Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Fallnummer: | SK.2014.1 |
Datum: | 28.01.2014 |
Leitsatz/Stichwort: | Kosten- und Entschädigungsfolgen, Genugtuung, Kaution, Rückweisungsurteile des Bundesgerichts |
Schlagwörter | Bundes; Verfahren; Bundesstrafgericht; Kammer; Bundesstrafgerichts; Entschädigung; Verfügung; Entscheid; Gericht; Tribunal; Vorsitz; Rechtsanwalt; Bundesgericht; Beschwerdekammer; Gerichtsschreiberin; Parteien; Staatsanwalt; Fürsprecher; Kaution; Vorsitzende; Urteil; Kostenauflage; Personen; Beurteilung; Gründen; Verfahren; Ansprüche; öffnet |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 3 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 429 StPO ;Art. 453 StPO ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
| Geschäftsnummer: SK.2014.1 |
| Verfügung vom 28. Januar 2014 | ||
| Besetzung | Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Vorsitz, Gerichtsschreiberin Anne Berkemeier Keshelava | |
| Parteien | Bundesanwaltschaft , vertreten durch Lienhard Ochsner, Staatsanwalt des Bundes, | |
| gegen | ||
| 1. A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Beat Zürcher, 2. B., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Dino Degiorgi, 3. C., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Patrick Lafranchi, 4. D., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Peter von Ins, 5. E., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Daniele Timbal, und als beschwerte Dritte: 1. F., 2. G., beide vertreten durch Avvocato Filippo Ferrari | ||
| Gegenstand | Kosten- und Entschädigungsfolgen, Genugtuung, Kaution, Rückweisungsurteile des Bundesgerichts | |
Der Vorsitzende zieht in Erwägung, dass:
- das Bundesgericht mit Urteilen vom 13. Januar 2014 ( 6B_239/2013 , 6B_241/2013 , 6B_242/2013 , 6B_247/2013 , 6B_248/2013 und 6B_250/2013 ) in Gutheissung der Beschwerden der freigesprochenen Beschuldigten A., B., C., D. und E. sowie der beschwerten Dritten F. und G. das Urteil SK.2011.5 vom 21. März 2011 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts in den Punkten Verwendung der Kaution, Kostenauflage, Verpflichtung der genannten Personen, der Eidgenossenschaft für die Entschädigung des amtlichen Verteidigers Ersatz zu leisten sowie Verweigerung einer Entschädigung, aufgehoben hat, und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen hat;
- wenn ein Verfahren vom Bundesgericht zur neuen Beurteilung zurückgewiesen wird, die neue Beurteilung durch die Behörde, die nach dem Gesetz für den aufgehobenen Entscheid zuständig ist, erfolgt (Art. 453 Abs. 2 StPO ) und demnach die Prozessherrschaft im Fall SK.2014.1 (früher SK.2011.5 ) beim Bundesstrafgericht liegt;
- gemäss Art. 30 StPO die Staatsanwaltschaft und die Gerichte aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen und vereinen können;
- das vorliegende Verfahren sich rein um Fragen der Kostenauflage, Entschädigungen, Sicherheitsleistungen etc. dreht, wobei die Anträge und Ansprüche bei jedem einzelnen Antragsteller individuell beurteilt werden müssen und sich demnach eine Abtrennung in separate Verfahren als sinnvoll erweist;
- es auch aus Gründen der Prozessökonomie als geboten erscheint, die Verfahren zu trennen;
- den Rechtsbeiständen mit dieser Verfügung bis zum 11. Februar 2014 Frist gegeben wird, um die allfälligen Ansprüche Ihrer Mandanten zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO);
- bezüglich der beschwerten Dritten im Verfahren SK.2011.5 , F. und G., kein separates Verfahren eröffnet wird, da der von ihnen angefochtene Punkt (die Sicherheitsleistung) im bundesgerichtlichen Entscheid D. betreffend entschieden, d.h. aufgehoben wurde;
- aus diesem Grunde auch eine Eingabe seitens F. und/oder G. nicht erforderlich ist;
- keine Kosten erhoben werden;
und verfügt:
1. Das Rückweisungsverfahren SK.2014.1 wird in fünf einzelne Verfahren abgetrennt. Die abgetrennten Verfahren verteilen sich wie folgt auf die rubrizierten Personen:
A.: SK.2014.1
B.: SK.2014.2
C.: SK.2014.3
D./F. und G.: SK.2014.4
E.: SK.2014.5
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird den Parteien eröffnet.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO ; Art. 37 Abs. 1 StBOG ).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO ; Art. 37 Abs. 1 StBOG ).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO ).
Versand: 28.01.2014

