Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Fallnummer: | SK.2014.2 |
Datum: | 27.05.2014 |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
| Geschäftsnummer: SK.2014.2 |
| | | Urteil vom 27. Mai 2014 Strafkammer |
| | | Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni , Gerichtsschreiberin Anne Berkemeier Keshelava |
| | | Bundesanwaltschaft , vertreten durch Lienhard Ochsner, Staatsanwalt des Bundes, |
| | gegen |
| | | B., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Dino Degiorgi |
| | | Rückweisungsurteil des Bundesgerichts Kosten- und Entschädigungsfolgen, Genugtuung |
Anträge des Gesuchstellers:
1. B. sei eine Entschädigung für ausgestandene Untersuchungshaft in der Höhe von Fr. 31'800.-- zuzusprechen.
2. B. sei eine Entschädigung für Kosten für Fahrten zu Einvernahmen in der Höhe von Fr. 1'360.-- zuzusprechen.
3. B. sei eine Entschädigung für Kosten für Fahrten zu Besprechungen mit seinem Rechtsvertreter in der Höhe von Fr. 1'600.-- zuzusprechen.
4. B. sei eine Entschädigung für Reisekosten zur Hauptverhandlung in den Verfahren SK.2008.18 und 2011.5 in der Höhe von Fr. 1'940.-- zuzusprechen.
5. B. seien wegen Erwerbsausfalls Fr. 540'000.-- zuzusprechen.
6. B. sei ein Vermögensverlust durch Beschlagnahme von Sparheften und Konti mit pauschal Fr. 100'000.-- zu entschädigen.
7. B. seien seine Anwaltskosten für das Verfahren SK.2011.5 in der Höhe von Fr. 16'455.60 sowie für das vorliegende Verfahren gemäss eingereichter Kostennote zu ersetzen.
8. B. sei eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 250'000.-- zuzusprechen.
Anträge der Bundesanwaltschaft:
Die Bundesanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 25. März 2014 auf eine Stellungnahme.
Sachverhalt:
A. B. (nachfolgend: Gesuchsteller) wurde mit Urteil SK.2011.5 vom 21. März 2012 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Urteil der Strafkammer) von allen gegen ihn erhobenen Vorwürfen freigesprochen. Die ihn betreffenden Verfahrenskosten wurden ihm auferlegt und er wurde verpflichtet, der Eidgenossenschaft für die Kosten der amtlichen Verteidigung Ersatz zu leisten. Eine Entschädigung wurde nicht zuerkannt. Die geleistete Kaution und beschlagnahmte Vermögenswerte wurden zur Kostendeckung zurückbehalten. Sowohl die Bundesanwaltschaft als auch (u.a.) der Gesuchsteller legten Beschwerde dagegen beim Bundesgericht ein ( TPF 2 982 003 ff ).
B. Das Bundesgericht hob mit Urteil 6B_239/2013 vom 13. Januar 2014 in Gutheissung der Beschwerde des Gesuchstellers das Urteil der Strafkammer in den Punkten Dispositiv II/2.2 (Verwendung der Kaution), Ziff. II/3 (Kostenauflage), II/4.3 (Verpflichtung des Beschwerdeführers, der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung Ersatz zu leisten) und II/5 (Verweigerung der Entschädigung) auf (TPF 4 100 001 ff.).
C. Mit Beschluss SN.2014.2 vom 11. Februar 2014 entschied die Strafkammer des Bundesstrafgerichts über Dispositiv Ziff. VII.2.2 und gab die Kaution in der Höhe von Fr. 100'000.-- per sofort frei (TPF 6 955 001 ff.). D. Mit Verfügung SK.2014.1 vom 28. Januar 2014 wurde der Gesuchsteller dazu aufgefordert, seine allfälligen Ansprüche zu beziffern und zu belegen (TPF 6 160 003 f.). E. Innert erstreckter Frist reichte Fürsprecher Degiorgi mit Eingabe vom 17. März 2014 namens des Gesuchstellers sein Entschädigungsgesuch ein (TPF 4 522 002 ff.). F. Die Bundesanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 25. März 2014 auf eine Stellungnahme (TPF 4 510 001). G. Mit Schreiben vom 21. April 2014 reichte Fürsprecher Degiorgi seine Kostennote ein (TPF 4 722 002 f. ).
Die Strafkammer erwägt:
1. Prozessuales
1.1 N immt das Bundesstrafgericht einen Fall nach Rückweisung durch das Bundesgericht wieder auf, so wird eine weitere Hauptverhandlung nur durchgeführt, wenn dies zur Vervollständigung des Sachverhalts (Entscheid SK.2005.5 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 19. Oktober 2005 E. 1.3) oder zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien ( TPF 2007 60 E. 1.4) nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. In Bezug auf das rechtliche Gehör ist anzufügen, dass dem Gesuchsteller Gelegenheit gegeben wurde, sich schriftlich zu den Kosten- und Entschädigungspunkten zu äussern, und die Bundesanwaltschaft zu den entsprechenden Begehren des Gesuchstellers Stellung nehmen konnte.
1.2 Anwendbar ist vorliegend ausschliesslich das neue Recht (vgl. SK.2011.5 E. 8; Art. 453 Abs. 2 StPO ).
2. Das Bundesgericht hob das Urteil der Strafkammer in Bezug auf die Kostenauflage auf (vgl. E. B vorstehend). In diesem Zusammenhang stellte es fest, dass nicht ersichtlich bzw. nicht hinreichend begründet worden sei, inwiefern welches Verhalten des freigesprochenen Gesuchstellers normwidrig war und inwiefern respektive in welchem Umfang durch welches normwidrige Verhalten das Verfahren eingeleitet beziehungsweise dessen Durchführung erschwert wurde (TPF 4 100 007, ...009).
Die Umstände, die im aufgehobenen Urteil der Strafkammer zur Kostenauflage gegenüber dem Gesuchsteller geführt hatten, sind dort genannt (Urteil der Strafkammer E. 9.2.4, 9.2.5, 9.2.6 und 9.2.8). Sie beziehen sich insbesondere auf Handlungen oder Verhalten des Gesuchstellers, welche die Einleitung des Verfahrens (im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO ) bewirkt hatten, und somit die anklagerelevante Zeit von ca. 1993 bis 2002 betreffen. Eine weiter gehende Begründung, wie vom Bundesgericht gefordert, ist heute nicht mehr möglich. Insoweit ist festzustellen, dass die von der Strafkammer geltend gemachten Gründe für eine Kostenauflage materiell nicht genügen. Die Verfahrenskosten sind daher auf die Staatskasse zu nehmen.
3. Der Gesuchsteller verlangt eine Entschädigung aus verschiedenen Titeln (TPF 4 522 002 ff.), namentlich für ausgestandene Untersuchungshaft (E. 5 nachfolgend), Fahr- und Verpflegungskosten anlässlich von Einvernahmen, Besprechungen mit seinem Anwalt und während der Hauptverhandlung (E. 6 nachfolgend), Erwerbsausfall (E. 7 nachfolgend), Vermögensverlust durch Beschlagnahme (E. 8 nachfolgend), ungedeckte Anwaltskosten (E. 9 nachfolgend) und eine Genugtuung für weitere Persönlichkeitsrechtsverletzungen (E. 10 nachfolgend).
4. Gemäss Art. 429 StPO hat die beschuldigte Person bei vollständigem oder teilweisem Freispruch oder bei Einstellung des Verfahrens Anspruch darauf, für ihre Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a) sowie für die wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b), entschädigt zu werden und eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug, zu erhalten (lit. c). Art. 429 StPO regelt die Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche der beschuldigten Person für den Fall von vollständigem oder teilweisem Freispruch oder von Einstellung des Strafverfahrens gegen sie. Der Gesetzesartikel begründet eine Kausalhaftung des Staates. Der Staat muss den gesamten Schaden wieder gutmachen, der mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht ( Griesser , in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 429 StPO N. 2).
5. Haftentschädigung
5.1 Mit Art. 429 lic. c StPO ist eine schwere Verletzung anzunehmen und eine Genugtuung zuzusprechen, wenn sich die beschuldigte Person in Untersuchungshaft befand (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1329 ; Wehrenberg/Bernhard , Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 429 StPO N. 27; Griesser , Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 429 StPO N. 7; Urteil des Bundesgerichts 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2.2 ). Der ungerechtfertigte Freiheitsentzug ist ein Unterfall einer Persönlichkeitsverletzung, bei der die Dauer das wesentliche und zudem ein objektives Bemessungskriterium darstellt ( Hütte/Ducksch/Guerrero , Die Genugtuung, Eine tabellarische Übersicht über Gerichtsentscheide, 3. Aufl., Zürich 2005, Tabelle XI/1 Austausch 8/05, Ziff. 1).
Zur Bemessung der Genugtuung bei sich nachträglich als ungerechtfertigt erweisender Untersuchungshaft existiert eine umfangreiche bundesgerichtliche Rechtsprechung (z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 E. 3.2, 1P.589/1999 vom 31. Oktober 2000 E. 4, je mit weiteren Hinweisen; Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BK.2011.13 vom 19. September 2011 E. 2.2.1, BK.200 7.2 vom 30. August 2007 E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen). Zur Festlegung der Genugtuungshöhe wird auf die Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung analog Art. 49 Abs. 1 OR abgestellt (Urteil des Bundesgerichts 6B_53/2013 E. 3.2; BGE 135 IV 43 S. 47 E. 4.1; 113 IV 93 S. 98 E. 3a). Die Festlegung der Höhe der Genugtuung beruht auf richterlichem Ermessen. Bei dessen Ausübung kommt den Besonderheiten des Einzelfalls grosses Gewicht zu ( Wehrenberg/Bernhard, a.a.O., Art. 429 StPO N. 28). Allgemein gilt der Grundsatz, dass es genugtuungserhöhende sowie -vermindernde Faktoren gibt. Solche sind z.B. der Grund des Freiheitsentzuges (d.h. das vorgeworfene Delikt und dessen Schwere), die Haftempfindlichkeit (d.h. empfundene Kränkungen, Schmerzen und Verminderung der Lebensfreude, der seelischen Integrität, Haft über Weihnachten, am Geburtstag, etc.), das soziale Umfeld (d.h. z.B. Verhaftung am Arbeitsplatz, Verhaftung brachte viel Publizität etc.), die Unbescholtenheit (d.h. Leumund), das Verschulden (d.h. ob der Beschuldigte durch sein notorisches deliktisches Verhalten die Inhaftierung geradezu provoziert oder verlängert hat). Zusammenfassend muss bei der Ermittlung der Genugtuung und deren Höhe auf die Schwere der tatsächlichen erfolgten Verletzung der Persönlichkeit des Geschädigten in physischer, psychischer und sozialer Hinsicht abgestellt werden. Die Geldsumme ist unabhängig von (finanziellem) Umfeld oder Intelligenz festzulegen ( Hütte/Ducksch/Guerrero , a.a.O., S. 105 ff.; Wehrenberg/Bernhard, a.a.O., Art. 429 StPO N. 28 ).
Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200.-- pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung zu rechtfertigen vermögen (Urteil des Bundesgerichts 6B_745/2009 vom 12. November 2009 E. 7.1; 8G.12/2001 vom 19. September 2001 E. 6b/bb). Psychische Belastungen im Ausmass, wie sie wohl mit jedem Strafverfahren verbunden sind, genügen für die Erhöhung des Tagessatzes nicht ( Schmid , Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 429 StPO N. 11). Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, sog. degressive Erhöhung, da die erste Haftzeit besonders schwer ins Gewicht fällt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_574/2010 vom 31. Januar 2011, E. 2.3; 6B_745/2009 vom 12. November 2009, E. 7.1, je mit weiteren Hinweisen). Gemäss Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts wird dabei in der Regel ein Tagessatz von Fr. 100.-- angenommen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2010.14 vom 23. März 2011, E. 37; BK.2006.14 vom 12. April 2007, E. 2.2). Des Weiteren setzt ein Genugtuungsanspruch einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit des Staates und der immateriellen Unbill voraus, was bei Haft ohne Weiteres als gegeben erachtet wird (Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2009.5 vom 28. Oktober 2009, E. 6.3; BK.2009.5 vom 19. Juni 2009, E. 3.1, je mit weiteren Hinweisen).
5.2 Der Gesuchsteller befand sich vom 31. August 2004 bis 14. Dezember 2004 (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.1 pag. 1 und ...371 ff.) in Untersuchungshaft, d.h. 106 Tage lang. Er macht eine Entschädigung von Fr. 300.-- pro Hafttag geltend; Total Fr. 31'800.--. Sein Rechtsbeistand begründet die Höhe der beantragten Genugtuung nicht weiter (TPF 4 522 002).
5.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller direkt bei seiner Verhaftung am 31. August 2004 wegen Herzproblemen zunächst im Tessin medizinisch behandelt werden musste. Gleichentags wurde er mit der Sanität in das Inselspital Bern überführt und in die medizinische Überwachungsstation der Kantonspolizei gebracht (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.1 pag. 8). Anlässlich seiner Einvernahme am gleichen Tag ging es ihm jedoch schon besser (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 13.1 pag. 15 Z. 9 f.). Er gab an, bei seinem Hausarzt wegen seines Herzens in medizinischer Behandlung zu sein (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 13.1 pag. 15 Z. 13). Am 3. September 2004 sollte der Gesuchsteller gemäss Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland aus der Haft entlassen werden (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.1 pag. 27), woraufhin die Bundesanwaltschaft gleichentags erneut einen Haftbefehl gegen ihn, der sich aufgrund seiner gesundheitlichen Situation immer noch in der Bewachungsstation des Inselspitals befand, ausstellte (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.1 pag. 29). Ebenfalls am 3. September 2004 reichte die Bundesanwaltschaft Beschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ein (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.1 pag. 38). Mit Entscheid vom 3. September 2004 erteilte der Präsident der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und verfügte, dass der Gesuchsteller bis zum Entscheid über die Beschwerde in Haft zu behalten sei (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.1 pag. 59 ff.). Mit Entscheid BK_H 129+131/04 vom 5. Oktober 2004 hob die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 3. September 2004 auf und bestätigte den Haftbefehl vom 25. August 2004 gegen den Gesuchsteller (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.1 pag. 208 ff.). Nach erfolgloser Beschwerde (sowie Gesuch um Haftentlassung) des Gesuchstellers vor Bundesgericht das Bundesgericht trat mit Urteil 1S.11/2004 vom 22. November 2004 nicht auf die Beschwerde ein (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.1 pag. 244 ff.) , hiess das Haftgericht III Bern-Mittelland das Haftbestätigungsgesuch der Bundesanwaltschaft mit Entscheid vom 9. Dezember 2004 gut (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.1 pag. 363 ff.). Am 14. Dezember 2004 wurde der Gesuchsteller nach Hinterlegung einer Kaution (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.1 pag. 373) aus der Untersuchungshaft entlassen (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.1 pag. 374 f.). Während der Haft klagte der Gesuchsteller über Atemschwierigkeiten (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 13.1 pag. 22), Schlafstörungen (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 13.1 pag. 163 Z. 1 f.) und seiner Diät nicht entsprechendes Essen (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 13.1 pag. 257 Z. 9). Er sagte anlässlich der diversen Einvernahmen während seiner Zeit in Untersuchungshaft aus, dass es ihm nicht sehr gut gehe (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 13.1 pag. 80 Z. 4), dass es anfange, moralisch an ihm anzuhängen und er sich gedemütigt fühle, weil ihm niemand glaube (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 13.1 pag. 117 Z. 9 ff.) und dass es "hart werde", aber sonst gehe (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 13.1 pag. 312 Z. 16). Die angeschlagene physische Gesundheit des Gesuchstellers während der Haft wirkt sich leicht genugtuungserhöhend aus. Gemäss Arztzeugnis von Dr. med. F., FMH Psychiatrie und Psychotherapie, war der Gesuchsteller seit vielen Jahren bis heute bei ihm in Behandlung wegen Depressions- und Angstzuständen sowie posttraumatischem Stress (TPF 4 522 030). Anlässlich seiner Einvernahme vom 31. August 2004 berichtete der Gesuchsteller, dass er in ärztlicher Behandlung beim Psychotherapeuten sei, weil er nicht verdauen könne, was ihm passiert sei und immer noch passiere (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 13.1 pag. 15 Z.13 ff.). Dr. F. besuchte den Gesuchsteller einmal im Regionalgefängnis (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.1 pag. 390) und sie besprachen Medizinisches sowie private Dinge (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 13.1 pag. 162 f.). Dr. F. ersuchte um eine weitere Besuchserlaubnis, die ihm jedoch verwehrt wurde mit der Begründung, dass es derzeit keiner externen psychologischen Betreuung des Gesuchstellers bedürfe, da das Regionalgefängnis über einen psychologischen Dienst verfüge, der Gesuchsteller dies wisse und auch darüber verfügen könne (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.1 pag. 405). Anlässlich seiner Einvernahme vom 11. November 2004 liess Dr. F. dem Gesuchsteller ausrichten, dass er bei Bedarf unbedingt den psychiatrischen Dienst des Regionalgefängnisses in Anspruch nehmen solle (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 13.1 pag. 312 Z. 5 f.). Demnach war der Gesuchsteller psychisch vorbelastet. Die Untersuchungshaft hat seinen gesundheitlichen Zustand sicher nicht verbessert, jedoch ist auch keine gravierende Beeinträchtigung seiner psychischen Gesundheit auszumachen und ein Betreuungsangebot stand zur Verfügung, weswegen sich dieser Faktor lediglich leicht genugtuungserhöhend auswirkt. Dasselbe gilt für die Haft an seinem Geburtstag.
Zwischen Wohn- (Z.) und Haftort (Bern) bestand offensichtlich eine grössere Distanz; Kontakt zu Familie und Freunden war dem Gesuchsteller dennoch möglich und dieser bestand auch. Seine Frau (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.1 pag. 402 und 424), seine Freundin (VA BA 6.1 Gerichtspol. Ermittlungsverf. pag. 396, 411 und 422), sein Sohn (VA BA 6.1 Gerichtspol. Ermittlungsverf. pag. 402 und 424), seine Schwestern, ein weiteres Mitglied der Familie und ein Freund (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.1 pag. 415 und 411) sowie sein Psychiater, Dr. med. F., (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.1 pag. 390) erhielten eine Besuchserlaubnis und besuchten den Gesuchsteller im Regionalgefängnis Bern. Demnach bringt dieser Aspekt keine Erhöhung der Genugtuung. Genugtuungsreduzierende Aspekte sind nicht auszumachen.
Die Höhe der Genugtuungssumme für die im Zusammenhang mit der Untersuchungshaft erlittene Unbill lässt sich naturgemäss nicht berechnen, sondern nur abschätzen. Allgemein gültige Ansätze aufzustellen, ist unmöglich (vgl. E. 8.1 vorstehend). Ausgehend von einem Tagessatz von Fr. 200.-- und unter Berücksichtigung sowohl der als leicht genugtuungserhöhend zu qualifizierenden Herzprobleme, der wegen seiner angeschlagenen psychischen Gesundheit leicht erhöhten Haftempfindlichkeit sowie der Haft an seinem Geburtstag als auch der degressiven Erhöhung der Summe aufgrund der 106 Tage währenden Haft des Gesuchstellers, ist - unter Berücksichtigung der nicht zusätzlich beantragten Verzinsung seither - eine Haftentschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 25'000.-- zuzusprechen.
6. Entschädigung für Reise- und Verpflegungskosten
6.1 Gemäss Art. 10 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen im Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162) sind auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person, der Wahlverteidigung, der gänzlich oder teilweise obsiegenden Privatklägerschaft und der Drittperson im Sinne von Artikel 434 StPO die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar. Für Reisen in der Schweiz werden die Kosten eines Halbtax-Bahnbillets 1. Klasse vergütet (Art. 13 Abs. 2 lit. a BStKR ), für Mittag- und Nachtessen (Art. 13 Abs. 2 lit. c BStKR ) die Beträge gemäss Art. 43 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV, SR 172.220.111.31), d.h. Fr. 27.50 für das Mittag- oder Nachtessen (Art. 43 Abs. 1 lit. b VBPV ).
6.2 Der Gesuchsteller macht 5 Fahrten von Chiasso nach Zürich hin und zurück (1. Klasse, ohne Ermässigung, total: Fr. 1'210.--) zu Einvernahmen sowie je eine Mahlzeit an jedem Einvernahmetag (total Fr. 150.--) zum Ersatz geltend (TPF 4 522 002).
Für 4 weitere Fahrten von Chiasso nach Bern hin und zurück (1. Klasse, ohne Ermässigung, total Fr. 1'232.--) und eine Fahrt von Chiasso nach Luzern hin und zurück (1. Klasse, ohne Ermässigung, total Fr. 218.--) zu Besprechungen mit seinem Rechtsbeistand sowie für eine Mahlzeit an jedem Besprechungstag (total Fr. 150.--) beantragt er die Rückerstattung seiner Kosten (TPF 4 522 003).
Schliesslich ersucht er um Erstattung seiner Reisekosten von Chiasso nach Bellinzona hin und zurück anlässlich der Hauptverhandlung im Verfahren SK.2008.18 an 19 Tagen sowie anlässlich der Hauptverhandlung im Verfahren SK.2011.5 an sechs Tagen (1. Klasse, ohne Ermässigung, total Fr. 1'190.--) und Erstattung seiner Verpflegungskosten (total Fr. 750.--) für je eine Mahlzeit pro Verhandlungstag (TPF 4 522 003).
6.3 Dem in E. 6.1 Gesagten zufolge stehen dem Gesuchsteller für die Fahrten Chiasso-Zürich retour je Fr. 121.--, d.h. total Fr. 605.-- zu. Für die Fahrten Chiasso-Bern retour sind ihm je Fr. 174.--, d.h. total Fr. 870.--, für die Fahrt Chiasso-Luzern retour Fr. 109.-- sowie für die Fahrten Chiasso-Bellinzona retour in den Verfahren SK.2008.18 und SK.2011.5 je Fr. 23.80, d.h. gesamt Fr. 595.-- zuzusprechen.
Für die Mahlzeiten während der 5 Einvernahmen in Zürich, der 5 Besprechungen mit seinem Anwalt in Bern bzw. Luzern sowie der 25 Verhandlungstage im Verfahren SK.2008.18 und SK.2011.5 stehen ihm je Fr. 27.50 für eine Hauptmahlzeit zu, d.h. im Total Fr. 962.50. Dies ergibt ein Entschädigungstotal für Reise- und Verpflegungskosten von Fr. 3'141.50.
7. Erwerbsausfall
7.1 Der Gesuchsteller macht für die Dauer von 9 Jahren einen Erwerbsausfall von Fr. 60'000.-- pro Jahr (Einkommen ohne Zigarettengeschäfte) bzw. total Fr. 540'000.-- wegen Hinderung seiner Berufsausübung aufgrund des Entzugs der Berufsausübungsbewilligung als Finanzintermediär durch die Kontrollstelle GwG vom 2. Mai 2005 geltend. Durch die Verfügung sei es ihm verwehrt, weiterhin beruflich tätig zu sein. Der Entzug betraf seine Einzelfirma und hatte deren Löschung im Handelsregister zur Folge (TPF 4 522 003).
7.2 Bei einer beschuldigten Person im Laufe eines Strafverfahrens entstandene Vermögenseinbussen sind nur dann und nur insoweit nach Art. 429 StPO zu entschädigen, als sie die kausale Folge des Strafverfahrens sind. Nicht zu entschädigen sind insbesondere selbstverschuldete und durch Dritte verursachte Schäden. Bei der Berechnung der Höhe des Schadens ist zudem die Obliegenheit der Schadenminderung zu berücksichtigen. Gemäss Brehm , Berner Kommentar, Obligationenrecht, Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen, Art. 41 -61 OR , 4. überarbeitete Aufl., Bern 2013, Art. 44 OR N 48, dürfte als Massstab das Verhalten gelten, das vom Geschädigten zu erwarten wäre, wenn er selbst für den Schaden allein haftbar wäre. Diese Auffassung überzeugt, da sie dem Prinzip der grundsätzlichen Selbstverantwortung entspricht.
7.3 Der Gesuchsteller weist Steuerveranlagungen betreffend die Jahre 1997 bis 2011 sowie eine Excel-Übersicht betreffend Steuern 1999 bis 2011 vor. Daraus geht hervor, dass er am 27. Februar 2008 für die Jahre 2003 bis 2006 jeweils mit einem Nettoeinkommen aus selbstständiger Tätigkeit von Fr. 120'000.-- veranlagt worden ist. Im Jahre 2007 betrug sein Nettoeinkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit Fr. 90'000.--, im Jahr 2008 Fr. 80'000.--, in den Jahren 2009 und 2010 Fr. 0.-- und im Jahr 2011 Fr. 16'000.--. Hinzu kommt im Jahr 2009 ein Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 165'123.--, 2010 ein solches von Fr. 156'255.-- und 2011 ein solches von Fr. 134'608.--.
7.3.1 Nach der Haftentlassung vom 14. Dezember 2004 konnte der Gesuchsteller seine Arbeitstätigkeit wieder aufnehmen. Dem stand auf seiner persönlichen Seite nichts im Wege, während bezüglich der Einzelfirma festzuhalten ist, dass die Bundesanwaltschaft am 31. August 2004, also dem Tag der Verhaftung des Gesuchstellers, seine sämtlichen Vermögenswerte und die massgebenden Akten beschlagnahmt hatte. Unzweifelhaft wurde dadurch seine Handlungsfähigkeit als Finanzintermediär massiv beeinträchtigt. Eine erneute operative Tätigkeit in diesem Bereich war aber trotzdem nicht ausgeschlossen bis zum Widerruf der entsprechenden Berufsausübungsbewilligung vom 2. Mai 2005. Es liegen denn auch keine Beweise vor, wonach der Gesuchsteller seine Tätigkeit nach dem 14. Dezember 2004 (Haftentlassung) nicht wieder aufgenommen hätte. Vielmehr deutet der Umstand, dass er in den Jahren 2003 bis 2006 immer für ein konstantes Nettoeinkommen aus selbstständiger Tätigkeit von Fr. 120'000.-- veranlagt wurde, darauf hin, dass er die angestammte Tätigkeit ausübte, solange sie ihm erlaubt war, d.h. bis Anfang Mai 2005.
7.3.2 Die Rechtsordnung garantiert dem Gesuchsteller keine Arbeitsstelle. Wie jede andere Person ohne Arbeit und ohne Stelle konnte er sich daher nach Entzug der Berufsausübungsbewilligung als Finanzintermediär nicht darauf verlassen, irgendjemanden dafür haftbar machen zu können, dass er der bisherigen Tätigkeit nicht mehr nachgehen durfte. Die Beschlagnahme von Vermögen und Akten behinderte ihn zwar in jeder selbstständigen Berufsausübung, verhinderte sie jedoch nicht. Er hatte die freie Wahl, ob er sich im damaligen Alter von über 62 Jahren eine neue selbstständige Tätigkeit aufbauen, eine neue Arbeitsstelle suchen oder in den Ruhestand begeben wolle. Offenbar hat er sich dazu entschieden, vorerst (bis ins AHV-Alter hinein; Ende 2008 war er 66-jährig) weiterhin, aber in nicht bewilligungspflichtiger Sparte, selbstständig erwerbstätig zu sein. Es ist nicht belegt, dass das im Jahr 2007 um Fr. 30'000.-- und im Jahr 2008 um Fr. 40'000.-- niedrigere Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit als in den vorangegangenen Jahren nicht ausschliesslich durch den Wegfall des Zigarettengeschäfts begründet war. Zudem ist der Gesuchsteller im Jahr 2007 ins AHV-Alter gekommen, was ein Indiz dafür ist, dass er seine selbständige Erwerbstätigkeit aus eigenem Antrieb verändert oder reduziert hat, zumal im Jahre 2007 von Seiten des Strafverfahrens kein Anlass für eine Veränderung der Erwerbstätigkeit gesetzt wurde. Mindestens für die Jahre 2009 bis 2011 wechselte er gemäss Steuerakten in eine gutbezahlte unselbstständige Erwerbstätigkeit mit jährlichen Nettoeinkommen zwischen Fr. 134'608.-- und Fr. 165'123.--. Damit hat er die Schadenminderungspflicht erfüllt. Bei dieser Sachlage kann nicht von einem Erwerbsausfall gesprochen werden und es kann ihm nicht gestützt auf Art. 429 StPO eine Erwerbsausfallentschädigung zugesprochen werden.
8. Vermögensverlust durch Beschlagnahme
8.1 Der Gesuchsteller macht einen Vermögensverlust durch Beschlagnahme von pauschal Fr. 100'000.-- geltend, entsprechend rund 1,7% des beschlagnahmten Betrags. Er begründet die Pauschale damit, dass es heute unmöglich sei, die Fehler in der Verwaltung der beschlagnahmten Vermögenswerte von rund Fr. 6 Mio. auszumachen und nachzuweisen (TPF 4 522 003).
8.2 Beim Gesuchsteller beschlagnahmt waren zahlreiche Konten, Fr. 200'200.-- Bargeld, Uhren, Ringe, Ketten, nichtkotierte Aktien der G. SA, des Hockeyclubs Ambri Piotta, der H. SA und der I. SA. Ferner vier Grundstücke. Weder bestehen Indizien für eine fehlerhafte Vermögensverwaltung noch wurden konkrete Fehler in der Vermögensverwaltung geltend gemacht. In Anbetracht der Art der beschlagnahmten Vermögenswerte wären gegebenenfalls mindestens konkrete Hinweise möglich gewesen. Unter den konkreten Umständen aber ist ein Vermögensverlust infolge Beschlagnahme zu verneinen.
8.3 Der Staat hat demzufolge dem Gesuchsteller keine Entschädigung für Vermögensverlust durch Beschlagnahme zu leisten.
9. Ungedeckte Anwaltskosten
9.1 Der Gesuchsteller macht ungedeckte Anwaltskosten im Betrag von Fr. 16'455.60 für das Verfahren SK.2011.5 geltend (TPF 4 522 003). Die zur Stellungnahme aufgeforderte Bundesanwaltschaft (TPF 4 361 001) teilte am 11. April 2014 mit, dass die ausstehenden Honorarkosten gegenüber Fürsprecher Degiorgi, welche den Grund für den Antrag lieferten, inzwischen beglichen seien (TPF 4 661 001).
9.2 Dieser Punkt des Gesuchs ist dem in E. 9.1 Gesagten zufolge hinfällig geworden.
10. Genugtuung
10.1 Der Gesuchsteller ersucht um eine Genugtuung von Fr. 250'000.-- dafür, dass er von der Bundesanwaltschaft und dem damaligen Untersuchungsrichter mehrfach als Mafioso gebrandmarkt worden sei und während knapp 10 Jahren des Verfahrens eine soziale und gesellschaftliche Erniedrigung erdulden musste. Es sei eine persönliche Demütigung gewesen, von der Bundesanwaltschaft und dem damaligen Untersuchungsrichter als Mafioso und Lügner "abgestempelt" zu werden. Die Bundesanwaltschaft habe das Verfahren als "Prestigefall" betrachtet und mit allen Mitteln versucht, den Gesuchsteller hinter Schloss und Riegel zu bringen. Seelisch habe den Gesuchsteller der Mafiavorwurf am meisten verletzt. In den Medien (Zeitungen, TV, Radio, Internet) sei während fast 10 Jahren vor allem im Tessin und in Italien, aber auch in der Deutschschweiz, wiederholt über den "Mafiaprozess" und den Gesuchsteller berichtet worden, was dessen gesellschaftliches Leben komplett ruiniert habe (TPF 4 522 004 f.).
10.2 Wie in Art. 429 lit. c StPO verankert, muss eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse vorliegen, damit eine Anspruchsgrundlage für eine Genugtuung vorhanden ist. Was unter einer "besonders schweren Verletzung der persönlichen Verhältnisse" gemeint sein kann, wird z.B. durch die Art. 28 Abs. 2 ZGB oder Art. 49 OR definiert ( Wehrenberg/Bernhard, a.a.O., Art. 429 StPO N. 27) . Gemäss Art. 49 OR hat derjenige Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist , der in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wurde. Art. 49 OR kommt zur Anwendung, wenn der Schadensverursacher aufgrund einer anderen Gesetzesbestimmung rechtswidrig gehandelt hat und aus Verschulden oder kausal haftet (BGE 126 III 161 S. 167 E. 5 b). Die Verletzung der Persönlichkeit gilt stets als unerlaubte Handlung ( Brehm , Berner Kommentar, Obligationenrecht, Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen, Art. 41 -61 OR, 4. überarbeitete Aufl., Bern 2013, Art. 49 OR N. 13). Genugtuung kann erhalten, wer an Leib und Leben, seiner persönlichen oder Handels- und Gewerbefreiheit, der Ehre, seiner persönlichen Sphäre, in seinem geistigen Eigentum, durch Vertragsverletzung oder in seiner Psyche verletzt wurde (vgl. Aufzählung bei Brehm , a.a.O., Art. 49 OR ). Jedoch wird nicht jede Verletzung der Persönlichkeit entschädigt. Vielmehr muss eine gewisse Schwere der Verletzung vorliegen ( Brehm , a.a.O., Art. 49 OR N. 14a). Eine gleichzeitige Anwendung von Art. 47 und 49 OR ist möglich, da die Tatbestände beider Bestimmungen in einem Fall gleichzeitig eintreten können (z.B. Urteil des Bundesgerichts 1C.1/1998 vom 5. März 2002; der Kläger erhielt für eine zu Unrecht erfolgte Verhaftung, die eine psychische Krankheit zur Folge hatte, nach seinem Freispruch eine Genugtuung aufgrund von Art. 47 OR wegen der Erkrankung und eine solche wegen der unbegründeten Verhaftung aufgrund von Art. 49 OR ).
10.3 Aktenmässig erstellt ist, dass bereits im Jahre 1993 in der Tessiner Presse Artikel, in denen der Gesuchsteller namentlich genannt wurde, veröffentlicht wurden. Unter der Überschrift "..." eines Artikels in der "LaRegione Ticino" vom xx.xx.xxxx zum Beispiel, in dem es um den gleichnamigen Prozess über die Geschichte der Mafia und Geldwäscherei ging, erscheint der Gesuchsteller namentlich (VA URA 17.0.1 pag. 17.4.98). Gleichentags erschien im "Corriere del Ticino" ein Artikel "...", der den Gesuchsteller im Zusammenhang mit dem grössten Fall von Finanzierung von Betäubungsmittelhandel in Verbindung mit der sizilianischen Mafia und der Türkei erwähnt, sog. "J."-Verfahren (VA URA 17.0.1 pag. 17.4.97). Der Gesuchsteller führt in Beilage 5 seines Entschädigungsgesuchs einen Zeitungsartikel des "Corriere della Sera" vom xx.xx.xxxx mit dem Titel "..." an. Darin wird der Gesuchsteller im Zusammenhang mit dem "J."-Verfahren, das im Jahre 1985 seinen Anfang nahm, namentlich erwähnt. Der Gesuchsteller war in diesem Verfahren einer der Beschuldigten. Sodann geht es in diesem Artikel um eine weitere, damals aktuelle Strafunteruntersuchung in Bari gegen die "cupola del contrabbando", in deren Zuge ebenfalls gegen den Gesuchsteller ermittelt worden sei (TPF 4 522 031).
Im Jahre 2001 wurde der Gesuchsteller in einem Bericht (Doc. ...; Beilage Anklageordner 1 Ziffer 1 - Ziffer 2 - Fn 1) einer Untersuchungskommission ("Commissione parlamentare d'inchiesta sul fenomeno della mafia e delle altre associazioni criminali similari") des italienischen Parlaments über das "Fenomeno criminale del contrabbando di tabacchi lavorati esteri in Italia e in Europa", welcher Exponenten krimineller Organisationen mafiöser Ausprägung, namentlich "Latitanti" der S.C.U und Camorra (S. ...), am Zigarettenschmuggel beteiligt sieht (S. ...), mehrfach mit vollem Namen genannt (S. ...). In diesem Bericht ist von einer Verbindung des Gesuchstellers zur "J." sowie seiner Verurteilung im gleichnamigen Verfahren die Rede (S. ...).
Das gegen den Gesuchsteller durch die schweizerischen Strafbehörden angestrengte vorliegend massgebende Strafverfahren nahm seinen Anfang erst im Jahre 2003 (Eröffnung des Strafverfahrens am 7. Januar 2003 gegen Unbekannt wegen Mitgliedschaft/Beteiligung an krimineller Organisation und Geldwäscherei bzw. Ausdehnungsverfügung vom 5. Juni 2003 u.a. auf den Gesuchsteller; VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 1, 2, 4 pag. 1 ff.). Daraus erhellt, dass der Gesuchsteller schon weit vor Eröffnung des Strafverfahrens in der Schweiz in der italienischen, aber auch der schweizerischen (Tessiner) Medienlandschaft mit der Mafia (Cosa Nostra, Camorra, S.C.U.) in Verbindung gebracht und als Mafioso tituliert wurde. Im J.-Verfahren, bei dem es um einen Drogenschmugglerring und Drogenhandel der Cosa Nostra von Sizilien nach Amerika ging, wurde der Gesuchsteller nach Weiterzug ans Bundesgericht und Rückweisung an die Tessiner Justiz wegen Geldwäscherei zu 18 Monaten Freiheitsstrafe bedingt verurteilt (TPF 4 522 031). Das Gericht berücksichtigt diese Verurteilung vorliegend nicht als Vorstrafe (diese ist im Strafregister bereits wieder gelöscht), sondern betrachtet die Medienresonanz und die Reaktion der Öffentlichkeit darauf als Indikatoren, um die Rufempfindlichkeit des Gesuchstellers festzustellen. Die Berichterstattung rund um den Prozess im sog. "K."-Verfahren (hauptsächlich in den Jahren 2009 - 2013) in der schweizerischen Presse ist gerichtsnotorisch und wurde mit Beilage 5 des Gesuchs noch einmal umfassend dargelegt (TPF 4 522 031 ff.). Im Zusammenhang mit diesem Verfahren war von "Zigarettenschmuggel", "Zigarettenmafia", "Mafiageschäften" etc. die Rede. Vor allem in Tessiner Medien wurden die vollständigen Namen sämtlicher (insbesondere der im Tessin wohnhaften) Beschuldigten wiederholt publiziert, doch auch gesamtschweizerisch fand der Prozess Beachtung. Im Hinblick auf das vorstehend Dargelegte ist allerdings nicht erstellt, dass das schweizerische Strafverfahren kausal dazu beigetragen hat, dass der Gesuchsteller als Mafioso bezeichnet wurde. Sicher ist, dass der Gesuchsteller bereits Jahre vor Eröffnung des Strafverfahrens in der Schweiz in den Medien, aber auch in italienischen amtlichen Berichterstattungen, mit der Mafia/mafiösen Vereinigungen in Verbindung gebracht wurde, und sein Ruf, Ansehen und seine Stellung in der Gesellschaft bereits dadurch angegriffen bzw. beschädigt gewesen sind. Die Berichterstattung, die das Verfahren gegen ihn in der Schweiz nach sich zog, hat sein Ansehen sicherlich auch tangiert und ist als rufschädigend zu bezeichnen, jedoch waren Ruf und Ansehen des Gesuchstellers zu diesem Zeitpunkt bereits (nachhaltig) beschädigt. Grundsätzlich ist beim Gesuchsteller aufgrund der oben genannten Gründe eine in Hinblick auf das Strafverfahren in der Schweiz verminderte Rufempfindlichkeit auszumachen.
Der Gesuchsteller ist psychisch vorbelastet; bereits vor dem Verfahren litt er an Angst- und Depressionszuständen sowie posttraumatischen Stress (TPF 4 522 030). Das vorliegende Verfahren hat sicher nicht zu einer Besserung der Symptome beigetragen. Vor diesem Hintergrund sind die Berichterstattung über ihn und über die Verbindung zur Mafia sowie der daraus folgende Ansehensverlust wohl nicht leicht zu ertragen gewesen und dem Gesuchsteller ist eine erhöhte Verfahrensempfindlichkeit zu attestieren.
10.4 Dem Gesagten zufolge ergibt sich, dass der Gesuchsteller durch die Darstellung seiner Person als Mafioso und das häufige Publizieren seines vollständigen Namens in den schweizerischen Medien, der grossen Medienresonanz auf den "Prestigefall" sowie die Dauer des Verfahrens in seiner Persönlichkeit zwar verletzt wurde und er demzufolge zu entschädigen ist. Es ist ihm jedoch entgegenzuhalten, dass er, indem er unbeeindruckt von dieser Berichterstattung, insbesondere in der italienischen Presse, aber auch in der schweizerischen (vgl. E. 10.3 vorstehend), bis in die frühen 2000er Jahre nach wie vor Zigarettenschmuggel betrieb, zumindest in Kauf nahm, auch medial bzw. öffentlich weiterhin mit der "Zigarettenmafia" bzw. der "Mafia" in Verbindung gebracht zu werden. Es ist darüber hinaus festzuhalten, dass die schweizerischen Behörden wie in E. 10.3 dargestellt nicht kausal dafür verantwortlich gewesen sind, dass der Gesuchsteller in einen Zusammenhang mit mafiösen Vereinigungen gebracht wurde. Aus den genannten Gründen und unter Berücksichtigung der angeschlagenen, insbesondere psychischen, Gesundheit des Gesuchstellers, der erhöhten Verfahrensempfindlichkeit sowie der wegen seiner Verbindung zur "J." und Berichterstattungen in der Zeit vor 2004 resultierenden verminderten Rufempfindlichkeit ist die Genugtuung auf Fr. 5'000.-- festzusetzen.
11. Anwaltsentschädigung in diesem Verfahren
11.1 Die Auslagen für die amtliche Verteidigung gelten als Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO ), nehmen aber bezüglich Kostenauflage nach Art. 135 StPO einen von den übrigen Verfahrenskosten abweichenden Weg.
Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes entschädigt. Das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO ). Sie umfasst das Honorar und den Ersatz der notwendigen Auslagen, namentlich für Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR ). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Anwalts oder der Anwältin bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR ).
11.2 Fürsprecher Degiorgi macht für seine Aufwendungen im Verfahren SK.2014.2 gesamthaft Fr. 2'191.95 geltend; davon 8 Stunden Arbeitsaufwand à Fr. 250.-- pro Stunde sowie Auslagen von Fr. 29.60 und Mehrwertsteuer.
11.3 Der von Fürsprecher Degiorgi geltend gemachte Arbeitsaufwand von 8 Stunden erscheint sachgerecht und angemessen. Fürsprecher Degiorgi wird mit Fr. 280.-- pro Stunde entschädigt (vgl. Urteil SK.2011.5 der Strafkammer vom 21. März 2012 E. 11.3). Die Auslagen für Kopien und Porti von Fr. 29.60 liegen im Rahmen. Demnach ist Fürsprecher Degiorgi mit Fr. 2'451.50 (inkl. MWSt) zu entschädigen.
12. Die Kosten für diesen Entscheid bleiben der Begründung von E. 2 hievor entsprechend bei der Eidgenossenschaft.
Die Strafkammer erkennt:
1. Die B. betreffenden Verfahrenskosten (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) in den Fällen SK.2008.18 und 2011.5 gehen zu Lasten der Eidgenossenschaft.
2. B. erhält eine Haftentschädigung von Fr. 25'000.--.
3. B. werden für Verpflegungs- und Reisekosten Fr. 3'141.50 ausgezahlt.
4. B. erhält keine Entschädigung für Erwerbsausfall.
5. B. erhält keine Entschädigung für Vermögensverlust durch Beschlagnahme.
6. B. erhält eine weitere Genugtuung von Fr. 5'000.--.
7. Fürsprecher Degiorgi wird für die amtliche Verteidigung im Verfahren SK.2014.4 von der Eidgenossenschaft mit Fr. 2'451.50 (inkl. MWSt) entschädigt. Sein Gesuch um Erstattung nicht gedeckter Anwaltskosten im Verfahren SK.2011.5 ist i.S.v. E. 7 hinfällig geworden.
8. Es werden keine Kosten erhoben.
9. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an
- Bundesanwaltschaft
- Fürsprecher Degiorgi
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO ; Art. 37 Abs. 1 StBOG ).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO ; Art. 37 Abs. 1 StBOG ).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO ).
Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78 , Art. 80 Abs. 1 , Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG ).
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