Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Rechtshilfe |
Fallnummer: | RR.2014.184 |
Datum: | 12.08.2014 |
Leitsatz/Stichwort: | Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). |
Schlagwörter | Recht; Rechtshilfe; Verfahren; Rechtshilfeersuchen; Behörde; Staat; Konto; Akten; Bundesstrafgericht; Bundesanwaltschaft; Sachen; Herausgabe; Bestechung; Entscheid; Beschwerdekammer; Unterlagen; Bundesstrafgerichts; Übereinkommen; Deutschland; Amtsträger; Verfahren; Apos;; Überweisung; Verfahrens; Vertrag; Bestimmungen; Ermittlung |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 63 VwVG ;Art. 84 BGG ; |
Referenz BGE: | 128 II 407; 129 II 462; 135 IV 212; 136 IV 4; 136 IV 82; 137 IV 33; 139 II 404; ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
| Geschäftsnummer: RR.2014.184 |
| Entscheid vom 12. August 2014 | ||
| Besetzung | Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova , Gerichtsschreiber Stefan Graf | |
| Parteien | A. , Beschwerdeführer | |
| gegen | ||
| Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin | ||
| Gegenstand | Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG ) | |
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Bremen führt gegen B. und gegen weitere Beteiligte ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bestechung griechischer Amtsträger. Dem Verfahren liegt der Verdacht zu Grunde, dass die verantwortlichen Mitarbeitenden der C. GmbH und der D. GmbH gemeinsam mit B. in der Zeit bis 2011 Bestechungszahlungen in Millionenhöhe an griechische Amtsträger geleistet haben sollen. Die entsprechenden Zahlungen seien über Konten der E. Ltd. und der F. Ltd. geflossen. B. sei an den beiden Gesellschaften wirtschaftlich berechtigt gewesen. Zweck der Zahlungen sei gewesen, der C. GmbH und der D. GmbH verschiedene von der griechischen Regierung zu vergebende Aufträge zu verschaffen. Der Beschuldigte B. habe über Kontakte zu verschiedenen griechischen Behörden und Militärorganisationen verfügt.
Mit Ersuchen vom 2. Oktober 2013 bat die Staatsanwaltschaft Bremen die Bundesanwaltschaft um die Herausgabe von Unterlagen betreffend eine Reihe verschiedener Bankkonten. So ersuchte sie u. a. um Mitteilung der Personalien der Kontoinhaber und der weiteren Verfügungsberechtigten bezüglich des Kontos Nr. 1 bei der Bank G. AG. Diesem Konto sei am 3. Dezember 1999 auf Anweisung des Beschuldigten B. ein Betrag von DEM 30'000.-- gutgeschrieben worden. Auf Grund der Ermittlungen sei es naheliegend, dass diese Überweisung die Rüstungsprojekte H. und I. betreffe, welche ihrerseits Gegenstand des aktuellen Strafverfahrens bildeten (vgl. zum Ganzen Akten BA, pag. 01.000-0001 ff.).
B. Die Bundesanwaltschaft trat mit Verfügung vom 8. November 2013 auf das Rechtshilfeersuchen ein (Akten BA, pag. 03.000-0001 ff.) und forderte die Bank G. AG am 11. November 2013 u. a. auf, ihr die Unterlagen zur Geschäftsbeziehung mit der Kontonummer 1 herauszugeben (Akten BA, pag. 07.101-0001 ff.). Mit Schlussverfügung vom 21. Mai 2014 bewilligte die Bundesanwaltschaft die Herausgabe der edierten Unterlagen des auf A., J. und K. lautenden Kontos mit der Stammnummer 1 bei der Bank G. AG an die ersuchende Behörde (act. 1.1).
C. Hiergegen erhob A. am 20. Juni 2014 bei der Schweizerischen Botschaft in Athen zu Handen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde (act. 1.2). Darin beantragt er sinngemäss, die nachgesuchte Rechtshilfe sei zu verweigern (act. 1).
Das Bundesamt für Justiz und die Bundesanwaltschaft schliessen mit jeweiliger Eingabe vom 21. Juli 2014 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 7, 8). Mit Replik vom 31. Juli 2014 (Postaufgabe am 4. August 2014) beantragt A., die Beschwerde sei gutzuheissen und der Beschwerdeführer habe keine Gerichtskosten zu tragen (act. 10). Die Replik wurde der Bundesanwaltschaft und dem Bundesamt für Justiz am 5. August 2014 zur Kenntnis gebracht (act. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EUeR; SR 0.351.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) zur Anwendung ( TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113), wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ).
Da die deutschen Behörden wegen Bestechungsdelikten ermitteln, kommen zudem das Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr ( SR 0.311.21; vgl. hierzu u. a. TPF 2009 111 E. 1.3) und Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56) zur Anwendung.
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG ). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG ).
2.
2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80 e Abs. 1 IRSG ). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80 k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80 h lit. b IRSG ).
2.2 Der Beschwerdeführer ist von der Erhebung von Informationen hinsichtlich eines auf ihn lautenden Kontos im Sinne des Art. 80 h lit. b IRSG persönlich und direkt betroffen (Art. 9 a lit. a IRSV). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
3. Zur Begründung seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, das ihm vorgeworfene Verhalten, welches Anlass für das Rechtshilfeersuchen gab, sei nach schweizerischem Recht verjährt, weshalb sich jegliche Rechtshilfe gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG als unzulässig erweise (act. 1, S. 2 f.; act. 10, S. 1 ff.). Weiter bringt er vor, die angefochtene Verfügung verstosse gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, insbesondere da es an einem Zusammenhang zwischen den herauszugebenden Unter-lagen und dem Gegenstand des Strafverfahrens fehle (act. 1, S. 3 ff.; act. 10, S. 5 f.).
4.
4.1 Mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungsverjährung ist festzuhalten, dass gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG einem Rechtshilfeersuchen nicht entsprochen wird, wenn seine Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert und die Strafverfolgung oder die Vollstreckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausgeschlossen wäre. Massgeblich wäre mithin allein, ob die Tatbestände nach schweizerischem Recht verjährt wären. Das EUeR schweigt sich darüber aus, wie es sich mit der Rechtshilfegewährung bei Verjährung der Straf-verfolgung oder des Strafvollzuges verhält. Das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung im EUeR wird gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung als qualifiziertes Schweigen interpretiert, womit die Frage der Verjährung im Rechtshilfeverkehr zwischen Vertragsstaaten des EUeR nicht zu prüfen ist (BGE 136 IV 4 E. 6.3; 117 Ib 53 E. 3 S. 64; Urteil des Bundesgerichts 1C_511/2012 vom 17. Oktober 2012, E. 2.3; Entscheide des Bundes-strafgerichts RR.2013.298 vom 6. Mai 2014, E. 6; RR.2013.263 vom 7. März 2014, E. 4.1). Im Verkehr mit Vertragsstaaten geht das EUeR Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG vor (Z IMMERMANN , La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, N. 669 mit Verweis auf die Praxis). Die Frage des Eintritts der Strafverfolgungsverjährung ist somit materiell nicht zu prüfen.
4.2 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (act. 10, S. 3 f.) besteht auch auf Grund von Art. 51 lit. b SDÜ kein Anlass, auf diese Rechtsprechung zurückzukommen. Das SDÜ verweist in Art. 48 Abs. 1 auf das
EUeR , welches durch die Bestimmungen des SDÜ über die Rechtshilfe in Strafsachen ergänzt und in seiner Anwendung erleichtert werden soll. Art. 51 SDÜ statuiert gar, dass Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme keinen weiteren Bedingungen als denen der doppelten Strafbarkeit und der Vereinbarkeit mit dem Recht des ersuchten Staates unterworfen werden. Gemäss der Botschaft vom 1. Oktober 2004 zur Genehmigung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union, einschliesslich der Erlasse zur Durchsetzung der Abkommen ("Bilaterale II") sei es das Ziel von Art. 51 SDÜ, die einschränkenden Bedingungen von Art. 5 EUeR weiter zu lockern und damit die Rechtshilfe gegenüber dem EUeR insgesamt zu erweitern ( BBl 2004 S. 6159 ; siehe hierzu zuletzt den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.18 vom 17. Juni 2014, E. 5.2).
4.3 Zu keinem anderen Ergebnis führt auch die andere vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Replik erhobene Einrede (act. 10, S. 2 f.). Entgegen dieser ist das EUeR auf die vorliegende Rechtshilfeleistung nach dem oben Gesagten anwendbar (vgl. E. 1.1). Soweit er geltend macht, die Überweisung von DEM 30'000.-- auf sein Konto sei keine strafbare Handlung, zu deren Verfolgung der ersuchende Staat im Sinne von Art. 1 Ziff. 1 EUeR zuständig sei, übersieht er, dass nicht diese einzelne Überweisung, sondern der Tatbestand der Bestechung fremder Amtsträger durch Unternehmen mit Sitz in Deutschland Gegenstand des von der ersuchenden Behörde geführten Strafverfahrens ist.
5.
5.1 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen ( Zimmermann , a.a.O., N. 715 ff., mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Donatsch/Heimgartner/Simonek , Internationale Rechtshilfe, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 61 ff.; Popp , Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, N. 404; siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012, E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung ("fishing expedition") erscheint (BGE 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen ( TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
5.2 Dem Rechtshilfeersuchen ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte B. die am 3. Dezember 1999 erfolgte Überweisung von DEM 30'000.-- auf das Konto Nr. 1 bei der Bank G. AG veranlasst haben soll. Die ersuchende Behörde geht diesbezüglich davon aus, dass diese und andere Zahlungen die Rüstungsprojekte H. und I. betreffen, welche ihrerseits Gegenstand des Strafverfahrens bildeten (Akten BA, pag. 01.000-0005 f.). Die Auswertung der edierten Bankunterlagen bestätigt den entsprechenden Eingang dieser Zahlung, welche von einem Konto der L. Ltd. bei der Bank M. stammte (Akten BA, pag. 7.101.001.01.04-0046). Die von der Beschwerdegegnerin weiter vorgenommenen Auswertungen hätten zudem ergeben, dass der Beschuldigte B. bezüglich einer Reihe von Konten der L. Ltd. als wirtschaftlich Berechtigter erscheine (act. 8, S. 3 f.). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die fragliche Überweisung habe einen legalen Hintergrund (act. 10, S. 5), liefert er eine eigene Schilderung des Sachverhalts, mit welcher er im Rechtshilfeverfahren nicht zu hören ist. Das Rechtshilfeersuchen zielt mitunter auch darauf ab zu ermitteln, auf welchen Wegen möglicherweise mittels strafbarer Handlungen erlangte Gelder verschoben worden sind. Daher sind der ersuchenden Behörde zwecks vollständiger Rekonstruktion der Geldflüsse sowie für das Verständnis des Ablaufs der mutmasslichen Tathandlungen im vorliegenden Fall alle Bankunterlagen zu den betroffenen Konten zu übermitteln (vgl. oben stehende E. 5.1 in fine). Die erhobenen Unterlagen erweisen sich sowohl in sachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht für die in Deutschland geführten Ermittlungen als potentiell erheblich und deren Herausgabe an die ersuchende Behörde ist mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit vereinbar.
Die Herausgabe der in Frage stehenden Unterlagen an die ersuchende Behörde entspricht nicht zuletzt auch dem Geist von Art. 9 Ziff. 1 des Übereinkommens vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr und von Art. 46 Ziff. 1 UNCAC, welche die Vertragsparteien zur grösstmöglichen Unterstützung bei der Ermittlung und Verfolgung von Korruptionsstraftaten verpflichten. Diese Vorgehensweise vermeidet zudem auch allfällige nachträgliche Ergänzungen des Rechtshilfeersuchens (vgl. hierzu oben stehende E. 5.1).
5.3 Ebenfalls unbehelflich sind schliesslich die Einwände des Beschwerdeführers, wonach es sich vorliegend angesichts des Betrags der fraglichen Banküberweisung in Bezug auf die angeblichen Bestechungszahlungen in Millionenhöhe und auf die in Art. 50 Abs. 4 SDÜ enthaltene Wertgrenze um einen Bagatellfall handle und wonach die vorliegende Rechtshilfemassnahme unverhältnismässig sei (act. 10, S. 5 f.). Art. 50 Abs. 4 SDÜ bezieht sich allein auf Rechtshilfeleistungen wegen Verstössen gegen die gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften im Bereich der Verbrauchssteuern, der Mehrwertsteuern und des Zolls (vgl. Art. 50 Abs. 1 SDÜ) und ist daher auf den vorliegenden Fall offensichtlich nicht anwendbar.
6. Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Herausgabe von Beweismitteln als rechtmässig. Die vom Beschwerdeführer hiergegen erhobenen Einreden und Einwendungen sind unbegründet. Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegen stehen würden, sind nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG ). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 13. August 2014
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :
Zustellung an
- A.
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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