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Entscheid des Bundesstrafgerichts: RR.2014.279 vom 13.11.2014

Hier finden Sie das Urteil RR.2014.279 vom 13.11.2014 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids RR.2014.279

Der Bundesstrafgericht hat die Beschwerde des Staatsanwalts des Kantons Zug gegen das Strafverfahren gegen A. wegen Betrugs etc. abgelehnt, da es sich um einen nicht zulässigen Vor- und Zwischenentscheid handelt, der den Schutz des Beschwerdeführers verletzt hat. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 500.-.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

RR.2014.279

Datum:

13.11.2014

Leitsatz/Stichwort:

Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG). Zwischenverfügung.

Schlagwörter

Entscheid; Schweiz; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Staatsanwaltschaft; Zustelldomizil; StBOG; Zustellung; Rechtshilfe; Zwischenentscheid; Tribunal; Verfahren; Konten; Bundesstrafgerichts; Kostenvorschuss; Frist; Gerichtsgebühr; Zwischenentscheide; Verfahren; Gerichtsschreiber; Kantons; Beschlagnahme; Vermögenswerten; Zwischenverfügung; München; Sperrung

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 21 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 84 BGG ;Art. 92 BGG ;Art. 93 BGG ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2014.279

Entscheid vom 13. November 2014
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova ,

Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien

A. ,

Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug ,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80 e Abs. 2 lit. a IRSG); Zwischenverfügung


Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Staatsanwaltschaft München II ein Strafverfahren gegen A. wegen Betrugs etc. führt (act. 1.1);

- in diesem Zusammenhang die Oberstaatsanwaltschaft München II mit Rechtshilfeersuchen vom 16. September 2014 an die Schweiz gelangte und um Sperrung von zwei Konten bei der Bank B. in Zürich (Konto Nr. 1, lautend auf C. AG, und Konto Nr. 2, lautend auf A.) ersuchte (act. 1.1);

- mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2014 die Staatsanwaltschaft Zug die Sperrung der obgenannten Konten anordnete (act. 1.1);

- A. dagegen mit Beschwerde vom 10. Oktober 2014 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und die Freigabe der gesperrten Konten beantragt (act. 1);

- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Oktober 2014 eingeladen wurde, bis zum 5. November 2014 einen Kostenvorschuss von CHF 4'000.-- zu leisten und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten wird; der Beschwerdeführer zugleich aufgefordert wurde, innerhalb der gleichen Frist ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen, ansonsten weitere Zustelllungen durch das Bundesstrafgericht grundsätzlich unterblieben; insbesondere würde bei Fehlen eines schweizerischen Zustelldomizils der Schlussentscheid nicht zugestellt (act. 3);

- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG );

- der Beschwerdeführer innert Frist (und bis dato) weder den verlangten Kostenvorschuss bezahlt noch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat;

- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);

- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG ); für die Berechnung der Gerichtsgebühren das Reglement vom 31. August 2010 des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG); unter Berücksichtigung aller Umstände die Gerichtsgebühr vorliegend auf CHF 500.-- anzusetzen ist (Art. 8 Abs. 3 BStKR );

- eine Partei, die im Ausland wohnt, gemäss Art. 80 m Abs. 1 lit. b IRSG i.V.m. Art. 9 IRSV ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen muss, ansonsten die Zustellung unterbleiben kann;

- der Beschwerdeführer der Aufforderung vom 20. Oktober 2014 zur Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz nicht nachgekommen ist, weshalb dieser Entscheid ihm androhungsgemäss nicht formell eröffnet wird und die Zustellung an den Beschwerdeführer ad acta erfolgt.


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 13. November 2014

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- A. (Zustellung ad acta)

- Staatsanwaltschaft des Kantons Zug

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG ).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).

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