Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Rechtshilfe |
Fallnummer: | RP.2014.73 |
Datum: | 15.01.2015 |
Leitsatz/Stichwort: | Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien. Beschwerde gegen Zwischenverfügung betreffend Siegelungsgesuch (Art. 80e Abs. 2 IRSG; Art. 9 IRSG i.V.m. Art. 248 StPO). |
Schlagwörter | Recht; Rechtshilfe; Verfahren; Bundes; Siegelung; Rechtshilfeverfahren; Entsiegelung; Zwischenverfügung; Entscheid; Behörde; Rechtshilfeersuchen; Bundesanwaltschaft; Schlussverfügung; Zusammenhang; Edition; Aufzeichnungen; Siegelungsgesuch; Verfahrens; Behörde; Verfahren; Bundesstrafgericht |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 16 StGB ;Art. 19 Or;Art. 24 StPO ;Art. 246 StPO ;Art. 248 StPO ;Art. 63 VwVG ;Art. 84 BGG ;Art. 92 BGG ;Art. 93 BGG ; |
Referenz BGE: | 124 II 132; 126 II 495; 127 II 151; 129 II 462; 135 IV 212; 137 IV 33; 138 IV 40; ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
| Geschäftsnummer: RR.2014.280 + RP.2014.73 |
| Entscheid vom 15. Januar 2015 | ||
| Besetzung | Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia | |
| Parteien | A. Ltd., Beschwerdeführerin | |
| gegen | ||
| Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin | ||
| Gegenstand | Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien Beschwerde gegen Zwischenverfügung betreffend Siegelungsgesuch (Art. 80 e Abs. 2 IRSG ; Art. 9 IRSG i.V.m. Art. 248 StPO ) | |
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Salerno führt ein Strafverfahren gegen B. wegen Geldwäscherei (act. 7.1).
B. In diesem Zusammenhang gelangte die Staatsanwaltschaft Salerno mit Rechtshilfeersuchen vom 2. September 2013 an die Schweiz. Darin ersuchte sie um Bankenermittlungen u.a. betreffend Konti der A. Ltd. (act. 7.1).
C. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") übertrug mit Verfügung vom 12. September 2013 das italienische Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft zum Vollzug (act. 7.2).
D. Mit Eintretensverfügung vom 29. Oktober 2013 trat die Bundesanwaltschaft auf das Rechtshilfeersuchen ein (act. 7.3). Mit Verfügung vom 23. September 2014 ordnete die Bundesanwaltschaft die Edition der Bankunterlagen betreffend das Konto der A. Ltd. bei der Bank C. SA in Lugano an (act. 7.4).
E. Mit Schreiben vom 30. September 2014 stellte der Rechtsvertreter der A. Ltd. den Antrag, es seien sämtliche von der Bank C. SA herauszugebenden oder bereits herausgegebenen Bankunterlagen betreffend die Kontobeziehung mit der A. Ltd. zu versiegeln (act. 1.2). Zur Begründung führte er aus, der Editionsverfügung vom 23. September 2014 sei kein konkreter Anfangsverdacht zu entnehmen. Die Editionsverfügung sei mangels konkreten Tatverdachts unverhältnismässig und das Rechtshilfeersuchen entspreche insoweit einer verbotenen Fishing Expedition. Angesichts des unbegründeten, aber dennoch geäusserten Verdachts der Geldwäscherei habe die A. Ltd. ein hypothetisches Aussage- bzw. Editionsverweigerungsrecht, welches der Beschlagnahme/Edition entgegenstehe. Die Bankbelege würden Auskünfte enthalten, welche Drittpersonen betreffen würden, die offenbar von der italienischen Strafuntersuchung nicht betroffen seien. Die Bankbelege würden schliesslich Auskünfte über Transaktionen enthalten, die für die italienische Strafuntersuchung wertlos seien (act. 1.2). In Ergänzung dieser Begründung führte der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 1. Oktober 2014 aus, dass aus den Bankbelegen Fakten und Namen zu entnehmen seien, die mit dem Gegenstand der italienischen Strafuntersuchung absolut nichts zu tun hätten und demzufolge unter dem Schutz des Bankgeheimnisses nach Art. 47 BankG , des Geschäftsgeheimnisses nach Art. 162 StGB sowie des Art. 6 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb fallen würden (act. 1.3).
F. Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2014 trat die Bundesanwaltschaft auf das Siegelungsgesuch der A. Ltd. ein. Sie kam in ihren Erwägungen zum Schluss, dass das Siegelungsgesuch der A. Ltd. unbegründet sei, und wies dieses ab (act. 1.4). Die Bundesanwaltschaft nahm Bezug auf die Vorbringen der A. Ltd. im Siegelungsgesuch und argumentierte im Wesentlichen wie folgt:
Der Siegelungsantrag sei in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Editionsverfügung gestellt worden und der Rechtsvertreter der A. Ltd. sei gehörig bevollmächtigt. Auf das form- und fristgerechte Gesuch sei demgemäss einzutreten (act. 1.4 S. 2). Entgegen den Vorbringen der A. Ltd. enthalte die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen rechtsgenügende Verdachtsgründe und erfülle die Anforderungen an ein Rechtshilfeersuchen gemäss den gesetzlichen Grundlagen. Die Editionsverfügung als Rechtshilfemassnahme sei aufgrund eines hinlänglichen Tatverdachts und damit zulässigerweise erfolgt. Der Zusammenhang zwischen den edierten Unterlagen und der im ersuchenden Staat verfolgten Straftaten sei gegeben, weshalb die Rechtshilfemassnahme verhältnismässig sei. Von einer unzulässigen Beweisausforschung könne keine Rede sein (act. 1.4 S. 3). Die A. Ltd. begründe den Siegelungsantrag überdies mit dem ihr hypothetisch zustehenden Aussage- bzw. Editionsverweigerungsrecht. Es liege indes in der Natur des Rechtshilfeverfahrens, dass zunächst eine Untersuchung mit Zwangsmassnahmen stattfinde, und erst später über deren Zulässigkeit entschieden werde. Die Sichtung der edierten Dokumente diene der Ausscheidung der für die Rechtshilfe offensichtlich nicht relevanten Dokumenten. Der hierbei mögliche Eingriff in einen Geheimbereich sei im Rechtshilfeverfahren eng eingegrenzt, da die Bundeanwaltschaft dem Amtsgeheimnis unterstehe und die gewonnenen Informationen vor Ergehen einer anfechtbaren Schlussverfügung nicht an die ausländischen Behörden weitergeben dürfe. Vor diesem Hintergrund und im Lichte der Anfechtbarkeit einer später zu erlassenden Schlussverfügung sei die Verweigerung der Siegelung zu diesem Zeitpunkt zulässig (act. 1.4 S. 3). Soweit die A. Ltd. vorbringe, dass die Bankbelege Auskünfte über Transaktionen und Drittpersonen enthalte, die offenbar von der italienischen Strafuntersuchung nicht betroffen bzw. für diese wertlos seien, würden grundsätzlich - so die Bundesanwaltschaft weiter - weder das Bankkundengeheimnis noch Geschäftskundengeheimnisse ein Rechtshilfehindernis bilden. Die A. Ltd. sei sodann nicht legitimiert, Geheimnisschutzinteressen von Dritten in eigenem Namen wahrzunehmen (act. 1.4 S. 3). Soweit die A. Ltd. vorbringe, die edierten Bankunterlagen seien für das Strafverfahren nicht nötig oder nützlich, sei die Frage der potentiellen Erheblichkeit erst mit der Schlussverfügung zu beantworten. Entsprechend sei dieses Argument nicht im Rahmen des Siegelungsantrags vorzubringen und es sei entsprechend nicht zu hören (act. 1. S. 4).
G. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2014 lässt die A. Ltd. durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2014 erheben (act. 1). Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, die fraglichen Bankunterlagen zu siegeln (act. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht stellt sie den Antrag, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 1S. 2).
Mit Schreiben vom 18. November 2014 beantragt die Bundesanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort, dass auf die Beschwerde vom 16. Oktober 2014 aufgrund eines nicht vorliegenden unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht einzutreten sei (act. 7).
Das BJ führt demgegenüber mit Schreiben vom 19. November 2014 aus, der Entscheid der ausführenden Behörde, das Siegelungsgesuch abzuweisen, stelle eine nicht anfechtbare Zwischenverfügung dar, welche erst zusammen mit der Schlussverfügung anfechtbar sei (act. 8). Beide Eingaben wurden allen Verfahrensbeteiligten in der Folge zur Kenntnis gebracht (act. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Italien und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR, SR 0.351.1) sowie der Vertrag vom 10. September 1998 zwischen der Schweiz und Italien zur Ergänzung des EUeR und zur Erleichterung seiner Anwendung (ZV, SR 0.351.945.41) massgebend. Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ).
Im Verhältnis zu Italien ebenfalls zur Anwendung kommt das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe, SR 0.311.53).
1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG ). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617).
2.
2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80 e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 [StBOG; SR 173.71] und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010 [BStGerOR; SR 173.713.161] ).
Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können gemäss Art. 80 e Abs. 2 IRSG selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen (lit. a) oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind (lit. b).
Diese Rechtsmittelordnung wurde mit der Teilrevision des IRSG vom 1. Februar 1997 eingeführt, welche die Straffung des Rechtshilfeverfahrens bezweckte ( BBl 1995 III 11 ). Der richterliche Rechtsschutz kann danach grundsätzlich erst beansprucht werden, wenn die ausführende Behörde das Rechtshilfeersuchen als ganz oder teilweise erledigt erachtet ( Michel Féraud , Die neue Rechtsmittelordnung in der Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland, in: Solothurner Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 1998, S. 657 bis 671, S. 660; BBl 1995 III 11 ). Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können lediglich ausnahmsweise angefochten werden ( Féraud , a.a.O., S. 661; Robert Zimmermann , Communication d'informations et de renseignements pour les besoins de l'entraide judiciaire internationale en matière pénale: un paradigme perdu?, in: AJP 2007, S. 64; s. Ziff. 3.2 ff.). Durch die grundsätzliche Beschränkung der Anfechtungsmöglichkeit auf den Zeitpunkt der Erledigung des Rechtshilfeersuchens wird einerseits verhindert, dass der innerstaatliche Vollzug durch die Anfechtung von Zwischenverfügungen verzögert wird, und andererseits ermöglicht dies dem Rechtshilferichter, die Zulässigkeit der Rechtshilfe gestützt auf das Ergebnis konkreter Vollzugsmassnahmen gesamthaft zu beurteilen ( Féraud , a.a.O., S. 663). Der Nachteil dieser Rechtsmittelordnung liegt auf der Hand: Der Betroffene muss Vollzugsmassnahmen hinnehmen, obwohl sich möglicherweise später erweist, dass die Rechtshilfe zu verweigern ist ( Féraud , a.a.O., S. 663). Dies wurde vom Gesetzgeber in Kauf genommen, welcher das Interesse an der Beschleunigung des Rechtshilfeverfahrens über den Schutz der Parteirechte gestellt hat ( Rudolf Wyss , Die Revision der Gesetzgebung über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, SJZ 93 (1997) Nr. 3 S. 33 bis 43, S. 35).
2.2 Die Rechtsmittelordnung von Art. 80 e IRSG gilt abschliessend für alle Anordnungen der ausführenden Behörden in Rechtshilfeverfahren. Darunter fallen auch Entscheide des Entsiegelungsrichters in Rechtshilfeverfahren. Nach der Rechtsprechung bildet ein solches Entsiegelungsverfahren Teil des Rechtshilfeverfahrens. Der Entsiegelungsentscheid dient der Ausführung des Rechtshilfeersuchens und gilt als Verfügung der mit der Ausführung betrauten Rechtshilfebehörde (BGE 126 II 495 E. 3).
Nach der konstanten Praxis handelt es sich beim Entsiegelungsentscheid in einem Rechtshilfeverfahren um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 80 e Abs. 2 IRSG (s. BGE 138 IV 40 E. 2.3.1; 126 II 495 E. 3). Nach der Rechtsprechung stellt der Entscheid über die Entsiegelung von Papieren grundsätzlich eine nicht selbständig anfechtbare Zwischenverfügung im Rechtshilfeverfahren dar, welche zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden kann (s. Art. 80 e Abs. 2 lit. a und b IRSG e contrario; BGE 127 II 151 E. 4c/bb; 126 II 495 E. 5e/bb-dd S. 503 ff.).
Der Entscheid, mit welchem die ausführende Behörde im Rechtshilfeverfahren bereits den Antrag auf Siegelung ablehnt, stellt ebenfalls eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 80 e Abs. 2 IRSG dar. Eine solche Zwischenverfügung stellt analog der Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Entsiegelungsentscheid grundsätzlich auch eine nicht selbständig anfechtbare Zwischenverfügung im Rechtshilfeverfahren dar, welche zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden kann (s. BGE 127 II 151 E. 4c/bb; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.264 vom 14. Oktober 2014; RR.2013.159 vom 18. Juni 2013).
2.3 A n dieser Stelle ist jedoch auf folgende Vorschriften im Zusammenhang mit der Siegelung und Entsiegelung im Rechtshilfeverfahren hinzuweisen. Gemäss Art. 9 Satz 1 IRSG richtet sich bei der Ausführung von Rechtshilfeersuchen der Schutz des Geheimbereichs nach den Bestimmungen über das Zeugnisverweigerungsrecht. Nach Art. 9 Satz 2 IRSG gelten für die Durchsuchung von Aufzeichnungen und die Siegelung die Artikel 246 - 248 StPO sinngemäss.
Gemäss Art. 248 StPO sind Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (Abs. 1). Der Antrag auf Siegelung ist in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Sicherstellung der Aufzeichnungen oder Gegenstände zu stellen (Urteile des Bundesgerichts 1B_516/2012 , E. 2.3; 1B_322/2013 , E. 2.1, je mit zahlreichen Hinweisen auf die Literatur; s. auch Andreas Keller , Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 248 N. 11; Olivier Thormann/Beat Brechbühl , Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], 2. Aufl., Basel 2014, Art. 248 N. 11). Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der berechtigten Person zurückgegeben (Art. 248 Abs. 2). Stellt sie ein Entsiegelungsgesuch, so entscheidet darüber innerhalb eines Monats endgültig: a) im Vorverfahren das Zwangsmassnahmengericht; b) in den anderen Fällen das Gericht, bei dem der Fall hängig ist (Abs. 3).
Im Strafverfahren stellt die Siegelung eine Sofortmassnahme dar, mit welcher der Inhaber die Kenntnisnahme und Verwendung von Aufzeichnungen einstweilen verhindern kann (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 [ BBl 2006 II 1085 ff., S. 1239]). Angesichts des provisorischen Charakters der Siegelung genügt die Glaubhaftmachung der in der StPO vorgesehenen Siegelungsgründe ( BBl 2006 II 1239 ). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (s. Urteil 1B_464/2012 vom 7. März 2013, E. 3) kann eine Verweigerung des vorsorglichen Rechtsschutzes nur in Ausnahmefällen zulässig sein, wenn bereits vor dem materiellen Entscheid der Beschwerdeinstanz und vor dem allfälligen richterlichen Entsiegelungsentscheid liquide erstellt ist, dass schutzwürdige Geheimnisinteressen (oder andere Entsiegelungshindernisse) offensichtlich fehlen. Wenn der betroffene Inhaber von sichergestellten Aufzeichnungen Geheimnisschutzrechte anruft, hat nach der oben dargelegten gesetzlichen Regelung grundsätzlich das Zwangsmassnahmengericht (auf entsprechendes Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft hin) über das Vorliegen schutzwürdiger Geheimnisinteressen zu entscheiden. Eine Siegelung ist anzuordnen, wenn "nach Angaben" der betroffenen Inhaber Geheimnisschutzinteressen bzw. Entsiegelungshindernisse bestehen (Art. 248 Abs. 1 StPO ). Ob solche Hindernisse bestehen (und dem Strafverfolgungsinteresse vorgehen) oder nicht, hat im Vorverfahren das Zwangsmassnahmengericht zu entscheiden, nicht die Staatsanwaltschaft oder die Verfahrensleitung der kantonalen Beschwerdeinstanz (Art. 248 Abs. 3 lit. a StPO). Ausnahmen können nur in liquiden Fällen in Frage kommen, etwa wenn das Siegelungsbegehren offensichtlich unbegründet bzw. rechtsmissbräuchlich erhoben erscheint und ein förmliches Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht geradezu einem Prozessleerlauf gleichkäme (Urteil 1B_464/2012 vom 7. März 2013, E. 3; in diesem Sinne auch Keller , a.a.O., Art. 248 N. 9; ähnlich Thormann/ Brechbühl , a.a.O., Art. 248 N. 10, mit zahlreichen Hinweisen auf die Lehre).
Ohne im Einzelnen vorliegend auf die Besonderheiten des Rechtshilfeverfahrens einzugehen, welche bei der sinngemässen Anwendung von Art. 246 - 248 StPO nach entsprechenden Anpassungen rufen (vgl. Thormann/Brechbühl , a.a.O., Art. 248 N. 70 ff.), ist vorliegend festzuhalten, dass mit Blick auf den Zweck der Siegelung und das für die Entsiegelung vorgesehene Verfahren auch im Rechtshilfeverfahren die Weigerung der ausführenden Behörden, dem Siegelungsgesuch zu folgen, nur in liquiden Fällen in Frage kommen kann (s.o.). Von einem solchen Fall ist im Rechtshilfeverfahren namentlich dann auszugehen, wenn der Antrag auf Siegelung eindeutig verspätet gestellt wurde oder darin keinerlei Siegelungsgründe geltend gemacht wurden, d.h. keine Gründe, welche eine Siegelung überhaupt zu rechtfertigen vermöchten. Werden aber namentlich rechtlich geschützte Geheimhaltungsinteressen vorgebracht, kann diesbezüglich der Siegelungsantrag im Allgemeinen nicht als offensichtlich unbegründet gelten. Dies gilt auch dann, wenn die ausführende Behörde zu Recht annehmen mag, die vorgebrachten Geheimhaltungsinteressen würden in einem allfälligen Entsiegelungsverfahren kein Entsiegelungshindernis darstellen oder der Antragsteller sei zu deren Geltendmachung nicht befugt. Es ist zwar richtig, dass das Bankkundengeheimnis (Art. 47 BankG, SR 952.0) im Strafverfahren gesetzeskonformen Untersuchungsmassnahmen zur Aufklärung von Straftaten nicht entgegen gehalten werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1B_567/2012 vom 26. Februar 2013, E. 6) und im Rechtshilfeverfahren kein Rechtshilfehindernis darstellt (BGE 129 II 462 E. 5.5; 115 Ib 68 E. 4b S. 83 mit Hinweisen). Analog der Situation im Strafverfahren hat nach der gesetzlichen Regelung aber auch im Rechtshilfeverfahren grundsätzlich der Entsiegelungsrichter (auf entsprechendes Entsiegelungsgesuch der ausführenden Behörde hin) über den "Schutz des Geheimbereichs" zu entscheiden und nicht die ausführende Behörde selber.
Immerhin sei auf den folgenden Unterschied im Rechtsschutz zwischen Straf- und Rechtshilfeverfahren hingewiesen. Währenddem die Strafverfolgungsbehörde im Strafverfahren ohne Siegelung die fraglichen Aufzeichnungen grundsätzlich durchsuchen kann, erhält die ausländische Strafverfolgungsbehörde auch ohne Siegelung noch keinen Einblick in die fraglichen Aufzeichnungen. Schliesslich kann der Entscheid betreffend Verweigerung der Siegelung zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden (BGE 127 II 151 E. 4c/bb). Dem ist allerdings beizufügen, dass die ausführende Behörde im Rahmen der der Schlussverfügung vorausgehenden Triage gehalten ist, der Herausgabe entgegenstehende Geheimnisse (s. Art. 264 Abs. 1 lit. a bis c StPO ) zu wahren.
2.4 Mit der angefochtenen Verfügung wies die Beschwerdegegnerin als ausführende Behörde im Rechtshilfeverfahren das Siegelungsgesuch der Beschwerdeführerin ab. Dieser Entscheid stellt entsprechend dem oben Dargelegten eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 80 e Abs. 2 IRSG dar, welche grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar ist. Auf die vorliegende Beschwerde ist demgemäss nicht einzutreten.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig und ist als gegenstandslos abzuschreiben.
2.5 Festzuhalten bleibt, dass vorliegend die Beschwerdeführerin rechtlich geschützte Geheimhaltungsinteressen geltend machte (act. 1.3; s. supra lit. E), weshalb nicht von einem liquiden Fall im unter Ziff. 2.3 erläuterten Sinne auszugehen ist. Der Umstand, dass diese nicht sie sondern Dritte betreffen, vermag daran nichts zu ändern. Im Hinblick auf die von der Beschwerdegegnerin angegebene Begründung ihrer Zwischenverfügung (s. supra lit. F) ist daher auf Folgendes hinzuweisen: Die eingeschränkte Anfechtbarkeit von Zwischenverfügung im Rechtshilfeverfahren, welche dem Gebot der raschen Erledigung des Rechtshilfeersuchens gemäss Art. 17 a IRSG und der Prozessökonomie Rechnung trägt (s. supra Ziff. 2.1), darf von der ausführenden Behörde allerdings nicht als Einladung missverstanden werden, in Umgehung des Entsiegelungsverfahrens die Verfahrensrechte des Betroffenen systematisch zu verletzen (im Zusammenhang mit der Heilung des rechtlichen Gehörs der Betroffenen s. BGE 124 II 132 E. 2d S. 139; Urteile des Bundesgerichts 1C_127/2012 vom 29. Februar 2012, E. 2.2; 1C_560/2011 vom 20. Dezember 2011, E. 2.2; Robert Zimmermann , La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl. 2014, S. 478). Dass die Beschwerdegegnerin dies tun soll, kann allein aufgrund des vorliegenden Falles jedoch nicht angenommen werden, weshalb weitergehende Ausführungen in diesem Zusammenhang konkret unterbleiben können.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG ). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) vom 31. August 2010 zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 3'000.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG ; Art. 5 und 8 Abs. 3 BStKR ).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 16. Januar 2015
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :
Zustellung an
- Rechtsanwalt Florian Baumann
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG ).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG ). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG ).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).
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