den Haftbefehl vom 10 Dezember 2014 des Gerichts Mailand stützten und dass es sich bei dem Verfahren um eine Fluchtgefahr handelte. Der Bundesstrafgericht hat jedoch argumentiert, dass die Auslieferungshaftbefehle nicht auf den Haftbefehl vom 10 Dezember 2014 gestützt waren, sondern auf einen Rechtshilfeersuch von der italienischen Staatsanwaltschaft Turin. Der Beschwerdeführer hat auch argumentiert, dass es sich bei dem Verfahren um eine Fluchtgefahr handelte und dass die Auslieferungshaftbefehle nicht wirksam waren. Die Beschwerdekammer hat jedoch entschieden, dass der Beschwerdeführer seine Rechte verloren hat und dass die Auslieferungshaftbefehle auf den Haftbefehl vom 10 Dezember 2014 gestützt waren. Die Entscheidung des Bundesstrafgerichts ist rechtsverbindlich und kann nicht angefochten werden. Der Beschwerdeführer muss sich mit der Entscheidung zufrieden geben und keine Beschwerde beim Bundesstrafgericht einreichen lassen.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

RP.2015.20

Datum:

29.04.2015

Leitsatz/Stichwort:

Auslieferung an Italien. Auslieferungshaft (Art. 48 Abs. 2 IRSG).

Schlagwörter

Auslieferung; Recht; Bundes; Auslieferungshaft; Schweiz; Entscheid; Bundesstrafgericht; Auslieferungshaftbefehl; Bundesstrafgerichts; Verfahren; Beschwerdekammer; Italien; Verfolgte; Rechtsprechung; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Rechtshilfe; Haftbefehl; Fluchtgefahr; Rechtsanwalt; Auslieferungsersuchen; Entscheide; Verfolgten; Tribunal; Wiedler; Friedmann; Justiz

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 19 Or;Art. 379 StPO ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 84 BGG ;Art. 92 BGG ;Art. 93 BGG ;

Referenz BGE:

129 I 129; 130 II 306; 135 IV 212; 136 IV 20; 137 I 33; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RH.2015.7 , RP.2015.20

Entscheid vom 29. April 2015
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Cornelia Cova ,

Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien

A. , vertreten durch Rechtsanwalt Ralph Wiedler Friedmann,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Italien

Auslieferungshaft (Art. 48 Abs. 2 IRSG )


Sachverhalt:

A. Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 22. Dezember 2014 ersuchte Italien um Verhaftung zwecks Auslieferung des italienischen Staatsangehörigen A. (nachfolgend "A."; act. 3.1).

B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") liess am 22. Dezember 2014 der Sirene Italien mitteilen, dass A. über einen Wohnsitz in der Schweiz verfüge und deswegen eine Übermittlung eines formellen Auslieferungsgsersuchen abgewartet werde, bevor über eine allfällige Festnahme entschieden werde (act. 3 und 3.2).

C. Das formelle Auslieferungsersuchen wurde dem BJ durch das italienische Justizministerium mit Schreiben vom 5. Februar 2015 übermittelt (act. 3.3). Am 24. März 2015 liess das BJ eine Kopie des Auslieferungsersuchens zwecks Stellungnahme betreffend eine mögliche schweizerische Strafhoheit an die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau zukommen (act. 3.4). In der Folge am 26. März 2015 teilte die Staatsanwaltschaft Aargau dem BJ mit, dass zur Zeit keine Hinweise auf ein strafbares Verhalten von A. in der Schweiz im Zusammenhang mit dem im Auslieferungsersuchen dargelegten Sachverhalt bestünden (act. 3.5).

D. Das BJ stellte am 30. März 2015 einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. aus. Es beauftragte gleichentags die Staatsanwaltschaft Aarau A. festzunehmen und ihm sowohl den Auslieferungshaftbefehl wie auch das Auslieferungsersuchen zu eröffnen (act. 3.6 und 3.7).

E. A. wurde am 1. April 2015 festgenommen, in Auslieferungshaft versetzt und einvernommen. Im Rahmen seiner Einvernahme teilte er mit, dass er sich einer vereinfachten Auslieferung nach Italien widersetze (act. 3.8).

F. Mit Beschwerde vom 13. April 2015 gelangt A., vertreten durch Rechtsanwalt Ralph Wiedler Friedmann, an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und stellt folgende Anträge (act. 1):

"1. Der Beschwerdeführer sei per sofort auf freien Fuss zu setzen.

2. Eventualiter sei der Beschwerdeführer zu verpflichten, unter Abgabe seiner Reisepapiere (Pass und Identitätskarte) sich zweimal wöchentlich auf der nächstgelegenen Polizeistelle zu melden.

3. Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Antragstellers.

Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person des unterzeichneten Rechtsanwaltes ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen."

G. Mit Beschwerdeantwort vom 20. April 2015 beantragt das BJ die Abweisung der Beschwerde (act. 3). Der Beschwerdeführer replizierte am 23. April 2015 (act. 4), was dem BJ am 24. April 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 5).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr, mithin auch die Auslieferungshaft, zwischen der Schweiz und Italien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP, SR 0.353.12) sowie die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) zwecks Ergänzung und Erleichterung der Anwendung des EAUe massgebend.

1.2 Wo Übereinkommen und Zusatzprotokoll nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 137 I 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c). Gemäss Art. 48 Abs. 2 IRSG gelten für das vorliegende Beschwerdeverfahren Art. 379 -397 StPO sinngemäss.

2.

2.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 47 IRSG; Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010 [BStGerOR; SR 173.713.161 ] i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]).

2.2 Der angefochtene Auslieferungshaftbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 1. April 2015 eröffnet. Seine Beschwerde vom 13. April 2015 ist damit fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

3. Die Beschwerdekammer ist bei ihrem Entscheid weder an die Anträge noch an die Begründungen der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 lit. a und b StPO i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG). Sie prüft die Auslieferungshaftvoraussetzungen mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2012.10 vom 7. September 2012, E. 3; RH.2012.9 vom 23. August 2012, E. 3; jeweils m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

4.

4.1 Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG ), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG ), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG ), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG ). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2014.5 vom 7. Mai 2014, E. 2.1; RH.2013.2 vom 13. März 2013, E. 3; RH.2012.16 vom 21. Dezember 2012, E. 2.1). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. Laurent Moreillon/Michel Dupuis/Miriam Mazov , La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung). Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2).

4.2 Der Beschwerdeführer rügt, dass auf dem Auslieferungshaftbefehl das Datum des italienischen Rechtshilfeersuchens fehle (act. 1 S. 3). Ein Auslieferungshaftbefehl enthält (Art. 48 Abs. 1 IRSG): Die Angaben der ausländischen Behörde über die Person des Verfolgten und die ihm zur Last gelegte Tat (lit. a.), die Bezeichnung der Behörde, die das Ersuchen gestellt hat (lit. b.), die Mitteilung, dass die Auslieferung verlangt wird (lit. c.) und den Hinweis auf das Recht zur Beschwerde nach Abs. 2 und zum Beizug eines Rechtsbeistandes (lit. d.). Aus der widergegebenen Bestimmung geht hervor, dass der Auslieferungshaftbefehl nicht das Datum des Rechtshilfeersuchens enthalten muss. Mithin zielt die Rüge des Beschwerdeführers ins Leere. Überdies würde ein Formfehler solcher Art wegen seiner Geringfügigkeit nicht zur Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls führen.

4.3 Der angefochtene Auslieferungshaftbefehl stützt sich auf den Haftbefehl vom 10. Dezember 2014 der Staatsanwaltschaft Turin. Aufgrund eines Schreibfehlers indizierte jedoch der Beschwerdegegner auf dem Auslieferungshaftbefehl, dass sich dieser auf den Haftbefehl vom 10. Dezember 2014 des Gerichts Mailand stütze. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, dass der Haftbefehl vom 10. Dezember 2014 des Gerichts Mailand nicht in den Akten sei (act. 1 S. 3 und 4).

Der Beschwerdeführer wird im eigentlichen Auslieferungsverfahren amtlich durch Rechtsanwalt Wiedler Friedmann vertreten. Dem Rechtsbeistand wurden sämtliche Auslieferungsakten zugestellt. Dieser hätte ohne Weiteres erkennen können bzw. hat dies konkret ja auch erkannt, dass sich der Auslieferungshaftbefehl auf den Haftbefehl vom 10. Dezember 2014 von der Staatsanwaltschaft Turin stützt - in der Beschwerde macht er Einwände gegen den Haftbefehl vom 10. Dezember 2014 von der Staatsanwaltschaft Turin (act. 1 S. 4). Aus diesem Grund erweist sich auch diese Rüge als unbegründet.

4.4 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass Zweifel daran bestünden, dass die dem Auslieferungsersuchen beigelegten Unterlagen (Haftbefehle und Untersuchungsbericht) von der zuständigen Person erlassen worden seien (act. 1 S. 4). Mit dieser Argumentation verkennt er, dass Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen sind (s. supra Ziff. 4). Seine Vorbringen allein lassen die Auslieferung jedenfalls nicht als offensichtlich unzulässig im Sinne von Art. 51 Abs. 1 IRSG erscheinen.

4.5 Der Beschwerdeführer führt sodann aus, es bestünde keine Fluchtgefahr. Es seien gegen ihn auch in der Schweiz zwei Verfahren hängig. Er sei dabei den Strafverfolgungsbehörden stets zur Verfügung gestanden. Er sei zudem in der Schweiz geboren und habe ununterbrochen in der Schweiz gelebt. Seine Eltern und sein Bruder lebten auch in der Schweiz (act. 1 S. 5).

4.6 Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr beispielsweise aus familiären Gründen überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; TPF 2008 61 E. 7; Entscheide des Bundesstrafgerichts BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005, E. 2.2.2; BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3; RR.2007.72 vom 29. Mai 2007, E. 4.2 und 4.3; RR.2007.174 vom 27. November 2007, E. 5.2; RR.2008.214 vom 16. September 2008, E. 3.2). Bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen ist eine Fluchtgefahr gemäss der Rechtsprechung in der Regel trotz Niederlassungsbewilligung und familiären Bindungen in der Schweiz gegeben. So wurde beispielsweise die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe als ausreichend zur Verweigerung der Haftentlassung betrachtet, obwohl der Verfolgte in diesem Fall über eine Niederlassungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz wohnte, mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war, die beide die schweizerische Nationalität besassen und im Kanton Tessin eingeschult waren (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a). Vor dem Hintergrund dieser strengen Rechtsprechung bejahte die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Fluchtgefahr bei einem Verfolgten, dessen Ehefrau, zwei Kinder im Alter von 7½ und 2½ Jahren sowie weitere Verwandte in der Schweiz lebten (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005, E. 2.2.2), bei einem Verfolgten, der sich seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufhielt und hier eine Familie mit vier Kindern im Alter von 1½, 3, 8 und 18 Jahren hatte (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3) und bei einem Verfolgten, der seit seinem 17. Lebensjahr seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz lebte und seine Freundin wie auch den Freundeskreis hier hatte (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.4 vom 21. März 2006, E. 2.2.1).

4.7 Dem Beschwerdeführer wird in Italien die Beteiligung an einer kriminellen Organisation und Betrug vorgeworfen. Es droht ihm im Falle einer Verurteilung in Italien eine hohe Freiheitsstrafe (act. 3.3). Der Beschwerdeführer ist zwar in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Er ist indessen weder verheiratet noch hat er in der Schweiz Kinder. Eine derart starke persönliche Bindung, welche die Motivation für ein Absetzen in einen Drittstaat im besonderen Masse reduziert, ist nicht zu erkennen. Vor diesem Hintergrund und angesichts der bezüglich der Annahme von Fluchtgefahr strengen Rechtsprechung kann vorliegend nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer sich der Auslieferung voraussichtlich nicht entziehen werde. Der vorhandenen Fluchtgefahr kann auch mit den vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen (siehe supra lit. F.) nicht wirksam entgegnet werden. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

5. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung ( RP.2015.20 ).

6.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG ). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder eine nur wenig geringer sind als diese (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 30 E. 2c).

6.3 Den vorstehenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerde als aussichtslos erweist. Folglich ist das Begehren des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung bereits aus diesem Grunde abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG ). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 29. April 2015

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Ralph Wiedler Friedmann

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG ). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG ).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG ). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG ).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).

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