Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Fallnummer: | SK.2012.32 |
Datum: | 25.09.2014 |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
| Geschäftsnummer: SK.2012.32 |
| | | Verfügung vom 25. September 2014 Strafkammer |
| | | Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Einzelrichter, Gerichtsschreiber Kaspar Lang |
| | | Bundesanwaltschaft , vertreten durch Olivier Thormann, Leitender Staatsanwalt des Bundes |
| | gegen |
| | | A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Bruno Steiner |
| | | Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 25 StGB) Einstellung, Kosten- und Entschädigungsfolgen |
Sachverhalt:
A. Am 12. Oktober 2004 eröffnete die Bundesanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen B. und Unbekannt wegen Verdachts des Betrugs, evtl. der Veruntreuung und der qualifizierten Geldwäscherei. Das Verfahren wurde verschiedentlich auf weitere Personen und Tatbestände ausgedehnt, so am 5. März 2007 auch auf A. und am 31. Oktober 2008 auf dieselbe betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB (pag. 1-11-1/2; pag. TPF 10-520-21 ff.). Mit Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 1. Mai 2007 wurde Rechtsanwalt Bruno Steiner rückwirkend ab 6. März 2007 als amtlicher Verteidiger von A. eingesetzt (pag. 16-11-9 ff.). Am 18. Februar 2011 trennte die Bundesanwaltschaft das Teilverfahren betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung vom Übrigen ab (pag. 1-11-13 ff.). Am 7. Juni 2012 stellte sie das Übrige ein (pag. 23-1 ff. = pag. TPF 10-520-61 ff.).
B. Am 8. Juni 2012 erliess die Bundesanwaltschaft gegen A. einen Strafbefehl wegen Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 25 StGB ) und belegte sie mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 110.--, bedingt aufgeschoben mit einer Probezeit von zwei Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 3'300.-- (pag. 23-25 ff. = TPF 10-100-1 ff.).
C. Die Beschuldigte A. erhob frist- und formgerecht Einsprache gegen den Strafbefehl. Am 20. Juli 2012 überwies die Bundesanwaltschaft den genannten Strafbefehl im Sinne von Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift an das Bundesstrafgericht (pag. TPF 10-100-4 f.; 10-100-1 ff.). Das Dossier wurde bei der Strafkammer unter der Geschäftsnummer SK.2012.32 registriert und dem Einzelrichter zugewiesen (pag. TPF 10-160-1).
D. Am 27. Juli 2012 verfügte der Einzelrichter die Rückweisung der Anklage an die Bundesanwaltschaft im Sinne der Erwägungen (mangels ausreichender Sachverhaltsumschreibung), lud die Bundesanwaltschaft zur verbesserten Wiedereinreichung ein und sistierte das Verfahren bis dahin. Die Rechtshängigkeit blieb beim Bundesstrafgericht (pag. TPF 10-110-1 ff.).
E. Mit Datum vom 9. August 2012 reichte die Bundesanwaltschaft die nachgebesserte Anklageschrift ein (pag. TPF 10-100-10 ff.). Konkret wurde A. vorgeworfen, sie habe in der Zeit von Anfang bis spätestens 21. Dezember 2004 in Basel Gehilfenschaft zu ungetreuer qualifizierter Geschäftsbesorgung dadurch begangen, dass sie für C. das Einverständnis ihres damals inhaftierten Ehemanns B. für ein zinsloses Darlehen der D. AG an die E. AG über Fr. 192'017.40 eingeholt und übermittelt habe, worauf das Darlehen am 22. Dezember 2004 ausgerichtet worden sei. Die Beschuldigte habe gewusst oder mindestens annehmen müssen, dass die Darlehensgeberin, deren Liquidation sie in dieser Zeit zusammen mit C. vorbereitet habe, den Betrag bei Fälligkeit nicht mehr zurückfordern und die Darlehensnehmerin nicht in der Lage sein würde, ihn zurückzubezahlen, wodurch die D. AG unwiederbringlich um den Darlehensbetrag entreichert und die E. AG entsprechend unrechtmässig bereichert worden sei. Das Darlehen diente zur Bezahlung von Löhnen an Mitarbeiter der E. AG. F. Der Einzelrichter nahm am 10. August 2012 das Verfahren wieder auf und lud die Parteien ein, Beweisanträge zu stellen (pag. TPF 10-410-1), was beide Parteien innert Frist taten (pag. TPF 10-510-5 ff.; 10-520-1 f.). G. Mit Schreiben vom 13. September 2012 an die Bundesanwaltschaft hielt der Einzelrichter fest, dass die Adressatin die Befragung von C. als Auskunftsperson beantrage mit der Begründung, er sei in Bezug auf den im vorliegenden Verfahren angeklagten Sachverhalt in einem separaten Verfahren, welches sich noch im Untersuchungsstadium befinde, bereits beschuldigte Person. Grundsätzlich seien Straftaten eines Täters und eines Teilnehmers gemeinsam zu beurteilen (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO ). Vorliegend scheine es weder sachlich gerechtfertigt noch prozessökonomisch, den gegen A. erhobenen Vorwurf vorab zu beurteilen, zumal die Gehilfenschaft eine Haupttat voraussetze und somit die gegen C. erhobenen Vorwürfe der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung ebenfalls inzident beurteilt werden müssten. Der Einzelrichter lud die Bundesanwaltschaft ein, gegen den Täter C. innert Monatsfrist im Sachzusammenhang Anklage zu erheben, ansonsten er das Verfahren gegen die als Teilnehmerin beschuldigte A. bis nach der Beurteilung der Haupttat sistieren werde (pag. TPF 10-480-3 f.). H. Am 18. September 2012 ersuchte der Verteidiger, "die Aktion umgehend abzublasen und zur Hauptverhandlung vorzuladen" (pag. TPF 10-520-4 ff.). Die Bundesanwaltschaft vertrat mit Schreiben vom 21. September 2012 sinngemäss die gleiche Ansicht (pag. TPF 10-510-23 f.). I. Der Einzelrichter sistierte mit Verfügung vom 26. September 2012 das Verfahren mindestens bis zur Einreichung der Anklage gegen den Haupttäter C.. Die Rechtshängigkeit wurde bei der Strafkammer belassen (pag. TPF 10-440-1 ff.). J. In der Zeit vom 15. Januar bis 12. März 2013 hielt der Einzelrichter trotz Opposition seitens der Verteidigung mehrmals an der Sistierung gemäss Verfügung vom 26. September 2012 fest (pag. TPF 10-440-8 ff.; 10-480-5; 10-480-7 f.). K. Mit Datum vom 27. Juni 2014 stellte die Bundesanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen C. betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung im Teil-Sach-verhaltsbereich "Darlehensgewährung D. AG an E. AG vom 21. Dezember 2004" in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a und d StPO ein (pag. TPF 10-510-29 ff.). Zur Begründung führte sie sinngemäss an, bei einer Würdigung aller massgeblichen Umstände, darunter insbesondere der Verflechtungen zwischen den involvierten Gesellschaften, der Mitunterzeichnung des Darlehensvertrags durch die betroffenen Mitarbeiter, der Entsprechung von Darlehensbetrag und ausgewiesener Netto-Lohnsumme sowie der nachmaligen Verwendung des Darlehens für arbeitsvertraglich geschuldete Leistungen, lasse sich der Einwand des juristisch ungeschulten C. nicht widerlegen, wonach er damals der Meinung gewesen sei, sein Handeln im Zusammenhang mit dem inkriminierten Darlehen sei nicht unrechtmässig gewesen. Es könne ihm nicht mit genügender Bestimmtheit unterstellt werden, er habe die (Eventual-) Absicht gehabt, jemanden zum Nachteil der D. AG im Widerspruch zur Rechtsordnung finanziell zu bevorteilen. Demnach sei das in Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB vorausgesetzte subjektive Tatbestandsmerkmal (eventual-)absichtlicher unrechtmässiger Bereicherung nicht erfüllt. Weil aber beim Grundtatbestand des Art. 158 StGB das Prozesshindernis der Verjährung vorliege (Vergehenstatbestand), sei das Strafverfahren im entsprechenden Sachverhalt definitiv einzustellen (pag. TPF 10-510-34). Die Bundesanwaltschaft auferlegte die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 980.50 dem Beschuldigten C. und verweigerte ihm eine Entschädigung und Genugtuung (pag. TPF 10-510-37). Am 10. Juli 2014 stellte die Bundesanwaltschaft auch die Strafuntersuchung gegen B. insoweit ein, als sie sich auf den Vorwurf der Anstiftung im hier interessierenden Sachverhaltskomplex bezog. Die Begründung war analog zu jener in der Teil-Einstellung betreffend C. Die Verfahrenskosten wurden auf die Bundeskasse genommen und B. wurde keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen (pag. TPF 10-510-38 ff.). L. Mit Schreiben vom 17. Juli 2014 äusserte der Verteidiger von A. die Meinung, dass nun die beim Bundesstrafgericht hängige Sache durch den Einzelrichter erledigt werden sollte (pag. TPF 10-520-19 f.). Am 21. Juli 2014 beantragte die Bundesanwaltschaft die Aufhebung der Sistierung und Rückweisung an die Bundesanwaltschaft zur Einstellung, subsidiär die Einstellung durch das Bundesstrafgericht, sub-subsidiär einen Freispruch durch das Bundesstrafgericht (pag. TPF 10-510-27 f.). M. Am 22. Juli 2014 hob der Einzelrichter die Sistierung auf und unterbreitete seine Absicht, das Verfahren zufolge Verjährung einzustellen, den Parteien zur Stellungnahme (Art. 329 Abs. 4 StPO ). Sie wurden auch aufgefordert, sich zu den damit zusammenhängenden Rechtsfolgen (Kosten, Entschädigung) zu äussern. Der Verteidiger erhielt zudem antragsgemäss Akteneinsicht (pag. TPF 10-480-9). N. Der Verteidiger teilte mit Schreiben vom 24. Juli 2014 mit, dass das Gericht die Beschuldigte freisprechen sollte (pag. TPF 10-520-32 f.). Innert angesetzter Frist reichte er zudem am 2. August 2014 eine Honorarnote im Umfang von Fr. 5'153.05 für rund 15 geleistete Stunden zum Ersatz ein. Er wies darauf hin, dass er dabei als erbetener Verteidiger gehandelt habe. Gleichzeitig beantragte er, seiner Klientin eine Genugtuung und Umtriebsentschädigung von symbolischen Fr. 1'000.-- zuzusprechen (pag. TPF 10-520-35 ff.). Ebenfalls innert Frist wies er mit Schreiben vom 7. August 2014 darauf hin, dass nach wie vor Vermögenswerte seiner Klientin, die er im Einzelnen beschrieb, beschlagnahmt und mit der Einstellung des Verfahrens wieder freizugeben seien. Für seinen zusätzlichen zweistündigen Aufwand im Zusammenhang mit diesem Schreiben macht er weitere Fr. 664.20 zum Ersatz geltend (pag. TPF 10-520-41 ff./49). O. Die Bundesanwaltschaft beantragte am 7. August 2014 die Verfahrenseinstellung. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen stellte sie in richterliches Ermessen, behielt sich aber eine Stellungnahme in Sachen Kosten und Entschädigung aufgrund der Eingabe der Gegenpartei vor (pag. TPF 10-480-49 f.). P. In einem zweiten Schriftenwechsel wehrte sich der Verteidiger gegen eine allfällige Auflage von Verfahrenskosten an seine Klientin bzw. Reduzierung der Entschädigung (pag. TPF 10-520-52 ff.). Die Bundesanwaltschaft ihrerseits überliess den Entscheid über den anzuwendenden Stundenansatz für die Anwaltsentschädigung dem Gericht und erinnerte daran, dass sie in ihrer Einstellungsverfügung vom 7. Juni 2012 (betreffend die übrigen strafrechtlichen Vorwürfe gegen A.; pag. 23-1 ff.; pag. TPF 10-520-61 ff.) eine Umtriebsentschädigung von Fr. 1'650.-- ausgerichtet und darüber hinausgehend eine Genugtuung verweigert habe. Den Entscheid überliess sie aber letztlich ebenfalls dem Gericht. Mit gleicher Eingabe opponierte die Bundesanwaltschaft gegen den Antrag auf Freigabe von beschlagnahmten Vermögenswerten, weil die Beschlagnahmen nicht dieses Verfahren beträfen (pag. TPF 10-480-51 f.). Q. Am 16. September 2014 forderte der Einzelrichter die Bundesanwaltschaft auf, ihre Berechnungsgrundlagen für die im Strafbefehl errechnete Entschädigung der amtlichen Verteidigung mitzuteilen und sich vernehmen zu lassen, ob und wann sie die amtliche Verteidigung widerrufen habe, zumal der Verteidiger geltend mache, als erbetener Verteidiger zu handeln (pag. TPF 10-480-15). R. Die Antwort der Bundesanwaltschaft vom 17. September 2014 (pag. TPF 10-510-56 f.) und die Stellungnahme des Verteidigers vom 22. September 2014 dazu (pag. TPF 10-520-55 ff.) ergeben sich, soweit erforderlich, aus dem Nachfolgenden (E. 9.2 und E. 10.5).
Der Einzelrichter erwägt:
1. Nach Eingang der Anklage beim Gericht prüft die Verfahrensleitung, ob (a.) die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind, (b.) die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und (c.) Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 329 Abs. 1 StPO ). Aus Art. 329 Abs. 2 StPO ergibt sich, dass die obgenannte Prüfung auch später im Verfahren vorgenommen bzw. bei sich ändernden Umständen aktualisiert werden kann. Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat (Art. 329 Abs. 4 StPO).
2. Gemäss bundesrätlicher Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 gilt unter anderem der Eintritt der Verjährung als Verfahrenshindernis im Sinne von Art. 329 Abs. 1 lit. c StPO ( BBl 2006, 1085 , 1278). Erachtet das Gericht die Verjährung als eingetreten, so lässt die Strafprozessordnung weder ein gerichtliches Hauptverfahren zu, noch eine Rückweisung der Anklageschrift an die Bundesanwaltschaft. Dem Gericht bleibt nur die Verfahrenseinstellung.
3. Grundsätzlich richtet sich die Strafbarkeit bzw. Strafe für eine Tat nach dem im Tatzeitpunkt geltenden Recht (Art. 2 Abs. 1 StGB ). Steht eine Tat, welche vor einer Änderung des Strafgesetzes begangen wurde, erst nach der Revision zur Beurteilung, so gilt das neue Recht, wenn es für den Täter milder ist (Art. 2 Abs. 2 StGB ).
Die Bundesanwaltschaft hat A. der Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB , begangen in der Zeit von Anfang bis spätestens 21. Dezember 2004, beschuldigt und angeklagt. Sie soll demnach die Tat vor Inkrafttreten der Neufassung des Allgemeinen Teils des StGB am 1. Januar 2007 begangen haben. Es stellt sich also die Frage nach dem anwendbaren Recht.
Der Straftatbestand von Art. 158 Ziff. 1 StGB hat per 1. Januar 2007 keine inhaltliche Änderung erfahren. Die Strafandrohung wurde zwar an das neue Sanktionssystem angepasst, aber weder gemildert noch geschärft. Hingegen sieht der revidierte Art. 25 StGB für Gehilfenschaft eine obligatorische Strafmilderung vor, während diese gemäss altem Recht bloss fakultativ war. Vorliegend ist also das neue materielle Recht das mildere.
Seit der Ausführung der vorgeworfenen Tat sind heute beinahe zehn Jahre verstrichen. Somit interessiert auch die Verjährungsfrage und auch hier die Frage des anwendbaren Rechts (Art. 389 StGB ).
Die Normen zu den Verjährungsfristen und zum Verjährungsbeginn wurden mit der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Revision nicht modifiziert. Sie standen weiterhin in der seit dem 1. Oktober 2002 in Kraft stehenden Fassung in Kraft (vgl. Art. 70 und 71 aStGB bzw. Art. 97 und 98 StGB/2007). Eine inhaltliche Änderung erfuhren die Verjährungsfristen durch eine ab dem 1. Januar 2014 in Kraft stehende Revision. Soweit hier interessierend, wurde für Taten mit einer angedrohten Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren die Verjährungsfrist von sieben auf zehn Jahre angehoben (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB/2014). Für Taten mit angedrohter Höchststrafe von mehr als drei Jahren blieb sie unverändert bei 15 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB/2014). Da die jüngste Revision die Verjährungsfristen verschärft, ist also in Berücksichtigung der Verjährungsfrage das zur Tatzeit anwendbare Recht und dabei insbesondere das bis zum 31. Dezember 2013 gültige Verjährungsrecht anzuwenden.
4. Die einfache (nicht qualifizierte) ungetreue Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Die Strafandrohung im qualifizierten Fall gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (bei Bereicherungsabsicht) beträgt Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren.
5. Die Bundesanwaltschaft hat in ihren Einstellungsverfügungen vom 27. Juni 2014 betreffend den als Täter beschuldigten C. und vom 10. Juli 2014 betreffend den als Anstifter beschuldigten B. festgehalten, bei C. sei das subjektive Tatbestandsmerkmal der (Eventual-)Absicht unrechtmässiger Bereicherung nicht erfüllt. Somit ist der Grundtatbestand, zu welchem A. Gehilfenschaft geleistet haben soll, gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. c aStGB bzw. Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB/2007 seit spätestens dem 21. Dezember 2011 verjährt.
Das Bundesgericht bekennt sich in gefestigter Rechtsprechung zur Unrechtsteilnahmetheorie (BGE 115 IV 230 E. 2b). Demnach setzt die Gehilfenschaft eine strafbare Haupttat voraus. Ist die Haupttat verjährt, so ist es auch der gegen die Gehilfin erhobene Vorwurf. Somit ist das vorliegende Verfahren gegen A. zufolge Verjährung einzustellen.
6. In der Anklageschrift sind keine im konkreten Sachzusammenhang beschlagnahmten Vermögen der Beschuldigten erwähnt. Ob und in welchem Sachzusammenhang Beschlagnahmen gegen die Beschuldigte bestehen und ob diese gerechtfertigt seien, ist in diesem Verfahren nicht zu prüfen. Auf den Antrag, beschlagnahmte Vermögenswerte freizugeben, ist daher nicht einzutreten.
7. Die Gebühr des Vorverfahrens bis zum Strafbefehl vom 8. Juni 2012 wurde dort mit Fr. 6'000.-- beziffert (pag. 23-27 = TPF 10-100-3). Dieser Betrag scheint bei einem Gebührenrahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 20'000.-- für Fälle, die mit Strafbefehl erledigt werden (Art. 6 Abs. 4 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundessstrafverfahren, BStKR; SR 173.713.162), unangemessen und ist in Anbetracht der in den beiden Einstellungsverfügungen betreffend C. und B. festgesetzten Gebühr inkl. Auslagen von je Fr. 980.50 (pag. TPF 10-510-37 bzw. 48) auf ebenfalls Fr. 980.50 zu kürzen. Die Gerichtsgebühr wird inklusive Spesenpauschale auf Fr. 700.-- festgelegt (Art. 7 lit. a BStKR).
8. Gemäss Art. 423 StPO sind die Kosten eines eingestellten Verfahrens in der Regel auf die Bundeskasse zu nehmen. Sie können jedoch ganz oder teilweise der beschuldigten Person auferlegt werden, wenn diese die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig oder schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO ). Dabei handelt es sich nicht um eine Haftung für strafrechtliches Verschulden sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für prozessuales Verschulden im weiteren Sinn. Für die Kostenauflage im Falle der Einstellung ist deshalb ein unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten erforderlich, wobei insoweit jede - klare - Verletzung allgemeiner, geschriebener oder ungeschriebener gesetzlicher Pflichten in Betracht fällt, gesetzlicher Pflichten, die den Schutz des verletzten Rechtsguts bezwecken müssen.
Die Beschuldigte hatte gemäss Anklageschrift als Prokuristin mit Kollektivunterschrift bei der F. AG (Hauptaktionärin der D. AG) keinerlei bestimmende Funktion bei der geschädigten D. AG. Daran würde auch nichts ändern, wenn sie - der Anklage entsprechend - tatsächlich das Einverständnis ihres inhaftierten Ehemanns B. für eine Zahlung der D. AG eingeholt und übermittelt hätte. Ihr Handeln hat also keine zivilrechtlichen Grundsätze verletzt. Somit können ihr keine Kosten des Strafverfahrens auferlegt werden.
9. Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person unter anderem bei Einstellung des Verfahrens Anspruch darauf, für ihre Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a) sowie für die wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b), entschädigt zu werden und eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug, zu erhalten (lit. c). Das Gesetz begründet eine Kausalhaftung des Staates. Der Staat muss den gesamten Schaden wieder gutmachen, der mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht ( Griesser , in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 429 StPO N. 2).
Die Entschädigungsfrage ist gemäss BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 nach der Kostenfrage zu beantworten. Es gilt folglich der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat.
Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche sind von Amtes wegen zu prüfen. Die beschuldigte Person trifft jedoch eine Mitwirkungsobliegenheit bzw. ein Mitwirkungsrecht zur Bemessung der Höhe des Entschädigungsanspruchs (Art. 429 Abs. 2 StPO ). Unterlässt es der potenzielle Ansprecher, seine Ansprüche zu beziffern oder zu belegen, obwohl er dazu aufgefordert wurde, so gilt dies im Rahmen seines Unterlassens als Verzicht ( Wehrenberg/Bernhard , Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 429 StPO N. 31; Schmid , Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 429 StPO N. 14).
9.1 Der amtliche Verteidiger wird für die angemessene Ausübung seiner Tätigkeit durch den Staat entschädigt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Hat die beschuldigte Person keine Verfahrenskosten zu tragen, erwachsen ihr gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO demnach bei amtlicher Verteidigung keine Kosten für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO. Ist sie hingegen erbeten verteidigt, so kommt die Entschädigung gemäss der zitierten Gesetzesbestimmung zum Tragen.
9.2 Die amtliche Verteidigung dauert so lange, wie die Voraussetzungen für ihre Anordnung bestehen, längstens (und in der Regel) bis zum Abschluss des Strafverfahrens, einschliesslich allfälliger Rechtsmittelverfahren (vgl. BGE 129 I 129 ; Lieber , in Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., Art. 134 StPO N. 1). Es ist denkbar, dass die Voraussetzungen, unter denen die amtliche Verteidigung erfolgte, nachträglich (vor Beendigung des Verfahrens) dahinfallen. Für diesen Fall sieht Art. 134 Abs. 1 StPO den förmlichen Widerruf des Mandates durch die Verfahrensleitung vor. Gleiches gilt, wenn die zunächst amtlich verteidigte beschuldigte Person von sich aus selber eine Wahlverteidigung beizieht ( Lieber , a.a.O., Art. 134 StPO N. 7).
In concreto hat die Verfahrensleitung die ab 6. März 2007 eingesetzte amtliche Verteidigung nicht widerrufen (pag. TPF 10-510-56). Die blosse Mitteilung des Verteidigers, er handle jetzt als erbetener Verteidiger, ersetzt den Widerruf nicht, sodass die amtliche Verteidigung noch immer besteht. Die praktische Auswirkung besteht darin, dass eine Entschädigung für angemessene Verteidigung an den Verteidiger selbst auszurichten ist und kein entsprechender Anspruch der beschuldigten Person entsteht. Auf die Höhe der Entschädigung hat diese Rechtslage hingegen keinen Einfluss (infra, E. 10.3).
9.3 Die Beschuldigte verlangt eine "Genugtuung und Umtriebsentschädigung von symbolischen Fr. 1'000.--" (pag. TPF 10-520-35). Unter "Umtriebsentschädigung" dürfte eine Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen, die der Beschuldigten aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO ), verstanden sein. Der geforderte Betrag soll also gesamthaft Ansprüche aus Art. 429 Abs. 1 lit. b und c StPO abdecken.
9.4 Die Beschuldigte beziffert und belegt keine durch dieses Strafverfahren entstandenen wirtschaftlichen Einbussen, obwohl der Verteidiger aufgefordert worden war, sich zu äussern (supra, lit. M). Die Forderung blieb pauschal, eine wirtschaftliche Einbusse im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO somit unbelegt. Aufgrund der Gesamtumstände kann ermessensweise erkannt werden, es seien der Beschuldigten im Vor- und Hauptverfahren zu entschädigende Auslagen im totalen Umfang von Fr. 200.--, welche den hier allein massgebenden Sachverhalt betreffen, entstanden.
9.5 Wie in Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO verankert, muss eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse vorliegen, damit eine Anspruchsgrundlage für eine Genugtuung vorhanden ist. Was unter einer "besonders schweren Verletzung der persönlichen Verhältnisse" gemeint sein kann, wird z.B. durch die Art. 28 Abs. 2 ZGB oder Art. 49 Abs. 1 OR definiert ( Wehrenberg/Bernhard , a.a.O., Art. 429 StPO N. 27). Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat derjenige Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist , der in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wurde. Art. 49 OR kommt zur Anwendung, wenn der Schadensverursacher aufgrund einer anderen Gesetzesbestimmung rechtswidrig gehandelt hat und aus Verschulden oder kausal haftet (BGE 126 III 161 S. 167 E. 5 b). Die Verletzung der Persönlichkeit gilt stets als unerlaubte Handlung ( Brehm , Berner Kommentar, Obligationenrecht, Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen, Art. 41 -61 OR, 4. Aufl., Bern 2013, Art. 49 OR N. 13). Genugtuung kann erhalten, wer an Leib und Leben, seiner persönlichen oder Handels- und Gewerbefreiheit, der Ehre, seiner persönlichen Sphäre, in seinem geistigen Eigentum, durch Vertragsverletzung oder in seiner Psyche verletzt wurde (vgl. Aufzählung bei Brehm , a.a.O., Art. 49 OR). Jedoch wird nicht jede Verletzung der Persönlichkeit entschädigt. Vielmehr muss eine gewisse Schwere der Verletzung vorliegen ( Brehm , a.a.O., Art. 49 OR N. 14a).
Die Beschuldigte sieht den Grund für eine Genugtuung im symbolischen Akt in Anbetracht siebenjährigen Drangsalierens ohne Tatverdacht bzw. des künstlichen Generierens und Aufbauschens von Vorwürfen. Zudem habe sie die Aussicht, mit der Erledigung des Prozesses jahrelang zuwarten zu müssen, psychisch massiv belastet (pag. TPF 10-520-35 f.).
Wie oben dargelegt (E. 5), war der Vorwurf gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bereits verjährt, als die Bundesanwaltschaft gegen die Beschuldigte am 8. Juni 2012 einen Strafbefehl wegen Verletzung von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 25 StGB erliess. Nachdem der Strafbefehl einerseits belegt, dass die Bundesanwaltschaft den Beweis für den massgeblichen Sachverhalt als ausreichend erachtete (Art. 352 Abs. 1 StPO) und anderseits die selbe Behörde zwei Jahre später, am 27. Juni bzw. 10. Juli 2014 das Verfahren gegen die zwei Mitbeschuldigten C. und B. ohne weitere Beweiserhebung als nicht qualifiziert tatbestandsmässig einstellte, ist die Anklageerhebung schwer nachvollziehbar. Die damit zusammenhängende Verletzung der persönlichen Verhältnisse ist dennoch nicht als besonders schwer im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO zu bezeichnen und demzufolge kein ausreichender Grund für eine Genugtuung.
10. Die Auslagen für die amtliche Verteidigung gelten als Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO ), nehmen aber bezüglich Kostenauflage nach Art. 135 StPO einen von den übrigen Verfahrenskosten abweichenden Weg.
10.1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes entschädigt. Das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO ). Sie umfasst das Honorar und den Ersatz der notwendigen Auslagen, namentlich für Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Anwalts oder der Anwältin bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR).
10.2 Mit der Formulierung "für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte" in Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO knüpft das Gesetz an die Rechtsprechung an, wonach der Staat die Kosten nur übernimmt, wenn der Beizug des Rechtsbeistands angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität notwendig war und das Ausmass und damit der Aufwand der Verteidigung mit den im Straffall anstehenden Problemen in einem vernünftigen Verhältnis stand (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4; Griesser , a.a.O., Art. 429 StPO N. 4).
10.3 Art. 10 BStKR erklärt für die Entschädigungen an die Parteien (u.a. jene für die Wahlverteidigung) die Bestimmungen über die Entschädigung an amtliche Verteidiger anwendbar. Daraus ergibt sich, dass auch der amtliche Verteidiger im Bundesstrafverfahren - in Abweichung von einer in vielen Kantonen ausgeübten Praxis - eine "volle" angemessene Entschädigung erhält.
10.4 Die Strafkammer wendet bei der Anwaltsentschädigung in Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich gemäss ständiger Praxis einen Stundenansatz von Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reisezeit an (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011, E. 4.1 m.w.H.). Diese Ansätze sind - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung E. 10.5 - auch in concreto gerechtfertigt.
10.5 Rechtsanwalt Bruno Steiner macht in seiner Eingabe vom 2. August 2014 einen Aufwand von 15.35 Stunden geltend (pag. TPF 10-520-38) und in seiner Eingabe vom 7. August 2014, wo er die Freigabe von Vermögenswerten beantragt, nochmals zwei Stunden in diesem Zusammenhang (pag. TPF 10-520-50). Für das Vorverfahren bis und mit Erlass des Strafbefehls vom 8. Juni 2012 hat die Bundesanwaltschaft das Honorar des amtlichen Verteidigers Bruno Steiner (ausgehend von ermessensweise ausgeschiedenen 45 Anwaltsstunden à Fr. 250.--, plus Auslagen, über welche indes bereits abschliessend im Rahmen der Verfahrenseinstellung vom 7. Juni 2012 entschieden wurde) mit Fr. 11'250.--, zuzüglich 8% MWST, festgesetzt (pag. 23-26 f.; pag. TPF 10-100-2 f.).
Durch die Einsprache gegen den Strafbefehl wurde auch die damals festgelegte Entschädigung des amtlichen Verteidigers nicht rechtskräftig. Die von der Bundesanwaltschaft ermessensweise für das vorliegende Verfahren ausgeschiedenen 45 Anwaltsstunden wurden in der Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft betreffend A. vom 7. Juni 2012 (E. 7.4 lit. d) unangefochten in dieser Höhe fixiert (pag. TPF 10-520-76). Sie gelten weiterhin als Berechnungsbasis für den entsprechenden Zeitraum. Zu hinterfragen ist aber der Stundenansatz: Das hier abzuschliessende Verfahren weist keinerlei Elemente auf, die für ein Abweichen vom üblichen Stundenansatz von Fr. 230.-- sprechen, weshalb dieser auch für das Verfahren bis zum Erlass des Strafbefehls anzuwenden wäre. Aus Gründen der Fairness und Billigkeit wird aber die Berechnung der Bundesanwaltschaft nicht korrigiert. Für das Verfahren bis zum Erlass des Strafbefehls vom 8. Juni 2012 wird daher die Verteidigerentschädigung inkl. Auslagen bei Fr. 11'250.-- belassen.
10.6 Vom weiteren Stundenaufwand (ab Erlass des Strafbefehls vom 8. Juni 2012) sind die 0.75 Stunden vom 5. Juni 2012 zu streichen, da vor Erlass des Strafbefehls entstanden. Wegzustreichen sind auch 0.10 Stunden vom 1. Februar 2013 (Eingang 4 Reisepässe/Zust. an Kl.), da sie offensichtlich mit diesem Verfahren nichts zu tun haben (vgl. pag. TPF 10-520-38).
Der Aufwand im Zusammenhang mit der Freigabe von Vermögenswerten (zwei Stunden) betrifft das vorliegende Verfahren nicht und ist hier nicht zu entschädigen (vgl. pag. TPF 10-520-49 ff.).
Unter Hinzurechnung von einer Stunde für die Eingabe vom 22. September 2014 (vgl. supra, lit. R), das Studium dieser Verfügung und Abschlussarbeiten sind für das Verfahren ab 9. Juni 2012 total 15.5 Stunden zu vergüten. Reisen waren nicht erforderlich, so dass alles als Arbeitszeit gilt.
10.7 Die geltend gemachten Auslagen sind unter Hinweis auf das Gesagte um Fr. 9.50 (5. Juni 2012) zu kürzen und im Restbetrag von Fr. 156.85 zuzusprechen (vgl. pag. TPF 10-520-39).
10.8 Im Zusammenzug ergeben sich somit
- gemäss Strafbefehl vom 8. Juni 2012 Fr. 11'250.--
- 15.5 Stunden à Fr. 230.-- seit 9. Juni 2012 Fr. 3'565.--
- Auslagen seit 9. Juni 2012 Fr. 156.85
Total Fr. 14'971.85
Hinzu kommt die Mehrwertsteuer.
Der Einzelrichter verfügt:
1. Das Strafverfahren SK.2012.32 gegen A. wird eingestellt.
2. Auf den Antrag, beschlagnahmte Vermögenswerte freizugeben, wird nicht eingetreten.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'680.50, inklusive Fr. 700.-- Gerichtsgebühr und Spesenpauschale, gehen zu Lasten der Eidgenossenschaft.
4. Die Eidgenossenschaft zahlt an A. eine Entschädigung von Fr. 200.--. Eine Genugtuung wird nicht ausgerichtet.
5. Rechtsanwalt Bruno Steiner wird für die amtliche Verteidigung im Sachverhaltsbereich "D. AG" mit Fr. 14'971.85 (exkl. MWST) entschädigt.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Zustellung an
- Bundesanwaltschaft
- Rechtsanwalt Bruno Steiner
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen eine Einstellungsverfügung der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 329 Abs. 4 , Art. 320 , Art. 322 Abs. 2 und Art. 396 Abs. 1 StPO ; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG ).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO ).
Versand: 25. September 2014
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