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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Beschwerdekammer: Strafverfahren
Fallnummer:BB.2014.175
Datum:21.10.2015
Leitsatz/Stichwort:Kostentragungspflicht und Entschädigung der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 426 Abs. 2 und Art. 429 ff. StPO). Einziehungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO).
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführer; Akten; Beschlagnahme; Anlage; Verfahren; Recht; Beschwerdegegnerin; Vermögenswerte; Investor; Verfahrens; Einstellung; Investoren; Risiko; Entschädigung; Verfahren; Beschwerdeführers; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Verfügung; Person; Bundesanwaltschaft; Investition; System; Kunde; Hinweis; Kunden; Beschluss; B;
Rechtskraft:Kein Weiterzug, rechtskräftig
Rechtsnorm: Art. 10 BGG ; Art. 13 StGB ; Art. 14 StGB ; Art. 263 StPO ; Art. 32 BV ; Art. 32 StPO ; Art. 320 StPO ; Art. 322 StPO ; Art. 363 StPO ; Art. 382 StPO ; Art. 39 OR ; Art. 393 StPO ; Art. 394 OR ; Art. 398 OR ; Art. 423 StPO ; Art. 426 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 429 StPO ; Art. 430 StPO ; Art. 6 EMRK ;
Referenz BGE:112 Ia 371; 115 II 62; 119 II 333; 119 Ia 332; 120 Ia 147; 124 III 155; 131 III 377; 137 IV 352; ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2014.175

Beschluss vom 21. Oktober 2015
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser ,

Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A. , vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Winkler,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Kostentragungspflicht und Entschädigung der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 426 Abs. 2 und Art. 429 ff . StPO); Einziehungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO)


Sachverhalt:

A. Am 12. Oktober 2004 eröffnete die Bundesanwaltschaft ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen B. und gegen unbekannte Täterschaft wegen des Verdachts des gewerbsmässig verübten Betrugs, evtl. der Veruntreuung, und der Geldwäscherei (Akten BA, pag. 1-01-001). Das Verfahren wurde in der Folge auf mehrere Personen, teils wegen identischer, teils wegen unterschiedlicher Sachverhaltsbereiche ausgedehnt. So dehnte sie am 27. Oktober 2004 dieses Verfahren im Teil-Sachverhalts- und Vorwurfsbereich «Anlagebetrügereien / Anschlussgeldwäscherei» aus auf A. wegen des Verdachts des gewerbsmässig verübten Betrugs, evtl. der Veruntreuung, und der Geldwäscherei (Akten BA, pag. 1-06-001). Daneben erfolgten gegen A. am 22. Juni 2009 weitere Ausdehnungen des Verfahrens (Akten BA, pag. 1-06-002 f.), welche aber für die nachfolgenden Ausführungen nicht weiter von Relevanz sind.

Am 13. Januar 2005 beschlagnahmte die Bundesanwaltschaft das im Eigentum von A. stehende Grundstück 1 in der Schweiz (Akten BA, pag. 7-208-001 ff.). Gestützt auf das Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft an die spanischen Justizbehörden vom 27. April 2005 bzw. vom 11. Oktober 2005 (Akten BA, pag. 18-116-001 ff., 18-116-078 ff.) kam es auch zur Beschlagnahme des im Eigentum von A. stehenden Grundstücks 2 in Spanien. Am 24. November 2006 beschlagnahmte die Bundesanwaltschaft schliesslich auch den Erlös aus der Verwertung einer vormals im Miteigentum von A. stehenden Liegenschaft in der Schweiz (Akten BA, pag. 8-225-001 ff.).

B. Am 29. August 2014 teilte die Bundesanwaltschaft den Parteien mit, sie erachte die Untersuchung im Teil-Sachverhalts- und Vorwurfsbereich «Anlagebetrügereien / Anschlussgeldwäscherei» bezüglich des Beschuldigten A. als vollständig und abschlussreif. Sie wolle das Verfahren in diesem Bereich ohne Weiterungen, jedoch unter Kostenauflage zu Lasten des Beschuldigten vollumfänglich einstellen. Gleichzeitig setzte sie den Parteien Frist an zur Stellung von Beweisanträgen (Akten BA, pag. 16.7 000248 f.). Innerhalb der anberaumten Frist stellte A. keine Beweisanträge.

C. Am 20. November 2014 verfügte die Bundesanwaltschaft Folgendes (Beschwerdebeilage 2):

1. Das Strafverfahren gegen A. wegen Betrugs gemäss Art. 146 StGB , eventualiter Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB, und Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis StGB wird im Sinne der Erwägungen betreffend den Teil-Sachverhalts- und Vorwurfsbereich «Anlagebetrügereien / Anschlussgeldwäscherei» definitiv eingestellt.

2. Verfahrenskosten

2.1 Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 46'209.40, bestehend aus einer Gebühr von CHF 10'000.- sowie den Auslagen von CHF 36'209.40 (inkl. amtliche Verteidigung) werden A. auferlegt.

2.2 Der amtliche Verteidiger RA Thomas Winkler wird für seine Aufwendungen und Auslagen mit CHF 18'226.30 (inkl. MwSt.) aus der Bundeskasse entschädigt.

2.3 Über einen allfälligen Mehraufwand des amtlichen Verteidigers, welcher in Zusammenhang mit dem Teil-Sachverhalts- und Vorwurfsbereich «Anlagebetrügereien / Anschlussgeldwäscherei» nach Einreichung seiner Kostennote entstanden ist oder allenfalls bis zum Eintritt der Rechtskraft der Einstellungsverfügung noch entsteht, wird im Sinne der Erwägungen mit separater Verfügung entschieden.

3. Über eine allfällige Verpflichtung, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen sowie RA Thomas Winkler die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, wird mit separater Verfügung entschieden.

4. Dem Beschuldigten wird weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet.

(...)

7. Die Beschlagnahme von Vermögenswerten wird aufrechterhalten.

8. (...)

Diese Verfügung wurde A. am 8. Dezember 2014 zugestellt (Beschwerdebeilagen 3 und 4).

D. Hiergegen gelangte A. mit Beschwerde vom 18. Dezember 2014 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Er beantragt Folgendes:

1. Ziff. 2.1, Ziff. 3, Ziff. 4 und Ziff. 7 des Dispositivs der Einstellungsverfügung (...) seien aufzuheben.

2. Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 46'209.40, bestehend aus einer Gebühr von CHF 10'000.- sowie Auslagen von CHF 36'209.40 (inkl. amtliche Verteidigung) sind der Bundeskasse aufzuerlegen.

3. Es seien dem Beschwerdeführer aus der Bundeskasse die folgenden Entschädigungen auszurichten:

- Erbetene Verteidigung: (...)

- Wirtschaftliche Einbussen: (...)

4. Es sei dem Beschwerdeführer aus der Bundeskasse eine Genugtuung von CHF 50'000.- plus 5 % seit dem 1. Januar 2009 auszurichten.

5. Die von der Beschwerdegegnerin verfügte Beschlagnahmung folgender Vermögenswerte sei aufzuheben:

- Grundbuchsperre auf der Liegenschaft 1 in der Schweiz

- Grundbuchsperre auf der Liegenschaft 2 in Spanien

- Die unter der Verwaltung der Eidgenössischen Finanzverwaltung stehenden Vermögenswerte von CHF 83'139.50 (Verwertungserlös Liegenschaft in der Schweiz; zuzüglich dem effektiv erzielten Zins)

6. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, eine Verfügung über die Aufhebung oder Beibehaltung der Beschlagnahmung auch der anderen dem Beschwerdeführer zuzuordnenden Vermögenswerte zu erlassen, wobei diejenigen Vermögenswerte, über deren Verwendung nicht der Sachrichter im Rahmen des fortbestehenden Verfahrens gegen B. zu entscheiden hat, sofort freizugeben sind.

7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Mit Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2015 beantragt die Bundesanwaltschaft, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 3). Mit Replik vom 26. Januar 2015 hält A. an seinen Beschwerdeanträgen fest (act. 5). Die Replik wurde der Bundesanwaltschaft am 27. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht (act. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft können die Parteien innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Es können dabei sämtliche Punkte der Einstellungsverfügung, so auch die Kosten- und Entschädigungsregelung angefochten werden (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.11 vom 15. Juli 2011, E. 1.1; Grädel/Heiniger , Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 322 StPO N. 5). Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist dabei auf Seiten der Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Mit der Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Der vormals beschuldigte Beschwerdeführer ist durch die ihm auferlegte Pflicht zur Tragung der Kosten für das eingestellte Verfahren (vgl. u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.3 vom 18. Oktober 2011, E. 1.3) und durch die im Rahmen der Einstellungsverfügung ergangene Verweigerung einer Entschädigung bzw. einer Genugtuung (vgl. u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.8 vom 2. September 2011, E. 1.2) beschwert und somit ohne Weiteres zur Beschwerdeführung berechtigt. Dasselbe gilt auch bezüglich der verfügten Aufrechterhaltung der Beschlagnahme von in der Schweiz gelegenen Vermögenswerten des Beschwerdeführers (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.91 vom 18. Oktober 2012, E. 1.2). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist.

1.3 Anzubringen ist diesbezüglich jedoch ein Vorbehalt betreffend die vom Beschwerdeführer verlangte Aufhebung der sein in Spanien liegendes Grundstück betreffenden Grundbuchsperre. Diesbezüglich handelt es sich nicht um eine Beschlagnahmeverfügung im Sinne der Art. 263 ff . StPO, sondern um eine gestützt auf spanisches Prozessrecht verfügte Verfügungssperre von spanischen Behörden hinsichtlich eines sich in Spanien befindenden Grundstücks. Diesbezüglich kann auf die Beschwerde mangels zulässigen Anfechtungsobjekts nicht eingetreten werden (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.96 vom 12. Dezember 2012, E. 1.2 mit Hinweis u. a. auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_285/2011 vom 18. November 2011, E. 2.2).

2. Im Rahmen der Einstellungsverfügung wirft die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dieser habe sich im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Vermittler von Geldanlagen im System «B.» in zivilrechtlich vorwerfbarer und schuldhafter Weise verhalten. Namentlich habe er es unterlassen, die Kunden auf das Risiko der Anlage hinzuweisen. Schliesslich sei die Weiterleitung von Vermögenswerten der Auftraggeber in eine «black box», ohne zu wissen, wie und ob die Vermögenswerte durch das System «B.» angelegt worden seien, ebenso unverantwortlich wie der Umstand, dass der Auftraggeber nicht darüber informiert worden sei, dass der Beschwerdeführer von der effektiven Verwendung der Vermögenswerte keine Kenntnis hatte. Mit diesen Pflichtverletzungen habe der Beschwerdeführer die Einleitung der gegen ihn gerichteten Strafuntersuchung selber verursacht, weshalb er deren Kosten zu tragen und selber keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Entschädigung oder Genugtuung habe (vgl. Beschwerdebeilage 2, Ziff. VI.3.2 und 3.3, S. 29 ff.). Der Beschwerdeführer kommt demgegenüber zum Schluss, es fehle auf seiner Seite an jeglicher Pflichtverletzung oder einem anderen Verhalten, welches die Auferlegung der Verfahrenskosten und die Verweigerung einer Entschädigung bzw. Genugtuung rechtfertigen würde (act. 1, Rz. 322 f.). Weiter macht er geltend, die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme sei zu Unrecht erfolgt (act. 1, Rz. 287 ff.).

3.

3.1 Bei einer Einstellung des Verfahrens durch die Bundesanwaltschaft trägt in der Regel die Bundeskasse die entsprechenden Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO ). Ausnahmsweise können diese jedoch ganz oder teilweise der beschuldigten Person auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 2 EMRK dürfen einer beschuldigten Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn sie durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Bei der Kostenpflicht der freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen beschuldigten Person handelt es sich nicht um eine Haftung für strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde (BGE 119 Ia 332 E. 1b). Wie das Bundesgericht festgehalten hat, ist es mit Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 2 EMRK vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten aufzuerlegen, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 119 Ia 332 E. 1b; 116 Ia 162 E. 2c S. 169; je mit Hinweisen). Dabei darf sich die Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 112 Ia 371 E. 2a S. 374). Hingegen verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, sie habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden (BGE 120 Ia 147 E. 3b S. 155; siehe zum Ganzen zuletzt u. a. das Urteil des Bundesgerichts 6B_1126/2014 vom 21. April 2014, E. 1.3; siehe auch TPF 2012 70 E. 6.3.1 und den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.121 vom 18. Februar 2014, E. 3.1).

3.2 Gemäss dem von der Beschwerdegegnerin dargelegten Untersuchungsergebnis habe sich der Beschwerdeführer im Zuge des teilweisen Um- und Ausbaus innerhalb des Systems «B.» (vgl. zu dessen Schilderung die Beschwerdebeilage 2, Ziff. I.3.2 ff., S. 8 ff.) als tragender Vermittler bzw. Vertreiber von Anlagegeschäften etabliert. Der Beschwerdeführer habe die Investitionen der von ihm oder seinen Untervermittlern/Untervertreibern akquirierten Kunden vorerst über die C. Ltd. realisiert. Per 1. Januar 2003 seien die diesbezüglichen Verträge auf die D. Ltd. übertragen worden. Die Kunden hätten mit der C. Ltd. einen «Darlehensvertrag» geschlossen, gemäss welchem sie dieser ein Investitionsdarlehen in der Höhe eines bestimmten Betrages gewährten und auf dieser Summe beispielsweise einen Zins von 6 % p.a. erhalten sollten. In einer Zusatzvereinbarung zum Darlehensvertrag sei vereinbart worden, dass der Investor zusätzlich zum stipulierten Festzins eine Gewinnbeteiligung von beispielsweise 12 % p.a. der Darlehenssumme erhalte. Die C. Ltd. ihrerseits habe mit der E. Inc. eine Investitionsvereinbarung geschlossen, gemäss welcher sie der E. Inc. «zur Finanzierung ihrer internationalen Handelstätigkeit ein Investitions-Darlehen» gewährte, welches mit 30 % bis 36 % p.a. verzinst worden sei.

Nachdem bis ins Jahr 2000 die Investorengelder der E. Inc. in der Regel über Investitionsvereinbarungen, Treuhand- und Darlehensverträge zugeführt worden seien, seien ab dem Jahr 2000 die Investitionen zusätzlich mittels verschiedener Fonds erfolgt. An deren Realisierung seien insbesondere die Vermittler/Vertreiber beteiligt gewesen. Im Einflussbereich des Beschwerdeführers seien namentlich die F. Ltd. und die G. Ltd. in Erscheinung getreten (vgl. zu deren Funktionsweise die Beschwerdebeilage 2, Ziff. I.3.9.1, S. 15).

Bevor es zwischen den Investoren und einer der im Einflussbereich des Beschwerdeführers stehenden Gesellschaften zu einem Vertragsabschluss gekommen sei, seien die Investoren vom Beschwerdeführer und/oder seinen Untervermittlern/Untervertreibern über die Möglichkeiten einer Geldanlage nach dem System «B.» informiert bzw. beraten worden. Die Aufklärung bezüglich des Tradingsystems sei entweder im Rahmen von Präsentationen mit B. und/oder durch den Beschwerdeführer bzw. durch dessen Untervermittler/Untervertreiber erfolgt (Beschwerdebeilage 2, Ziff. VI.3.2.1, S. 29).

Hinsichtlich der durch den Beschwerdeführer akquirierten Investorengelder kam die Beschwerdegegnerin zum Schluss, der Beschwerdeführer habe weder gewusst noch wissen können, ob Gelder allenfalls keiner Handelstätigkeit zugeführt wurden und diesfalls möglicherweise bestimmungswidrig verwendet worden wären (Beschwerdebeilage 2, Ziff. II.2.4.2, S. 20).

3.3 Die geschilderte - über die von den Investoren jeweils unterzeichneten Vertragsdokumente (Darlehensvertrag bzw. «Subscription Agreement») hinausgehende - Vertragsbeziehung zwischen den im Einflussbereich des Beschwerdeführers stehenden Gesellschaften und den Investoren betreffend kommt die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, der Beschwerdeführer habe interessierten Personen eine Anlage empfohlen und sei diesbezüglich beratend tätig gewesen (Beschwerdebeilage 2, Ziff. VI.3.2.3, S. 30). Dementsprechend habe das beschriebene Vertragsverhältnis Elemente eines Anlageberatungsvertrages enthalten (vgl. hierzu Gutzwiller , Rechtsfragen der Vermögensverwaltung, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 27 ff.; siehe zu einer ähnlichen Konstellation wie hier auch das Urteil des Bundesgerichts 4C.394/2005 vom 29. März 2006, E. 2.2). Demzufolge hätten für den Beschwerdeführer bei der Beratung der potentiellen Investoren vorvertragliche Aufklärungspflichten ( Gutzwiller , a.a.O., S. 56 f.) sowie grundsätzlich die auftragsrechtliche Sorgfaltspflicht gegolten ( Gutzwiller , a.a.O., S. 58).

Der Beschwerdeführer bestreitet demgegenüber im Beschwerdeverfahren, er sei als Finanzberater tätig gewesen (act. 5, Rz. 72). Seine vertraglichen Pflichten hätten sich darauf beschränkt, die erhaltenen Gelder in das System «B.» weiterzuleiten bzw. gegebenenfalls an die Investoren zurückzuführen und allfällige Zinsen oder Gewinne auszuzahlen (act. 1, Rz. 22 ff.).

Diese Vorbringen des Beschwerdeführers finden in den Akten jedoch keine Stütze. Widerlegt werden sie schon nur aufgrund der eigenen Aussagen und Angaben des Beschwerdeführers im Laufe der Untersuchung. So gab dieser beispielsweise an, er habe ab April 2000 damit begonnen, interessierten Kunden die Investitionsvereinbarung mit der C. Ltd. zu offerieren (Akten BA, pag. 13-006-002). Er habe weiter Kunden beraten, die in die F. Ltd. oder die G. Ltd. investieren wollten (Akten BA, pag. 13-006-003). Anlässlich seiner Einvernahme vom 28. Dezember 2004 erklärte er, er habe im Jahr 2000 begonnen, Kunden zu suchen, die Geld investieren wollten. Diese habe er anfänglich im privaten Kreis gesucht und gefunden. Den Kunden habe er das Investitionsdarlehen präsentiert und diese anschliessend an einige Präsentationen von B. begleitet. Als Ziel der von ihm gegründeten Einzelfirma H. nannte er selber ausdrücklich «Beratungen im finanziellen Bereich» (Akten BA, pag. 13-006-118). Mit von der E. Inc. ausbezahlten Geldern seien «Beratungshonorare» bezahlt worden (Akten BA, pag. 13-006-128). Über die I. Ltd. habe er persönlich ca. 15 % vom gesamten Volumen von den beiden Fonds F. Ltd. und G. Ltd. Kunden direkt beraten (Akten BA, pag. 13-006-185). Bei der von der I. Ltd. in Rechnung gestellten Management Fee habe es sich um eine Entschädigung für die ganze Verwaltung und Administration der Gelder inkl. Kundenberatung, (...) gehandelt (Akten BA, pag. 13-006-228). Er habe bei der Beratung seiner Kunden von B. erstellte Übersichtsblätter benutzt (Akten BA, pag. 13-006-248). Angesichts dieser eigenen Aussagen des Beschwerdeführers erübrigt es sich an dieser Stelle, Aussagen und schriftliche Angaben von Geschädigten anzufügen, welche diejenigen des Beschwerdeführers noch bestätigen. Diesbezüglich ist lediglich festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin, vereinzelt aber auch der Beschwerdeführer, sich im Laufe des Beschwerdeverfahrens teilweise auf Aussagen und Angaben von Geschädigten stützten, die mit dem Beschwerdeführer selber kaum oder keinen Kontakt hatten. Für die Beantwortung der Frage, ob das Verhalten des Beschwerdeführers als rechtswidrig und schuldhaft zu bewerten ist, sind diese Aussagen jedoch kaum von Relevanz. Sofern nachfolgend auf Angaben der Geschädigten abgestellt wird, so sind diese vor Abschluss des Anlagegeschäftes hauptsächlich vom Beschwerdeführer selbst und nicht von Drittpersonen über die Möglichkeit einer Anlage im System «B.» informiert und beraten worden.

3.4 Das vorliegende, von der Beschwerdegegnerin korrekt umschriebene, auch auf Beratung gerichtete Vertragsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer als «beratendem Vermittler» und den Investoren im Zusammenhang mit den anvisierten Anlagegeschäften untersteht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem Auftragsrecht (Urteil des Bundesgerichts 4C.394/2005 vom 29. März 2006, E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 124 III 155 E. 2b). Die Erteilung eines Rats im Rahmen eines Auftrags hat dementsprechend unter Beachtung der auftragsrechtlichen Sorgfalts- und Treuepflicht zu erfolgen (BGE 131 III 377 E. 4.1; 124 III 155 E. 3a; 119 II 333 E. 5a). Durch die Annahme des Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen (Art. 394 Abs. 1 OR ). Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäfts (Art. 398 Abs. 2 OR ). Der Beauftragte hat grundsätzlich nicht für den Erfolg seiner Tätigkeit einzustehen. Haftungsbegründend ist vielmehr eine unsorgfältige oder treuwidrige und den Auftraggeber schädigende Ausführung des Auftrags. Das Mass der Sorgfalt bestimmt sich nach objektiven Kriterien. Erforderlich ist die Sorgfalt, die ein gewissenhafter Beauftragter in der gleichen Lage bei der Besorgung der ihm übertragenen Geschäfte anzuwenden pflegt (BGE 115 II 62 E. 3a m.w.H.; vgl. auch Weber , Basler Kommentar, 5. Aufl., Basel 2011, Art. 398 OR N. 27).

Art. 398 OR verlangt, dass der Rat bzw. die Empfehlung im Hinblick auf den Abschluss eines Anlagegeschäftes nicht zu einer irrtumsbehafteten Willensbildung führt. Der Ratgeber hat den Beratenen bei Vorliegen eines Vertrags- oder Vertrauensverhältnisses über Umstände aufzuklären, soweit er erkennt oder erkennen sollte, dass diese dem Beratenen nicht bekannt und für seine Willensbildung erheblich sind (BGE 119 II 333 E. 5a; 111 II 471 E. 3; 105 II 75 E. 2a, je m.w.H.). Zu diesen erheblichen Umständen gehören insbesondere Risiken, die den vom Beratenen verfolgten Zweck verhindern können, wie z. B. Verlustrisiken bei einem Anlagerat (BGE 124 III 155 E. 3a S. 163 m.w.H.). Es gilt allerdings zu beachten, dass bezüglich eines Werturteils, wie zum Beispiel der Qualifikation einer Gesellschaft als «aufstrebend», ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen ist, weshalb eine solche Qualifikation erst dann als irreführend und damit als haftungsbegründend betrachtet werden kann, wenn dabei unrichtige Tatsachen zugrunde gelegt oder die Vorsicht und Zurückhaltung ausser Acht gelassen wurden, die bei Prognosen im Allgemeinen erforderlich ist (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 4C.394/2005 vom 29. März 2006, E. 2.3 m.w.H.).

3.5

3.5.1 Im Rahmen der angefochtenen Verfügung erhebt die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gegenüber vorab den Vorwurf, er habe es insbesondere unterlassen, die Kunden auf das Risiko der Anlage hinzuweisen (Beschwerdebeilage 2, Ziff. VI.3.2.3.4, S. 30 f.). Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich zusammengefasst geltend, alle Investoren, welche über ihn in das System «B.» investiert hätten, hätten ein Dokument unterzeichnet, mit welchem sie ausführlich und umfassend über die Risiken einer Investition in das System «B.» aufgeklärt worden seien (act. 1, Rz. 11 f., 162 ff.).

3.5.2 Zu vom Beschwerdeführer gemachten oder nicht gemachten Hinweisen auf das Risiko der Anlage findet sich in den Akten Folgendes: J., welche sich aufgrund der Auskünfte des Beschwerdeführers zum Abschluss eines Darlehensvertrags entschloss (Akten BA, pag. 15.1555 00079), gab an, von Risiken sei ihrer Erinnerung zufolge nicht gross gesprochen worden (Akten BA, pag. 15.1555 00079). Die von ihr unterzeichneten Vertragsdokumente enthalten - wie alle vom Beschwerdeführer eingesetzten Darlehensverträge - keinerlei Hinweis auf Risiken der getätigten Anlage (Akten BA, pag. 15 1555 00040 f.). K. gab an, der Beschwerdeführer habe ihr immer wieder bestätigt, dass ihr nichts passieren könne und es sicher sei (Akten BA, pag. 15.1406 00011). Ihr sei vom Beschwerdeführer gesagt worden, das Anlagegeld werde in verschiedene Töpfe verteilt und das Risiko werde so minimiert. Aus diesem Grund sei das wirklich sicher (Akten BA, pag. 15.1406 00013). L. (gemeinsam mit ihrem Mann) habe sich für die Anlage entschieden, weil der Beschwerdeführer ihnen versichert habe, dass sie das Kapital nicht verlieren könnten (Akten BA, pag. 15.1582 00080). Weiter sei vom Beschwerdeführer erklärt worden, die (investierte) Summe sei sichergestellt und werde problemlos zurückbezahlt (Akten BA, pag. 15.1582 00083). M. gab an, der Beschwerdeführer habe von einer sicheren Anlage gesprochen (Akten BA, pag. 15.1566 00012). N. gab für die O. AG an, der Beschwerdeführer habe erklärt, es sei kein Risiko vorhanden, da die entsprechenden Fonds ein Deckungskapital von 120 % aufwiesen. Der Beschwerdeführer habe auf einen entsprechenden Passus im Anlagevertrag aufmerksam gemacht. Das Risiko, die gesamte Investition zu verlieren, sei (jedoch) praktisch ausgeschlossen (Akten BA, pag. 15-0610-0015). Das von der O. AG unterzeichnete Subscription Agreement enthält unter Ziff. 2.5 folgenden - relativ neutral formulierten - Passus: «Nature of Investment. You understand that your investment in the Fund is subject to certain risks and that no government agency has reviewed, made any recommendation or endorsement, or guaranteed, directly or indirectly, the return of capital or income with respect to the Shares». Weiter verweist das Subscription Agreement auf ein Offering Memorandum, bezüglich dessen der Investor mit seiner Unterschrift erklärt, er habe dieses erhalten, sorgfältig gelesen und verstanden (Akten BA, pag. 15-0610-0041). Dieses ist in den die O. AG betreffenden Akten nicht enthalten, muss der Investorin aber vorgelegen haben, da sich auch eine von dieser erstellte Aktennotiz auf dieses bezieht (Akten BA, pag. 15-0610-0029). Im Geschädigtendossier von P. findet sich demgegenüber eine vom Beschwerdeführer herausgegebene Broschüre «H.». Darin wird von «möglichst wenig Risiko», «gut diversifizierte alternative Anlageform mit weniger Risiko verbunden als die traditionelle», «Dadurch lässt sich das Verlustrisiko sehr tief halten», «tiefes Verlustrisiko», «minimales Risiko» gesprochen (Akten BA, pag. 15-0095-0004 ff.). P. gab hierzu an, gemäss Auffassung des Beschwerdeführers habe absolut kein Risiko bestanden (Akten BA, pag. 15-0095-0013, bestätigt in pag. 12-103-010). Im Dossier von P. befindet sich aber auch das 24 Seiten starke Offering Memorandum (Akten BA, pag. 15-0095-0035 ff.). In diesem Dokument, in welchem der Beschwerdeführer übrigens als «Swiss chartered investment adviser» bezeichnet wird (Akten BA, pag. 15-0095-0043; siehe dazu oben E. 3.3), findet sich ein Hinweis, wonach ein erhebliches Risiko eines Totalverlusts bestehe, sowie weitere Informationen zu Risiken (Akten BA, pag. 15-0095-0038, 0045 ff.). Q. gab an, der Beschwerdeführer habe ihm gegenüber erklärt, das System sei mehrfach abgesichert (Akten BA, pag. 15-0986-0007). Es bestehe kein erhöhtes bzw. gar kein Risiko (Akten BA, pag. 15-0986-0008). R. gegenüber soll der Beschwerdeführer erwähnt haben, das Risiko sei gleich null (Akten BA, pag. 15-0847-0011). Der Beschwerdeführer habe es logisch und gut erklärt, so dass man den Eindruck habe gewinnen müssen, es müsse sich um eine sichere Sache handeln (Akten BA, pag. 12-105-005). Auch ihr wurde die bereits erwähnte Broschüre «H.» abgegeben (Akten BA, pag. 15-0847-0026 ff.). Der von ihr unterzeichnete Darlehensvertrag enthält keinerlei Hinweis auf Risiken der Anlage (Akten BA, pag. 15-0847-0030 f.). S. gab an, der Beschwerdeführer habe gesagt, es bestehe kein Risiko (Akten BA, pag. 15-0185-0007). Gemäss T. habe der Beschwerdeführer bezüglich des Risikos der Anlage keine Erklärung gemacht (Akten BA, pag. 15-0255-0007).

3.5.3 Im Rahmen seiner Einvernahmen äusserte sich schliesslich der Beschwerdeführer - dies entgegen seinen Bestreitungen (siehe act. 5, Rz. 29) - mehrfach zu den von ihm bezüglich des Risikos der Anlage gemachten Angaben. Am 6. Januar 2005 äusserte er sich zur Abwicklung eines von ihm vermittelten Geschäfts und gab dabei an, bezüglich Sicherheit habe er nichts gesagt (Akten BA, pag. 13-006-126). Auf Frage, ob er den Investoren mitgeteilt habe, dass es äusserst risikoreich sei, in managed futures zu investieren, deponierte er: «Nein, das war auch nicht notwendig. Im Anlagesystem von B. wurde ja lediglich mit 30 % des investierten Kapitals getradet und die restlichen 70 % wurden in Festgeld angelegt» (Akten BA, pag. 13-006-352). Weiter gab er an, er habe den interessierten Personen erzählt, die diesbezüglich nachgefragt hätten, dass im Anlagesystem von B. genügend Reserven vorhanden sein würden, um Verluste in Extremfällen wieder decken zu können. Wie bereits geschildert, sollten in Extremfällen Verluste von maximal 7 bis 9 % vom gesamten investierten Kapital anfallen und dafür seien genügend Reserven vorhanden gewesen (Akten BA, pag. 13-006-357). Auf Vorhalt der von ihm herausgegebenen - bereits erwähnten - Broschüre gab er an, für ihn sei das eine sichere Anlage gewesen (Akten BA, pag. 13-006-564).

3.5.4 Aufgrund der Akten wird somit deutlich, dass der Beschwerdeführer persönlich offensichtlich nie darauf hingewiesen hatte, dass eine Anlage im System «B.» hohe Risiken in sich berge bzw. dass ein Totalverlust der investierten Gelder drohe. Im Gegenteil hat er - nicht zuletzt seinen eigenen Aussagen zufolge - das Risiko grundsätzlich verneint bzw. relativiert, mitunter auch im Rahmen der von ihm herausgegebenen und an Investoren verteilten Werbebroschüre. Diesbezüglich einziges, etwas entlastendes Element ist das Offering Memorandum, welches einem Teil - nicht allen - der Investoren abgegeben worden ist. Dort wird zwar auf die hohen Risiken der Investition hingewiesen, diese Hinweise wurden aber durch die durchs Band weg relativierenden Hinweise des Beschwerdeführers an die Investoren verharmlost. Letztlich dürfte angesichts des 24 Seiten umfassenden Offering Memorandum auch klar sein, dass - nicht zuletzt nach den das Risiko herunterspielenden Angaben des Beschwerdeführers - kaum alle Investoren den Text vollumfänglich durchlasen. Es spielt diesbezüglich auch keine Rolle mehr, ob alle Fonds-Investoren das Offering Memorandum tatsächlich erhielten
oder ob es diesen «immer nur auf ausdrücklichen Wunsch» abgegeben wurde, wie der Beschwerdeführer in einer seiner schriftlichen Erklärungen selber festhielt (Akten BA, pag. 13-006-003).

3.6 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Beschwerdegegnerin weiter aus, die Weiterleitung von Vermögenswerten eines Auftraggebers in eine «black box» ohne zu wissen, wie und ob die Vermögenswerte durch das System «B.» angelegt worden seien, sei ebenso unverantwortlich wie der Umstand, dass der Kunde nicht darüber informiert worden sei, dass der Beschwerdeführer von der effektiven Verwendung der Vermögenswerte keine Kenntnis hatte (Beschwerdebeilage 2, Ziff. VI.3.2.3.4, S. 31). Auch dieser Beurteilung ist zuzustimmen. Diesbezüglich vermag der Beschwerdeführer einzig auf den Hinweis im Offering Memorandum zu verweisen, welcher aber im bereits beschriebenen Sinne stark zu relativieren ist (vgl. E. 3.5.4). Denjenigen Investoren, welche einen Darlehensvertrag abschlossen, wurde das Offering Memorandum nie vorgelegt. Vielmehr ist den Akten mehrfach zu entnehmen, wie der Beschwerdeführer gegenüber den Investoren darlegte, in welche (Art von) Anlagevehikel die angelegten Gelder investiert würden (vgl. bspw. Akten BA, pag. 15.1555 000033; 15-0610-0015 mit Hinweis auf die Information in 15-0610-0023; 15-0847-0010). Insbesondere zu beachten sind aber auch die eigenen Aussagen des Beschwerdeführers auf die Frage, was er den interessierten Personen über das System «B.» erzählt habe (siehe Akten BA, pag. 13-006-355). In den entsprechenden Erklärungen des Beschwerdeführers an die Investoren findet sich keinerlei Hinweis auf die Weiterleitung der Vermögenswerte in eine «black box».

3.7 Anhand all dieser aktenmässig klar nachgewiesenen Umstände ist ein vom Beschwerdeführer begangener Verstoss gegen die Sorgfaltspflicht im Sinne von Art. 398 Abs. 2 OR zu bejahen.

Angesichts der Deutlichkeit der vom Beschwerdeführer als professionell tätigem (das unter seiner Verantwortung stehende Investitionsvolumen betrug weit über 100 Mio. Franken) beratendem Anlagevermittler begangenen Sorgfaltspflichtverletzungen (siehe oben E. 3.2 - 3.6), kann auch dessen Verschulden ohne weiteres bejaht werden. Wo der Beschwerdeführer angesichts solcher Investitionsvolumen zur Relativierung seines Verschuldens vorbringen will, er habe für die von ihm ausgeübte Tätigkeit weder die notwendige Ausbildung noch Erfahrung gehabt (act. 1, Rz. 52 ff.), müsste sein Verschulden zusätzlich bzw. alternativ als Übernahmeverschulden qualifiziert werden.

3.8 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer durch sein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten die Einleitung des gegen ihn geführten Strafverfahrens wegen mutmasslicher Beteiligung an einem betrügerischen Anlagesystem selbst bewirkt. Demnach erscheint die von der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO verfügte, den Teil-Sachverhalts- und Vorwurfsbereich «Anlagebetrügereien / Anschlussgeldwäscherei» betreffende Kostenauflage grundsätzlich als rechtmässig. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Einreden und Einwendungen erweisen sich demgegenüber als unbegründet.

4.

4.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. a -c StPO ). Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung jedoch herabsetzen, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO ). Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_876/2014 vom 5. Februar 2015, E. 1.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.94 vom 19. November 2013, E. 3.3).

4.2 Nachdem der Beschwerdeführer selbst in rechtswidriger und schuldhafter Weise die Einleitung des gegen ihn geführten Verfahrens bewirkt hat (vgl. oben E. 3), ist ihm für die ihm entstandenen Anwaltskosten und die ihm allenfalls erwachsenen wirtschaftlichen Einbussen oder immaterielle Unbill im Vorverfahren weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung auszurichten. Seine Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

5.

5.1 In der angefochtenen Verfügung führt die Beschwerdegegnerin aus, die im Zusammenhang mit dem Teil-Sachverhalts- und Vorwurfsbereich «Anlagebetrügereien / Anschlussgeldwäscherei» erfolgten Beschlagnahmen von Vermögenswerten seien aufgrund der nunmehr erfolgten Verfahrenseinstellung grundsätzlich freizugeben. Sie habe aber das Verfahren gegen den Beschwerdeführer bezüglich eines weiteren Teilsachverhaltsbereichs mit Verfügung vom 13. Oktober 2014 auf den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung eventualiter des Betrugs ausgedehnt bzw. ein neues Verfahren eröffnet. Den diesbezüglichen Vorwurf und die Tatsache berücksichtigend, dass der Beschwerdeführer Kommissionen in der Höhe von mindestens Fr. 11 Mio. vereinnahmt haben soll, würde dies zum jetzigen Zeitpunkt aber eine Aufhebung der Beschlagnahme verhindern (Beschwerdebeilage 2, Ziff. IV.3, S. 27). Der Beschwerdeführer fordert diesbezüglich die Aufhebung der Beschlagnahmen (act. 1, Rz. 314 ff.).

5.2 Mit Bezug auf den nun eingestellten Verfahrensteil beschlagnahmte die Beschwerdegegnerin u. a. das im Eigentum vom Beschwerdeführer stehende Grundstück 1 (Akten BA, pag. 7-208-001 ff.) sowie den Erlös aus der Verwertung einer vormals im Miteigentum von A. stehenden Liegenschaft in der Schweiz (Akten BA, pag. 8-225-001 ff.). Diese Beschlagnahmen erfolgten somit zu einem Zeitpunkt, in welchem das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer einzig wegen der nun zur Einstellung gebrachten Delikte geführt worden ist. Die Ausdehnung des gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfahrens bzw. die neue Eröffnung eines solchen am 13. Oktober 2014 erfolgte erst zu einem späteren Zeitpunkt. Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort zufolge muss davon ausgegangen werden, dass die Beschlagnahme nunmehr bezüglich der erst nachträglich hinzugekommenen Teilsachverhalts- und Vorwurfsbereiche aufrechterhalten werden soll. Sie räumt mithin ein, dass sich der Grund für die Beschlagnahme zwischenzeitlich geändert habe (vgl. act. 3, S. 20). Soweit ersichtlich wurde diese Änderung des Beschlagnahmegrundes dem Beschwerdeführer bis zur Beschwerdeantwort nicht zur Kenntnis gebracht.

5.3 Die Staatsanwaltschaft hebt in der Einstellungsverfügung bestehende Zwangsmassnahmen auf. Alternativ kann sie die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten anordnen (Art. 320 Abs. 2 StPO ). Sind die Voraussetzungen der Einziehung gegeben, dann hat diese zu erfolgen. Der rechtsanwendenden Behörde steht diesbezüglich - entgegen dem ungenauen Gesetzestext - kein Ermessen zu. Liegen im Zeitpunkt der Einstellung keine Einziehungsgründe vor, sind die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte freizugeben ( TPF 2011 146 E. 2.1 m.w.H.; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.135 vom 2. Juni 2014, E. 2.1). Eine Fortdauer der Beschlagnahme über das Ende des eingestellten Verfahrens hinaus kommt grundsätzlich nicht in Frage, es sei denn die fraglichen Vermögenswerte seien beispielsweise gleichzeitig im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens beschlagnahmt worden (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.187 vom 27. März 2015, E. 3.2.2). Denkbar ist zudem die Fortdauer der Beschlagnahme im Falle einer blossen Teileinstellung, wenn die in Frage stehenden Vermögenswerte auch in Bezug auf weiterhin Gegenstand einer Strafuntersuchung bildende Delikte bereits beschlagnahmt worden sind (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.91 vom 18. Oktober 2012, E. 2). Ändert sich im Verlaufe des Strafverfahrens der Zweck einer Beschlagnahme von Vermögenswerten, ist der ursprüngliche Beschlagnahmebefehl aufzuheben und ein neuer mit einer geänderten Zweckbestimmung zu erlassen. Der Betroffene muss die Möglichkeit haben, sich gegen die geänderte Beschlagnahme mit einem Rechtsmittel zur Wehr zu setzen ( TPF 2014 137 E. 3.4).

5.4 Den Akten zufolge wurden die dem Beschwerdeführer zuzurechnenden Vermögenswerte eindeutig nur mit Bezug auf die nun zur Einstellung gebrachten Delikte beschlagnahmt. Den Erklärungen der Beschwerdegegnerin zufolge soll die Beschlagnahme aber auch im Zusammenhang mit nach wie vor zu untersuchenden Delikten aufrechterhalten werden. Unter welchem Titel diesbezüglich jedoch eine spätere Einziehung in Frage kommen könnte, ist der Einstellungsverfügung nicht zu entnehmen. Die Beschwerdegegnerin wird diesbezüglich auch im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort nicht konkreter. Immerhin aber hält sie selber fest, dass im Rahmen des weiter zu führenden, den Teilsachverhaltsbereich «Retro» betreffenden Verfahrens angesichts des neuen Beschlagnahmegrundes eine neue Beschlagnahmeverfügung zu erlassen sei (act. 3, S. 20).

5.5 Angesichts einer solchen Ausgangslage wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, die neue Beschlagnahmeverfügung vor oder spätestens gleichzeitig mit Erlass der Einstellungsverfügung zu erlassen. Die von der Beschwerdegegnerin skizzierte Vorgehensweise der Fortdauer der bisherigen Beschlagnahme trotz Einstellung bis zum Eintritt der Rechtskraft der später noch neu zu erlassenden Beschlagnahmeverfügung mit anschliessender formeller Aufhebung der ursprünglichen Beschlagnahmeverfügung im Verfahren nach Art. 363 ff . StPO erweist sich nicht nur als schwerfällig, sondern auch als rechtswidrig, solange trotz Einstellung eine Beschlagnahme ohne genügenden Beschlagnahmetitel weitergeführt wird (siehe hierzu den vergleichbaren Fall in TPF 2011 146 E. 2.3). Es macht auch keinen Sinn, den Eintritt der Rechtskraft einer allenfalls neu zu erlassenden Beschlagnahmeverfügung abzuwarten. Sollte diese auf dem Rechtsmittelweg aufgehoben werden, so kann die bezüglich der nunmehr eingestellten Tatvorwürfe erlassene Beschlagnahmeverfügung erst recht nicht mehr als Beschlagnahmetitel dienen. Sollte die Beschwerdegegnerin demgegenüber beabsichtigt haben, die neue Beschlagnahmeverfügung im Rahmen der Einstellungsverfügung zu erlassen, so fehlt es ihr an jeglicher Begründung im Sinne von Art. 263 Abs. 2 StPO .

5.6 Ziff. 7 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung ist demnach aufzuheben und die Sache (sofern inzwischen nicht schon erfolgt) zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschlagnahme der Vermögenswerte ist im Sinne der Erwägungen entweder vollumfänglich aufzuheben oder es ist aufgrund eines allenfalls neuen Beschlagnahmegrundes eine neue Beschlagnahmeverfügung zu erlassen, welche vom Beschwerdeführer allenfalls sachgerecht angefochten werden kann und einer allfälligen Prüfung durch die Beschwerdeinstanz zugänglich ist.

6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und es ist Ziff. 7 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung - sofern diese in der Schweiz gelegene Vermögenswerte betrifft - aufzuheben und die Frage der Beschlagnahme dieser Vermögenswerte zu neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7.

7.1 Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens der Parteien festzulegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer unterliegt dem Grundsatze nach. Teile seiner Beschwerdeanträge erwiesen sich aber auch als begründet. Ihm ist daher nur eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.- zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

7.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für einen Teil seiner Aufwendungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ). Diese ist pauschal auf Fr. 500.- festzusetzen (Art. 10 und 12 Abs. 2 BStKR ).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziff. 7 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung wird, soweit hiervon in der Schweiz gelegene Vermögenswerte betroffen sind, aufgehoben und die Frage der Beschlagnahme dieser Vermögenswerte zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Die Bundesanwaltschaft hat dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen.

Bellinzona, 22. Oktober 2015

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Thomas Winkler

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG ).

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