Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Rechtshilfe |
Fallnummer: | RH.2015.14 |
Datum: | 09.07.2015 |
Leitsatz/Stichwort: | Auslieferung an Deutschland. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG). |
Schlagwörter | Auslieferung; Bundes; Auslieferungshaft; Recht; Entscheid; Bundesstrafgericht; Amtsgericht; Amtsgerichts; Bundesstrafgerichts; Verfahren; Deutschland; Schweiz; Beschwerdekammer; Freiheitsstrafe; Gericht; Flucht; Auslieferungshaftbefehl; Urteil; Verfahren; Rechtsprechung; Fluchtgefahr; Tribunal; Justiz; Beschwerdegegner; Haftbefehl; Beschluss; Rechtshilfe; Sachen |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 379 StPO ;Art. 63 VwVG ;Art. 84 BGG ;Art. 92 BGG ;Art. 93 BGG ; |
Referenz BGE: | 111 IV 108; 130 II 306; 135 IV 212; 136 IV 20; 136 IV 88; 137 IV 33; ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
| Geschäftsnummer: RH.2015.14 |
| Entscheid vom 9. Juli 2015 | ||
| Besetzung | Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Roy Garré , Gerichtsschreiber Miro Dangubic | |
| Parteien | A. , zur Zeit in Auslieferungshaft, Beschwerdeführer | |
| gegen | ||
| Bundesamt für Justiz , Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner | ||
| Gegenstand | Auslieferung an Deutschland Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG ) | |
Sachverhalt:
A. Das Amtsgericht Stuttgart erliess am 14. April 2015 einen Haftbefehl gegen den deutschen Staatsangehörigen A. In der Folge übermittelte Interpol Wiesbaden Interpol Bern am 4. Mai 2015 ein Festnahmeersuchen für den Obgenannten (act. 4.1).
B. Gestützt auf die Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend "BJ") vom 5. Mai 2015 wurde A. am 9. Juni 2015 verhaftet und gleichentags zum Verhaftungsersuchen einvernommen. Er erklärte dabei, mit einer vereinfachten Auslieferung an Deutschland nicht einverstanden zu sein (act. 4.2 und 4.4).
C. Am 25. Juni 2015 stellte das Justizministerium Baden-Württemberg das Auslieferungsersuchen für A. Die Auslieferung wird zwecks Verfolgung der ihm im Haftbefehl des Amtsgerichts Stuttgarts vorgeworfenen Betrugshandlungen sowie zur Vollstreckung der mit Urteil vom 26. Mai 2011 des Amtsgerichts Balingen in Verbindung mit dem Beschluss des Amtsgerichts Tauberbischofsheim vom 19. November 2013 verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verlangt (act. 4.11).
D. Im Rahmen der Einvernahme zum Auslieferungsersuchen vom 30. Juni 2015 erklärte A. erneut, mit der vereinfachten Auslieferung an Deutschland nicht einverstanden zu sein (act. 4.18).
E. Mit Auslieferungshaftbefehl vom 10. Juni 2015 verfügte das BJ die Auslieferungshaft gegen den Obgenannten (act. 4.9). Dagegen gelangt A. mit handschriftlich verfasster Beschwerde vom 24. Juni 2015 an dieses Gericht und beantragt sinngemäss die Aufhebung der gegen ihn verfügten Auslieferungshaft (act. 1).
F. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2015 fordert das BJ die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 4). Die handschriftliche Replik erfolgte am 5. Juli 2015 (act. 5) und wurde am 9. Juli 2015 dem Beschwerdegegner zur Kenntnis zugestellt (act. 6).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die Auslieferungshaft zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 (2. ZP EAUe; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EAUe; SR 0.353.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1 S. 89), wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 616). Gemäss Art. 48 Abs. 2 IRSG gelten für das vorliegende Beschwerdeverfahren Art. 379 -397 StPO sinngemäss.
2.
2.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 47 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]).
2.2 Der angefochtene Auslieferungshaftbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 16. Juni 2015 eröffnet. Seine Beschwerde vom 24. Juni 2015 ist damit fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist bei ihrem Entscheid weder an die Anträge noch an die Begründungen der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 lit. a und b StPO i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG). Sie prüft die Auslieferungshaft-voraussetzungen mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. zuletzt Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.12 vom 26. Juni 2015, E. 3 m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, m.w.H.).
4.
4.1 Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungs-verfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG ), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG ). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.7 vom 29. April 2015, E. 4.1 und weitere dort angeführte Entscheide). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. Laurent Moreillon / Michel Dupuis / Miriam Mazou , La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung). Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2).
4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er mit Urteil des Amtsgerichts Balingen vom 26. Mai 2011 zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Mit Beschluss des Amtsgerichts Tauberbischofsheim vom 19. November 2013 sei die bedingte Freiheitsstrafe dann widerrufen worden. Dieser Beschluss sei ihm jedoch nicht korrekt zugestellt worden (act. 1, S. 1 ff. sowie act. 5, S. 1 f.).
Er führt weiter an, dass der ihm im Haftbefehl vom 14. April 2015 vorgeworfene Sachverhalt nicht stimme und macht eine Gegendarstellung (act. 1, S. 4 f.).
Der Beschwerdeführer verkennt mit diesen Ausführungen, dass derartige Einwendungen, wie zuvor dargelegt (siehe supra 4.1), im Verfahren betreffend Auslieferungshaft nicht zu hören sind. Zudem werden Schuld- und Tatfragen im Rahmen eines Auslieferungsverfahrens grundsätzlich nicht geprüft.
4.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er wolle nicht flüchten. Er habe seinen Wohnsitzwechsel den zuständigen Behörden in Deutschland gemeldet. Im Sinne von Ersatzmassnahmen schlägt er die Meldepflicht bei der Polizei sowie eine Dokumentensperre vor. Er könne auch jede Nacht in der Untersuchungshaft nächtigen. Ihm ginge es primär darum, dass er seine Familie sehen und seinen geschäftlichen Verpflichtungen nachkommen könne (act. 1 sowie act. 5 S. 1).
4.4 Die konstante Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesstrafgerichts ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr beispielsweise aus familiären Gründen überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.4 vom 23. Februar 2015, E. 5.2). Bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen ist eine Fluchtgefahr gemäss der Rechtsprechung in der Regel selbst bei Niederlassungsbewilligung und familiären Bindungen in der Schweiz gegeben (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a). So wurde Fluchtgefahr bejaht bspw. bei einem Verfolgten, der seit seinem 17. Lebensjahr seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz lebte und seine Freundin wie auch den Freundeskreis hier hatte (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.4 vom 21. März 2006, E. 2.2.1).
4.5 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Amtsgerichts Balingen vom 26. Mai 2011 in Verbindung mit dem Beschluss des Amtsgerichts Tauberbischofsheim vom 19. November 2013 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt, wobei er bereits vier Monate verbüsst hat. Zudem droht ihm für den Sachverhaltsvorwurf des Haftbefehls des Amtsgerichts Stuttgart eine Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren. Der Beschwerdeführer ist erst seit kurzem in der Schweiz wohnhaft und hat keinerlei familiäre Bindungen zur Schweiz (act. 4 Ziff. 3.3). Unter Berücksichtigung der bereits erwähnten restriktiven Rechtsprechung ist bei dieser Sachlage die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer einer Auslieferung an Deutschland durch Flucht entziehen könnte, ohne weiteres zu bejahen. Dieser hohen Fluchtgefahr kann auch nicht durch die von ihm vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen begegnet werden.
Nach dem Gesagten hat der Beschwerdegegner den Auslieferungs-haftbefehl zu Recht wegen Fluchtgefahr ausgestellt. Entsprechend erübrigen sich Ausführungen zur ebenfalls bestrittenen Verdunkelungsgefahr (act. 1, S. 6; vgl. supra E. 4.1).
4.6 Wie der Beschwerdegegner in seiner Beschwerdeantwort festhält, hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, auf entsprechenden Antrag, im Gefängnis - im Rahmen der üblichen Einschränkungen - Besuch von Verwandten und Geschäftspartnern zu erhalten, um seine privaten und geschäftlichen Angelegenheiten zu regeln (act. 4, S. 4).
4.7 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG ). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 10. Juli 2015
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :
Zustellung an
- A. , zur Zeit in Auslieferungshaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG ). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG ).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.

