Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Rechtshilfe |
Fallnummer: | RR.2014.105 |
Datum: | 16.04.2014 |
Leitsatz/Stichwort: | Auslieferung an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG) betr. Nachtragsersuchen. |
Schlagwörter | Auslieferung; Recht; Staat; Bundes; Protokoll; Über; Entscheid; Justiz; Gehör; Deutschland; Tragsersuchen; Staates; Beschwerdekammer; Spezialität; Behörde; Bundesstrafgericht; Sinne; Zusatzvertrag; Verfahren; Gericht; Person; Staats; Bundesamt; Spezialitätsgrundsatz; Behörden; Rechtshilfe; Handlung |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 19 Or;Art. 29 BV ;Art. 6 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 84 BGG ; |
Referenz BGE: | 127 I 54; 132 II 81; 133 I 270; 135 IV 212; 136 IV 88; 137 IV 33; ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
| Geschäftsnummer: RR.2014.105 |
| Entscheid vom 16. April 2014 | ||
| Besetzung | Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova , Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia | |
| Parteien | A. , vertreten durch Rechtsanwalt Robert Phleps, Beschwerdeführer | |
| gegen | ||
| Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung , Beschwerdegegner | ||
| Gegenstand | Auslieferung an Deutschland Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG ) betr. Nachtragsersuchen | |
Sachverhalt:
A. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") bewilligte am 23. August 2013 die Auslieferung von A. an Deutschland für die dem Haftbefehl des Amtsgerichts Waldshut Tiengen vom 17. Juni 2013 zu Grunde liegenden Straftaten (act. 6.4), nachdem A. sein Einverständnis zur vereinfachten Auslieferung erteilt, auf den Spezialitätsgrundsatz jedoch nicht verzichtet hatte (act. 6.3). In der Folge wurde A. am 27. August 2013 nach Deutschland überstellt.
B. Mit Schreiben vom 6. Februar 2014 ersuchte das Justizministerium Baden-Württemberg die Schweiz nachträglich um Auslieferung von A. im Hinblick auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten (abzüglich bereits erstandener Untersuchungshaft von 233 Tagen) aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Bad Säckingen vom 8. September 2012 i.V.m. dem Widerrufsbeschluss des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 13. November 2013 (act. 6.5). A. war wegen Computerbetrugs in fünf Fällen und Unterschlagung, wegen Betrugs in drei Fällen und Diebstahls sowie wegen Erschleichens von Leistungen in zwölf Fällen verurteilt worden.
C. Mit Schreiben vom 6. Februar 2014 ersuchte das BJ die deutschen Behörden umgehend um Übermittlung des gerichtlichen Protokolls über die Erklärungen von A. im Sinne von Art. 14 Ziff. 1 lit. a des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 ( EAUe ; SR 0.353.1) (act. 6.6). In der Folge übermittelten die deutschen Behörden das Protokoll der Anhörung von A. vom 7. Februar 2014, anlässlich welcher A. erklärte, auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes nicht zu verzichten (act. 6.7).
D. Das BJ bewilligte daraufhin mit Entscheid vom 11. Februar 2014 die Auslieferung von A. für die dem Nachtragsersuchen des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 6. Februar 2014 zu Grunde liegenden Straftaten (act. 6.9).
E. A. lässt mit Schreiben vom 18. März 2014 durch seinen Verteidiger in Deutschland Beschwerde gegen den Entscheid vom 11. Februar 2014 erheben und dessen Aufhebung beantragen (act. 1). Das BJ reichte aufforderungsgemäss mit Schreiben vom 28. März 2014 die Akten ein (act. 6).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das EAUe, das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatzvertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. November 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.353.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABI. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1), wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe ), vorliegend also das IRSG und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG ). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464 und 122 I 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
2.
2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG ; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71], Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [ BStGerOR ; SR 173.713.161]).
2.2 Die Beschwerde ging schriftlich zwar erst am 20. März 2014 am hiesigen Gericht und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist am 19. März 2014 ein. Das Ende der Beschwerdefrist am 19. März 2014 fällt allerdings mit einem kantonalen Feiertag im Kanton Tessin zusammen, weshalb an diesem Tag hierorts ohnehin keine Postzustellung erfolgen konnte. Da die Beschwerde von Deutschland aus nicht per Einschreiben oder mit Rückschein zugestellt wurde, lässt sich nicht ermitteln, wann diese von der schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen worden ist. Angesichts der Priority-Postaufgabe im grenznahen D-Freiburg am 18. März 2014 erscheint freilich eine Übergabe der Sendung an die schweizerische Post am Folgetag als durchaus möglich und damit auch eine fristwahrende Beschwerdeerhebung. Unter diesen besonderen Umständen rechtfertigt es sich, auf die Aufforderung zum Nachweis zu verzichten, dass das Schreiben rechtzeitig aufgegeben wurde, und auf die Beschwerde ist einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3).
4.
4.1 Zur Begründung der Beschwerde führt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus, die formellen Voraussetzungen von Art. 12 und Art. 14 Ziffer 1 lit. a EAUe in Verbindung mit Art. 52 Abs. 3 IRSG seien vorliegend nicht erfüllt.
4.2
4.2.1 Gemäss Art. 14 Ziff. 1 lit. a EAUe darf der Ausgelieferte wegen einer anderen, vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Auslieferung zugrundeliegt, nur dann verfolgt, abgeurteilt, zur Vollstreckung einer Strafe oder sichernden Massnahme in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden, wenn der Staat, der ihn ausgeliefert hat, zustimmt (Grundsatz der Spezialität). Zu diesem Zweck ist ein Ersuchen unter Beifügung der in Artikel 12 erwähnten Unterlagen und "eines gerichtlichen Protokolls über die Erklärungen des Ausgelieferten" zu stellen. Die Zustimmung wird erteilt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen um Zustimmung ersucht wird, an sich nach diesem Übereinkommen der Verpflichtung zur Auslieferung unterliegt.
4.2.2 Nach Art. 12 Abs. 1 EAUe wird d as Ersuchen schriftlich abgefasst und auf dem diplomatischen Weg übermittelt. Ein anderer Weg kann unmittelbar zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien vereinbart werden (so in Art. V Abs. 1 Zusatzvertrag). Gemäss Abs. 2 sind dem Ersuchen nachfolgende Unterlagen beizufügen: a. die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses, eines Haftbefehls oder jeder anderen, nach den Formvorschriften des ersuchenden Staates ausgestellten Urkunde mit gleicher Rechtswirkung (bzw. Art. V Abs. 2 Zusatzvertrag); b. eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben; c. eine Abschrift der anwendbaren Gesetzesbestimmungen oder, sofern dies nicht möglich ist, eine Erklärung über das anwendbare Recht sowie eine möglichst genaue Beschreibung des Verfolgten und alle anderen zur Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit geeigneten Angaben.
4.2.3 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden (Art. 1 EAUe ). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 Satz 1 EAUe ). Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine sichernde Massnahme angeordnet worden, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen (Satz 2) bzw. 3 Monate (Art. II Abs. 1 Zusatzvertrag).
4.3
4.3.1 Bei den Akten liegt ein schriftliches Nachtragsersuchen des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 6. Februar 2014, welchem die gemäss Art. 12 Abs. 2 EAUe erforderlichen Unterlagen beigefügt wurden (s. act. 6.5). Das BJ hat die im Auslieferungsersuchen aufgeführten Sachverhalte zu Recht prima facie unter Art. 138 , 139 , 146 , 147 und 150 StGB subsumiert und die Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit im Sinne von Art. 2 Ziff. 1 EAUe bejaht. Die noch zu vollstreckende Strafe übersteigt die in Art. II Zusatzvertrag festgelegte Mindesstrafe. Die Voraussetzungen von Art. 12 i.V.m. Art. 2 EAUe sind demnach insgesamt erfüllt.
4.3.2 Nach Eingang des Nachtragsersuchens ersuchte das BJ die deutschen Behörden um Übermittlung des gerichtlichen Protokolls über die Erklärungen des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 14 Ziff. 1 lit. a EAU. Über welche Erklärungen des Ausgelieferten im Einzelnen die ersuchende Behörde ein gerichtliches Protokoll gemäss Art. 14 Ziff. 1 lit. a EAUe einzureichen hat, wird im EAUe nicht erläutert.
4.3.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift ( BGE 127 I 54 E. 2b S. 56). Dazu gehört u.a. insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern ( BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277; 127 I 54 E. 2b S. 56; 117 Ia 262 E. 4b S. 268, mit Hinweisen). Im Bereich Nachtragsersuchen wird das rechtliche Gehör in Art. 52 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IRSG konkretisiert. Wenn der Ausgelieferte wegen weiterer Taten verfolgt oder an einen dritten Staat weitergeliefert werden soll, hat nach dem Rechtshilfegesetz unter der Überschrift "Rechtliches Gehör" das Bundesamt zu veranlassen, dass der Verfolgte im Sinne von Art. 52 Abs. 2 durch eine Justizbehörde des ersuchenden Staates zu Protokoll einvernommen wird (Art. 52 Abs. 3 IRSG ). Gemäss Abs. 2 wird der Verfolgte kurz über seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere seine Staatsangehörigkeit und seine Beziehungen zum ersuchenden Staat, einvernommen und befragt, ob und aus welchen Gründen er Einwendungen gegen den Haftbefehl oder gegen seine Auslieferung erhebe. Sein Rechtsbeistand kann dabei mitwirken.
4.3.4 Die Schweiz hat sich die einzelnen Vorgaben von Art. 52 Abs. 2 IRSG staatsvertraglich nicht vorbehalten, weshalb es grundsätzlich als fraglich erscheint, ob deren wörtliche Einhaltung von den Vertragsstaaten des EAUe verlangt werden und sie daher einer nachträglichen Auslieferungsverpflichtung entgegenstehen kann. Schliesslich wurde die ausgelieferte Person im schweizerischen Auslieferungsverfahren in Anwendung von Art. 52 IRSG bereits über ihre persönliche Verhältnisse, insbesondere ihre Staatsangehörigkeit und ihre Beziehungen zum ersuchenden Staat einvernommen, weshalb im Normalfall diesbezüglich keine sachliche Notwendigkeit für eine erneute Einvernahme besteht. Eine Befragung im letzteren Punkt gerade durch die Justizbehörde des ersuchenden Staats erschiene zudem als ausserordentlich sonderbar. Soweit in Art. 14 Ziff. 1 lit. a EAUe die Wahrung des rechtlichen Gehörs (mit Bezug auf das Nachtragsersuchen an sich) im Sinne von Art. 52 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IRSG im Vordergrund steht, bleibt die Frage offen, weshalb dies lediglich für bereits ausgelieferte, nicht aber für auszulieferende Personen staatsvertraglich verankert wurde.
Mehr als das Recht des Einzelnen zu statuieren, scheint Art. 14 Ziff. 1 lit. a EAUe vielmehr die Vereinfachung der nachträglichen Auslieferung zu bezwecken, indem von der ersuchenden Behörde verlangt wird, die betroffene Person zur Erklärung anzuhalten, ob diese auf die Einhaltung des Spezialitätsprinzips verzichtet. Mit Blick darauf wird es insbesondere im Interesse des ersuchenden Staats liegen, die aus Sicht des ersuchten Staates für eine gültige Verzichtserklärung der ausgelieferten Person erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Dass eine gültige Verzichtserklärung vorab die Kenntnisnahme des Nachtragsersuchens voraussetzt, entspricht einem allgemeinen Rechtsgrundsatz und braucht nicht weiter erläutert zu werden.
Was die Anhörung zum nachträglichen Auslieferungsersuchen anbelangt, kann dahin gestellt bleiben, ob Art. 14 Ziff. 1 lit. a EUAe tatsächlich in erster Linie der Wahrung des rechtlichen Gehörs der ausgelieferten Person dienen soll, wie dies bei Art. 52 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IRSG der Fall ist (s. in diesem Sinne Urteile des Bundesgerichts 1A.79/2006 vom 21. Juni 2006, E. 4.1; 1A.199/2005 vom 9. November 2005, E. 4.3). Nach der Rechtsprechung steht fest, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV ; Art. 52 IRSG ) in einem Verfahren betreffend Nachtragsersuchen ohnehin nicht unter den gleichen Umständen ausgeübt werden kann, da sich der Betroffene bereits in den Händen des ersuchenden Staates befindet (mit Bezug auf das Akteneinsichtsrecht s. Urteil des Bundesgerichts 1A.21/2001 vom 15. März 2002, E. 3.1). Die deutschen Behörden reichten das Protokoll über die Erklärung des Beschwerdeführers nach, welches sich nach dem deutschen Gesetz über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen richte (act. 6.7). Gemäss dem eingereichten Protokoll wurde der Beschwerdeführer über die Möglichkeit und Rechtsfolgen des Verzichts auf die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes hingewiesen. Er wurde sodann gemäss Protokoll darüber belehrt, dass im Falle seines Einverständnisses eine Vollstreckung durch den ersuchenden Staat auch wegen der Verurteilung vom 17. Mai 2011 durch das Amtsgericht Bad Säckingen i.V.m. dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Bad Säckingen vom 8. September 2012 i.V.m. dem Widerrufbeschluss der Bewährung vom 13. November 2013 durch das Landgericht Waldshut-Tiengen zulässig sei, auf die sich das Auslieferungsverfahren bisher nicht erstreckt habe. Er wurde weiter darauf hingewiesen, dass dies im Interesse seiner Resozialisierung liegen könne, da dann alle gegen ihn vorliegenden Strafvorwürfe in einem Verfahren erledigt werden könnten. Er wurde abschliessend darauf aufmerksam gemacht, dass sein Einverständnis auf den Verzicht der Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes nicht widerrufen werden könne. Damit wurde der Beschwerdeführer über die Tatsache in Kenntnis gesetzt, dass und weswegen eine Ausdehnung seiner Auslieferung verlangt wurde. Nach diesen Hinweisen und Belehrungen erklärte der Beschwerdeführer, auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes nicht zu verzichten. Dieses Protokoll erfüllt insoweit die Voraussetzungen von Art. 14 Ziff. 1 lit. a EAUe . Gemäss dem Protokoll wurde der Beschwerdeführer zwar nicht gefragt, ob und welche Gründe er gegen seine nachträgliche Auslieferung erhebe. Soweit er darin eine Verletzung seines Gehörsanspruchs erblicken wollte, ist ihm entgegen zu halten, dass er im Rahmen seiner Beschwerde über den formellen Einwand, neben Art. 12 und Art. 14 Ziff. 1 lit. a EAUe sei Art. 52 Abs. 3 IRSG nicht erfüllt, nichts gegen seine nachträgliche Auslieferung vorgebracht hat. Es bleibt festzuhalten, dass eine allfällige Gehörsverletzung im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt worden wäre (s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.284 vom 19. November 2009, E. 2.2). Der Umstand, dass die deutschen Behörden den Beschwerdeführer nicht auf die Möglichkeit hingewiesen haben, einen Rechtsvertreter beizuziehen, bleibt vorliegend folgenlos, da der Beschwerdeführer gerade keine Verzichtserklärung abgegeben hat und auch keine solche abzugeben wünschte.
4.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in den gerügten Punkten als unbegründet. Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die nachträgliche Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland ist daher für die im angefochtenen Auslieferungsentscheid genannten Straftaten zulässig und die Beschwerde ist insgesamt abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten-pflichtig (Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG ). Für die Berech-nung der Gerichtsgebühr gelangt das BStKR (i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG ) zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsge-bühr vorliegend auf Fr. 3'000.-- festzusetzen.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 17. April 2014
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :
Zustellung an
- Rechtsanwalt Robert Phleps
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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