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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Strafkammer
Fallnummer:SN.2014.2
Datum:11.02.2014
Leitsatz/Stichwort:Freigabe Kaution
Schlagwörter : Bundes; Kammer; Kaution; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Urteil; Freigabe; Bundesanwaltschaft; Beschwerde; Punkt; Gerichtsschreiberin; Bundesgericht; Staatsanwalt; Ochsner; Lienhard; Degiorgi; Vertreten; Höhe; Fürsprecher; Einleger; Entscheid; Penal; Federal; Zurückzuzahlen; Freigegeben; Sofortigen; Vernehmen
Rechtskraft:Kein Rechtsmittel gegeben
Rechtsnorm: Art. 23 StPO ; Art. 239 StPO ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SN.2014.2

(Hauptgeschäftsnummer: SK.2014.2 )

Beschluss vom 11. Februar 2014
Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Vorsitz,

Miriam Forni und Daniel Kipfer Fasciati ,

Gerichtsschreiberin Anne Berkemeier Keshelava

Parteien

1. B., vertreten durch Fürsprecher Dino Degiorgi,

gegen

1. Bundesanwaltschaft , vertreten durch Lienhard Ochsner, Staatsanwalt des Bundes,

Gegenstand

Freigabe Kaution


Sachverhalt:

A. Mit Urteil SK.2011.5 vom 21. März 2012 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts wurde B. von allen gegen ihn erhobenen Vorwürfen freigesprochen. Im genannten Urteil wurde verfügt, dass die Kaution von Fr. 100'000.-- zur Deckung der Kosten und der Entschädigung verwendet werden solle. Gegen diesen Punkt (und andere) legte B. Beschwerde beim Bundesgericht ein.

B. Das Bundesgericht hob mit Urteil 6B_239/2013 vom 13. Januar 2014 in Gutheissung der Beschwerde des freigesprochenen Beschuldigten das Urteil SK.2011.5 vom 21. März 2012 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts u.a. im Punkt Verwendung der Kaution auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

C. Die Bundesanwaltschaft hat sich innert Frist nicht zur sofortigen Freigabe vernehmen lassen.

Die Strafkammer erwägt:

1. Über die Freigabe der Kaution entscheidet die Behörde, bei der die Sache hängig ist oder zuletzt hängig war (Art. 239 Abs. 3 StPO). Damit ist die Strafkammer des Bundesstrafgerichts zuständig.

2. Gemäss Art. 239 Abs. 1 lit. b StPO wird die Sicherheitsleistung freigegeben, wenn das Strafverfahren durch Einstellung oder Freispruch rechtskräftig abgeschlossen wurde.

3. Damit ist die Kaution in der Höhe von Fr. 100'000.-- sofort freizugeben und an den Einleger zurückzuzahlen.

4. Die Kosten des Verfahrens gehen zulasten der Eidgenossenschaft.

5. In analoger Anwendung von Art. 233 StPO ist dieser Entscheid nicht anfechtbar.


Die Strafkammer beschliesst:

1. Die Kaution in der Höhe von Fr. 100'000.-- wird per sofort freigeben. Sie ist an den/die Einleger zurückzuzahlen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Zustellung an

- Bundesanwaltschaft, Herrn Lienhard Ochsner, Staatsanwalt des Bundes

- Fürsprecher Dino Degiorgi, Vertreter von B.

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