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Entscheid des Bundesstrafgerichts: RP.2014.78 vom 19.11.2014

Hier finden Sie das Urteil RP.2014.78 vom 19.11.2014 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids RP.2014.78

Der Bundesstrafgericht des Kantons Zürich hat die Beschwerde der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich gegen das Verfahren gegen den Beschuldigten A. abgelehnt, da es sich um ein Rechtsmittel handelt und nicht um eine Beschwerde im Sinne von Art. 80 Abs. 1 IRSG.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

RP.2014.78

Datum:

19.11.2014

Leitsatz/Stichwort:

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Anwesenheit ausländischer Verfahrensbeteiligter (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG). Aufschiebende Wirkung.

Schlagwörter

Recht; Rechtshilfe; Staat; Staatsanwaltschaft; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Zwischenverfügung; Verfahren; Bundesstrafgerichts; Bundesgerichts; Beamten; Entscheid; Sachen; Anwesenheit; Köln; Einvernahmen; Behörde; Urteil; Verfahren; Tribunal; Kantons; Deutschland; Schweiz; Eintretens; Erteilung; Übereinkommen; EUeR;; ührenden

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 57 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 93 BGG ;

Referenz BGE:

128 II 211; 130 II 337; 135 IV 212; 137 IV 33; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2014.299 + RP.2014.78

Entscheid vom 19. November 2014
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Roy Garré und Cornelia Cova,

Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A. , vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler,

Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Anwesenheit ausländischer Verfahrensbeteiligter (Art. 80 e Abs. 2 lit. b IRSG ); aufschiebende Wirkung


Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Staatsanwaltschaft Köln gegen diverse Personen ein Strafverfahren wegen Abgabebetrug etc. führt;

- die Staatsanwaltschaft Köln in diesem Zusammenhang mit Rechtshilfeersuchen vom 15. Juli 2014 an die Schweiz gelangt ist und mit ergänzendem Ersuchen vom 29. September 2014 die Vornahme von Einvernahmen und Hausdurchsuchungen in diversen Kantonen beantragte (act. 1.2);

- die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2014 u.a. die Befragung des Beschuldigten A. verfügte und in Disp. Ziff. 3 die Anwesenheit von Vertretern der Staatsanwaltschat Köln gestattete (act. 1.2);

- A. dagegen mit Beschwerde vom 17. November 2014 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und die Aufhebung von Disp. Ziff. 3 der Eintretens- und Zwischenverfügung beantragt; er in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht (act. 1; RP.2014.78 act.1);

- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 57 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);

- f ür die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.1) massgebend sind; überdies die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung gelangen, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ); das Betrugsbekämpfungsabkommen ( SR 0.351.926.81) und weitere Staatsverträge zur Anwendung gelangen, soweit das betreffende Rechtshilfeersuchen im Geltungsbereich dieser Abkommen fällt;

- d as Rechtshilfegesetz (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung gelangen, soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt (Art. 1 Abs. 1 IRSG ; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181); d as innerstaatliche Recht nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann gilt, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464, mit weiteren Hinweisen); die Wahrung der Menschenrechte vorbehalten bleibt (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c);

- die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80 e Abs. 1 IRSG);

- der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen nur ausnahmsweise selbständig angefochten werden können, sofern sie u.a. durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80e Abs. 1 lit. b IRSG); sich die vorliegende Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung gemäss Art. 80 e Abs. 2 lit. b IRSG richtet;

- der Beschwerdeführer den unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil damit begründet, dass die deutschen Behörden Zugang zu Informationen erhalten würden, die ihnen im Falle einer Nichtgewährung der Rechtshilfe, wovon nach seiner Auffassung auszugehen sei, nicht zustehen würden (act. 1 S. 5); er weiter vorbringt, jede weitere Vollzugsmassnahme und insbesondere auch die Teilnahme ausländischer Beamter würden einen unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil darstellen, weil die dem Beschuldigten vorgeworfenen Tatbestände weder in der Schweiz noch in Deutschland erfüllt seien und der Beschuldigte unschuldig sei (act. 1 S. 5);

- der Beizug ausländischer Ermittlungsbeamter in den massgebenden internationalen Vereinbarungen (Art. 4 Satz 2 EUeR; Art. III ZV-D/EUeR) sowie in Art. 65 a IRSG ausdrücklich vorgesehen ist; dieser nicht zuletzt der Verhältnismässigkeit bzw. der sachbezogenen Begrenzung der beantragten Rechtshilfemassnahmen dienen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.259/2005 vom 15. November 2005, E. 1.2);

- gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts die blosse Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter an einer Rechtshilfehandlung für den Betroffenen in der Regel noch keinen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 80 e Abs. 2 IRSG zur Folge hat;

- ein solcher Nachteil zu bejahen ist, wenn die Gefahr besteht, dass den ausländischen Behörden durch die Teilnahme ihrer Beamten an den Vollzugshandlungen Tatsachen aus dem Geheimbereich zugänglich gemacht werden, bevor über die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe entschieden worden ist (Art. 65 a Abs. 3 IRSG ; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.6 vom 22. Februar 2007, E. 2.4; Urteile des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007, E. 1.5.1; 1A.215/2006 vom 7. November 2006, E. 1.3; 1A.35/2001 vom 21. Mai 2001, E. 1a; BGE 128 II 211 E. 2.1, je m.w.H.);

- diese Gefahr zu verneinen ist, wenn die schweizerischen Behörden die nach den Umständen geeigneten Vorkehren treffen, um eine vorzeitige Verwendung von Informationen im ausländischen Strafverfahren zu verhindern (BGE 128 II 211 E. 2.1 S. 216; 127 II 198 E. 2b S. 203 f.; Zimmermann , La coopération judiciare internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 375 f. N. 409); geeignete Vorkehren die Vollzugsbehörde u.a. dann trifft, wenn sie die ausländischen Beamten verpflichtet, allfällige Erkenntnisse bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Schlussverfügung im ausländischen Verfahren nicht zu verwenden ( TPF 2008 116 E. 5.1); bei Beachtung dieser Grundsätze ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil in der Regel zu verneinen ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007, E. 1.5.1 [publiziert in Die Praxis 11/2007 Nr. 130]; 1A.228/2003 vom 10. März 2004, E. 3.3.1 mit Hinweisen; TPF 2010 96 E. 2.3; Zimmermann , a.a.O., S. 375 f. N. 409);

- in Disp. Ziff. 3 der Eintretens- und Zwischenverfügung die Zulassung von Vertretern der Staatsanwaltschaft Köln bzw. des LKA NRW an den durchzuführenden Einvernahmen mit der Auflage erteilt wurde, dass sich diese vor Beginn der Einvernahmen unterschriftlich verpflichten müssen, die bei den Rechtshilfehandlungen gewonnenen Erkenntnisse bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Rechtshilfeverfahrens nicht zu verwenden (act. 1.2 S. 7);

- diese von den deutschen Beamten zu unterzeichnende Garantieerklärung den vorstehend erläuterten Anforderungen der Rechtsprechung genügt; kein vernünftiger Zweifel besteht, dass die Beschwerdegegnerin die
deutschen Beamten dazu anhalten wird, die Garantieerklärung vor den Einvernahmen zu unterzeichnen ; n ach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip zudem grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der ersuchende Staat bzw. dessen Beamten diese Zusicherung auch beachten werden (Urteile des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007, E. 1.5.2; 1A.228/2003 vom 10. März 2004, E. 3.3.2);

- der Beschwerdeführer mit seinen Einwendungen gegen die Gewährung der Rechtshilfe an sich einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 80 e Abs. 2 IRSG nicht dargetan hat;

- nach dem Gesagten auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist; die Rügen des Beschwerdeführers betreffend die fehlenden Rechtshilfevoraussetzungen im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen sind;

- das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig wird und daher als gegenstandslos abzuschreiben ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 lit. b StBOG); für die Berechnung der Gerichtsgebühren gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen im Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt; die Gebühr auf Fr. 2'000.-- anzusetzen ist.


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 20. November 2014

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiber in :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Till Gontersweiler

- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 93 Abs. 2 BGG).

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