Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BG.2015.32 |
Datum: | 06.10.2015 |
Leitsatz/Stichwort: | Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO). |
Schlagwörter | Kanton; Gericht; Kantons; Behörde; Verfahren; Bundesstrafgericht; Verfahrens; Behörden; Amtsmissbrauch; Beschwerdekammer; Staatsanwaltschaft; Gerichtsstand; Bundesstrafgerichts; Ortes; Angezeigten; Tribunal; Basel-Landschaft; Oberstaatsanwalt; Amtsmissbrauchs; Überwachung; Obergericht; Entscheid; Verfahren; Verfolgung; Beschluss; Gerichtsschreiber; Parteien; Beschwerdegegner; Eindringen |
Rechtskraft: | Kein Rechtsmittel gegeben |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 144 StGB ;Art. 31 StGB ;Art. 31 StPO ;Art. 34 StPO ;Art. 41 StPO ;Art. 428 StPO ; |
Referenz BGE: | 86 IV 222; ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
| Geschäftsnummer: BG.2015.32 |
| Beschluss vom 6. Oktober 2015 | ||
| Besetzung | Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova , Gerichtsschreiber Miro Dangubic | |
| Parteien | A. GmbH , B., Beschwerdeführerin | |
| gegen | ||
| 1. Kanton Aargau, 2. Kanton Basel-Landschaft, Beschwerdegegner | ||
| Gegenstand | Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO) | |
Sachverhalt:
A. Mit Schreiben vom 28. Juli 2015 reichte B. im Namen der A. GmbH Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft in Muttenz (nachfolgend "StA BL") gegen den Oberstaatsanwalt des Kantons Aargau, C., den Präsidenten des Obergerichts und der Justizleitung des Kantons Aarau, D., wegen Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB ), unbefugtem Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem (Art. 143 bis StGB ), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) und allfälligen weiteren Delikten ein. Den Obgenannten wird vorgeworfen, im Rahmen eines Strafverfahrens gegen einen Bekannten von B. die geheime Überwachung des Fernmeldeanschlusses der A. GmbH angeordnet bzw. bewilligt zu haben (Verfahrensakten pag. 1. ff.).
B. In der Folge verfügte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (nachfolgend "OStA AG") am 7. August 2015 die Übernahme des obgenannten Verfahrens von der StA BL (Verfahrensakten pag. 22).
C. Dagegen gelangte B. im Namen der A. GmbH mit Schreiben vom 11. August 2015 an die OStA AG und focht den Gerichtsstand an (act. 1). Am 12. August 2015 leitete die OStA AG die Beschwerde an das hiesige Gericht weiter (act. 1.1). Die Beschwerdegegner verzichteten am 18. bzw. 24. August 2015 auf eine Beschwerdeantwort (act. 3 und 4), was dem Beschwerdeführer am 25. August 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 5).
D. Am 10. August 2015 verfügte die OStA AG die Nichtanhandnahme der obgenannten Anzeige der Beschwerdeführerin, wogegen diese Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau erhob. Mit Verfügung vom 1. September 2015 sistierte das Obergericht des Kantons Aargau das Verfahren bis zum Entscheid des hiesigen Gerichts (act. 6.2).
Die B eschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1). Gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaften getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand (Art. 39 Abs. 2) können sich die Parteien innert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschweren (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Haben die Staatsanwaltschaften einen abweichenden Gerichtsstand vereinbart (Art. 38 Abs. 1), so steht diese Beschwerdemöglichkeit nur jener Partei offen, deren Antrag nach Art. 41 Abs. 1 abgewiesen worden ist (Art. 41 Abs. 2 StPO).
Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1).
Gemäss Art. 34 Abs. 1 StPO sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist, wenn eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt hat. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
2.2 Das i.S.v. Art. 34 Abs. 1 StPO schwerste von der Beschwerdeführerin den Angezeigten vorgeworfene Delikt ist Amtsmissbrauch; Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB ) wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet. Unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem (Art. 143 bis StGB ) und Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) werden mit Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren bedroht.
2.3 Gemäss Art. 312 StGB macht sich des Amtsmissbrauchs schuldig, wer als Mitglied einer Behörde oder als Beamter seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs schützt neben den Interessen des Staates direkt auch den Bürger vor dem missbräuchlichen Einsatz der Staatsgewalt durch Amtsträger (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.84 vom 14. Januar 2015, E. 1.2.2).
2.4 Die Beschwerdeführerin wirft den Angezeigten vor, ihre Befugnisse missbräuchlich eingesetzt zu haben, indem sie die geheime Überwachung ihres Fernmeldeanschlusses angeordnet bzw. bewilligt hätten. Da es sich bei den Angezeigten um Behördenmitglieder des Kantons Aargau handelt und diese in Ausübung ihres Amtes handelten, erfolgten sowohl die Anordnung als auch die Bewilligung der geheimen Überwachung im Kanton Aargau. Mithin liegt der Ausführungsort der schwersten den Angezeigten zur Last gelegten Tat im Kanton Aargau und die Übernahme des Verfahrens erfolgte im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf die minimalen Fr. 200.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 7. Oktober 2015
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :
Zustellung an
- A. GmbH
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau
- Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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