Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Rechtshilfe |
Fallnummer: | RR.2014.141 |
Datum: | 27.05.2014 |
Leitsatz/Stichwort: | Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland. Rechtsverweigerung (Art. 46a VwVG). |
Schlagwörter | Recht; Bundesanwaltschaft; Akten; Herausgabe; Konto; Bankunterlagen; Rechtshilfe; Apos;; Bundesstrafgericht; Entscheid; Beschwerdekammer; Rechtsverweigerung; Unterlagen; Bundesstrafgerichts; Verfügung; Verfahren; Rechtsanwälte; Kontos; Beschlagnahme; Vermögenswerte; Ausführung; Behörde; Verfahrens; Tribunal; Sachen; Aufhebung; Betrag |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 46 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 84 BGG ; |
Referenz BGE: | 137 IV 134; 139 II 404; ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
| Geschäftsnummer: RR.2014.141 |
| Entscheid vom 27. Mai 2014 | ||
| Besetzung | Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré , Gerichtsschreiber Stefan Graf | |
| Parteien | Bank A. SA, vertreten durch die Rechtsanwälte Laurent Moreillon und Alexandre Dyens, sowie durch die Rechtsanwälte Saverio Lembo und Anne Valérie Julen Berthod, Beschwerdeführerin | |
| gegen | ||
| Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin | ||
| Gegenstand | Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland Rechtsverweigerung (Art. 46 a VwVG ) | |
Sachverhalt:
A. Mit Schreiben vom 17. Februar 2012 und diesbezüglicher Ergänzung vom 26. Juli 2013 ersuchte die Staatsanwaltschaft Athen im Rahmen der von ihr u. a. gegen B. geführten Strafuntersuchung die Bundesanwaltschaft nebst anderem um die Sperre des auf die C. AG lautenden Kontos Nr. 1 bei der Bank A. SA sowie um Herausgabe der entsprechenden Bankunterlagen (Akten BA, pag. 1-000-0001 ff.). B. ist der an dieser Bankbeziehung wirtschaftlich Berechtigte. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 22. März 2012 sperrte die Bundesanwaltschaft dieses Konto (Akten BA, pag. 3-000-0001 ff.). Schon zuvor ersuchte die Bank A. SA die Bundesanwaltschaft am 8. März 2012 um teilweise Aufhebung der vorsorglich angeordneten Kontosperre im Betrag von EUR 31'338'551'74. Sie machte hierbei geltend, sie habe am gesperrten Konto ein Pfandrecht zur Sicherung eines an die D. Ltd. gewährten Kredites (Akten BA, pag. 7-102-0001 ff.). Mit Verfügung vom 16. Mai 2012 wies die Bundesanwaltschaft dieses Gesuch ab (Akten BA, pag. 7-102-0166 ff.).
B. Am 19. Juni 2013 forderte die Bundesanwaltschaft die Bank A. SA auf, ihr die zum erwähnten Konto gehörenden Bankunterlagen herauszugeben (Akten BA, pag. 7-102-0285 ff.). Dieser Aufforderung kam die Bank am 19. Juli 2013 nach (Akten BA, pag. 7-102-0294 ff.). Mit Eingabe vom 9. September 2013 erneuerte die Bank A. SA bei der Bundesanwaltschaft ihren bereits am 25. März 2013 gestellten - und von der Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 13. Mai 2013 abgewiesenen (Akten BA, pag. 7-102-0257 ff.) - Antrag auf Aufhebung der Beschlagnahme zwecks Befriedigung ihrer pfandgesicherten Forderung (Akten BA, pag. 7-102-0305 f.). Am 30. Januar 2014 kam es zu einem Treffen zwischen Vertretern der Bundesanwaltschaft, der Bank A. SA, der C. AG sowie von B. zwecks Austausch und Diskussion bezüglich des Rechtshilfeverfahrens. Im Anschluss daran hielt die Bundesanwaltschaft in einem Kurzprotokoll fest: "Parteistellung kommt der C. AG als Inhaberin der Kontoverbindung sowie der Bank A. SA als Gläubigerin mit Pfandrechten bezüglich der genannten Kontoverbindung zu" (Akten BA, pag. 14-000-0001 f.).
C. Anlässlich eines Telefongesprächs vom 31. Januar 2014 erkundigte sich die Vertreterin der Bank A. SA bei der Bundesanwaltschaft, ob diese ihren Entscheid über den Antrag auf Aufhebung der Kontosperre zusammen mit der Übermittlung von Unterlagen nach Griechenland fällen werde. Dabei wurde der Bank A. SA mitgeteilt, dass dies nicht möglich sei, da der C. AG vor einer Herausgabe der Unterlagen das rechtliche Gehör zu gewähren sei. Diese habe weiter die Möglichkeit gegen die Übermittlung der Bankunterlagen ein Rechtsmittel zu ergreifen (Akten BA, pag. 14-300-0163). Am 10. Februar 2014 beantragte die Bank A. SA bei der Bundesanwaltschaft erneut, die gesperrten Vermögenswerte seien teilweise freizugeben, eventualiter sei die Beschlagnahme neu zu einer Beschlagnahme zur Sicherstellung einer Ersatzforderung zu qualifizieren (Akten BA, pag. 14-300-0169 ff.). Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2014 wies die Bundesanwaltschaft die Anträge ab, soweit sie darauf eintrat (Akten BA, pag. 14-300-0221 ff.). Am 4. März 2014 ersuchte die Bank A. SA die Bundesanwaltschaft um Zustellung der Verfahrensakten (Akten BA, pag. 14-300-0238). Diesem Ersuchen entsprach die Bundesanwaltschaft am 14. März 2014 (Akten BA, pag. 14-300-0257 ff.).
D. Im Anschluss an die erwähnte Sitzung vom 30. Januar 2014 ersuchte die Bundesanwaltschaft die C. AG am 6. Februar 2014, sich zur beabsichtigten Herausgabe der Bankunterlagen zu äussern (Akten BA, pag. 14-200-0110 ff.). Am 21. Februar 2014 stimmte die C. AG diesbezüglich der vereinfachten Ausführung des Rechtshilfeersuchens zu (Akten BA, pag. 14-200-0140 f.).
E. Nachdem die Bank A. SA im Rahmen ihrer Akteneinsicht von der Einladung der Bundesanwaltschaft an die C. AG, sich zur Herausgabe der Bankunterlagen zu äussern, erfahren hatte, erhob sie am 16. April 2014 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Darin beantragt sie, die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, die Bank A. SA innerhalb einer Frist von zehn Tagen einzuladen, sich zur Herausgabe der Unterlagen zum Konto Nr. 1 an die griechischen Strafbehörden äussern zu können, um allfällige Einwände zu erheben bzw. zu einer diesbezüglich vereinfachten Ausführung des Ersuchens Stellung zu nehmen. Dazu beantragte sie, die Bundesanwaltschaft und das BJ anzuweisen, bis zum Entscheid in der Hauptsache von einer Herausgabe der fraglichen Unterlagen an die ersuchende Behörde abzusehen (act. 1).
Am 18. April 2014 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gut und wies die Bundesanwaltschaft und das BJ an, einstweilen von der rechtshilfeweisen Herausgabe der Unterlagen zur auf die C. AG lautenden Bankverbindung Nr. 1 bei der Bank A. SA an die griechischen Strafbehörden abzusehen (act. 2).
Am 22. April 2014 forderte die Beschwerdekammer die Bundesanwaltschaft auf, ihr die Verfahrensakten einzureichen (act. 4). Diese gingen am 5. Mai 2014 bei der Beschwerdekammer ein (act. 6 und 7). Die Bank A. SA und das BJ wurden hierüber am 8. Mai 2014 in Kenntnis gesetzt (act. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind die Bestimmungen des VwVG anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG ), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2.
2.1 Die Beschwerde richtet sich nicht gegen eine von der Beschwerdegegnerin erlassene Verfügung, sondern gegen die nicht erfolgte Einladung an die Beschwerdeführerin, sich vorgängig zur beabsichtigten Herausgabe der Unterlagen zum von ihr geführten Konto Nr. 1 an die griechischen Strafbehörden zu äussern. Die Beschwerdeführerin erblickt darin eine unzulässige Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 46 a VwVG (act. 1, Rz. 1, 32 ff.).
2.2 Gemäss Art. 46 a VwVG kann gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung Beschwerde geführt werden. Eine Rechtsverweigerung setzt voraus, dass die rechtssuchende Person zuvor bei der zuständigen Behörde ein Gesuch eingereicht hat und ein Anspruch auf Erlass einer Verfügung gegeben ist. Letzterer besteht, wenn nach dem anzuwendenden Prozessgesetz und dem materiellen Recht eine Parteistellung bejaht werden kann und die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu entscheiden (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.41 vom 2. August 2012, E. 3.2 mit Hinweis auf Uhlmann/Wälle-Bär , VwVG - Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 46 a VwVG N. 13; vgl. auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.268 vom 27. März 2014, E. 1.3, wonach das Eintreten auf eine Rechtsverweigerungs- bzw. auf eine Rechtsverzögerungsbeschwerde voraussetzt, dass zumindest einmal bei der befassten Instanz interveniert wurde, um sie zum gewünschten Handeln aufzufordern).
2.3 Ihren eigenen Ausführungen zufolge hat die Beschwerdeführerin anhand ihrer nicht vor dem 18. März 2014 ausgeübten Akteneinsicht festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin der C. AG im Hinblick auf die allfällige rechtshilfeweise Herausgabe der Bankunterlagen das rechtliche Gehör gewährt hatte, ihr selber jedoch eine entsprechende Möglichkeit nicht zugestanden wurde. Die Beschwerdeführerin unterliess es in der Folge, diesbezüglich bei der Beschwerdegegnerin zu intervenieren und bei dieser zu ersuchen, ebenfalls angehört zu werden. Dies erstaunt umso mehr, als das weitere Vorgehen im Hinblick auf die rechtshilfeweise Herausgabe der Bankunterlagen bereits am 31. Januar 2014 offenbar Gegenstand einer telefonischen Unterredung zwischen der Beschwerdegegnerin und der Vertreterin der Beschwerdeführerin war (vgl. Akten BA, pag. 14-300-0163). Stattdessen erhob sie direkt die vorliegende Rechtsverweigerungsbeschwerde. Nach dem vorliegend Ausgeführten wäre sie aber verpflichtet gewesen, zuerst einen entsprechenden Antrag bei der Beschwerdegegnerin zu deponieren. Auf die vorliegende Beschwerde kann daher mangels Vorliegen einer Rechtsverweigerung nicht eingetreten werden.
3. Im Übrigen fehlt es der Beschwerdeführerin bezüglich der in Frage stehenden Herausgabe der Bankunterlagen auch an der notwendigen Parteistellung, weshalb das Vorliegen einer Rechtsverweigerung auch deshalb zu verneinen ist.
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin zwar ein Pfandrecht bezüglich des in Frage stehenden Kontos. Ausser Frage steht deshalb, dass die Beschwerdeführerin durch eine eventuelle Herausgabe der Vermögenswerte an die ersuchende Behörde unmittelbar betroffen und hiergegen zur Beschwerde legitimiert wäre (vgl. Art. 74 a Abs. 4 lit. c IRSG). Hinsichtlich der nun zur Diskussion stehenden Herausgabe der Bankunterlagen zum betreffenden Konto hat die Bank jedoch lediglich eine indirekte Beziehung zum Streitgegenstand, welche zur Begründung der Legitimation zur Anfechtung der Rechtshilfemassnahme gerade nicht ausreicht (BGE 139 II 404 E. 2.1.1 m.w.H.). Die Bank, welche durch die Rechtshilfemassnahme nicht in ihrer eigenen Geschäftstätigkeit betroffen ist, sondern lediglich Unterlagen zu Konten ihrer Kunden herauszugeben hat, ist gemäss der Regelung von Art. 80 h lit. b IRSG und Art. 9 a lit. a IRSV nicht beschwerdebefugt (BGE 137 IV 134 E. 6.1; 128 II 211 E. 2.3-2.5). Dass die Beschwerdeführerin durch diese Herausgabe der Bankunterlagen darüber hinaus in ihrer eigenen Geschäftstätigkeit betroffen sei, wurde von ihr zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht und ist anhand der Akten auch nicht nachvollziehbar (vgl. hierzu beispielsweise ihre Eingabe vom 10. Februar 2014, worin sie sich selber auf die Anführung ihres finanziellen Risikos im Falle einer Herausgabe der Vermögenswerte beschränkt; Akten BA, pag. 14-300-0173).
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG ). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'000.-- festzusetzen (inkl. der Kosten des Entscheides betreffend vorsorgliche Massnahmen; Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 27. Mai 2014
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :
Zustellung an
- Rechtsanwälte Laurent Moreillon und Alexandre Dyens
- Rechtsanwälte Saverio Lembo und Anne Valérie Julen Berthod
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).
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