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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BG.2015.35 vom 08.10.2015

Hier finden Sie das Urteil BG.2015.35 vom 08.10.2015 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BG.2015.35

Der Bundesstrafgericht BG.2015.35 hat einen Beschluss vom 8. Oktober 2015 erlassen, in dem es sich um einen Fall des Diebstahls im Geschäft C. am 17. Juni 2015 handelt. Der Kanton St. Gallen und der Kantone Tessin haben jeweils eine Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts gerichtet. Das Gericht hat jedoch festgestellt, dass die Strafbehörden des Kantons St. Gallen berechtigt und verpflichtet sind, die A., B. und D. vorgeworfenen strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen. Der Kanton Tessin hat jedoch argumentiert, dass der Kantonspolizei St. Gallen bereits am 19. Juni 2015 ein Ladendiebstahl im Geschäft F. angezeigt wurde, der den gleichen Personen zuzurechnen sei. Es wird hingegen davon ausgegangen, dass die Diebstähle demselben Personenkreis zugerechnet werden müssen. Der Bundesstrafgericht hat jedoch festgestellt, dass die erste Anzeige gegen den Täterkreis erfolgte am 19. Juni 2015 an die Kantonspolizei St. Gallen und nicht am 17. Juni 2015 wie in der Beschwerde des Kantons Tessin angegeben. Daher ist das Gericht berechtigt und verpflichtet, die Täter der drei Ladendiebstähle zu verfolgen und zu beurteilen. Der Bundesstrafgericht hat keine Gerichtskosten für den Fall erhoben.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BG.2015.35

Datum:

08.10.2015

Leitsatz/Stichwort:

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

Kanton; Gallen; Kantons; Tessin; Kantonspolizei; Geschäft; Gericht; Staatsanwaltschaft; Rapport; Verfolgung; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Diebstahl; Verfolgungshandlung; Täter; Tribunal; Beschluss; Diebstähle; Verfahren; Zuständigkeit; Verbindung; Ladendiebstahl; Behörden; Bundesstrafgerichts; Person; Gerichtsschreiber; Parteien; Staatsanwaltschaften; Kantone

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 34 StPO ;Art. 40 StPO ;Art. 423 StPO ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2015.35

Beschluss vom 8. Oktober 2015
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova ,

Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

Kanton St. Gallen,

Gesuchsteller

gegen

Kanton Tessin,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO )


Sachverhalt:

A. Zwischen den Staatsanwaltschaften der beteiligten Kantone ist strittig, wer die folgenden Diebstähle zu untersuchen hat:

Die Staatsanwaltschaft St. Gallen führt ein Verfahren gegen A. und B. Sie sind verdächtigt, am 17. Juni 2015 im Geschäft C. einen Diebstahl begangen zu haben. Der Diebstahl wurde der Kantonspolizei St. Gallen am 14. Juli 2015 angezeigt (Rapport der Kantonspolizei St. Gallen vom 24. Ju-li 2015).

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin ermittelt seit dem 7. Juli 2015 gegen A., B. sowie D. wegen Diebstahls am 3. Juli 2015 im Geschäft E. (Rapport der Kantonspolizei Tessin vom 3. August 2015).

B. Der Meinungsaustausch vom 5./17. und 18. August 2015 zwischen den betroffenen Staatsanwaltschaften schuf keine Einigung.

C. Der Kanton St. Gallen gelangte am 24. August 2015 an die Beschwerdekammer (act. 1). Er beantragt, die Zuständigkeit des Kantons Tessin sei festzustellen. Der Kanton Tessin bestritt am 2. September 2015 seine Zuständigkeit und verwies darauf, dass eine Verbindung zu einem früheren Ladendiebstahl im Geschäft F. in St. Gallen bestehe (act. 5). Jene Akten wurden vom Gericht, wie vom Kanton Tessin beantragt, beigezogen und der Kanton St. Gallen am 4. September 2015 zur Replik eingeladen.

Der Kanton St. Gallen hält am 17. September 2015 an seinen Anträgen fest und übermittelte die Verfahrensakten betreffend den Diebstahl vom 17. Ju-ni 2015 im Geschäft F. (Rapport der Kantonspolizei St. Gallen vom 19. Ju-ni 2015) mit dem Hinweis, dass dieses Verfahren gegen unbekannte Täterschaft vom Untersuchungsamt Gossau am 23. Juli 2015 sistiert worden sei (act. 7).

Der Kanton Tessin nahm am 22. September 2015 Stellung (act. 9). Diese Eingabe wurde dem Kanton St. Gallen am 23. September 2015 zur Kenntnis zugestellt (act. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die B eschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwischen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014, E. 1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

2.

2.1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO ). Verfolgungshandlung sind namentlich die Entgegennahme einer Strafanzeige (vgl. zuletzt Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2015.26 vom 6. August 2015) oder das Verlangen eines polizeilichen Einsatzes ( Baumgartner , Die Zuständigkeit im Strafverfahren, Zürcher Diss., Zürich/Basel/Genf 2014, S. 175 f.).

2.2 Der Kanton Tessin beruft sich darauf, dass der Kantonspolizei St. Gallen bereits am 19. Juni 2015 ein Ladendiebstahl im Geschäft F. angezeigt wurde (act. 7.6 Rapport vom 9. Juli 2015), der den gleichen Personen zuzurechnen sei. Er hält dafür, dass damit die erste Verfolgungshandlung im Kanton St. Gallen erfolgt sei. Dies zurecht:

Die Kantonspolizei St. Gallen konnte eine Verbindung zwischen den Diebstählen in den Geschäften C. und F. herstellen. Sie geht davon aus: "Die gleiche Täterschaft dürfte auch dort einen Ladendiebstahl verübt haben." (Rapport der Kantonspolizei St. Gallen vom 24. Juli 2015). Die dazu in der Stellungnahme des Kantons Tessin vom 22. September 2015 zusammengestellten und überzeugenden Verbindungen (act. 9 S. 1) sind unwidersprochen geblieben. Es ist davon auszugehen, dass die Diebstähle demselben Personenkreis zugerechnet werden müssen.

Die erste Anzeige gegen den Täterkreis erfolgte am 19. Juni 2015 an die Kantonspolizei St. Gallen. Dies stellt zugleich die erste Verfolgungshandlung dar. Damit ist vorliegend nach Art. 34 Abs. 1 StPO (forum praeventionis) der Kanton St. Gallen zuständig.

2.3 Zusammengefasst ist der Kanton St. Gallen berechtigt und verpflichtet, die Täter der drei Ladendiebstähle zu verfolgen und zu beurteilen.

3. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO ).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafbehörden des Kantons St. Gallen sind berechtigt und verpflichtet, die A., B. und D. vorgeworfenen strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 8. Oktober 2015

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen

- Ministero pubblico del Cantone Ticino

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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