Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Rechtshilfe |
Fallnummer: | RP.2015.13 |
Datum: | 07.05.2015 |
Leitsatz/Stichwort: | Auslieferung an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG). |
Schlagwörter | Recht; Auslieferung; Bundes; Beschwerdekammer; Verfahren; Deutschland; Entscheid; Haftbefehl; Rechtshilfe; Beschwerdeführers; Untersuchungshaft; Staat; Verfahrens; Rechtspflege; Gericht; Bundesstrafgericht; Sachen; Verfahren; StBOG; Bundesamt; Justiz; Auslieferungsentscheid; Schweiz; Auslieferungsersuchen; Begehren; Verhandlung |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 19 Or;Art. 6 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 84 BGG ; |
Referenz BGE: | 115 Ia 293; 123 II 134; 123 II 161; 123 II 511; 124 I 304; 128 I 225; 129 I 129; 135 IV 212; 136 IV 88; 140 IV 123; ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
| Geschäftsnummer: RR.2015.67 + RP.2015.13 |
| Entscheid vom 7. Mai 2015 | ||
| Besetzung | Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova , Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja | |
| Parteien | A., vertreten durch Rechtsanwalt Antonius Falkner, Beschwerdeführer | |
| gegen | ||
| Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner | ||
| Gegenstand | Auslieferung an Deutschland Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG ) Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG ) | |
Sachverhalt:
A. Mit Schreiben vom 5. Januar 2015 ersuchte das Bayerische Staatsministerium der Justiz die Schweiz gestützt auf den Haftbefehl des Amtsgerichts Landshut vom 18. September 2014 um Auslieferung des deutschen und russischen Staatsangehörigen A. wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (act. 4.1 und 4.1.1).
B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") erliess in der Folge am 7. Januar 2015 einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. (act. 4.2). A. wurde am 13. Januar 2015 im Kanton St. Gallen festgenommen. In der gleichentags durchgeführten Einvernahme erklärte er, mit der Auslieferung an Deutschland nicht einverstanden zu sein (act. 4.3). Der Auslieferungshaftbefehl blieb unangefochten.
C. Mit Schreiben vom 26. Januar 2015 nahm A. zum deutschen Auslieferungsersuchen Stellung und beantragte gleichzeitig die Haftentlassung (act. 4.4). Das BJ bewilligte am 29. Januar 2015 die Auslieferung von A. an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen vom 5. Januar 2015 zugrunde liegenden Straftaten und lehnte das Haftentlassungsgesuch ab (act. 4.7). Die Beschwerde von A. vom 5. Februar 2015 gegen die Ablehnung des Haftentlassungsgesuchs wurde mit Entscheid der Beschwerdekammer RH.2015.4 vom 23. Februar 2015 abgewiesen (act. 4.9).
D. A. gelangt mit Beschwerde vom 27. Februar 2015 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt sinngemäss die Aufhebung des Auslieferungsentscheides (act. 1). Zudem stellt er das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege ( RP.2015.13 act. 1).
E. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 4. März 2015 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 4). Der Beschwerdeführer machte von seiner Möglichkeit zur Replik innert Frist keinen Gebrauch, was dem BJ am 23. März 2015 zur Kenntnis gebracht worden ist (act. 5 und 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatzvertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. November 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.353.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABI. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1), wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das IRSG und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG ). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 140 IV 123 E.2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464 und 122 I 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
2. Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG ; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71], Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [BStGerOR; SR 173.713.161]).
Der Auslieferungsentscheid vom 29. Januar 2015 wurde am 27. Februar 2015 und somit innerhalb der Beschwerdefrist angefochten. Ebenso ist die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers zu bejahen (vgl. Art. 21 Abs. 3 IRSG ; BGE 115 Ia 293 , E. 5c). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG ). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Der Beschwerdekammer steht es frei, einzelne Auslieferungsvoraussetzungen einer Überprüfung zu unterziehen, die nicht Gegenstand der Beschwerde sind. Sie ist jedoch anders als eine Aufsichtsbehörde nicht gehalten, die angefochtene Verfügung von Amtes wegen auf ihre Konformität mit sämtlichen anwendbaren Bestimmungen zu überprüfen (BGE 123 II 134 , E. 1d; TPF 2011 97 E. 5; Zimmermann, La coopération judiciare internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N 522, S. 519).
Die Beschwerdekammer muss sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht schwere Verfahrensmängel geltend und beruft sich dabei im Wesentlichen auf Art. 2 IRSG . Er rügt sinngemäss in einem ersten Punkt, das zuständige Gericht in Deutschland habe die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegende Untersuchungshaft bewusst widerrechtlich angeordnet, um den Beschwerdeführer zur Teilnahme an der Strafverhandlung in Deutschland zu zwingen. Die Voraussetzungen für eine Untersuchungshaft lägen nicht vor, insbesondere befinde sich das Strafverfahren bereits im Stadium der Hauptverhandlung. Ebenfalls moniert der Beschwerdeführer, dass ihm der im September 2014 erlassene Haftbefehl in keinem Zeitpunkt ordentlich eröffnet worden und er zur Frage der Untersuchungshaft nicht angehört worden sei. Ihm sei der besagte Haftbefehl gerade deshalb nicht zugestellt worden, um ihn im Zuge des gegenständlichen Auslieferungsersuchens mit diesem Haftbefehl zu überraschen und ihm die Möglichkeit zu nehmen, fristgerecht die ihm eingeräumten Rechtsmittelmöglichkeiten auszuschöpfen (act. 1).
4.2 Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Einem Rechtshilfeersuchen wird ebenfalls nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 lit. d IRSG ). Art. 2 IRSG will verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen ordre public verletzen ( BGE 123 II 161 E. 6a S. 166/167, 511 E. 5a S. 517, 595 E. 7c S. 617; 122 II 140 E. 5a S. 142; 115 Ib 68 E. 6 S. 87). Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garantiert wird. Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 1A.226/2000 vom 6. November 2000, E. 3b). Dabei muss der Verfolgte glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist, die ihn unmittelbar berührt (vgl. BGE 123 II 511 E. 5b S. 517; 112 Ib 215 E. 7 S. 224; 109 Ib 64 E. 5b/aa S. 73).
4.3 Nachdem der Beschwerdeführer unbestrittenermassen zur Verhandlung vom 18. September 2014 nicht erschienen ist, ordnete der zuständige Richter am Amtsgericht Landshut gestützt auf § 112 Abs. 1 Nr. 1 der deutschen StPO (nachfolgend "dStPO"; " Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen (1.) festgestellt wird, dass der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält") die Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer an. Der haftanordnende Richter sah den Haftgrund der Flucht wegen des Nichterscheinens zur Terminladung und der Wohnsitznahme des Beschwerdeführers im Ausland als gegeben. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist die Anordnung von Untersuchungshaft nach der deutschen StPO auch noch während der Hauptverhandlung möglich ( Schmitt, in: Meyer-Go ner/Schmitt, Strafprozessordnung, 57. Aufl., München 2014, N 19 zu § 114). Im Falle eines unentschuldigten Fernbleibens des Angeklagten an der Hauptverhandlung hat der Richter zudem die Möglichkeit, gegen diesen die sog. Ungehorsamshaft als Sonderform der Untersuchungshaft im Sinne von § 230 dStPO anzuordnen, entweder mittels Vorführ- oder Haftbefehl im Sinne von § 114 dStPO. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend die Untersuchungshaft bewusst widerrechtlich angeordnet worden ist, liegen somit gerade nicht vor. Im Übrigen ist es auch nicht Aufgabe des Rechtshilferichters zu überprüfen, ob nach deutschem Recht ein gültiger Haftgrund vorliegt. Allfällige materielle Rügen gegen den Haftbefehl sowie Verfahrensfehler - wie die behauptete nicht ordentliche Zustellung des Haftbefehls - sind bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz in Deutschland geltend zu machen und von dieser zu behandeln bzw. zu beheben. Dass diesbezüglich in Deutschland kein wirksamer Rechtsschutz gegeben sei, macht der Beschwerdeführer nicht geltend, auch bestehen keine Hinweise für eine derartige Annahme. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Auslieferung des Beschwerdeführers nicht gegen Art. 2 IRSG verstösst.
5. Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht, noch sind solche ersichtlich. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland zulässig und die Beschwerde unbegründet ist.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer stellt schliesslich den Antrag, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und sein Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen ( RP.2015.13 act. 1).
6.2 Die Beschwerdekammer bestellt einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint, sofern ihr Begehren sich als nicht aussichtslos darstellt (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG ). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zurzeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; BGE 128 I 225 E. 2.5.3; BGE 124 I 304 E. 2c).
6.3 Den vorstehenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerde als aussichtslos erweist. Folglich ist das Begehren des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung bereits aus diesem Grunde abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG ). Der womöglich schwierigen wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers kann mit einer reduzierten Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- Rechnung getragen werden (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR ).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3. Dem Beschwerdeführer wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- auferlegt.
Bellinzona, 7. Mai 2015
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :
Zustellung an
- Rechtsanwalt Antonius Falkner
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).
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