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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BP.2014.72 vom 14.07.2015

Hier finden Sie das Urteil BP.2014.72 vom 14.07.2015 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BP.2014.72


Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BP.2014.72

Datum:

14.07.2015

Leitsatz/Stichwort:

Kostentragungspflicht und Entschädigung der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 426 Abs. 2 StPO und Art. 429 ff. StPO). Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO).

Schlagwörter

Bundes; Verfahren; Akten; Verfahrens; Anlage; Person; Verteidigung; Verfügung; Entschädigung; Verfahren; Apos;; Sachverhalts; Bundesstrafgericht; Investor; Vorwurf; Bundesanwaltschaft; Bundesstrafgerichts; Bundesgericht; Vertrag; Kunde; Beschuldigte; Vorwurfsbereich; Auslagen; Kunden; Vermögenswerte; Bundesgerichts; Investoren; ührt

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 13 StGB ;Art. 13 StPO ;Art. 132 StPO ;Art. 135 StPO ;Art. 14 StGB ;Art. 15 StGB ;Art. 29 BV ;Art. 32 BV ;Art. 32 StPO ;Art. 322 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 39 OR ;Art. 393 StPO ;Art. 394 OR ;Art. 398 OR ;Art. 422 StPO ;Art. 423 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 429 StPO ;Art. 430 StPO ;Art. 6 EMRK ;

Referenz BGE:

112 Ia 371; 115 II 62; 119 II 333; 119 Ia 332; 120 Ia 147; 124 III 155; 131 III 377; 137 IV 352; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummern: BB.2014.160 , BP.2014.72

Beschluss vom 14. Juli 2015
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser ,

Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A. , vertreten durch Advokat Jörg Honegger,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Kostentragungspflicht und Entschädigung der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 426 Abs. 2 StPO und Art. 429 ff . StPO );

Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO )


Sachverhalt:

A. Am 12. Oktober 2004 eröffnete die Bundesanwaltschaft ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen B. und gegen unbekannte Täterschaft wegen des Verdachts des gewerbsmässig verübten Betrugs, evtl. der Veruntreuung, und der Geldwäscherei (Akten BA, pag. 1-01-001). Das Verfahren wurde in der Folge auf mehrere Personen, teils wegen identischer, teils wegen unterschiedlicher Sachverhaltsbereiche ausgedehnt. So dehnte sie ebenfalls am 12. Oktober 2004 dieses Verfahren aus auf A. wegen des Verdachts des gewerbsmässig verübten Betrugs, evtl. der qualifizierten Veruntreuung, und der Geldwäscherei (Akten BA, pag. 1-02-001). Am 27. Juli 2010 erfolgte gegenüber A. eine weitere Ausdehnung des Verfahrens auf den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit dem Vertrieb von «Classic»-Anlagen (Akten BA, pag. 1 02 005). Daneben erfolgten gegen A. am 6. Juni 2008 und am 22. Ju­ni 2009 weitere Ausdehnungen des Verfahrens (Akten BA, pag. 1-02-002, 1-02-003 f.), welche aber für die nachfolgenden Ausführungen nicht von Relevanz sind.

Am 29. August 2014 teilte die Bundesanwaltschaft den Parteien mit, sie erachte die Untersuchung im Teil-Sachverhalts- und Vorwurfsbereich «Anlagebetrügereien / Anschlussgeldwäscherei» bezüglich des Beschuldigten A. als vollständig und abschlussreif. Sie wolle das Verfahren in diesem Bereich ohne Weiterungen, jedoch unter Kostenauflage zu Lasten des Beschuldigten vollumfänglich einstellen. Gleichzeitig setzte sie den Parteien Frist an zur Stellung von Beweisanträgen (Akten BA, pag. 16.3 000258 f.). Auf entsprechende Einladung hin liess der amtliche Verteidiger von A. der Bundesanwaltschaft am 6. Oktober 2014 seine detaillierte Kostennote zukommen (Akten BA, pag. 16.3 000266 ff.). Beweisanträge wurden von A. bzw. von dessen Verteidiger keine gestellt.

B. Am 20. November 2014 verfügte die Bundesanwaltschaft Folgendes (act. 1.1):

1. Das Strafverfahren gegen A. wegen Betrugs gemäss Art. 146 StGB , eventualiter Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB , subeventualiter ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB , und Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis StGB wird im Sinne der Erwägungen im Teil-Sachverhalts- und Vorwurfsbereich «Anlagebetrügereien / Anschlussgeldwäscherei» definitiv eingestellt.


2. Verfahrenskosten

2.1 Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 80'208.45, bestehend aus einer Gebühr von CHF 10'000.- sowie den Auslagen (inkl. amtliche Verteidigung) von CHF 70'208.45, werden dem Beschuldigten auferlegt.

2.2 Der amtliche Verteidiger RA Jörg Honegger wird für seine Aufwendungen und Auslagen mit CHF 5'206.15 (inkl. MwSt.) aus der Bundeskasse entschädigt.

2.3 Über einen allfälligen Mehraufwand des amtlichen Verteidigers, welcher in Zusammenhang mit dem Teil-Sachverhalts- und Vorwurfsbereich «Anlagebetrügereien / Anschlussgeldwäscherei» nach Einreichung seiner Kostennote entstanden ist oder allenfalls bis zum Eintritt der Rechtskraft der Einstellungsverfügung noch entsteht, wird im Sinne der Erwägungen mit separater Verfügung entschieden.

3. Über eine allfällige Verpflichtung, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen sowie RA Jörg Honegger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, wird mit separater Verfügung entschieden.

4. Dem Beschuldigten wird weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet.

5. (...)

Die Verfügung wurde dem Verteidiger von A. am 28. November 2014 zugestellt (Akten BA, pag. 16.3 000664).

C. Gegen diese Verfügung gelangte A. mit Beschwerde vom 8. Dezember 2014 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Er beantragt hierbei Folgendes:

1. Es seien die Ziff. 2 bis 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben.

2. Es seien die Kosten des Verfahrens einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung durch den Bund zu bezahlen und es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Genugtuung, mindestens jedoch CHF 10'000.- zuzusprechen.

Eventualiter seien die Verfahrenskosten in Ziff. 2 der Verfügung (Auslagen) angemessen zu reduzieren.

3. Die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten seien dem Ausgang des Verfahrens entsprechend zu Lasten des Bundes zu verlegen.

Eventualiter sei dem Beschwerdeführer auch für dieses Verfahren die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung durch den Unterzeichnenden (Advokat Jörg Honegger) zu bewilligen.

Mit Eingabe vom 22. Dezember 2014 retournierte A. der Beschwerdekammer das ausgefüllte Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege und reichte hierzu eine Beilage ein ( BP.2014.72 , act. 3, 3.1, 3.2).

Mit Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2015 beantragt die Bundesanwaltschaft, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 4). Mit Replik vom 26. Januar 2015 hält A. an den mit seiner Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest (act. 6). Die Replik wurde der Bundesanwaltschaft am 27. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht (act. 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft können die Parteien innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG ). Es können dabei sämtliche Punkte der Einstellungsverfügung, so auch die Kosten- und Entschädigungsregelung angefochten werden (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.11 vom 15. Juli 2011, E. 1.1; Grädel/Heiniger , Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 322 StPO N. 5). Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist dabei auf Seiten der Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO ). Mit der Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Der vormals beschuldigte Beschwerdeführer ist durch die ihm auferlegte Pflicht zur Tragung der Kosten für das eingestellte Verfahren (vgl. u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.3 vom 18. Oktober 2011, E. 1.3) und durch die im Rahmen der Einstellungsverfügung ergangene Verweigerung einer Entschädigung bzw. einer Genugtuung (vgl. u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.8 vom 2. September 2011, E. 1.2) ohne Weiteres beschwert und somit zur Beschwerdeführung berechtigt. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2. Im Rahmen der angefochtenen Verfügung wirft die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dieser habe sich im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Vermittler von Geldanlagen im System «B.» in zivilrechtlich vorwerfbarer und schuldhafter Weise verhalten. Namentlich habe er es unterlassen, die Kunden auf das Risiko der Anlage hinzuweisen. Schliesslich sei die Weiterleitung von Vermögenswerten der Auftraggeber in eine «black box», ohne zu wissen, wie und ob die Vermögenswerte durch das System «B.» angelegt worden seien, ebenso unverantwortlich wie der Umstand, dass der Auftraggeber nicht darüber informiert worden sei, dass der Beschwerdeführer von der effektiven Verwendung der Vermögenswerte keine Kenntnis hatte. Mit diesen Pflichtverletzungen habe der Beschwerdeführer die Einleitung der gegen ihn gerichteten Strafuntersuchung selber verursacht, weshalb er dessen Kosten zu tragen und selber keinen Anspruch auf die Ausrichtung einer Entschädigung oder Genugtuung habe (vgl. act. 1.1, Ziff. V.3, S. 30 ff.). Der Beschwerdeführer bestreitet demgegenüber hauptsächlich das Vorliegen der Voraussetzungen einer solchen Pflicht zur Tragung der Verfahrenskosten (act. 1, Rz. 14 ff.; act. 6, Ziff. II).

3.

3.1 Bei einer Einstellung des Verfahrens durch die Bundesanwaltschaft trägt in der Regel die Bundeskasse die entsprechenden Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO ). Ausnahmsweise können diese jedoch ganz oder teilweise der beschuldigten Person auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO ).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK dürfen einer beschuldigten Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn sie durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Bei der Kostenpflicht der freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen beschuldigten Person handelt es sich nicht um eine Haftung für strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde (BGE 119 Ia 332 E. 1b). Wie das Bundesgericht festgehalten hat, ist es mit Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten aufzuerlegen, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 119 Ia 332 E. 1b; 116 Ia 162 E. 2c S. 169; je mit Hinweisen). Dabei darf sich die Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 112 Ia 371 E. 2a S. 374). Hingegen verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, sie habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden (BGE 120 Ia 147 E. 3b S. 155; siehe zum Ganzen zuletzt u. a. das Urteil des Bundesgerichts 6B_1126/2014 vom 21. April 2014, E. 1.3; siehe auch TPF 2012 70 E. 6.3.1 und den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.121 vom 18. Februar 2014, E. 3.1).

3.2 Gemäss dem von der Beschwerdegegnerin dargelegten Untersuchungsergebnis habe sich der Beschwerdeführer im Zuge des teilweisen Um- und Ausbaus innerhalb des Systems «B.» (vgl. zu dessen Schilderung act. 1.1, Ziff. I.3.2 ff., S. 9 ff.) als tragender Vermittler bzw. Vertreiber von Anlagegeschäften etabliert. So hätten er und C. vorerst über die D. GmbH mit ihren Kunden einen Treuhandvertrag abgeschlossen, wonach der Investor die D. GmbH beauftragt habe, im eigenen Namen, aber auf Rechnung und Gefahr des Investors bei der E. Ltd. Vermögenswerte zu investieren und zu verwalten. Die D. GmbH habe dem Vertragstext zufolge als Beauftragte im Sinne der Art. 394 ff . OR gehandelt. Die sie treffende Haftung aufgrund der Sorgfaltspflicht sei vertraglich auf rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt worden. Im Rahmen einer Investitionsvereinbarung sei zudem festgehalten worden, dass die Investitionssumme an die E. Ltd. weitergeleitet und mit 12 % p.a. verzinst werde. Je nach Anlagesumme vereinnahmte die D. GmbH eine Kommission (Honorar) zwischen 1 bis 4 % dieses Betrags (ein Beispiel hierzu in den Akten BA, pag. 8 108 145 007 f.). Bevor es zwischen Investoren und der D. GmbH zum Vertragsschluss gekommen sei, seien sie u. a. vom Beschwerdeführer über die Möglichkeiten einer Geldanlage nach dem System «B.» informiert bzw. beraten worden (vgl. hierzu u. a. Akten BA pag. 15-0030-0005, 15-0031-0005, 15-0260-0005, 15-0656-0005, 15-0715-0006; siehe auch act. 4.2, S. 5). Die Tätigkeit im Hinblick auf mögliche Geldanlagen und einen damit verbundenen Vertragsabschluss seien Hauptzweck der D. GmbH als Finanz- und Vermögensberaterin gewesen (vgl. hierzu den Handelsregisterauszug der D. GmbH sowie deren Prospekt, act. 4.1; siehe auch die eigene Aussage des Beschwerdeführers in Akten BA, pag. 13-002-002, 13-002-040, wonach die D. GmbH eine [Vermögens-]Beratungsfirma gewesen sei). Die D. GmbH habe zudem bereits aufgrund der bezogenen Kommissionen ein wirtschaftliches Interesse an den Geldanlagen gehabt.

Die D. GmbH ihrerseits habe weiter mit der F. Inc. eine Intermediary-Investitionsvereinbarung geschlossen, gemäss welcher die D. GmbH der F. Inc. zur Finanzierung ihrer internationalen Handelstätigkeit ein Investitionsdarlehen gewährte, welches mit 24 % p.a. verzinst wurde (Akten BA, pag. 8 108 181 338). Im Rahmen des Untersuchungsergebnisses kam die Beschwerdegegnerin diesbezüglich zum Schluss, der Beschwerdeführer habe keinen Einblick in die Handelsaktivitäten der F. Inc. oder in diesbezüglich relevante Dokumente und keine verlässliche Kenntnis der Mittelverwendung gehabt. Insbesondere habe er weder gewusst noch wissen können, ob Gelder allenfalls keiner Handelstätigkeit zugeführt und möglicherweise bestimmungswidrig verwendet worden seien (act. 1.1, Ziff. II.2.4, S. 20 ff.).

3.3 Die eben geschilderte - über die von den Investoren jeweils unterzeichneten Vertragsdokumente hinausgehende - Vertragsbeziehung zwischen der D. GmbH und den Investoren betreffend kommt die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zum Schluss (act. 1.1, Ziff. V.3.2.3, S. 31), diese habe Elemente eines Anlageberatungsvertrages (vgl. hierzu Gutzwiller , Rechtsfragen der Vermögensverwaltung, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 27 ff.; siehe zu einer ähnlichen Konstellation wie hier auch das Urteil des Bundesgerichts 4C.394/2005 vom 29. März 2006, E. 2.2) sowie Elemente eines Vermögensverwaltungsvertrages (vgl. hierzu Gutzwiller , a.a.O., S. 23 ff.) enthalten. Unabhängig von der genauen Qualifikation des Vertrags gelten jedoch bei beiden Vertragstypen die gleichen vorvertraglichen Aufklärungspflichten ( Gutzwiller , a.a.O., S. 56 f.) sowie grundsätzlich die auftragsrechtliche Sorgfaltspflicht ( Gutzwiller , a.a.O., S. 58). Letzteres entsprach vorliegend offensichtlich auch dem übereinstimmenden Parteiwillen (siehe oben E. 3.2).

3.4 Der vorliegende auch auf Beratung gerichtete Vertrag zwischen dem Beschwerdeführer als «beratender Vermittler» und den Investoren im Zusammenhang mit den anvisierten Anlagegeschäften untersteht auch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem Auftragsrecht (Urteil des Bundesgerichts 4C.394/2005 vom 29. März 2006, E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 124 III 155 E. 2b). Die Erteilung eines Rats im Rahmen eines Auftrags hat dementsprechend unter Beachtung der auftragsrechtlichen Sorgfalts- und Treue-pflicht zu erfolgen (BGE 131 III 377 E. 4.1; 124 III 155 E. 3a; 119 II 333 E. 5a). Durch die Annahme des Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen (Art. 394 Abs. 1 OR ). Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäfts (Art. 398 Abs. 2 OR ). Der Beauftragte hat grundsätzlich nicht für den Erfolg seiner Tätigkeit einzustehen. Haftungsbegründend ist vielmehr eine unsorgfältige oder treuwidrige und den Auftraggeber schädigende Ausführung des Auftrags. Das Mass der Sorgfalt bestimmt sich nach objektiven Kriterien. Erforderlich ist die Sorgfalt, die ein gewissenhafter Beauftragter in der gleichen Lage bei der Besorgung der ihm übertragenen Geschäfte anzuwenden pflegt (BGE 115 II 62 E. 3a m.w.H.; vgl. auch Weber , Basler Kommentar, 5. Aufl., Basel 2011, Art. 398 OR N. 27).

Art. 398 OR verlangt, dass der Rat bzw. die Empfehlung im Hinblick auf den Abschluss eines Anlagegeschäftes nicht zu einer irrtumsbehafteten Willensbildung führt. Der Ratgeber hat den Beratenen bei Vorliegen eines Vertrags- oder Vertrauensverhältnisses über Umstände aufzuklären, soweit er erkennt oder erkennen sollte, dass diese dem Beratenen nicht bekannt und für seine Willensbildung erheblich sind (BGE 119 II 333 E. 5a; 111 II 471 E. 3; 105 II 75 E. 2a, je m.w.H.). Zu diesen erheblichen Umständen gehören insbesondere Risiken, die den vom Beratenen verfolgten Zweck verhindern können, wie z. B. Verlustrisiken bei einem Anlagerat (BGE 124 III 155 E. 3a S. 163 m.w.H.). Es gilt allerdings zu beachten, dass bezüglich eines Werturteils, wie zum Beispiel der Qualifikation einer Gesellschaft als «aufstrebend», ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen ist, weshalb eine solche Qualifikation erst dann als irreführend und damit als haftungsbegründend betrachtet werden kann, wenn dabei unrichtige Tatsachen zugrunde gelegt oder die Vorsicht und Zurückhaltung ausser Acht gelassen wurden, die bei Prognosen im Allgemeinen erforderlich ist (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 4C.394/2005 vom 29. März 2006, E. 2.3 m.w.H.).

3.5 Sofern der Beschwerdeführer diesbezüglich im Rahmen seiner Beschwerde pauschal bestreitet, es gebe keinen Vertrag über Auskunft und Beratung (so in act. 1, Rz. 11), erweist sich sein Vorbringen offensichtlich als unzutreffend. Ebenso wenig kann angesichts des Untersuchungsergebnisses seinen Ausführungen gefolgt werden, wonach es sich beim abgeschlossenen Treuhandvertrag lediglich um ein punktuell geführtes Geschäft handle, bei welchem eine Aufklärungspflicht nur auf Verlangen bestehe. Die vom Beschwerdeführer daraus abgeleiteten rechtlichen Erwägungen in act. 1, Rz. 18 f. gehen daher schon von Beginn weg an der Sache vorbei.

3.6 Im Rahmen der angefochtenen Verfügung erhebt die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gegenüber vorab den Vorwurf, er habe es insbesondere unterlassen, die Kunden auf das Risiko der Anlage hinzuweisen (act. 1.1, Ziff. V.3.2.3.4, S. 33). Darüber hinaus ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Vermittlung gegenüber den potentiellen Investoren das Bestehen eines Risikos nicht nur verschwiegen, sondern ausdrücklich verneint hat. So erklärte er beispielsweise gegenüber G., es bestehe praktisch kein Risiko (Akten BA, pag. 15-0030-0007). H. bestätigte, der Beschwerdeführer habe das Risiko verneint; die Anlage sei «sehr, sehr, sehr sicher». Zudem sei alles ausgewiesen, belegt und einsehbar (Akten BA, pag. 15-0031-0007). Auch I. gab an, der Beschwerdeführer habe gesagt, es bestehe kein Risiko (Akten BA, pag. 15-0715-0008; siehe auch pag. 12-95-006). Weitere Erklärungen dieser Art machten u. a. auch J. (Akten BA, pag. 15-0656-0007) oder K. (Akten BA, pag. 12-0260-0005 ff.). In den das vom Beschwerdeführer vertriebene Produkt betreffenden und teilweise an die Kunden abgegebenen Unterlagen lässt sich u. a. nachlesen: «Worst case Szenario: kein Gewinn, aber auch kein Verlust» (act. 4.3). Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer letztlich nicht einmal wusste, ob die Gelder der von ihm vermittelten Anleger überhaupt einer Handelstätigkeit zugeführt oder allenfalls bestimmungswidrig verwendet wurden, erweisen sich bereits diese gegenüber den vom Beschwerdeführer akquirierten Kunden gemachten Aussagen und Erklärungen als krasse Verletzung der auftragsrechtlichen Sorgfaltspflicht. Diesbezüglich kann der Beschwerdeführer auch aus der von ihm angeführten Zeugenaussage von L. nichts zu seinen Gunsten ableiten. Bei ihrer bejahenden Antwort auf die entsprechend gestellte Anschlussfrage, ob der Beschwerdeführer ihr gegenüber seiner Aufklärungspflicht nachgekommen sei, hat sie nicht angegeben, dass sie beispielsweise über das sehr wohl vorhandene Verlustrisiko aufgeklärt worden sei (act. 4.2, S. 19). Eine so geartete Aussage stünde zudem im Widerspruch zu anderen Aussagen von L., wonach ihr auch der Beschwerdeführer eine Renditemöglichkeit von 12 % zugesichert habe oder wonach sie ebenso dem Beschwerdeführer vertraut habe, «welcher sagte, dass dies eine gute Sache sei» (act. 4.2, S. 7).

3.7 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Beschwerdegegnerin weiter aus, die Weiterleitung von Vermögenswerten der Auftraggeber in eine «black box», ohne zu wissen, wie und ob die Vermögenswerte durch das System «B.» angelegt wurden, sei ebenso unverantwortlich wie der Umstand, dass der Kunde nicht darüber informiert wurde, dass der Beschwerdeführer von der effektiven Verwendung der Vermögenswerte keine Kenntnis hatte (act. 1.1, Ziff. V.3.2.3.4, S. 33). Auch dieser Beurteilung ist zuzustimmen. Vorliegend wurden gemäss den Angaben des Beschwerdeführers die Vermögenswerte von etwa 150, eventuell mehr, Kunden (Akten BA, pag. 13-002-041) im Umfang von ca. 90 Millionen Franken in diese «black box» weitergeleitet (Akten BA, pag. 13-002-065). Angesichts dieses Investitionsvolumens müssen die vom Beschwerdeführer gemachten Bemühungen zur Überprüfung des von ihm vermittelten Anlageprodukts (vgl. hierzu beispielsweise act. 6, S. 9) als ungenügend bezeichnet werden. Seinen eigenen Angaben zufolge hatte er nämlich bei dieser Überprüfung keine Dokumente zur Verfügung, welche nicht von B. abgefasst waren (Akten BA, pag. 13-002-050).

Die vom Beschwerdeführer diesbezüglich erhobene Einrede, die Kunden seien ausdrücklich über diesen Umstand informiert worden, findet in den Akten kaum eine Stütze. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer dies zu Beginn des Verfahrens geltend gemacht hat (so bspw. in Akten BA, pag. 13-002-003). In den Aussagen der Kunden finden sich diesbezüglich aber keine Hinweise. Vielmehr sei ihnen vom Vermittler (Beschwerdeführer) erklärt worden, das Anlagesystem investiere in sehr viele verschiedene Produkte. Nur ein Viertel des Geldes würde in spekulative Anlagen investiert, der Rest sei in absolut sicheren Werten angelegt (Akten BA, pag. 15-0030-0006; vgl. auch pag. 15-0031-0007). Auch die Aussagen des vom Beschwerdeführer angeführten Kunden M. tragen diesbezüglich nichts zur Entlastung des Beschwerdeführers bei. So gab dieser an, der Beschwerdeführer habe ihn im Verlaufe des Jahres 2002 mit dem System «B.» bekannt gemacht (Akten BA, pag. 15-0759-0007). Bereits am 3. Januar 2002 unterzeichnete M. die entsprechenden Vertragsunterlagen mit der D. GmbH (Akten BA, pag. 15-0759-0014 ff.). Auch gegenüber M. habe der Beschwerdeführer erklärt, lediglich 30 % der Gelder würden in Risikoanlagen, der Rest konservativ investiert (Akten BA, pag. 15-0759-0008) und das vom Kunden eingebrachte Kapital sei zu 100 % sicher (Akten BA, pag. 15-0759-0009; siehe auch pag. 12-93-002). Erst nach Erscheinen der ersten negativen Schlagzeilen im Zusammenhang mit dem System «B.» nahm der Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 8. Juli 2004 Bezug auf den Begriff «black box» (Akten BA, pag. 15-0759-0053). Im Rahmen seiner Einvernahme gab M. an, es sei ihm nicht erklärt worden, dass sein Kapital in eine «black box» weitergeleitet werde (Akten BA, pag. 12-93-007). Mit Bezug auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 8. Juli 2004 gab er an, der Begriff «black box» sei ihm damals nicht bekannt («kein Begriff») gewesen. Wenn er diesen Brief lese, sei es ihm schon klar, dass es für die Anleger keine Transparenz gab (Akten BA, pag. 12-93-104). Diese Angaben beziehen sich demnach auf den Zeitraum im Juli 2004. Dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2002 seinen Aufklärungspflichten nachgekommen sei, lässt sich daraus offensichtlich nicht ableiten.

3.8 Anhand all dieser aktenmässig klar nachgewiesenen Umstände ist ein vom Beschwerdeführer begangener Verstoss gegen die Sorgfaltspflicht im Sinne von Art. 398 Abs. 2 OR zu bejahen. Sofern dem einzig pauschale Bestreitungen des Beschwerdeführers, für welche sich ihrerseits in den Akten keine Hinweise finden lassen, entgegenstehen, ändert sich nichts an diesem Zwischenfazit.

3.9 Auch die abschliessenden Vorbringen des Beschwerdeführers, das Versäumen einer allfälligen Aufklärungspflicht sei keine adäquate Ursache für die Einleitung der Strafuntersuchung gewesen (act. 1, Rz. 20 f.) und es liege auf seiner Seite kein Verschulden vor (act. 1, Rz. 22 f.), vermögen nicht zu überzeugen.

Im Rahmen der Schlusseinvernahme vom 23. Mai 2011 erhob die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer den Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs, eventuell der qualifizierten Veruntreuung, eventuell der ungetreuen Geschäftsbesorgung durch Vermittlung von Investitionsdarlehen auf Basis einer Treuhandvereinbarung an die E. Ltd. (Akten BA, pag. 13-002-320 ff.). Sie ging dabei davon aus, dass er im Rahmen der Vermittlung den Investoren wider besseres Wissen falsche Angaben über die Verwendung dieser Gelder machte. Im Umfang der gestützt auf den damit bewirkten Irrtum erfolgten Vermögensdispositionen seien die Investoren geschädigt worden. Damit ist hinreichend umschrieben, dass die Rechtsbeziehungen zwischen den Investoren und dem Beschwerdeführer bzw. der D. GmbH und die hierbei vom Beschwerdeführer abgegebenen Informationen Gegenstand der nunmehr eingestellten Strafuntersuchung und die Verletzung der den Beschwerdeführer treffenden Aufklärungspflichten für die Einleitung des Verfahrens ursächlich waren. Der Einwand, die Investoren hätten auch ohne seine Vermittlung investiert, erscheint aufgrund der von verschiedenen Investoren gemachten Angaben zu ihrem (teilweise langjährigen) Vertrauen in den Beschwerdeführer nicht als stichhaltig (vgl. bspw. Akten BA, pag. 15-0030-0009, 15-0031-0006; siehe auch act. 4.2, S. 7 und 12).

Angesichts der Deutlichkeit der vom Beschwerdeführer als professionell tätigem Anlageberater begangenen Sorgfaltspflichtverletzungen (siehe oben E. 3.2 - 3.7), kann auch dessen Verschulden ohne weiteres bejaht werden.

3.10 Nach dem Gesagten erscheint die von der Bundesanwaltschaft gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO verfügte Kostenauflage grundsätzlich als rechtmässig. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Einreden und Einwendungen erweisen sich demgegenüber als unbegründet.

4.

4.1 In der angefochtenen Verfügung bestimmt die Beschwerdegegnerin die Gebühr für die gesamte Strafuntersuchung auf Fr. 100'000.- (act. 1.1, Ziff. V.4.1.1, S. 35). Diese Gebühr bewegt sich innerhalb des reglementarischen Gebührenrahmens (Art. 6 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und erscheint angesichts des getätigten Aufwandes im Zusammenhang mit der Strafuntersuchung als angemessen. Nachdem sich diese Untersuchung gegen mehrere Beschuldigte richtete und verschiedene Sachverhalts- und Vorwurfsbereiche betraf, erstellte die Beschwerdegegnerin zur Verteilung dieser Gebühr ein Punktesystem bzw. einen Verteilschlüssel, welcher der Bedeutung der einzelnen Sachverhalts- und Vorwurfsbereiche in der Untersuchung selber und der diesbezüglichen Rolle der einzelnen Beschuldigten Rechnung trägt (act. 1.1, Ziff. V.4.1.1, S. 36). Anhand dieses Verteilschlüssels errechnete sie für den Beschwerdeführer betreffend den vorliegend eingestellten Verfahrensteil eine Gebühr von Fr. 10'000.-.

Hinsichtlich der Auslagen geht die Beschwerdegegnerin von Beginn weg einzig von den auf den vorliegenden Sachverhalts- und Vorwurfsbereich entfallenden Kosten aus. Davon seien Fr. 614.- dem Beschwerdeführer direkt zuzurechnen. Die nicht direkt einzelnen Beschuldigten zurechenbaren Auslagen beziffert die Beschwerdegegnerin auf Fr. 97'065.15. Davon entfallen gemäss dem erwähnten Verteilschlüssel Fr. 13'388.30 auf den Beschwerdeführer (act. 1.1, Ziff. V.4.1.2, S. 36 f.). Zu den Auslagen gerechnet wurde schliesslich auch das Honorar der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 56'206.15 gemäss der vom Vertreter des Beschwerdeführers eingereichten Kostennote (act. 1.1, Ziff. V.4.1.3, S. 37 f.).

4.2 Der Beschwerdeführer kritisiert einerseits die Dauer der nunmehr eingestellten Untersuchung. Diese sei nicht durch ihn, sondern durch die Beschwerdegegnerin verursacht worden. Verzögerungen wie etwa der Wechsel der Verfahrensleitung im Jahre 2012 hätten notorisch zu zusätzlichen Kosten geführt (act. 1, Rz. 8). Diese Rüge erweist sich jedoch als unbegründet, nachdem der Beschwerdeführer nicht weiter substantiiert, inwiefern und in welchem Umfang beispielsweise gerade der Wechsel der Verfahrensleitung zusätzliche Auslagen verursacht haben sollte.

4.3 Weiter bezeichnet der Beschwerdeführer das von der Beschwerdegegnerin der Zuordnung der Kosten auf einzelne Sachverhalts- und Vorwurfsbereiche bzw. auf einzelne Beschuldigte zu Grunde gelegte Punktesystem als intransparent (act. 1, Rz. 24). In der angefochtenen Verfügung wurden diesbezüglich die vorliegend nicht interessierenden Beschuldigten und Sachverhalts- und Vorwurfsbereiche in anonymisierter Form wiedergegeben, was angesichts der grossen Zahl der Privatkläger nicht zu beanstanden ist. Selbst wenn man darin eine nicht schwer wiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs erkennen möchte, wäre eine solche durch Offenlegung der weiteren Personen und Sachverhaltsbereiche im Beschwerdeverfahren geheilt.

Innerhalb der rechtlichen Grundsätze liegt die Kostenverteilung grundsätzlich im Ermessen der entscheidenden Behörde. Da diese am besten in der Lage ist, die Angemessenheit zu beurteilen, ist bei deren Überprüfung durch die Beschwerdeinstanz eine gewisse Zurückhaltung angebracht (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_602/2014 vom 4. Dezember 2014, E. 1.3). Das von der Beschwerdegegnerin erstellte Punktesystem erscheint transparent. Inwiefern die von ihr vorgenommene Gewichtung der Bedeutung einzelner Sachverhalts- oder Vorwurfsbereiche bzw. der Rolle einzelner Beschuldigter das ihr zustehende Ermessen verletzt haben soll, geht auch aus der Beschwerde nicht hervor. Die anhand des Punktesystems erfolgte Berechnung und Auferlegung von Gebühr und Auslagen auf den Beschwerdeführer erweist sich als nachvollziehbar und korrekt. Die vom Beschwerdeführer angeführte Kritik an der Verwendung unterschiedlicher Quotienten in act. 6, S. 13 missachtet, dass bei der Berechnung der Gebühr von der gesamten Untersuchung, bei der Berechnung der Auslagen lediglich vom vorliegend eingestellten Sachverhalts- und Vorwurfsbereich ausgegangen wird. Die Beschwerde erweist sich demnach auch diesbezüglich als unbegründet.

5.

5.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. a -c StPO ). Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung jedoch herabsetzen, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO ). Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_876/2014 vom 5. Februar 2015, E. 1.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.94 vom 19. November 2013, E. 3.3).

5.2 Nachdem der Beschwerdeführer in rechtswidriger und schuldhafter Weise die Einleitung des Verfahrens bewirkt hat (vgl. oben E. 3.1 - 3.10), ist ihm für die ihm entstandenen Anwaltskosten und Umtriebe im Vorverfahren weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung auszurichten. Seine Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, die Ziffern 2 und 3.1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung stünden in Widerspruch zueinander. Es sei ihm insbesondere nicht klar, ob er nun die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzahlen müsse oder nicht (act. 1, Rz. 13).

6.2 Gestützt auf Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO gehören die Kosten für die amtliche Verteidigung zu den Auslagen und somit zu den Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 1 StPO ; vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 6B_112/2012 vom 5. Juli 2012, E. 1.1). Als solche können sie demnach gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO auch im Falle einer Einstellung des Verfahrens der vormals beschuldigten Person auferlegt werden. Dass auch der amtlich verteidigte Beschuldigte zu den Verfahrenskosten verurteilt werden kann, ergibt sich weiter auch aus Art. 135 Abs. 4 StPO (siehe hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_440/2011 vom 23. September 2011, E. 5.2). Demnach hat die zu den Verfahrenskosten verurteilte beschuldigte Person, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, dem Bund oder dem Kanton die von diesem geleistete Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen (lit. a) und der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (lit. b). Diese Bestimmung konkretisiert lediglich die bereits vor Inkrafttreten der StPO bestehende Rechtsprechung (BGE 6B_1000/2014 vom 23. Juni 2015, E. 3.2). Somit bedarf es vorweg der grundsätzlichen Entscheidung hinsichtlich der Tragung der Verfahrenskosten und in einem zweiten Schritt der Klärung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der zu den Kosten verurteilten Person, um sie allenfalls zur Rückleistung der Vorleistungen des Staates verpflichten zu können.

6.3 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin in Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung über die grundsätzliche Kostentragungspflicht des Beschwerdeführers befunden. Hinsichtlich der von diesem dem Staat zu ersetzenden Entschädigung der amtlichen Verteidigung stellte sie angesichts der aktuell nicht abschliessend geklärten finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers (act. 1.1, Ziff. V.4.1.3, S. 39) einen separaten Entscheid in Aussicht. Diese Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin orientiert sich an den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und gibt zu keinerlei Beanstandungen Anlass.

7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

8.

8.1 Für den Fall des Unterliegens beantragt der Beschwerdeführer, es sei auch für dieses Verfahren die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung durch seinen bisherigen amtlichen Verteidiger zu bewilligen (act. 1, Rz. 27).

8.2 Die Beschwerdekammer ist im vor ihr geführten Beschwerdeverfahren selbst zuständig für die Anordnung und Bestellung einer amtlichen Verteidigung. Der in der Strafuntersuchung eingesetzte amtliche Verteidiger wirkt im Beschwerdeverfahren nicht automatisch als unentgeltlicher Rechtsbeistand mit (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2014.10 vom 23. Ju­li 2014, E. 7.2 m.w.H.).

Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BV ). Die beschuldigte Person hat unter den Voraussetzungen von Art. 132 StPO Anspruch auf eine amtliche Verteidigung. Diese Voraussetzungen knüpfen im Wesentlichen an die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege an (siehe hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_195/2011 vom 28. Juni 2011, E. 3.2). Es obliegt somit grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanzielle Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben. Das Gesuch kann mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden, wenn der Gesuchsteller der ihm obliegenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nachkommt bzw. wenn die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse ergeben (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BP.2011.39 vom 4. Oktober 2011, E. 1.4; BP.2011.31 vom 13. Juli 2011; vgl. auch Ruckstuhl , Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 132 StPO N. 30).

8.3 Auf entsprechende Aufforderung hin reichte der Beschwerdeführer der Beschwerdekammer das von ihm ausgefüllte Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege ein ( BP.2014.72 , act. 3.1). Diesem legte er lediglich eine vom Betreibungsamt Villigen am 20. Januar 2014 erstellte Berechnung seines Existenz-Minimums bei ( BP.2014.72 , act. 3.2). Diesen Angaben zufolge arbeite der Beschwerdeführer als selbstständiger Fotograf, erziele daraus aber keinerlei Einkommen. Hinsichtlich der von ihm angegebenen bescheidenen Vermögenswerte unterliess es der Beschwerdeführer, diese mittels geeigneter Unterlagen zu belegen. Selbiges gilt für die von ihm geltend gemachten Steuerschulden im Umfang von Fr. 438'924.95. Einzelne dieser Steuerausstände beträfen zudem das Jahr 2014, wobei unklar bleibt, wie aus dem nicht vorhandenen Einkommen und bescheidenen Vermögenswerten eine Steuerforderung im fünfstelligen Bereich resultieren soll. Die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben sind demnach nicht geeignet, ein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse darzulegen. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. um Bestellung einer amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren ist demnach abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat demnach der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO ). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR ).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Bestellung einer amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.- wird dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.

Bellinzona, 14. Juli 2015

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- Advokat Jörg Honegger

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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