E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Entscheid des Bundesstrafgerichts: BB.2015.14 vom 10.04.2015

Hier finden Sie das Urteil BB.2015.14 vom 10.04.2015 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BB.2015.14

Der Bundesstrafgericht BB2012172 vom 31 Mai 2013 hat die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen das Entschädigungsentscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 10. April 2015 abgewiesen, da es sich bei der Entscheidung um einen Rechtsmittelbeschluss handelt und nicht um eine Beschwerde in einem Strafverfahren. Der Einzelrichter hat die Beschwerdeführerin aufgrund der folgenden Gründe abgewiesen: * Der Entschädigungsentscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 10. April 2015 ist ein Rechtsmittelbeschluss und nicht eine Beschwerde in einem Strafverfahren. * Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist nicht zulässig, da sie nicht den Anforderungen für eine Beschwerde in einem Strafverfahren entspricht (Art 135 Abs 3 lit b StPO). * Der Entschädigungsentscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 10. April 2015 ist rechtsfehlerhaft, da er die Höhe der Entschädigung nicht gemäss den Bestimmungen des zehnten Kapitels des KAG und der EAV festlegt (Art 135 Abs 4 lit b StPO). * Die Beschwerde der Beschwerdeführerin hat keine sachlichen Gründe, um das Entscheidungsgerechtigkeit zu berücksichtigen. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist daher abgewiesen und die Gerichtsgebühr von Fr 1'000-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BB.2015.14

Datum:

10.04.2015

Leitsatz/Stichwort:

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO).

Schlagwörter

Entsc; Entschädigung; Verteidigung; Recht; Kanton; Verfahren; Stundenansatz; Verteidiger; Verfahrens; Kantons; Freispruch; Kammer; Verfahren; Apos;; Verhältnis; Bundesstrafgericht; Honorar; Urteil; Differenz; Gericht; Bundesstrafgerichts; Praxis; Obergericht; Entscheid; öffentlich-rechtliche; Mandanten; Bundesgericht; Bestimmungen

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 127 StPO ;Art. 135 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 395 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 429 StPO ;

Referenz BGE:

132 I 201; 139 IV 261; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2015.14

Verfügung vom 10. April 2015
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien

A. , vertreten durch Rechtsanwalt Markus Meyer,

Beschwerdeführerin

gegen

Obergericht des Kantons Bern,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Entschädigung der amtlichen Verteidigung

(Art. 135 Abs. 3 StPO)


Sachverhalt

A. Rechtsanwältin A. wurde in der Strafsache gegen B. von der Staatsanwalt­schaft Bern-Mittelland als amtliche Verteidigerin eingesetzt (act. 1.3).

B. Mit Urteil vom 27. August 2013 sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland B. vom Vorwurf der Vergewaltigung frei und verurteilte ihn wegen Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 45 Tagen (act. 1.3). Für den auf den Freispruch entfallenden Teil wurde RA A. für die amtliche Verteidigung eine "Teil-Entschädigung" von Fr. 10'029.15 ausgerichtet (act. 1.3, S. 2). Die auf den Schuldspruch entfallende amtliche Entschädigung wurde auf Fr. 2'020.75 (Stundenansatz Fr. 200.-- zuzüglich MwSt.) festgesetzt (act. 1.3, S. 3). Das Urteil wurde in der Folge von der Staatsanwaltschaft angefochten (act. 1.2).

C. Mit Urteil vom 18. August 2014 sprach die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend "Strafkammer") B. betreffend die Anschuldigung der Vergewaltigung frei. Hingegen wurde B. des Raubes schuldig erklärt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt (act. 1.2, S. 22 f.). Die Strafkammer entschädigte RA A. für das erstinstanzliche Verfahren für den auf den Freispruch entfallenden Teil mit Fr. 8'402.10 (Stundenansatz Fr. 250.--). Für den auf den Schuldspruch entfallenden Teil wurde die amtliche Entschädigung auf Fr. 3'368.65 (Stundenansatz Fr. 200.--) festgesetzt und B. verpflichtet RA A. Fr. 833.75 als Differenz zum vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben würden (vgl. Art. 135 Abs. 4 lit b StPO ; act. 1.2, S. 23 f.). Für das Berufungsverfahren wurde RA A. sowohl für den obsiegenden (insgesamt Fr. 1'825.35) als auch für den unterliegenden Teil (insgesamt Fr. 912.65) zu einem Stundenansatz von Fr. 200.-- pro Stunde entschädigt. Mit Bezug auf den unterliegenden Teil wurde ihr ein Differenzanspruch gestützt auf Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO von Fr. 224.10 gegen B. zugesprochen (act. 1.2, S. 24 f.).

D. Gegen den Entschädigungsentscheid der Strafkammer betreffend die Entschädigung im Berufungsverfahren gelangt RA A., vertreten durch Rechtsanwalt Markus Meyer, am 6. Februar 2015 an dieses Gericht und stellt folgende Rechtsbegehren (act. 1, S. 2):


"1. Ziff. IV. 3. des Entscheides des Obergerichts des Kantons Bern vom 18. August 2014 sei hinsichtlich des Stundenansatzes aufzuheben.

2. In Abänderung von Ziff. IV. 3. des Entscheides des Obergerichts des Kantons Bern vom 18. August 2014 sei das Honorar der amtlichen Verteidigung zum Stundenansatz von Fr. 250.00 festzusetzen.

- unter Kosten und Entsc hädigungsfolgen -".

E. Die Strafkammer reichte am 13. Februar 2015 ihre Beschwerdeantwort ein (act. 3). Die Beschwerdeführerin verzichtete mit Schreiben vom 19. Februar 2015 auf eine Beschwerdereplik, was der Strafkammer am 20. Februar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 5 und 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen den Entscheid, mit welchem das Berufungsgericht eines Kantons die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im kantonalen Berufungsverfahren festsetzt, kann diese bei der Beschwerde­kammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG ). Voraussetzung zur Beschwerde­erhebung ist dabei auf Seiten der amtlichen Verteidigung ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).

1.2 Die Beschwerdeführerin ist als amtliche Verteidigerin von B. durch den angefochtenen Entschädigungsentscheid in dem Sinne beschwert, als dadurch die von ihr geltend gemachte Entschädigung für ihre im Verfahren vor der Strafkammer geleisteten Bemühungen teilweise verweigert wurde (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2012 vom 7. Mai 2012, E. 1.2 m.w.H.). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die im Übrigen frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten ist.

2. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Ver­fahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.-- zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO ). Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung zählt auch die Entschädigung der amtlichen Verteidigung ( Schmid , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 1521). Nachdem der Streitwert vorliegend die gesetzliche Grenze von Fr. 5'000.-- nicht erreicht, ist die Beschwerde durch den Einzelrichter zu beurteilen (siehe auch schon die Verfügungen des Bundesstrafgerichts BB.2012.172 vom 31. Mai 2013, E. 2; BB.2012.37 vom 10. August 2012, E. 2; BB.2012.64 vom 30. Juli 2012, E. 1.1; BK.2011.20 vom 3. April 2012).

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, dass der Beschwerdegegner ihr im Berufungs­verfahren für den Teil des Obsiegens nicht einen "vollen Parteikostenersatz" (Stundenansatz von Fr. 250.--) gewährte, sondern sie lediglich zu Fr. 200.-- pro Stunde entschädigte (act. 1., S. 11 f.).

Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Rechtsgrundlage für die Entschädigung bildet vorliegend das öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen dem Kanton Bern und der amtlichen Verteidigerin. Für die Entschädigung haftet allein der Kanton Bern. Die Verteidigung erhält das tariflich festgelegte Honorar für die Übernahme einer öffentlichen Aufgabe und trägt nicht das Risiko der Uneinbringlichkeit (vgl. BGE 139 IV 261 E. 2.2.1 m.w.H.). Mit einem Freispruch oder der Verfahrenseinstellung wandelt sich das öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen Staat und amtlicher Verteidigung nicht in ein Privatrechtsverhältnis zwischen Verteidigung und Mandanten (BGE 139 IV 261 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_586/2013 vom 1. Mai 2014, E. 3.4 sowie Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.84 -85 vom 12. Juni 2014 beide betreffend die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern). Das Bundesgericht entwickelte Grundsätze für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung: Die Entschädigung des amtlichen Anwalts muss gesamthaft gesehen angemessen sein, sie darf jedoch tiefer angesetzt werden als bei einem privaten Rechtsanwalt (BGE 139 IV 261 E. 2.2.1; 132 I 201 E. 7.3.4 m.w.H.). Die Entschädigung ist so zu bemessen, dass es den Rechtsanwälten möglich ist, einen bescheidenen - nicht bloss symbolischen - Verdienst zu erzielen (BGE 132 I 201 E. 8.5 ff.). Sie muss sich in der Grössenordnung von Fr. 180.-- pro Stunde (zuzüglich MwSt.) bewegen (BGE 139 IV 261 E. 2.2.1; 137 III 185; 132 I 201 E. 8.7 ).


3.2 Kapitel 10. des Bernischen Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) enthält Bestimmungen zum amtlich bestellten Anwalt. Art. 42 KAG normiert die Entschädigung: Der Kanton bezahlt den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Der Regierungsrat regelt den Stundenansatz durch Verordnung. Dieser beträgt mindestens Fr. 190.-- und höchstens Fr. 260.-- (Abs. 4). Gestützt auf Art. 42 Abs. 4 KAG hat der Regierungsrat des Kantons Bern in Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BGS 168.711) den Stundenansatz für die Entschädigung des amtlich bestellten Anwaltes auf Fr. 200.-- festgesetzt. Die Entschädigung des privaten Wahlverteidigers wird hingegen in Kapitel 9. (Titel: Honorar und Parteikostenersatz) sowie in der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BGS 168.811), insbesondere in Kapitel 4. (Titel: Tarif in Strafsachen), geregelt.

3.3 Aus dem Gesagten geht hervor, dass sich das öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen dem Kanton Bern und der Beschwerdeführerin durch das teilweise Obsiegen von B. im Berufungsverfahren nicht in ein Privat­rechtsverhältnis zwischen ihm und der amtlichen Verteidigerin umgewandelt hat. Folglich hat der Beschwerdegegner die amtliche Verteidigerin zu Recht gestützt auf Art. 42 KAG i.V.m. Art. 1 EAV zu einem Stundenansatz von Fr. 200.-- entschädigt. Die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach die Anwendung dieses Stundenansatzes willkürlich und ein Verstoss gegen die kantonale Gesetzesgrundlage sei (act. 1 S. 7 f.), zielt somit ins Leere. Dies gilt auch, insofern die Beschwerdeführerin (im Ergebnis) die Höhe des Stundenansatzes beanstandet (act. 1 S. 8 f.): Der im Kanton Bern gewährte Stundenansatz ist um Fr. 20.-- höher als der vom Bundesgericht vor­geschlagene.

Hätte B. hingegen einen Wahlverteidiger (Art. 129 Abs. 1 i.V.m. Art. 127 Abs. 5 StPO ) gehabt, so wäre die Entschädigung betreffend den Teil des Freispruchs bzw. des Obsiegens im Berufungsverfahren für die Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) gestützt auf Art. 41 KAG i.V.m. Art. 17 PKV festzusetzen gewesen. Der Stundenansatz des privaten Wahlverteidigers wäre dabei in der Regel höher als derjenige für den amtlichen Verteidiger. Da die Entschädigung des amtlichen Verteidigers gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung tiefer angesetzt werden darf, als die des privaten Wahlverteidigers, kann auch den diesbezüglichen Monierungen der Beschwerdeführerin (act. 1 S. 10) nicht gefolgt werden.

3.4 Die einschlägigen Bestimmungen des Kantons Bern für die Festsetzung des Honorars des amtlichen Verteidigers differenzieren nicht, ob der Beschuldigte zu den Verfahrenskosten verurteilt wird oder nicht. Gestützt auf die Regelung von Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO kann es deswegen - wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt - zu stossenden Ergebnissen bei der Entschädigung kommen:

Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten ( Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO) - d as volle Honorar ist im Kanton Bern gestützt auf Art. 41 (Parteikostenersatz) KAG festzusetzen (Art. 42a Abs. 2 KAG ). Mithin wird die amtliche Verteidigung bei Verurteilung des Mandanten zu den Verfahrenskosten im Prinzip finanziell besser gestellt (weil sie die "Differenz" einfordern kann) als bei Verfahrens­einstellung oder Freispruch, wo in der Regel keine Kosten auferlegt werden (und entsprechend die "Differenz" nicht zu erstatten ist).

Diese Problematik ist diesem Gericht nicht neu. Es beschäftigte sich im Zusammenhang mit der Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Kanton Solothurn damit. In Anlehnung an das Urteil des Bundesgerichts 6B_63/2010 vom 6. Mai 2010 legte es die Bestimmungen des Kantons Solothurn so aus, dass bei Freispruch und Obsiegen im Rechtsmittel­verfahren der amtliche Verteidiger nach den für private Verteidiger vorgesehenen Bestimmungen, mithin zu einem höheren Stundenansatz, zu entschädigen ist (Verfügungen des Bundesstrafgerichts BB.2012.143 -144, BB.2013.6 alle vom 14. März 2013 E. 3.5). Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 26. September 2013 zur diesbezüglichen Problematik Folgendes festgehalten (BGE 139 IV 261 E. 2.2.3):

"Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO will nach der gesetzgeberischen Konzeption sicherstellen, dass eine beschuldigte Person mit amtlicher Verteidigung finanziell nicht besser gestellt wird als eine mit privater Verteidigung (Botschaft a.a.O., S. 1180 f. zu Art. 133). Es geht um eine Gleichstellung der zu den Verfahrenskosten verurteilten Personen und nicht um eine Gleichstellung der amtlichen mit der privaten Verteidigung. Dass die amtliche Verteidigung bei Verurteilung des Mandanten zu den Verfahrenskosten im Prinzip finanziell besser gestellt wird (weil sie die "Differenz" einfordern kann) als bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung, wo in der Regel keine Kosten auferlegt werden (und entsprechend die "Differenz" nicht zu erstatten ist), muss als gesetzliche Konsequenz hingenommen werden."

Zwar rügt nicht nur die Beschwerdeführerin diese Rechtsprechung wegen der resultierenden Ungleichbehandlung (act. 1 S. 9; vgl. Ruckstuhl, Basler Kommentar, 2. Auflage, Art. 135 N. 5a), nichtsdestotrotz ist diese als höchstrichterliche Rechtsprechung zu akzeptieren. Nach dem Gesagten ist daher als gesetzliche Konsequenz hinzunehmen, dass die amtliche Verteidigung im Kanton Bern bei Verurteilung des Mandanten zu den Verfahrenskosten besser gestellt ist als bei einem Freispruch.

4.

4.1 Bis vor kurzem entschädigten die Berner Strafgerichte den amtlich verteidigten Beschuldigten für seine Verteidigungskosten bei Freispruch und Obsiegen im Rechtsmittelverfahren mit einer Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit a . StPO (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.84 -85 vom 12. Juni 2014 und beigelegte Entscheide der Beschwerdeführerin act. 1.4, act. 1.7 und act. 1.8). Aus diesem Grund erfolgte auch die Berechnung der Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von B. für den Teil des Freispruchs nicht nach den Bernischen Bestimmungen betreffend die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (siehe supra lit. C). Offenbar sah sich der Beschwerdegegner durch den hier mehrfach zitierten BGE 139 IV 261, wonach mit einem Freispruch oder der Verfahrens­einstellung sich das öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen Staat und amtlicher Verteidigung nicht in ein Privatrechtsverhältnis zwischen Verteidi­gung und Mandanten umwandelt, veranlasst, diese Praxis zu ändern (act. 3). Neu entschädigen die Berner Strafgerichte in der oben dargelegten Weise (siehe supra E. 3.4). Die Beschwerdeführerin rügt, dass die vollzogene Praxisänderung willkürlich sei, weil keine ernsthaften und sachlichen Gründe dafür erkennbar seien (act. 1 S. 6).

4.2 Eine Praxisänderung ist nach ständiger Rechtsprechung nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, wenn die Behörde zur Einsicht gelangt, dass das Recht bisher unrichtig angewendet worden ist oder eine andere Rechtsanwendung dem Sinn des Gesetzes oder veränderten Verhältnissen besser entspricht. Die Praxisänderung ist zulässig, wenn ernsthafte und sachliche Gründe für die neue Praxis sprechen. Die Änderung muss grundsätzlich erfolgen. Sodann muss das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung gegenüber demjenigen an der Rechtssicherheit überwiegen ( Häfelin/Müller/Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, S. 117) .

Wie bereits festgehalten, wandelt sich mit einem Freispruch oder der Verfahrenseinstellung das öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen Staat und amtlicher Verteidigung nicht in ein Privatrechtsverhältnis zwischen Verteidigung und Mandanten um (siehe supra E. 3.2). Mithin ist der amtliche Verteidiger stets gestützt auf das öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen ihm und vorliegend dem Kanton Bern zu entschädigen. Im Kanton Bern sind für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung die Bestimmungen des zehnten Kapitels des KAG sowie die EAV massgebend. Es besteht kein Raum für die Entschädigung der Bemühungen des amtlichen Verteidigers gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit a . StPO. Folglich war die Praxisänderung des Kantons Bern in casu nicht nur zulässig, sondern vielmehr geboten, da das Recht bisher unrichtig angewendet wurde. Daran ändert nichts, dass mit der alten Praxis die unter Ziffer 3.5 vorstehend geschilderte, unbefriedigende Konsequenz im Resultat vermieden wurde. Auch diese Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich als unberechtigt.

5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO ). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

.
Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 10. April 2015

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Markus Meyer

- Obergericht des Kantons Bern

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.