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Entscheid des Bundesstrafgerichts: RR.2014.263 vom 01.10.2014

Hier finden Sie das Urteil RR.2014.263 vom 01.10.2014 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids RR.2014.263

Der Bundesstrafgericht beschliesst, dass die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen A. eine Ermittlungsverfahren führen soll wegen Steuerhinterziehung und Betrugs gemäss § 370 Abs. 1 der deutschen Abgabeordnung und des Betrugs gemäss § 263 des deutschen Strafgesetzbuchs (vgl. act. 5.1, S. 2). Die Staatsanwaltschaft Graubünden richtete am 15. Mai 2014 ein Rechtshilfeersuchen an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden und beantragte am 29. Juli 2014 die Entsiegelung und Durchsuchung der am 16. Juli 2014 am Wohnsitz von A. versiegelten Gegenstände. Das Zwangsmassnahmengericht teilweise guthiessete das Gesuch mit Entscheid vom 25. August 2014, was A. hiergegen mit Eingabe vom 18. September 2014 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts einzureichen. Die Beschwerdekammer beschliesst, dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind und die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- festzusetzen ist.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

RR.2014.263

Datum:

01.10.2014

Leitsatz/Stichwort:

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Entsiegelung (Art. 9 IRSG i.V.m. Art. 248 StPO).

Schlagwörter

Graubünden; Rechtshilfe; Entscheid; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Staatsanwaltschaft; Zwangsmassnahmengericht; Kantons; Bundesstrafgerichts; Tribunal; Sachen; Entsiegelung; Zwischenentscheid; Verfahren; Gerichtsschreiber; Rechtshilfeverfahrens; Gesuch; Beschwerdeverfahren; StBOG; Schlussverfügung; Beschlagnahme; Vermögenswerten; Wertgegenständen; Person; Rechtsmittel; Verfahrens; Gerichtsgebühr

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 24 StPO ;Art. 57 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 84 BGG ;Art. 93 BGG ;

Referenz BGE:

138 IV 40; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2014.263

Entscheid vom 1. Oktober 2014
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Cornelia Cova ,

Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A. ,

Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Graubünden,

Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden,

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Entsiegelung (Art. 9 IRSG i.V.m. Art. 248 StPO )


Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Staatsanwaltschaft Koblenz gegen A. ein Ermittlungsverfahren führt wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung gemäss § 370 Abs. 1 der deutschen Abgabeordnung und des Betrugs gemäss § 263 des deutschen Strafgesetzbuchs (vgl. act. 5.1, S. 2);

- sie diesbezüglich am 15. Mai 2014 ein Rechtshilfeersuchen an die Staatsanwaltschaft Graubünden richtete (vgl. act. 5.1, S. 2);

- die Staatsanwaltschaft Graubünden im Rahmen des entsprechenden Rechtshilfeverfahrens am 29. Juli 2014 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden um Entsiegelung und Durchsuchung der am 16. Juli 2014 am Wohnsitz von A. versiegelten Gegenstände ersuchte (vgl. act. 5.1, S. 3);

- das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden dieses Gesuch mit Entscheid vom 25. August 2014 teilweise guthiess (act. 5.1);

- A. hiergegen mit Eingabe vom 18. September 2014 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhob (act. 1).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG ), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG);

- der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen gemäss Art. 80 e Abs. 2 IRSG selbstständig nur angefochten werden können, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen (lit. a) oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind (lit. b);

- ein im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens ergangener, ein Gesuch um Entsiegelung gutheissender Entscheid von der betroffenen Person nicht mittels ordentlichem Rechtsmittel, sondern erst im Rahmen einer gegen die Schlussverfügung gerichteten Beschwerde angefochten werden kann (siehe Art. 80 e Abs. 2 e contrario; BGE 138 IV 40 E. 2.3.1 S. 44 f.; 127 II 151 E. 4c/bb S. 156; 126 II 495 E. 5e/bb-dd S. 503 ff.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.12 vom 19. April 2012);

- sich die Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb auf sie ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario) nicht einzutreten ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG);

- die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 300.-- festzusetzen ist (Art. 63 Abs. 5 VwVG, Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);


und erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 2. Oktober 2014

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- A.

- Staatsanwaltschaft Graubünden

- Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG ). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG ).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

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