Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Fallnummer: | SK.2014.27 |
Datum: | 22.10.2014 |
Leitsatz/Stichwort: | Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung, einfache Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten. |
Schlagwörter | Bundes; Urteil; Gericht; Bundesstrafgericht; Tribunal; Kammer; Parteien; Einzelrichter; Verfahrens; Gerichtsschreiberin; Bundesanwaltschaft; Gewalt; Drohung; Behörden; Beamte; Körperverletzung; Busse; Bundesstrafgerichts; Zustellung; Bundesgericht; énal; édéral; Tribunale; Geschäftsnummer:; Besetzung; Bundesstrafrichter; Daniel |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 100 BGG ;Art. 123 StGB ;Art. 285 StGB ;Art. 82 StPO ;Art. 9 BGG ;Art. 95 BGG ;Art. 97 BGG ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
| Geschäftsnummer: SK.2014.27 |
| Urteil vom 22. Oktober 2014 | ||
| Besetzung | Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, Vorsitz, | |
| Parteien | Bundesanwaltschaft , vertreten durch Manuela Graber, Stv. Staatsanwältin des Bundes, und als Privatklägerschaft: B. , | |
| gegen | ||
| A., | ||
| Gegenstand | Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung, einfache Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten | |
Der Einzelrichter erkennt:
I.
1. A. wird der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB ) schuldig gesprochen.
2. A. wird vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ) freigesprochen.
3. A. wird zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, entsprechend Fr. 1'500.-- (Art. 34 , 42 , 44 und 47 StGB ), bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt.
A. wird zusätzlich mit einer Busse von Fr. 300.-- bestraft. Soweit A. die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen (Art. 42 Abs. 4 und 106 Abs. 2 StGB ).
Der Kanton Zürich wird als Vollzugskanton bestimmt (Art. 74 StBOG ).
II.
1. Die Verfahrenskosten (inkl. Gerichtsgebühr und Kosten des Vorverfahrens) betragen Fr. 500.-- .
2. Die Kosten des Verfahrens werden A. auferlegt.
III.
Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. A. wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt . Den übrigen Parteien wird das Urteil schriftlich mitgeteilt.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Rechtsmittelbelehrung
Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Artikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO ). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO).
Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78 , Art. 80 Abs. 1 , Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG ).

