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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Beschwerdekammer: Strafverfahren
Fallnummer:BP.2014.78
Datum:23.09.2015
Leitsatz/Stichwort:Kostentragungspflicht und Entschädigung der be-schuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 426 Abs. 2 und Art. 429 ff. StPO). Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO).
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführer; Akten; Verfahren; Einstellung; Anlage; Beschwerdegegnerin; Verfahren; Entschädigung; Verfahrens; Einstellungsverfügung; Sachverhalts; Investor; Rechtlich; Bundesstrafgericht; Bundesanwaltschaft; Verfügung; Investoren; Vorwurfsbereich; Teil-Sachverhalts; Bundesstrafgerichts; Beschuldigte; Person; Genugtuung; System; Einleitung; Kostenauflage; Kunde
Rechtskraft:Kein Rechtsmittel gegeben
Rechtsnorm: Art. 13 StGB ; Art. 14 StGB ; Art. 251 StGB ; Art. 32 BV ; Art. 32 StPO ; Art. 322 StPO ; Art. 38 StPO ; Art. 382 StPO ; Art. 39 OR ; Art. 393 StPO ; Art. 394 OR ; Art. 398 OR ; Art. 423 StPO ; Art. 426 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 429 StPO ; Art. 430 StPO ; Art. 6 EMRK ;
Referenz BGE:112 Ia 371; 115 II 62; 119 II 333; 119 Ia 332; 120 Ia 147; 124 III 155; 131 III 377; 137 IV 352; ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummern: BB.2014.173 , BB.2014.174 ,
BP.2014.77 , BP.2014.78

Beschluss vom 23. September 2015
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz,

Emanuel Hochstrasser und Tito Ponti ,

Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A. ,

vertreten durch Advokat Christoph Dumartheray,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Kostentragungspflicht und Entschädigung der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 426 Abs. 2 und Art. 429 ff . StPO);

Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO )


Sachverhalt:

A. Am 12. Oktober 2004 eröffnete die Bundesanwaltschaft ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen B. und gegen unbekannte Täterschaft wegen des Verdachts des gewerbsmässig verübten Betrugs, evtl. der Veruntreuung, und der Geldwäscherei (Akten BA, pag. 1-01-001). Das Verfahren wurde in der Folge auf mehrere Personen, teils wegen identischer, teils wegen unterschiedlicher Sachverhaltsbereiche ausgedehnt. So dehnte sie am 18. Oktober 2004 dieses Verfahren im Teil-Sachverhalts- und Vorwurfsbereich «Anlagebetrügereien / Anschlussgeldwäscherei» aus auf A. wegen des Verdachts des gewerbsmässig verübten Betrugs, evtl. der Veruntreuung, und der Geldwäscherei (Akten BA, pag. 1-05-001). Am 30. August 2006 und am 23. März 2012 erfolgten gegenüber A. Ausdehnungen der Strafverfolgung auf den Tatbestand der mehrfach begangenen Urkundenfälschung (Akten BA, pag. 1-05-002, 1-05-005 f.). Diese betrafen die Teil-Sachverhalts- und Vorwurfsbereiche «Vollmacht C.» und «D. Audits».

B. Am 29. August 2014 teilte die Bundesanwaltschaft den Parteien mit, sie erachte die Untersuchung im Teil-Sachverhalts- und Vorwurfsbereich «Anlagebetrügereien / Anschlussgeldwäscherei» bezüglich des Beschuldigten A. als vollständig und abschlussreif. Sie wolle das Verfahren in diesem Bereich ohne Weiterungen, jedoch unter Kostenauflage zu Lasten des Beschuldigten vollumfänglich einstellen. Gleichzeitig setzte sie den Parteien Frist an zur Stellung von Beweisanträgen (Akten BA, pag. 16.6 000610 f.). Eine analoge Mitteilung machte die Bundesanwaltschaft bezüglich der beiden Teil-Sachverhalts- und Vorwurfsbereiche «Vollmacht C.» und «D. Audits» (Akten BA, pag. 16.6 000607 f.). Mit Eingabe vom 5. September 2014 verzichtete A. auf die Stellung von Beweisanträgen. Er beantragte jedoch die kostenlose Einstellung der die genannten Bereiche betreffenden Strafuntersuchungen (Akten BA, pag. 16.6 000617 f.).

C. Am 20. November 2014 erliess die Bundesanwaltschaft die Einstellungsverfügung IX mit nachfolgendem Dispositiv ( BB.2014.174 , act. 1.2):

1. Das Strafverfahren gegen A. wegen Betrugs gemäss Art. 146 StGB, eventualiter Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB , und Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis StGB wird im Sinne der Erwägungen im Teil-Sachverhalts- und Vorwurfsbereich «Anlagebetrügereien / Anschlussgeldwäscherei» definitiv eingestellt.

2. Verfahrenskosten

2.1 Der Antrag von RA Christoph Dumartheray, es seien A. keine Kosten zu überbinden, wird abgewiesen.

2.2 Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 40'065.25, bestehend aus einer Gebühr von 11'250.- sowie den Auslagen von CHF 28'815.25 (inkl. amtliche Verteidigung), werden A. auferlegt.

2.3 Der amtliche Verteidiger RA Christoph Dumartheray wird für seine Aufwendungen und Auslagen mit CHF 2'431.50 (inkl. MwSt.) aus der Staatskasse entschädigt.

2.4 Über einen allfälligen Mehraufwand des amtlichen Verteidigers, welcher in Zusammenhang mit dem Teil-Sachverhalts- und Vorwurfsbereich «Anlagebetrügereien / Anschlussgeldwäscherei» nach Einreichung seiner Kostennote entstanden ist oder allenfalls bis zum Eintritt der Rechtskraft der Einstellungsverfügung noch entsteht, wird im Sinne der Erwägungen mit separater Verfügung entschieden.

3. Über eine allfällige Verpflichtung, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen sowie RA Christoph Dumartheray die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, wird mit separater Verfügung entschieden.

4. Dem Beschuldigten wird weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet.

5. (...)

Diese Verfügung wurde dem Vertreter von A. am 8. Dezember 2014 zugestellt ( BB.2014.174 , act. 1.3). Gegen sie gelangte A. mit Beschwerde vom 18. Dezember 2014 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ( BB.2014.174 , act. 1). Er beantragt Folgendes:

1. Ziff. 2.1, 2.2 und 4 der Einstellungsverfügung IX (...) und die damit verbundene Auferlegung von Verfahrenskosten sowie die Verweigerung einer Entschädigung und einer Genugtuung seien aufzuheben.

2. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.

In prozessualer Hinsicht beantragt A., der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

D. Am 20. November 2014 erliess die Bundesanwaltschaft zudem die Einstellungsverfügung X mit nachfolgendem Dispositiv ( BB.2014.173 , act. 1.2):

1. Das Strafverfahren gegen A. wegen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziffer 1 StGB wird im Sinne der Erwägungen im Teil-Sachverhalts- und Vorwurfsbereich «Vollmacht B.» sowie «D. Audits» definitiv eingestellt.

2. Die Verfahrenskosten betragen insgesamt CHF 1'875.-.

2.1 CHF 1'250.- werden auf die Bundeskasse genommen.

2.2 CHF 625.- werden dem Beschuldigten auferlegt.

2.3 Der Antrag von RA Christoph Dumartheray, es seien A. keine Kosten zu überbinden, wird abgewiesen, soweit ihm nicht gemäss Ziffer 2.1 stattgegeben wurde.

2.4 Es wird festgestellt, dass die Abgeltung des Aufwandes des amtlichen Verteidigers mit separater Verfügung festgelegt wurde.

3. Dem Beschuldigten wird weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet.

4. (...)

Diese Verfügung wurde dem Vertreter von A. ebenfalls am 8. Dezember 2014 zugestellt ( BB.2014.173 , act. 1.3). Gegen sie gelangte A. mit Beschwerde vom 18. Dezember 2014 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ( BB.2014.173 , act. 1). Er beantragt Folgendes:

1. Ziff. 2.2, 2.3 und 3 der Einstellungsverfügung X (...) und die damit verbundene Auferlegung von Verfahrenskosten sowie die Verweigerung einer Entschädigung und einer Genugtuung seien aufzuheben.

2. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.

In prozessualer Hinsicht beantragt A., der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

E. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2015 beantragt die Bundesanwaltschaft, die beiden Beschwerden seien kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei ( BB.2014.173 und BB.2014.174 , act. 3). Mit Replik vom 2. März 2015 hält A. an seinen bisherigen Beschwerdeanträgen fest ( BB.2014.173 und BB.2014.174 , act. 11). Die Replik wurde der Bundesanwaltschaft am 3. März 2015 zur Kenntnis gebracht ( BB.2014.173 und BB.2014.174 , act. 12).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Da die sich gegenüberstehenden Parteien in den beiden Beschwerdeverfahren BB.2014.173 und BB.2014.174 identisch sind, sich in beiden Verfahren zumindest teilweise dieselben rechtlichen Fragen stellen und die beiden Einstellungsverfügungen lediglich verschiedene Sachverhaltsbereiche aus einer gesamtheitlich geführten Strafuntersuchung betreffen, rechtfertigt es sich, mit vorliegendem Beschluss die beiden Beschwerdeverfahren gemeinsam zu erledigen.

1.2 Gegen die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft können die Parteien innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Es können dabei sämtliche Punkte der Einstellungsverfügung, so auch die Kosten- und Entschädigungsregelung angefochten werden (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.11 vom 15. Juli 2011, E. 1.1; Grädel/Heiniger , Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 322 StPO N. 5). Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist dabei auf Seiten der Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Mit der Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.3 Der vormals beschuldigte Beschwerdeführer ist durch die ihm auferlegte Pflicht zur Tragung der Kosten für die eingestellten Verfahren (vgl. u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.3 vom 18. Oktober 2011, E. 1.3) und durch die im Rahmen der Einstellungsverfügungen ergangene Verweigerung einer Entschädigung bzw. einer Genugtuung (vgl. u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.8 vom 2. September 2011, E. 1.2) ohne Weiteres beschwert und somit zur Beschwerdeführung berechtigt. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerden einzutreten ist.

2. Im Rahmen der Einstellungsverfügung IX wirft die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dieser habe sich im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Vermittler von Geldanlagen im System «B.» in zivilrechtlich vorwerfbarer und schuldhafter Weise verhalten. Namentlich habe er es unterlassen, die Kunden auf das Risiko der Anlage hinzuweisen. Schliesslich sei die Weiterleitung von Vermögenswerten der Auftraggeber in eine «black box», ohne zu wissen, wie und ob die Vermögenswerte durch das System «B.» angelegt worden seien, ebenso unverantwortlich wie der Umstand, dass der Auftraggeber nicht darüber informiert worden sei, dass der Beschwerdeführer von der effektiven Verwendung der Vermögenswerte keine Kenntnis hatte. Mit diesen Pflichtverletzungen habe der Beschwerdeführer die Einleitung der gegen ihn gerichteten Strafuntersuchung selber verursacht, weshalb er deren Kosten zu tragen und selber keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Entschädigung oder Genugtuung habe (vgl. BB.2014.174 , act. 1.2, Ziff. V.3, S. 28 ff.). In der Einstellungsverfügung X rechtfertigt die Beschwerdegegnerin die Kostenauflage an den Beschwerdeführer mit dessen auftragswidriger Verwendung einer ihm von C. anvertrauten Blankounterschrift (vgl. BB.2014.173 , act. 1.2, Ziff. V.3, S. 22 ff.). Der Beschwerdeführer macht demgegenüber zusammengefasst geltend, für derartige Kostenauflagen fehle es sowohl an den tatsächlichen als auch an den rechtlichen Voraussetzungen. Diese stellten daher einen Verstoss gegen die Unschuldsvermutung dar ( BB.2014.174 , act. 1, S. 3 ff.; BB.2014.173 , act. 1, S. 3 ff.).

3. Bei einer Einstellung des Verfahrens durch die Bundesanwaltschaft trägt in der Regel die Bundeskasse die entsprechenden Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO ). Ausnahmsweise können diese jedoch ganz oder teilweise der beschuldigten Person auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO ).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 2 EMRK dürfen einer beschuldigten Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn sie durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Bei der Kostenpflicht der freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen beschuldigten Person handelt es sich nicht um eine Haftung für strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde (BGE 119 Ia 332 E. 1b). Wie das Bundesgericht festgehalten hat, ist es mit Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 2 EMRK vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten aufzuerlegen, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 119 Ia 332 E. 1b; 116 Ia 162 E. 2c S. 169; je mit Hinweisen). Dabei darf sich die Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 112 Ia 371 E. 2a S. 374). Hingegen verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, sie habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden (BGE 120 Ia 147 E. 3b S. 155; siehe zum Ganzen zuletzt u. a. das Urteil des Bundesgerichts 6B_1126/2014 vom 21. April 2014, E. 1.3; siehe auch TPF 2012 70 E. 6.3.1 und den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.121 vom 18. Februar 2014, E. 3.1).

4.

4.1 Gemäss dem im Rahmen der Einstellungsverfügung IX von der Beschwerdegegnerin dargelegten Untersuchungsergebnis habe der Beschwerdeführer ab 1996/1997 begonnen, als Vermittler/Vertreiber von Finanzanlagen im Rahmen des Systems «B.» (vgl. zu dessen Schilderung BB.2014.174 , act. 1.2, Ziff. I.3.2 ff., S. 5 ff.) mit B. zusammenzuarbeiten. Der Beschwerdeführer habe so zwischen 1999 und 2004 über Gesellschaften, welche im Einflussbereich von B. gestanden seien, 24 %, 36 % oder 48 % p. a. auf das investierte Kapital seiner Kunden erhalten. Vorerst hätten die Kunden des Beschwerdeführers die Verträge direkt mit der E. S.A. abgeschlossen. Das zur Geschäftsabwicklung eingesetzte Gesellschaftsnetz sei in der Folge ständig erweitert worden. So sei im Jahre 1998 die F. Inc. gegründet worden. Ab 2001 sei die G. Ltd. zwischen die F. Inc. und die Kunden geschoben worden. Im Zuge der Erweiterung der Gesellschaftsgruppe und der damit verbundenen Änderungen seien einerseits bestehende Anlageverträge von der E. S.A. übernommen und andererseits weiterhin Verträge mit der E. S.A. abgeschlossen worden. Die F. Inc. sei zudem neu und zumindest vorerst u. a. Vertragspartnerin der Investoren gewesen. Die von der E. S.A. übernommenen bzw. mit der F. Inc. abgeschlossenen Verträge seien nach wie vor als Investitionsvereinbarung bezeichnet worden. Es sei jedoch festgehalten worden, dass der Investor der F. Inc. «zur Finanzierung ihrer internationalen Handelstätigkeit ein Investitions-Darlehen» gewähre, welches mit einem festen Zinssatz verzinst werde. In einer Zusatzvereinbarung sei zusätzlich zum Festzins eine Beteiligung am Geschäftsergebnis der F. Inc. von maximal 30 % p. a. der Investitionssumme festgelegt worden ( BB.2014.174 , act. 1.2, Ziff. 1.3.4, S. 8 f.). Bevor es zwischen den Investoren und der entsprechenden Gesellschaft im Einflussbereich des Beschwerdeführers und/oder von B. zum Vertragsschluss gekommen sei, seien diese vom Beschwerdeführer und/oder seinen Untervermittlern über die Möglichkeiten einer Geldanlage nach dem System «B.» informiert bzw. beraten worden. Die Aufklärung bezüglich des Tradingsystems sei entweder im Rahmen von Präsentationen mit B. und/oder durch den Beschwerdeführer und/oder durch dessen Untervermittler erfolgt ( BB.2014.174 act. 1.2, Ziff. V.3.2.1, S. 29).

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer akquirierten Investorengelder kam die Beschwerdegegnerin zum Schluss, der Beschwerdeführer habe weder gewusst noch wissen können, ob Gelder allenfalls keiner Handelstätigkeit zugeführt wurden und diesfalls möglicherweise bestimmungswidrig verwendet worden wären ( BB.2014.174 , act. 1.2, Ziff. II.2.4.2, S. 18).

4.2 Die eben geschilderte - über die von den Investoren jeweils unterzeichneten Vertragsdokumente hinausgehende - Vertragsbeziehung zwischen dem Beschwerdeführer bzw. der von ihm jeweils vertretenen Gesellschaft und den Investoren betreffend kommt die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zum Schluss ( BB.2014.174 , act. 1.2, Ziff. V.3.2.3.1, S. 30), die Raterteilung durch den Beschwerdeführer im Rahmen eines anvisierten und letztlich realisierten Anlagegeschäftes habe unter Beachtung der auftragsrechtlichen Sorgfalts- und Treuepflicht zu erfolgen.

4.3 Der vorliegende, auch auf Beratung gerichtete Vertrag zwischen dem Beschwerdeführer als «beratendem Vermittler» und den Investoren im Zusammenhang mit den anvisierten Anlagegeschäften untersteht auch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem Auftragsrecht (Urteil des Bundesgerichts 4C.394/2005 vom 29. März 2006, E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 124 III 155 E. 2b). Die Erteilung eines Rats im Rahmen eines Auftrags hat dementsprechend unter Beachtung der auftragsrechtlichen Sorgfalts- und Treuepflicht zu erfolgen (BGE 131 III 377 E. 4.1; 124 III 155 E. 3a; 119 II 333 E. 5a). Durch die Annahme des Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen (Art. 394 Abs. 1 OR ). Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäfts (Art. 398 Abs. 2 OR). Der Beauftragte hat grundsätzlich nicht für den Erfolg seiner Tätigkeit einzustehen. Haftungsbegründend ist vielmehr eine unsorgfältige oder treuwidrige und den Auftraggeber schädigende Ausführung des Auftrags. Das Mass der Sorgfalt bestimmt sich nach objektiven Kriterien. Erforderlich ist die Sorgfalt, die ein gewissenhafter Beauftragter in der gleichen Lage bei der Besorgung der ihm übertragenen Geschäfte anzuwenden pflegt (BGE 115 II 62 E. 3a m.w.H.; vgl. auch Weber , Basler Kommentar, 5. Aufl., Basel 2011, Art. 398 OR N. 27).

Art. 398 OR verlangt, dass der Rat bzw. die Empfehlung im Hinblick auf den Abschluss eines Anlagegeschäftes nicht zu einer irrtumsbehafteten Willensbildung führt. Der Ratgeber hat den Beratenen bei Vorliegen eines Vertrags- oder Vertrauensverhältnisses über Umstände aufzuklären, soweit er erkennt oder erkennen sollte, dass diese dem Beratenen nicht bekannt und für seine Willensbildung erheblich sind (BGE 119 II 333 E. 5a; 111 II 471 E. 3; 105 II 75 E. 2a, je m.w.H.). Zu diesen erheblichen Umständen gehören insbesondere Risiken, die den vom Beratenen verfolgten Zweck verhindern können, wie z. B. Verlustrisiken bei einem Anlagerat (BGE 124 III 155 E. 3a S. 163 m.w.H.). Es gilt allerdings zu beachten, dass bezüglich eines Werturteils, wie zum Beispiel der Qualifikation einer Gesellschaft als «aufstrebend», ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen ist, weshalb eine solche Qualifikation erst dann als irreführend und damit als haftungsbegründend betrachtet werden kann, wenn dabei unrichtige Tatsachen zugrunde gelegt oder die Vorsicht und Zurückhaltung ausser Acht gelassen wurden, die bei Prognosen im Allgemeinen erforderlich ist (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 4C.394/2005 vom 29. März 2006, E. 2.3 m.w.H.).

4.4 Der Beschwerdeführer bringt vorab vor, zwischen ihm und den Investoren habe nie ein solches - von der Beschwerdegegnerin skizziertes - Beratervertragsverhältnis bestanden. Er sei von den Kunden lediglich als Anwalt bzw. Vertreter von B. bzw. der E./F./G.-Gruppe wahrgenommen worden ( BB.2014.174 , act. 1, S. 4 f.). Insbesondere diese letzte Behauptung steht in klarem Widerspruch zu vom Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahmen gemachten Aussagen, wo er seine Tätigkeit als Vermittler von Finanzanlagen schildert (Akten BA, pag. 13-005-166 ff.). So habe er «aktiv akquiriert» (Akten BA, pag. 13-005-173), nachdem er selber der Überzeugung war, dass er «dieses Produkt auch selbst weiter empfehlen könnte» (Akten BA, pag. 13-005-473). Dementsprechend findet sich in den Akten denn auch eine Vielzahl von Erklärungen von Investoren, welche den Beschwerdeführer als ihren Vermittler bezeichneten. So gab bspw. H. an, der Beschwerdeführer habe das System propagiert (Akten BA, pag. 15-0820-0005, bestätigt in pag. 12-58-002). I. gab an, der Beschwerdeführer habe ihm das System mehrfach empfohlen und erklärt (Akten BA, pag. 15-0510-0005). J. führte aus, der Beschwerdeführer habe ihr das System erklärt (Akten BA, pag. 15-0858-0061). K. sei u. a. durch die Empfehlung des Beschwerdeführers zum Investitionsentscheid bewogen worden (Akten BA, pag. 15-0600-0006). L. habe sich aufgrund von Informationen (mehrere Telefongespräche) durch den Beschwerdeführer zur Investition entschlossen (Akten BA, pag. 15-1062-0005). Der Beschwerdeführer selbst führte an, dass sich in seinem Bereich 200 bis 300, eventuell auch 350 Kunden befunden hätten (Akten BA, pag. 13-005-051). Vor diesem Hintergrund wird klar, dass der Beschwerdeführer bezüglich der Finanzanlagen im Rahmen des Systems «B.» als beratender Vermittler tätig war. Somit sind auch die Ausführungen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden, wonach der Beschwerdeführer hinsichtlich der Auskünfte, die er zu den durch ihn vermittelten Anlagen erteilte, die auftragsrechtliche Sorgfalts- und Treuepflicht zu wahren hatte.

4.5 Im Rahmen der angefochtenen Verfügung erhebt die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gegenüber vorab den Vorwurf, er habe es insbesondere unterlassen, die Kunden auf das Risiko der Anlage hinzuweisen ( BB.2014.174 , act. 1.2, Ziff. V.3.2.3.4, S. 30 f.). Dies wird vom Beschwerdeführer zwar in pauschaler Weise bestritten ( BB.2014.174 , act. 1, S. 5), dagegen ist den Akten aber mehrfach zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Vermittlung gegenüber den potentiellen Investoren das Bestehen eines Risikos nicht nur verschwiegen, sondern ausdrücklich verneint hat. H. gegenüber sei vom Beschwerdeführer persönlich ausgeführt worden, es handle sich um eine absolut sichere Sache (Akten BA, pag. 15-0820-0007; bestätigt in pag. 12-58-006; ähnliche Ausführungen finden sich u. a. auch in Akten BA, pag. 15-0183-0009 [M.], 15-1155-0008 [N.], 15-1062-0006 [L.]; 15-0481-0007 [O.]; 15-0694-0172 [P.]). Andere Anleger berichten, sie seien nie auf das Risiko hingewiesen worden (so z. B. Q. in Akten BA, pag. 15-0676-0013) oder aber es sei ihnen gesagt worden, das Risiko sei dasselbe wie bei jeder anderen Anlage auch (so z. B. R. in Akten BA, pag. 15-0548-0007). All diese Ausführungen finden eine Stütze auch in einem u. a. vom Beschwerdeführer verteilten «Kurzbeschrieb der E./F./G.-Tätigkeit», gemäss welchem namentlich die extrem breite Streuung der Transaktionen eine «ausserordentlich starke Risikoabfederung und daher -minimierung» erlaube (Akten BA, pag. 15.1731 000055; siehe u. a. auch pag. 15-0820-0045). Das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe auf das hohe Risiko der Anlage hingewiesen, erscheint denn auch angesichts der eigenen Risikobeurteilung des Beschwerdeführers, welche dieser anlässlich einer Einvernahme gegenüber den Strafbehörden schilderte, als wenig glaubwürdig (Akten BA, pag. 13-005-014, Zeile 3 ff.).

4.6 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Beschwerdegegnerin weiter aus, die Weiterleitung von Vermögenswerten der Auftraggeber in eine «black box», ohne zu wissen, wie und ob die Vermögenswerte durch das System «B.» angelegt wurden, sei ebenso unverantwortlich wie der Umstand, dass der Kunde nicht darüber informiert wurde, dass der Beschwerdeführer von der effektiven Verwendung der Vermögenswerte keine Kenntnis hatte ( BB.2014.174 , act. 1.2, Ziff. V.3.2.3.4, S. 31). Auch dieser Beurteilung ist zuzustimmen. Die diesbezüglich erhobenen Bestreitungen des Beschwerdeführers ( BB.2014.174 , act. 1, S. 5) erscheinen schon nur aufgrund des bereits erwähnten, an verschiedene Investoren verteilten Kurzbeschriebs mit seinen Ausführungen zu den Investitionen der E./F./G.-Gruppe als aktenwidrig. Von einer Weiterleitung der Investition in eine «black box» ist darin in keiner Weise die Rede (Akten BA, pag. 15.1731 000055).

4.7 Anhand all dieser aktenmässig klar nachgewiesenen Umstände ist ein vom Beschwerdeführer begangener Verstoss gegen die Sorgfaltspflicht im Sinne von Art. 398 Abs. 2 OR zu bejahen. Sofern dem einzig pauschale Bestreitungen des Beschwerdeführers, für welche sich ihrerseits in den Akten keine Hinweise finden lassen, entgegenstehen, ändert sich nichts an diesem Zwischenfazit.

Die Beschwerdegegnerin hat diesbezüglich auch hinreichend umschrieben, dass die Rechtsbeziehungen zwischen den Investoren und dem Beschwerdeführer bzw. der durch diesen vertretenen Gesellschaften und die hierbei vom Beschwerdeführer abgegebenen Informationen Gegenstand der nunmehr eingestellten Strafuntersuchung bildeten und dass die Verletzung der den Beschwerdeführer treffenden Aufklärungspflichten für die Einleitung des Verfahrens ursächlich waren. Angesichts der Deutlichkeit der vom Beschwerdeführer als professionell tätigem Anlagevermittler begangenen Sorgfaltspflichtverletzungen, kann auch dessen Verschulden ohne Weiteres bejaht werden.

4.8 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer durch sein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten die Einleitung des gegen ihn geführten Strafverfahrens wegen mutmasslicher Beteiligung an einem betrügerischen Anlagesystem selbst bewirkt. Demnach erscheint die von der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO verfügte, den Teil-Sachverhalts- und Vorwurfsbereich «Anlagebetrügereien / Anschlussgeldwäscherei» betreffende Kostenauflage grundsätzlich als rechtmässig. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Einreden und Einwendungen erweisen sich demgegenüber als unbegründet.

5.

5.1 Der im Rahmen der Einstellungsverfügung X verfügten Kostenauflage liegt demgegenüber das folgende Untersuchungsergebnis zu Grunde (siehe BB.2014.173 , act. 1.2, Ziff. II.3.1, S. 19): Der verstorbene C., welcher Direktor von Gesellschaften der E./F./G.-Gruppe war, habe im Jahre 2002 zehn Seiten blanko unterschrieben. Die diesbezüglichen Dokumente seien in den vom Beschwerdeführer benutzten Büroräumlichkeiten aufbewahrt worden. Der Beschwerdeführer habe B. auf dessen Ersuchen hin eine «Blankounterschrift» ausgehändigt. Dieser habe damit die Vollmacht vom 8. Juli 2004 erstellt, welche notwendig gewesen sei, um die in der Vereinbarung vom 13. August 2004 festgelegte Vertretung der S. durch ihn und T. rechtsgültig zu begründen. C. bestritt wiederholt, die Vollmacht vom 8. Juli 2004 unterzeichnet zu haben. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die Verwendung einer ihm anvertrauten Blankounterschrift ohne Einholung des Einverständnisses, welches sich C. ausdrücklich ausbedungen habe, stelle einen krassen Vertrauensmissbrauch dar. Der Beschwerdeführer erhebt auch diesbezüglich Einwendungen tatsächlicher und rechtlicher Natur ( BB.2014.173 , act. 1, S. 4 f.).

5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, C. habe diesbezüglich nur verlangt, darüber informiert zu werden, wenn eine dieser Seiten zum Einsatz käme (mit Hinweis auf Akten BA, pag. 13-007-2043). Ein vorheriges Einverständnis sei nicht nötig gewesen. Betrachtet man aber die weiteren Aussagen von C., wonach er später erfahren habe, dass eine der Seiten an den Beschwerdeführer weitergegeben und ohne sein Wissen in einem Vertrag verwendet worden sei, und wonach der Beschwerdeführer ihm gegenüber diesbezüglich zugegeben habe, sein Vertrauen missbraucht zu haben, so ist wohl auch die vom Beschwerdeführer angeführte Aussage so zu interpretieren, dass C. vorgängig über eine solche Verwendung informiert werden wollte. So oder anders aber ist klar festzuhalten, dass der Beschwerdeführer C. gegenüber die Verwendung einer seiner Blankounterschriften verheimlicht hat (eigene Aussage in Akten BA, pag. 13-005-295).

5.3 Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer selber in seinen Einvernahmen angab, das Vorgehen sei «gegenüber C. nicht korrekt» gewesen (Akten BA, pag. 13-005-298) bzw. die Unterschrift sei «missbräuchlich verwendet» [«im Sinne von Vertrauensmissbrauch»] worden (Akten BA, pag. 13-005-325 Zeile 31 f.; 13-005-326 Zeile 25 f.), ist die von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der angefochtenen Verfügung umschriebene rechtliche Qualifikation dieses Verhaltens als krasser Vertrauensmissbrauch nicht zu beanstanden.

5.4 Demnach war auch diesbezüglich ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers ursächlich für die Einleitung des gegen ihn geführten Strafverfahrens im Teil-Sachverhalts- und Vorwurfsbereich «Vollmacht C.». Die entsprechende, von der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO verfügte Kostenauflage erscheint daher als rechtmässig. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Einreden und Einwendungen erweisen sich als unbegründet.

6.

6.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. a -c StPO ). Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung jedoch herabsetzen, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO ). Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_876/2014 vom 5. Februar 2015, E. 1.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.94 vom 19. November 2013, E. 3.3).

6.2 Nachdem der Beschwerdeführer in rechtswidriger und schuldhafter Weise die Einleitung des Verfahrens sowohl hinsichtlich des Teil-Sachverhalts- und Vorwurfsbereichs «Anlagebetrügereien / Anschlussgeldwäscherei» als auch betreffend «Vollmacht C.» bewirkt hat (vgl. oben E. 4. und 5.), ist ihm für die ihm entstandenen Anwaltskosten und Umtriebe im Vorverfahren weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung auszurichten. Seine Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

8. Die Gesuchsverfahren betreffend aufschiebende Wirkung sind mit dem Entscheid im Beschwerdeverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben. Für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung bestand von Beginn weg kein Anlass, nachdem in beiden angefochtenen Verfügungen die Übergabe an die zum Vollzug zuständige Stelle ausdrücklich erst nach Eintritt der Rechtskraft erfolgen sollte.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat demnach der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO ). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerden werden abgewiesen.

2. Die Gesuche um aufschiebende Wirkung werden als erledigt abgeschrieben.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.- wird dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.

Bellinzona, 24. September 2015

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- Advokat Christoph Dumartheray

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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