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Entscheid des Bundesstrafgerichts: SK.2014.1 vom 28.01.2014

Hier finden Sie das Urteil SK.2014.1 vom 28.01.2014 - Strafkammer

Sachverhalt des Entscheids SK.2014.1

Der Bundesstrafgericht hat eine Beschwerde der freigesprochenen Beschuldigten A., B., C., D. und E. gegen das Urteil SK.2011.5 vom 21. März 2011 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts zurückgewiesen, in dem die beschwerten Personen Verwendung der Kaution, Kostenauflage, Verpflichtung zur Rückzahlung der genannten Personen und Verweigerung einer Entschädigung aufgehoben wurden. Der Vorsitzende des Bundesstrafgerichts hat eine Verfügung erlassen, bei der die Beschwerde abgetrennt wird und keine Kosten erhoben werden.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Strafkammer

Fallnummer:

SK.2014.1

Datum:

28.01.2014

Leitsatz/Stichwort:

Kosten- und Entschädigungsfolgen, Genugtuung, Kaution, Rückweisungsurteile des Bundesgerichts

Schlagwörter

Bundes; Verfahren; Bundesstrafgericht; Kammer; Bundesstrafgerichts; Entschädigung; Verfügung; Entscheid; Gericht; Tribunal; Vorsitz; Rechtsanwalt; Bundesgericht; Beschwerdekammer; Gerichtsschreiberin; Parteien; Staatsanwalt; Fürsprecher; Kaution; Vorsitzende; Urteil; Kostenauflage; Personen; Beurteilung; Gründen; Verfahren; Ansprüche; öffnet

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 3 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 429 StPO ;Art. 453 StPO ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2014.1

Verfügung vom 28. Januar 2014
Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Vorsitz,

Gerichtsschreiberin Anne Berkemeier Keshelava

Parteien

Bundesanwaltschaft , vertreten durch Lienhard Ochsner, Staatsanwalt des Bundes,

gegen

1. A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Beat Zürcher,

2. B., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Dino Degiorgi,

3. C., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Patrick Lafranchi,

4. D., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Peter von Ins,

5. E., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Daniele Timbal,

und

als beschwerte Dritte:

1. F.,

2. G.,

beide vertreten durch Avvocato Filippo Ferrari

Gegenstand

Kosten- und Entschädigungsfolgen, Genugtuung, Kaution, Rückweisungsurteile des Bundesgerichts


Der Vorsitzende zieht in Erwägung, dass:

- das Bundesgericht mit Urteilen vom 13. Januar 2014 ( 6B_239/2013 , 6B_241/2013 , 6B_242/2013 , 6B_247/2013 , 6B_248/2013 und 6B_250/2013 ) in Gutheissung der Beschwerden der freigesprochenen Beschuldigten A., B., C., D. und E. sowie der beschwerten Dritten F. und G. das Urteil SK.2011.5 vom 21. März 2011 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts in den Punkten Verwendung der Kaution, Kostenauflage, Verpflichtung der genannten Personen, der Eidgenossenschaft für die Entschädigung des amtlichen Verteidigers Ersatz zu leisten sowie Verweigerung einer Entschädigung, aufgehoben hat, und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen hat;

- wenn ein Verfahren vom Bundesgericht zur neuen Beurteilung zurückgewiesen wird, die neue Beurteilung durch die Behörde, die nach dem Gesetz für den aufgehobenen Entscheid zuständig ist, erfolgt (Art. 453 Abs. 2 StPO ) und demnach die Prozessherrschaft im Fall SK.2014.1 (früher SK.2011.5 ) beim Bundesstrafgericht liegt;

- gemäss Art. 30 StPO die Staatsanwaltschaft und die Gerichte aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen und vereinen können;

- das vorliegende Verfahren sich rein um Fragen der Kostenauflage, Entschädigungen, Sicherheitsleistungen etc. dreht, wobei die Anträge und Ansprüche bei jedem einzelnen Antragsteller individuell beurteilt werden müssen und sich demnach eine Abtrennung in separate Verfahren als sinnvoll erweist;

- es auch aus Gründen der Prozessökonomie als geboten erscheint, die Verfahren zu trennen;

- den Rechtsbeiständen mit dieser Verfügung bis zum 11. Februar 2014 Frist gegeben wird, um die allfälligen Ansprüche Ihrer Mandanten zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO);

- bezüglich der beschwerten Dritten im Verfahren SK.2011.5 , F. und G., kein separates Verfahren eröffnet wird, da der von ihnen angefochtene Punkt (die Sicherheitsleistung) im bundesgerichtlichen Entscheid D. betreffend entschieden, d.h. aufgehoben wurde;

- aus diesem Grunde auch eine Eingabe seitens F. und/oder G. nicht erforderlich ist;

- keine Kosten erhoben werden;

und verfügt:

1. Das Rückweisungsverfahren SK.2014.1 wird in fünf einzelne Verfahren abgetrennt. Die abgetrennten Verfahren verteilen sich wie folgt auf die rubrizierten Personen:

A.: SK.2014.1

B.: SK.2014.2

C.: SK.2014.3

D./F. und G.: SK.2014.4

E.: SK.2014.5

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Diese Verfügung wird den Parteien eröffnet.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO ; Art. 37 Abs. 1 StBOG ).

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO ; Art. 37 Abs. 1 StBOG ).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO ).

Versand: 28.01.2014

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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