Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Rechtshilfe |
Fallnummer: | RR.2014.3 |
Datum: | 03.09.2014 |
Leitsatz/Stichwort: | Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). |
Schlagwörter | Recht; Rechtshilfe; Bundes; Schweiz; Rechtsanwalt; Staat; Verfahren; Sachverhalt; Staatsanwaltschaft; Unterlagen; Akten; Barkeit; Anwaltskanzlei; Rechtshilfeersuchen; Ersuchen; Holding; G-Gruppe; Bundesstrafgericht; Herausgabe; Zwangsmassnahmen; Behörde; Berufsgeheimnis; Insolvenz; Gesellschaft; Recht; Bundesgericht; Entscheid; Schlussverfügung; Behörde |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 14 StGB ;Art. 15 StGB ;Art. 16 StGB ;Art. 165 StGB ;Art. 248 StPO ;Art. 26 StPO ;Art. 264 StPO ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 84 BGG ; |
Referenz BGE: | 122 II 130; 129 II 97; 130 II 162; 130 II 193; 132 II 81; 135 IV 212; 136 IV 179; 136 IV 82; 137 IV 33; 138 IV 225; 139 II 404; 139 IV 137; 139 IV 246; 140 IV 28; ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
| Geschäftsnummer: RR.2014.1 -3 |
| Entscheid vom 3. September 2014 | ||
| Besetzung | Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser , Gerichtsschreiber Martin Eckner | |
| Parteien | 1. Anwaltskanzlei A., 2. Rechtsanwalt B., 3. Rechtsanwältin C., alle vertreten durch Rechtsanwalt B., Beschwerdeführer | |
| gegen | ||
| Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Beschwerdegegner | ||
| Gegenstand | Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG ) | |
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Bonn (hernach auch "ersuchende Behörde") führt ein Strafverfahren gegen D., Rechtsanwalt B., E. sowie F. wegen Verdachts der Insolvenzverschleppung, der Untreue, des Bankrotts und des gewerbsmässigen Betrugs. Dem Rechtshilfeersuchen Deutschlands vom 14. Dezember 2011 ist der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Bonn vom 8. Dezember 2011 beigelegt (act. 6.2).
Ersucht wird unter anderem, die Räumlichkeiten der Anwaltskanzlei A. an der [...] zu durchsuchen und näher bezeichnete Unterlagen herauszugeben. Die Ersuchen stehen im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren über die G.-Gruppe, einer deutschen Stromlieferantin (act. 6.1).
B. Die Staatsanwaltschaft Zug erliess am 17. April 2012 die Eintretens- und Zwischenverfügung und am 18. April 2012 einen Hausdurchsuchungsbefehl für die genannten Orte (act. 1.4, 1.5). Bei der Durchsuchung wurden am 8. Mai 2012 36 Bundesordner sichergestellt, für welche Rechtsanwalt B. die Siegelung verlangte (act. 1.3 S. 4 Ziff. 6).
C. Am 24. Mai 2012 stellte die Staatsanwaltschaft Zug dem Zwangsmassnahmengericht ihres Kantons Antrag auf Entsiegelung. Einer ersten gerichtlichen Einschätzung folgend, zog die Staatsanwaltschaft ihr Gesuch für einen Teil der sichergestellten Unterlagen zurück. Es handelte sich dabei um Akten aus gewissen Registern der 36 Bundesordner (Dispositiv Ziff. 2 der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichtes des Kantons Zug [nachfolgend "ZMG"] vom 2. November 2012, in den Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Zug; act. 1.3 5-7). Dieser Teil wurde Rechtsanwalt B. wieder ausgehändigt. Auch Rechtsanwalt B. folgte der gerichtlichen Einschätzung und zog seinen Siegelungsantrag für die übrigen Unterlagen zurück. Diese übrigen Unterlagen wurden der Staatsanwaltschaft unversiegelt zur Verfügung gestellt. Am 2. November 2012 schloss das ZMG das Verfahren vergleichshalber (vgl. auch act. 1.3 S. 5-7 Schlussverfügung).
D. Die Staatsanwaltschaft Zug verfügte am 2. Dezember 2013, die Bundesordner Nr. 4.01-4.36 wie freigegeben an die ersuchende Behörde herauszugeben (act. 1.3 S. 10 Dispositiv Ziff. 2).
E. Dagegen erhebt Rechtsanwalt B. für sich und die Anwaltskanzlei A. sowie für Rechtsanwältin C. am 3. Januar 2014 Beschwerde (act. 1), welche beantragt:
"1. Dem Rechtshilfeersuchen der Oberstaatsanwaltschaft Bonn vom 14. 12. 2011 [...] sei bezüglich der bei der Durchsuchung der Räumlichkeiten der Anwaltskanzlei A., [...] am 08.05.2012 sichergestellten Dokumente und Beweismittel nicht zu entsprechen und es seien keinerlei solche beschlagnahmten Dokumente und Beweismittel an die ersuchende Behörde herauszugeben, insbesondere nicht die am 08.05.2012 bei Anwaltskanzlei A. beschlagnahmten Bundesordner Nrn. 4.01 bis und mit 4.36.
2. Eventuell seien nur die am 08.05.2012 bei Anwaltskanzlei A. beschlagnahmten Verwaltungsratsakten zu H. AG (Bundesordner Nrn. 4.01 bis und mit 4.03) an die Oberstaatsanwaltschaft Bonn herauszugeben.
3. Subeventuell sei die Sache an die Staatsanwaltschaft Zug zur Aussonderung der Akten im Sinne der Erwägungen des Bundesstrafgerichts zurückzuweisen.
4. Alle nicht herausgegebenen Akten seien Anwaltskanzlei A. vollumfänglich und unbelastet zu retournieren.
5. Unter Kosten und Entschädigung zulasten des Bundes."
Eingeladen zur Stellungnahme, beantragt das Bundesamt für Justiz am 5. Februar 2014, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 6). Dem schliesst sich die Staatsanwaltschaft Zug in ihrer Eingabe vom gleichen Tag an, ohne formelle Anträge zu stellen (act. 7). Die Beschwerdeführer hielten mit Eingabe vom 21. März 2014 an der Beschwerde fest (act. 12). Die Eingabe wurde den anderen Parteien zur Kenntnis zugestellt (act. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.61), sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) massgebend.
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 135 IV 212 E. 2.3; Zimmermann , a.a.O., N. 229), ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG ; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; Zimmermann , a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 680 ff.).
Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind darüber hinaus die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar ( Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71] ; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_763/2013 vom 27. September 2013, E. 2.2; Zimmermann , a.a.O., N. 275).
2.
2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist, und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80 h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen gilt im Falle von Hausdurchsuchungen der jeweilige Eigentümer oder Mieter, der im Besitz der sichergestellten Unterlagen war (Art. 9 a lit. b IRSV ). Folglich ist beispielsweise der Verfasser von Schriftstücken, welche im Besitze eines Dritten beschlagnahmt werden, nicht zur Beschwerde befugt (BGE 130 II 162 E. 1.1; 123 II 161 E. 1d; 116 Ib 106 E. 2a).
Auch der Auftraggeber ist nicht beschwerdelegitimiert, wenn es um die Herausgabe von ihn betreffenden Unterlagen geht, welche beim Beauftragten, z.B. einem Treuhänder, sichergestellt wurden (BGE 122 II 130 E. 2b). Anwälte sind legitimiert, sich gegen die Herausgabe der bei ihnen rechtshilfeweise sichergestellten Unterlagen zu beschweren (Urteil des Bundesgerichts 1A.293/2004 vom 18. März 2005, E. 2.3).
2.2 Die Beschwerde wurde von den betroffenen Rechtsanwälten wie auch von der Anwalts-Aktiengesellschaft erhoben, der das Hausrecht zusteht und die "Betroffene" der angefochtenen Verfügung ist (act. 6.1 S. 1 oben). Wo genau innerhalb des Geschäftsbetriebs einer juristischen Person die Dokumente lagern, kann angesichts des Gesetzestextes von Art. 264 Abs. 1 StPO ("ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden") nicht ausschlaggebend sein, wenn Berufsgeheimnisträger solche geltend machen. Auf die Eingaben der Beschwerdeführer 1-3 ist somit einzutreten.
3.
3.1 Gerügt ist zunächst, es seien zu Unrecht Akten beschlagnahmt worden, die dem Anwaltsgeheimnis unterlägen. Die Ordner 4.04-4.36 seien Anwaltsakten, die im zweiten Stock (Büro Rechtsanwältin C.) der durchsuchten Liegenschaft aufbewahrt worden seien. Demgegenüber hätten sich die Verwaltungsratsakten der H. AG (Ordner 4.01-4.03) im Sekretariat von Rechtsanwalt B. im dritten Stock befunden (act. 1 S. 7 Rz. 20). Die Zwangsmassnahmen seien widerrechtlich, da die Anwälte selbst nicht beschuldigt seien (act. 1 S. 9 Rz. 33). Die entsprechenden Vorwürfe gegen Rechtsanwalt B. seien unverständlich und offensichtlich unbegründet. Somit stehe ein Beweisverwertungsverbot der Herausgabe entgegen (act. 1 S. 12-16, act. 12 S. 4-8). Eine Heilung vor dem Zwangsmassnahmengericht durch den Rückzug des Siegelungsgesuchs sei deshalb ausgeschlossen, da das ZMG nicht über die Untersuchungsrelevanz der Akten für das Rechtshilfeverfahren entscheide (act. 1 S. 17 Rz. 59 f.; act. 12 S. 1 f. Rz. 2-4). Ungeachtet dessen scheitere eine Herausgabe bereits am absoluten Beweisverwertungsverbot (act. 12 S. 2 Rz. 5, S. 5 Rz. 27).
3.2 Rechtshilfeweise beantragte Zwangsmassnahmen sind nach den Vorschriften des schweizerischen Strafprozessrechts durchzuführen (Art. 64 Abs. 1 Satz 2 und Art. 12 Abs. 1 Satz 2 IRSG ; vgl. auch Art. 3 Ziff. 1 EUeR [ SR 0.351.1]; BGE 130 II 193 E. 4.1). Das Zwangsmassnahmengericht hat alsdann auf Gesuch der Strafbehörde hin im Entsiegelungsverfahren zu entscheiden, ob bzw. inwieweit einer Entsiegelung tatsächlich schützenswerte Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (BGE 140 IV 28 E. 4.3.8; 130 II 193 E. 4.1).
In Rechtshilfeverfahren erlaubt Art. 80 e Abs. 2 IRSG nur eingeschränkt, Zwischenentscheide anzufechten. Gegen die Schlussverfügung können daher Einwendungen auch gegen Zwischenverfügungen erhoben werden. Das Entsiegelungsverfahren ist Teil des Rechtshilfeverfahrens. Somit sind vor der Beschwerdekammer auch Einwendungen gegen einen Entsiegelungsentscheid in Rechtshilfesachen des Zwangsmassnahmengerichts zulässig.
3.3 Damit ist vorliegend zu prüfen, ob das Anwaltsgeheimnis einer Herausgabe im Wege steht.
Nach Art. 248 Abs. 1 StPO sind Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben des Inhabers nicht beschlagnahmt werden dürfen, zu versiegeln. Gemeint sind damit die Beschlagnahmeverbote im Sinne von Art. 264 StPO . Die Entsiegelung und Durchsuchung von Anwaltsakten kommt dabei namentlich in Frage, wenn der betroffene Rechtsanwalt selbst strafrechtlich angeschuldigt wird (vgl. BGE 138 IV 225 E. 6; 126 II 495 E. 5e/dd; Urteile des Bundesgerichts 1B_303/2013 vom 21. März 2014, E. 6; 1B_567/2012 vom 26. Februar 2013, E. 6).
Dass Rechtsanwalt B. im deutschen Strafverfahren als Beschuldigter gilt, bewirkt nicht, dass er in der Schweiz kein Berufsgeheimnis mehr geltend machen könnte. Denn die Schweiz hat zu Zwangsmassnahmen in der Rechtshilfe völkerrechtlich verbindlich erklärt, eine Strafbarkeit - wie dies Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR erlaubt - auch nach Schweizer Recht zu verlangen. Dementsprechend dürfen nach Art. 64 Abs. 1 IRSG Zwangsmassnahmen nur angeordnet werden, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Sie sind zudem nach schweizerischem Recht durchzuführen, was Art. 9 IRSG für den Schutz des Geheimbereichs bekräftigt.
Rechtsanwalt B. kann sich damit dann nicht auf ein Berufsgeheimnis berufen, wenn der relevante Sachverhalt einen Schweizer Straftatbestand erfüllen würde.
3.4 Damit ist weiter zu prüfen, ob die Rechtshilfevoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit an sich erfüllt ist und ob der spezifisch Rechtsanwalt B. vorgeworfene Sachverhalt die Voraussetzungen der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt.
Ein Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR ). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegenden die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR ). Erforderlichenfalls, und soweit möglich, sind zudem konkrete Angaben zu machen zu den betroffenen Personen und Vermögenswerten bzw. zum Zusammenhang mit der untersuchten Straftat. Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG in Verbindung mit Art. 10 IRSV stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen.
Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben sei, ob die Handlungen, für welche um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellten (vgl. Art. 2 lit. a EUeR ) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt sei (BGE 129 II 97 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014, E. 4.3; 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 5.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.250 vom 26. November 2013, E. 4.2).
An die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen stellt d ie Rechtsprechung keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt des hängigen Strafverfahrens bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen ausreichende Anhaltspunkte für eine rechtshilfefähige Straftat enthalten ( BGE 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 4 E. 4.1 ; Urteile des Bundesgerichts 1C_260/2013 vom 19. März 2013, E. 1.4; 1A.90/2006 vom 30. August 2006, E. 2.1; TPF 2011 194 E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4; Zimmermann , a.a.O., N. 295, 301).
3.5 Das Rechtshilfeersuchen bezweckt die Ermittlung von Zahlungsflüssen an die G.-Gruppe, namentlich aus den I. Fonds, und betrifft folgenden Sachverhalt (act. 6.1):
3.5.1 Am 14. Juni 2011 hätten Organe der Gesellschaften G. Holding AG, G. Energy GmbH, G. Services GmbH und weiterer Tochtergesellschaften die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Insolvenzgericht Bonn beantragt. Gemäss Schätzung des Insolvenzverwalters sei mit bis zu 700'000 Gläubigern zu rechnen. Im G.-Konzern seien die einzelnen Gesellschaften eng miteinander verflochten und würden seit langem einen Cash Pool führen, so dass sich wirtschaftliche Schwierigkeiten einer Konzerngesellschaft automatisch auch auf die anderen auswirken würden.
Nach Erkenntnissen des Insolvenzverwalters habe ein völliges Versagen des Managements in die Insolvenz geführt. Durch einen schnellen Kundenzuwachs hätte ein hoher Verkaufspreis ermöglicht werden sollen. Für Sponsoring und Kundenvermittlungen seien rund EUR 20 Mio. und EUR 14.3 Mio. aufgewendet worden. Den Kunden sollen Strompakete unter den Einkaufspreisen und mit Preisbindung verkauft worden sein. Die Einkaufspreise seien demgegenüber gegen Preissteigerungen nicht abgesichert gewesen.
Ermittlungen hätten gezeigt, dass die G.-Gruppe bereits seit Mitte des Jahres 2009 insolvenzreif gewesen sei. Der Geschäftsbetrieb sei durch Vorauszahlungen von Kunden, Darlehen von Gesellschaftern und Dritten sowie Zahlungsaufschübe rund zwei Jahre weitergeführt worden. Namentlich seien Verluste bei preisgebundenen alten Verträgen gedeckt worden durch Vorauszahlungen neuer Kunden und durch die ihnen angebotene Möglichkeit eines "Sonderabschlags". Dabei seien gegen zumeist EUR 200.-- besonders günstige Tarife eingeräumt worden. Das System sei kollabiert, nachdem im Verlaufe des Jahres 2010 gewarnte Kunden vorsichtiger geworden seien.
D. sei von Oktober 2006 bis Dezember 2007 Geschäftsführer der G. Services GmbH, von 17. März 2005 bis September 2007 alleiniger Vorstand der G. Holding AG und bis 14. Juni 2010 Aufsichtsratsmitglied der G. Holding AG gewesen.
3.5.2 Laut dem in das Ersuchen integrierten Callreport der Bank J. vom 19./20. Januar 2010 sei die deutsche G.-Gruppe in der Schweiz mit verschiedenen Gesellschaften tätig gewesen, die unter dem Dach der G. Investment Holding AG (Schweiz) (früher [...]) vereinigt gewesen seien. Die G.-Gruppe (Schweiz) sei in verschiedenen Ländern in der Entwicklung von Ökostrom-Projekten tätig gewesen (act. 6.1 S. 8). Für den Aufbau des G.-Geschäftes in der Schweiz seien u. a. Mittel (Darlehen) der deutschen G.-Gruppe eingesetzt worden. Sie würden gemäss dem Callreport via die G. Energy GmbH zurückbezahlt.
Die G. Technology Holding AG (Schweiz) habe ihre Projekte indirekt über die I. Fonds finanziert [...]. Diese Fonds hätten Investments nur via Factoring getätigt: Die G. Technology Holding AG (Schweiz) habe Darlehensforderungen an ihre Tochtergesellschaften durch Abtretung an Factoringunternehmungen refinanziert, an die K. GmbH und an die L. AG. Die Refinanzierung der Factoringunternehmungen sei wiederum durch Einzahlungen der deutschen Muttergesellschaften, der M. GmbH und der N. AG, erfolgt. Die Gelder der I. Fonds seien über die erwähnten deutschen Muttergesellschaften an die erwähnten Factoringunternehmungen und schliesslich in die G.-Gruppe (Schweiz) geflossen (act. 6.1 S. 9 f.).
3.5.3 Es werde vermutet, dass Schweizer Gesellschaften eingesetzt worden seien, um Zahlungen von und an die deutsche G.-Gruppe zu verschleiern. Eine Vielzahl der Verträge sei rückdatiert worden und nur beim Beschuldigten D. und nicht in der deutschen Konzernzentrale vorhanden (act. 6.1 S. 7). Um der G. Holding AG Darlehen gewähren zu können, seien mittels Factoring Gelder u. a. des I. Fonds von der N. an ihre 100% Tochtergesellschaft K. GmbH verschoben worden. Es werde vermutet, dass beide Firmen Geschäfte mit der G.-O. AG (Schweiz) getätigt hätten. Die P. habe denn auch der Schweizer Meldestelle für Geldwäscherei MROS entsprechende auffällige Transaktionen gemeldet (act. 6.1 S. 7 f.).
3.5.4 Es sei gegen Ende des Jahres 2010 versucht worden, die Insolvenzreife der G.-Gruppe namentlich durch folgende Darlehenszahlungen abzuwenden (act. 6.1 S. 5):
· Am 3. und 9. November 2010 insgesamt EUR 30 Mio. von der H. AG (Z./SZ) via Anwaltskanzlei A. an die G. Holding AG (Deutschland).
· Ende Dezember 2010 insgesamt EUR 14.3 Mio. von der H. AG und der russischen Aktiengesellschaft Q. via Anwaltskanzlei A. an die G. Holding AG (Deutschland).
3.5.5 Der Beschuldigte D. sei wirtschaftlich Berechtigter der H. AG und in der Schweiz für mehrere Gesellschaften tätig geworden: G. Technology Holding AG (Schweiz), G.-O. AG, R. AG, H. AG, S. AG, K. GmbH, L. AG. D. sei in der überwiegenden Anzahl der vorgenannten Firmen als Mitglied des Verwaltungsrates, Anteilseigner oder in anderer Weise in der Lage gewesen, Einfluss auf die geschäftliche Tätigkeit zu nehmen (act. 6.1 S. 6 f.).
Rechtsanwalt B. sei Schweizer Hausnotar der Firma G. und der dem Beschuldigten D. zuzuordnenden Firmen in der Schweiz gewesen. Der Aktienkaufvertrag vom Juni 2010 zwischen der G. Holding AG und der H. AG nenne Rechtsanwalt B. auch als Verwaltungsrat der H. AG. Am 16. Juni 2010 habe er Aktienanteile der G. Holding AG veräussert, nämlich 75% der zuvor am 9. Juni 2010 erworbenen sowie weitere 100 der H. AG gehörende Anteile. Am selben Datum habe er auch 100% der G. Marketing GmbH an eine T. S.A verkauft. Die Aktien seien schliesslich bei der Anwaltskanzlei A. in Y. ( Rechtsanwältin C. ) hinterlegt worden. Rechtsanwalt B. sei in der Vergangenheit berechtigt gewesen, für die deutsche M. GmbH zu handeln, wie auch für ihre 100%ige Tochtergesellschaft K. GmbH (act. 6.1 S. 12 f.).
3.6 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit ( Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR [gemäss Vorbehalt der Schweiz zu Art. 5 ]), Art. 18 Ziff. 1 lit. f GwUe ; Art. 64 Abs. 1 IRSG ) ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren , wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2). Es gilt der Grundsatz der abstrakten beidseitigen Strafbarkeit (BGE 136 IV 179 E. 2.3.4). Das Rechtshilfegericht prüft bloss, ob der ausländische Sachverhaltsvorwurf, sofern er - analog - in der Schweiz begangen worden wäre, auf den ersten Blick (prima facie) die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein; es genügt, dass die im Rechtshilfeersuchen umschriebenen Tatsachen in der Rechtsordnung sowohl des ersuchenden als auch des ersuchten Staates einen Straftatbestand erfüllen ( BGE 139 IV 137 E. 5.1.1; 126 II 409 E. 6c/cc); Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1; TPF 2012 114 E. 7.3/7.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.250 vom 26. November 2013, E. 4.4 ; Zimmermann , a.a.O., N. 575 ff.).
3.7 Der im Ersuchen geschilderte Sachverhalt orientiert sich am deutschen Straftatbestand der Insolvenzverschleppung. In der Schweiz erfülle er, gemäss Schlussverfügung, die Straftatbestände des Betrugs (Art. 146 StGB ), der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB ) und der Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB ; S. 4 Ziff. 4.4).
3.7.1 Die im Sachverhalt des Ersuchens geschilderten und D. zurechenbaren Handlungen zur Erzielung eines hohen Verkaufspreises der G.-Gruppe erfüllen in der Schweiz prima facie die Straftatbestände der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB ) wie auch der Misswirtschaft (Art. 165 Abs. 1 StGB ). Damit ist der geschilderte Sachverhalt rechtshilfefähig (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.273 vom 9. Juli 2013, E. 6.4 mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
3.7.2 Rechtsanwalt B. soll hauptsächlich durch das Ausrichten eines Darlehens über das Konto von Anwaltskanzlei A. in den Sachverhalt verwickelt sein. Daneben war er Hausnotar bei G., Aktionär der G. Holding AG, Verwaltungsrat einer unter dem Einfluss von D. stehenden Gesellschaft (H. AG) und hatte unbestimmte frühere Erfahrungen bei im Sachverhalt mitinvolvierten Factoring-Unternehmungen.
Selbst zusammen mit den Nebenverbindungen ist das Ausrichten eines Darlehens - und mehr wird Rechtsanwalt B. im Sachverhalt nicht konkret vorgeworfen - kein Betrug. Weder ist klar, wer irregeführt worden sein soll, noch wie dies zu einem Schaden geführt haben soll. Selbst für eine Strafbarkeit als Teilnehmer gibt es keine Hinweise auf Haupttat und Teilnahmehandlung. Für eine ungetreue Geschäftsbesorgung ergibt sich aus dem Sachverhalt auch keine Vermögensverwaltung durch Rechtsanwalt B. und schon gar nicht für die Gläubiger von G. Ebensowenig ist hier eine Strafbarkeit als Teilnehmer erkennbar. Für die Unterlassung der Buchführung fehlt Rechtsanwalt B. schliesslich die Schuldnereigenschaft. Für eine Strafbarkeit als Teilnehmer von möglichen Delikten der G. gibt es wiederum im Sachverhalt keine Anhaltspunkte. Misswirtschaft (Art. 165 StGB ) wiederum ist ein echtes Sonderdelikt ( Hagenstein , Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art. 165 StGB N. 81, 83) und Teilnahme nur bei vorsätzlichen Handlungen strafbar. Auch hier ergibt sich aus dem Sachverhalt keine Strafbarkeit von Rechtsanwalt B. nach einer Schweizer Strafnorm.
3.8 Die Rechtshilfevoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit ist damit erfüllt. Hingegen wurde für Rechtsanwalt B. im Ersuchen kein Sachverhalt geschildert, der nach Schweizer Recht tatbestandsmässig ist. Rechtsanwalt°B. kann daher sein Berufsgeheimnis gegen eine Herausgabe einwenden. Von seinem Berufsgeheimnis erfasste Unterlagen sind nach den Regeln des Rechtshilferechts auszusondern.
3.9 Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden sind diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich möglicherweise auf den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind. Nicht zulässig wäre es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen. Massgeblich ist somit die potentielle Erheblichkeit der beschlagnahmten Aktenstücke ( BGE 139 II 404 E. 7.2.2 Abs. 2; 136 IV 82 E. 4.1/4.4; 129 II 462 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1; TPF 2009 130 E. 4.2).
Bei der prozessualen Substanziierungsobliegenheit von Inhabern, welche die Siegelung verlangen , geht es nicht darum, schutzwürdige Geheimnisse inhaltlich preiszugeben, sondern lediglich zu umschreiben, welcher Art die angeblich tangierten Geheimnisinteressen sind und inwiefern sie so wichtig seien, dass sie das Strafverfolgungsinteresse überwiegen (vgl. Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO ; BGE 138 IV 225 E. 7.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_303/2013 vom 21. März 2014, E. 7; 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013, E. 3.6.2 [in BGE 139 IV 246 nicht publizierte Erwägung]; 1B_352/2013 vom 12. Dezember 2013, E. 3.2; 1B_492/2011 vom 2. Februar 2012, E. 6.2).
3.10 Die Beschwerdeführer beschrieben dem ZMG in ihrer Eingabe vom 31. Juli 2012 zwei Kategorien von Akten (Kategorien B und C), die dem Anwaltsgeheimnis unterlägen (S. 12 f.). In der dort angefügten Tabelle wurde zumeist jedes einzelne Aktenstück einer Kategorie zugeordnet. Das ZMG verarbeitete diese Tabelle mit eigenen Einschätzungen zur Untersuchungsrelevanz. Wunschgemäss reichten die Beschwerdeführer die Tabelle des ZMG der Staatsanwaltschaft Zug am 16. November 2012 für das Aussonderungsverfahren ein. Damit sind die Beschwerdeführer ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen. Die Schlussverfügung prüft indes nicht, welche Akten vom Anwaltsgeheimnis erfasst und auszusondern wären ( act.1.3 S. 8 f. Ziff. 3.3/3.4 ). Dies führt zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Staatsanwaltschaft Zug zur Durchführung und Begründung der Triage.
3.11 Dazu ist zweierlei anzumerken:
Erstens kann eine Ergänzung des Rechtshilfeersuchens durch Deutschland die Frage der Strafbarkeit von Rechtsanwalt B. neu aufwerfen. Dann wäre zu prüfen, ob und inwieweit sich Rechtsanwältin C. gegen eine Herausgabe auf das Anwaltsgeheimnis berufen kann.
Zweitens wurden die Siegel durch den gerichtlichen Vergleich bereits entfernt. Die Staatsanwaltschaft Zug führt kein eigenes Strafverfahren. Geht es im Rechtshilfeverfahren um die Beschlagnahme von freigegebenen Unterlagen (Art. 264 Abs. 1 StPO ), so handelt die Staatsanwaltschaft als Rechtshilfebehörde und nicht als Strafbehörde im Sinne von Art. 264 Abs. 3 StPO ("so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor"): Im Regelfall wird zudem im Rechtshilfeverfahren bereits das ZMG auf Berufsgeheimnisse triagieren und berufsgeheimnisgeschützte Akten unter Siegel belassen, so dass es gar nicht zu ihrer anschliessenden Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft kommt. Die - ausländischen - Strafbehörden erlangen gemäss Art. 80 l Abs. 1 IRSG erst nach der Möglichkeit zur gerichtlichen Überprüfung und nur von nicht geheimnisgeschützten Unterlagen Kenntnis. Folglich hat in Rechtshilfeverfahren die Staatsanwaltschaft eine Triage auf Berufsgeheimnisse vorzunehmen.
Im Rahmen dieser Triage von der Staatsanwaltschaft erfahrene Berufsgeheimnisse können nicht auf dem Wege der unaufgeforderten Übermittlung herausgegeben werden (Art. 67 a Abs. 4 IRSG ) und ebensowenig ohne weiteres für ein nationales Strafverfahren verwendet werden (Beschlagnahmeverbot von Art. 264 StPO ).
3.12 Hingegen ist die potentielle Erheblichkeit der beschlagnahmten Aktenstücke ausreichend geprüft und zu Recht bejaht worden. Das deutsche Ermittlungsinteresse betrifft nicht nur die Vertragsparteien der Darlehen, sondern die Vermögenssituation des ganzen komplexen Firmengeflechtes (vgl. act. 6.1 S. 3/11; obige Erwägung 3.5) und namentlich auch derjenigen Gesellschaften, bei denen D. Einfluss auf die geschäftliche Tätigkeit nahm. Relevant sind damit namentlich die Akten der H. AG und Informationen zum Geldfluss von, in, zwischen und zu den G./G.(Schweiz)-Gruppen wie auch mögliche weitere Aufschlüsse zu den Beschuldigten.
Dabei ist hier insbesondere zu berücksichtigen, dass es für die ersuchende Strafbehörde um die Klärung von Zusammenhängen geht, die ein komple-xes und prima vista schwer überblickbares Zusammenwirken in einer Viel-zahl miteinander verflochtener Gesellschaften betreffen. Für die ersuchen-de Behörde ist es deshalb unerlässlich, über eine möglichst umfassende Dokumentierung der Geschäftsverhältnisse und -vorgänge zu verfügen, mögen sich auch Unterlagen am Ende der Untersuchung als irrelevant oder eventuell sogar als entlastend erweisen.
Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer ist überdies - aufgrund der anwaltlichen Pflicht, seine Mandate sorgfältig und gewissenhaft zu führen sowie Geschäftliches und Privates zu trennen - für die vorliegende Aussonderung im Rechtshilfeverfahren zu vermuten, dass sich in den entsprechend angeschriebenen Ordnern auch dazu relevante Unterlagen befinden. Es sind dabei keine Ordner ersichtlich, die offensichtlich ohne Zusammenhang zum Rechtshilfeersuchen sind. Auch Stichproben in den betroffenen Ordnern zeigen keinen Inhalt mutmasslich unwesentlicher Art.
3.13 Zusammenfassend ist für das deutsche Ersuchen die Rechtshilfevoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit gegeben. Hingegen fehlt es für den bisher im deutschen Ersuchen geschilderten Sachverhalt an einer (beidseitigen) Strafbarkeit von Rechtsanwalt B. nach Schweizer Recht. Rechtsanwalt B. hat sich rechtzeitig und formgerecht auf das Anwaltsgeheimnis berufen. Die Schlussverfügung zeigt nicht auf, dass die Akten auf Berufsgeheimnisse durchsucht und eventuelle entsprechende Unterlagen ausgesondert worden wären. Die Rügen der Beschwerdeführer gegen die Schlussverfügung sind insoweit begründet.
Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde, zur Aufhebung der Schlussverfügung in diesem Punkt und zur Rückweisung an die Vorinstanz zu neuem Entscheid. Die Vorinstanz kann namentlich zur Klärung der beidseitigen Strafbarkeit von Rechtsanwalt B. eine Ergänzung des deutschen Ersuchens erbitten. Ergibt sich auch hernach keine entsprechende Strafbarkeit von Rechtsanwalt B., sind die berufsgeheimnisgeschützten Unterlagen auszusondern. Dabei muss die potentielle Erheblichkeit (obige Erwägungen 3.9/3.13) der zu übermittelnden Unterlagen für das deutsche Strafverfahren nicht erneut geprüft werden.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG) . Der Kostenvorschuss der Beschwerdeführer von Fr. 8'000.-- (act. 4) ist zurückzuerstatten.
4.2 Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern für ihre Aufwendungen im vorliegenden Verfahren eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 3'000.-- zu entrichten (Art. 64 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 2. Dezember 2013 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen 3.11 und 3.13 an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Die Kasse des Bundesstrafgerichts wird angewiesen, den Beschwerdeführern den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 8'000.-- zurückzuerstatten.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit pauschal Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
Bellinzona, 4. September 2014
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :
Zustellung an
- Anwaltskanzlei A., Rechtsanwälte B. und C.
- Staatsanwaltschaft des Kantons Zug
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).
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