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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BV.2015.7 vom 22.04.2015

Hier finden Sie das Urteil BV.2015.7 vom 22.04.2015 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BV.2015.7

Der Bundesstrafgericht hat die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG) festgestellt. Die ESBK wurde mit einer Editionsverfügung belegt, die A. und B. im "Shop C." in Y. durchgeführt haben soll. Diese Verfahren wurden jedoch ohne Strafandrohung i.S.v. Art. 292 StGB und ohne Zwangsmassnahmen durchgeführt. Der Bundesstrafgericht hat daher keine Gerichtsgebühr erhoben.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BV.2015.7

Datum:

22.04.2015

Leitsatz/Stichwort:

Editionsverfügung.

Schlagwörter

Beschwerde; VStrR; Beschwerdekammer; Bundesstrafgericht; Spielbanken; Zwangsmassnahmen; Gericht; Bundesstrafgerichts; Amtshandlung; Direktor; Verfahren; Tribunal; Eidgenössische; Spielbankenkommission; Editionsverfügung; Shop; Spielautomaten; Beschwerdeentscheid; Entscheid; Rechtsmittel; Beschluss; Gerichtsschreiber; Widerhandlungen; Bundesgesetz; Verfahrens; Nebenraum; Androhung; Schlüssel; Amtshandlungen

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 29 StGB ;Art. 66 BGG ;Art. 7 BGG ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BV.2015.6 -7

Beschluss vom 22. April 2015
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Emanuel Hochstrasser und Andreas J. Keller ,

Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien

A. , B. ,

Beschwerdeführer

gegen

Eidgenössische Spielbankenkommission,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Editionsverfügung


Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend ESBK") die Strafuntersuchung 62-2015-002 wegen des Verdachts der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52) führt (act. 2);

- im Rahmen dieses Verfahrens die Wirtschaftspolizei Zürich am 7. Januar 2015 und 5. Februar 2015 im "Shop C." in Y. eine Hausdurchsuchung vollzog; in einem Nebenraum des "Shop's C.", welcher "D." genannt wird; verschiedene Gegenstände, vor allem Spielautomaten, sicherstellt wurden (act. 2);

- die ESBK mit Verfügung vom 20. März 2015 die obgenannten Spielautomaten mit Beschlag belegte und A. aufforderte (ohne Strafandrohung i.S.v.
Art. 292 StGB ), innert 10 Tagen sämtliche Schlüssel für die beschlagnahmten Spielautomaten herauszugeben (act. 2.1);

- B. und A. mit Beschwerde vom 25. März 2015 der ESBK mitteilten, dass sie den "Shop C." führten und den Nebenraum, in welchem sich das Internetkaffee befinde, untervermietet und mit den beschlagnahmten Automaten nichts zu tun hätten; sich entsprechend die herausverlangten Schlüssel nicht in ihrem Besitze befänden (act. 1);

- die ESBK gemäss Art. 26 Abs. 3 VStrR (Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen) die Beschwerde am 31. März 2015 an dieses Gericht weiterleitete und zugleich eine Beschwerdeantwort einreichte (act. 2), was den Beschwerdeführern am 1. April 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 3).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen das SBG das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) zur Anwendung gelangt (Art. 57 Abs. 1 SBG );

- g egen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff . VStrR und damit zusammenhängende Amtshandlungen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 26 Abs. 1 VStrR ); die Beschwerde innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen ist (Art. 28 Abs. 3 VStrR );

- soweit nicht die Beschwerde nach Art. 26 VStrR (Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen) gegeben ist, gemäss Art. 27 VStrR gegen Amtshandlungen und gegen Säumnis des untersuchenden Beamten beim Direktor
oder Chef der beteiligten Verwaltung Beschwerde geführt werden kann; der Beschwerdeentscheid (dieses Direktors oder Chefs) dem Beschwerdeführer schriftlich mitzuteilen ist und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat; gegen den Beschwerdeentscheid bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 27 VStrR);

- zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR );

- s ich die Beschwerdeführer lediglich gegen die Editionsaufforderung zur Wehr setzen;

- sich bei Editionsverfügungen, insbesondere ohne Strafandrohung i.S.v. Art. 292 StGB , nicht um Zwangsmassnahmen handelt (vgl. ( Heimgartner , Kommentar zur StPO, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl., Art. 265 N. 2 m.w.H.);

- folglich von der Beschwerdegegnerin ein Verfahren nach Art. 27 VStrR und nicht nach Art. 26 VStrR (Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen) einzuleiten gewesen wäre;

- nach dem Gesagten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerde an den Direktor der ESBK zum Entscheid zu überweisen ist;

- ohnehin gegen Editionsverfügungen die Beschwerde nach Art. 26 bzw. 27 Abs. 1 VStrR nicht offen steht (vgl. zuletzt Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.51 -52 vom 18. November 2014, E. 2.4 m.w.H.);

- bei der Festlegung der Kosten es vorliegend zu beachten gilt, dass zwar auf die Beschwerde der Beschwerdeführer nicht eingetreten wird, jedoch die Beschwerdegegnerin auch das unzutreffende Verfahren wählte;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Gerichtsgebühren zu erheben sind (Art. 66 Abs. 1 BGG analog).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Beschwerde wird an den Direktor der ESBK zum Entscheid überwiesen.

3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 22. April 2015

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- A. und B.

- Eidgenössische Spielbankenkommission

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).

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