Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Rechtshilfe |
Fallnummer: | RR.2014.17 |
Datum: | 16.01.2014 |
Leitsatz/Stichwort: | Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Monaco. Revisionsgesuch (Art. 40 StBOG i.V.m. Art. 121 ff. BGG). |
Schlagwörter | Rechtshilfe; Konto; Gesuch; Bundesstrafgericht; Gericht; Entscheid; Beschwerdekammer; Sachen; Vermögenswerte; Bundesstrafgerichts; Revision; Verfahren; Gesuchsteller; Monaco; StBOG; Trust; Frist; Tribunal; Staatsanwaltschaft; Kantons; Revisionsgesuch; Kontonummer; Kostenvorschuss; Beweismittel; Verfahrens; Gerichtsschreiber; Schlussverfügung; Kontos; Konten; Trustees |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 121 BGG ;Art. 123 BGG ;Art. 21 VwVG ;Art. 84 BGG ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
| Geschäftsnummer: RR.2014.17 |
| Entscheid vom 16. Januar 2014 | ||
| Besetzung | Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova , Gerichtsschreiber Miro Dangubic | |
| Parteien | A. , Gesuchsteller | |
| gegen | ||
| Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Gesuchsgegnerin | ||
| Gegenstand | Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Monaco Revisionsgesuch (Art. 40 StBOG i.V.m. Art. 121 ff . BGG ) | |
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- mit Schlussverfügung vom 23. Juni 2009 die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend "StA ZH") die Vermögenswerte des Kontos 1 bei der Bank B. AG, Zürich, lautend auf A., sperrte;
- die StA ZH mit Schlussverfügung vom 11. Oktober 2011 die Vermögenswerte folgender Konten bei der Bank C. AG in Zürich sperrte: Kontonummer 2, lautend auf A. as Trustees of the D. Trust, Kontonummer 3, lautend auf A. as Trustees of the E. Trust und Kontonummer 4, lautend auf A.;
- mit Rechtshilfeersuchen vom 11. Juli 2013 (ergänzt am 21. August 2013) die Generalstaatsanwaltschaft des Fürstentums Monaco um Herausgabe der obgenannten, gesperrten Vermögenswerte ersucht;
- die StA ZH mit Verfügung vom 17. September 2013 dem Rechtshilfesuchen entsprach und die beteiligten Banken anwies, die Vermögenswerte auf die im Rechtshilfeersuchen genannten Konten zu überweisen und der Vollzugsbehörde anschliessend sämtliche Saldierungs- und Überweisungsbelege einzureichen ( RR.2013.292 , act. 2);
- A. dagegen bei diesem Gericht mit in englischer Sprache verfasster Eingabe vom 18. Oktober 2013 Beschwerde erhob ( RR.2013.292 , act. 1);
- A. am 20. November 2013 eingeladen wurde, bis zum 5. Dezember 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zu leisten und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( RR.2013.292 , act. 3);
- am letzten Tag der Frist (5. Dezember 2013) A. dem Gericht telefonisch mitteilte, dass er die Überweisung veranlasst habe und die Bank ihm bestätigt habe, dass das Geld fristgerecht auf dem Konto des Bundesstrafgerichts eintreffen werde; der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit einer Fristerstreckung hingewiesen wurde, von welcher er keinen Gebrauch machte ( RR.2013.292 , act. 8);
- der unvollständige Kostenvorschuss ( Fr. 4'986.--) erst am 9. Dezember 2013 bei der kontoführenden Bank des Bundesstrafgerichts einging und gleichentags dem Konto des Bundesstrafgerichts gutgeschrieben wurde , weshalb androhungsgemäss mit Entscheid vom 12. Dezember 2013 auf die Beschwerde nicht eingetreten wurde ( RR.2013.292 , act. 9);
- dagegen keine Beschwerde erhoben wurde;
- A. mit Eingabe vom 8. Januar 2014 erneut an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und sinngemäss ein Revisionsgesuch stellt ( RR.2014.17 ; act. 1);
- dafür die Artikel 121 -129 BGG sinngemäss gelten (Art. 40 Abs. 1 StBOG);
- die Revision in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten u.a. verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG );
- aus der mit dem Revisionsgesuch eingereichten Beilage "act. 1.4" hervorgeht, dass das vom Gesuchsteller für die obgenannte Zahlung benutzte Bankkonto in Monaco am 5. Dezember 2013 belastet wurde ( RR.2014.17 , act. 1.3 und 1.4);
- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG );
- die Belastung eines Kontos in Monaco innerhalb der Frist nicht fristwahrend im obgenannten Sinne ist; der Gesuchsteller somit keine entscheidenden Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG beibringt; weitere Revisionsgründe weder geltend gemacht werden, noch ersichtlich sind;
- folglich auf das Gesuch nicht einzutreten ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Gesuchsteller als unterliegende Partei zu gelten hat und grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hat; es sich vorliegend rechtfertigt, auf die Ansetzung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 und 63 Abs. 1 VwVG ).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 20. Januar 2014
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :
Zustellung an
- A.
- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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