Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Rechtshilfe |
Fallnummer: | RR.2013.354 |
Datum: | 16.01.2014 |
Leitsatz/Stichwort: | Weiterlieferung an die USA. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). |
Schlagwörter | Beschwerdekammer; Entscheid; Bundesstrafgericht; Auslieferung; Frist; Bundesstrafgerichts; Schweiz; Zustelldomizil; Zustellung; Tribunal; Rechtsanwältin; Bundesamt; Justiz; Grossbritannien; Telefax; Eingabe; Verfahren; Gerichtsschreiber; Karen; Todner; Fachbereich; Weiterlieferung; Auslieferungsentscheid; Einreichung; Umschläge; Eröffnung; Entscheide; Ausland |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 20 VwVG ;Art. 21 VwVG ;Art. 50 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 84 BGG ; |
Referenz BGE: | 121 II 252; ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
| Geschäftsnummer: RR.2013.354 |
| Entscheid vom 16. Januar 2014 | ||
| Besetzung | Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Cornelia Cova und Nathalie Zufferey Franciolli , Gerichtsschreiber Stefan Graf | |
| Parteien | A. , vertreten durch Rechtsanwältin Karen Todner, Beschwerdeführer | |
| gegen | ||
| Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner | ||
| Gegenstand | Weiterlieferung an die USA Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG ) | |
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") mit Entscheid vom 1. November 2013 die nachträgliche Auslieferung von A. an die USA für die dem Weiterlieferungsersuchen des englischen Home Office vom 3. April 2013 zugrunde liegenden Straftaten bewilligte (act. 5.3);
- dieser A. am 4. November 2013 eröffnet wurde (vgl. act. 18.1 und 18.2);
- die in Z. (Grossbritannien) domizilierte Rechtsanwältin Karen Todner namens und auftrags von A. am 4. Dezember 2013 gegen diesen Entscheid per Telefax Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhob (act. 1);
- die Beschwerdekammer die Rechtsanwältin am selben Tag darauf hinwies, dass die Einreichung per Telefax dem gesetzlichen Erfordernis der Schriftlichkeit nicht genüge, und ihr den Inhalt von Art. 21 Abs. 1 VwVG zur Kenntnis brachte (act. 3);
- bei der Beschwerdekammer am 11. Dezember 2013 die am 4. Dezember 2013 in Z. (Grossbritannien) der britischen Post aufgegebene Beschwerde in zwei Umschlägen eintraf (act. 5, 6 und 7);
- A. von der Beschwerdekammer am 10. Dezember 2013 aufgefordert wurde, in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen, ansonsten weitere Zustellungen durch das Bundesstrafgericht grundsätzlich unterblieben (act. 4);
- A. innerhalb der ihm anberaumten Frist kein solches Zustelldomizil bezeichnete;
- die schweizerische Post der Beschwerdekammer auf Anfrage hin mitteilte, dass die beiden Umschläge am 9. bzw. am 10. Dezember 2013 von der schweizerischen Post in Y. (Schweiz) verzollt und dabei zum ersten Mal elektronisch erfasst wurden (act. 14 und 17).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen Auslieferungsentscheide des BJ innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG ; Art. 50 Abs. 1 VwVG );
- die Frist an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen beginnt (Art. 20 Abs. 1 VwVG ) und eingehalten ist, wenn die schriftliche Eingabe spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 21 Abs. 1 VwVG );
- der vorliegend angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer am 4. November 2013 eröffnet wurde, womit die Frist zur Einreichung der Beschwerde am 4. Dezember 2013 ablief;
- der Eingabe per Telefax (act. 1) keine fristwahrende Wirkung zukommt (BGE 121 II 252 E. 4b S. 256; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2013.136 vom 19. Juli 2013, E. 2.1; RR.2010.222 vom 18. Januar 2011; RR.2010.103 vom 14. Juli 2010);
- die auf dem Postweg eingereichte Beschwerde am letzten Tag der Frist in Z. (Grossbritannien) der Post übergeben und erst fünf bzw. sechs Tage später durch die schweizerische Post verzollt und hierbei erstmals elektronisch erfasst wurde;
- bei dieser Ausgangslage gemäss der Auskunft der schweizerischen Post (act. 14) mit Sicherheit anzunehmen ist, dass die vorliegende Eingabe am letzten Tag der Frist der schweizerischen Post noch nicht übergeben worden ist;
- sich die Beschwerde nach dem Gesagten als verspätet erweist, weshalb auf diese nicht einzutreten ist;
- eine Partei oder ihr Rechtsbeistand, die im Ausland wohnen, gemäss Art. 80 m Abs. 1 lit. b IRSG i.V.m. Art. 9 IRSV ein Zustelldomizil in der Schweiz benennen müssen, ansonsten die Zustellung unterbleiben kann;
- der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz nicht nachgekommen ist, weshalb ihm dieser Entscheid androhungsgemäss nicht formell eröffnet wird bzw. die Zustellung an den Beschwerdeführer ad acta erfolgt;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG );
- die entsprechende Gerichtsgebühr festzusetzen ist auf Fr. 500.-- (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 16. Januar 2014
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :
Zustellung an
- A., ad acta
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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