Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Rechtshilfe |
Fallnummer: | RP.2013.61 |
Datum: | 17.04.2014 |
Leitsatz/Stichwort: | Auslieferung an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege. |
Schlagwörter | Auslieferung; Recht; Bundes; Urteil; Augsburg; Entscheid; Haftbefehl; Auslieferungsersuchen; Landgericht; Amtsgericht; Beschwerdeführer; Amtsgerichts; Beschwerdeführers; Rechtsvertreter; Beschwerdekammer; Bundesstrafgericht; Auslieferungsentscheid; Verfahren; Auslieferungshaft; Rechtsanwalt; Krumm; Deutschland; Antrag; Rechtshilfe; Bundesstrafgerichts; Freiheit; Justiz |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 19 Or;Art. 29 BV ;Art. 6 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 84 BGG ; |
Referenz BGE: | 123 II 279; 132 II 81; 135 IV 212; 136 IV 88; 137 IV 33; 138 III 217; ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
| Geschäftsnummer: RR.2013.355 |
| Entscheid vom 17. April 2014 | ||
| Besetzung | Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova , Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia | |
| Parteien | A. , in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Krumm, Beschwerdeführer | |
| gegen | ||
| Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung , Beschwerdegegner | ||
| Gegenstand | Auslieferung an Deutschland Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege | |
Sachverhalt:
A. Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 8. und 9. Juli 2012 ersuchten die deutschen Behörden um Verhaftung des deutschen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung zur Strafverfolgung sowie -vollstreckung (act. 4.1 und 4.2).
B. Am 11. September 2013 wurde A. im Kanton Appenzell Innerrhoden gestützt auf eine Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend "BJ") vom 10. Juli 2013 (act. 4.3) festgenommen (act. 4.5). Anlässlich seiner Einvernahme vom 11. September 2013 erklärte A., mit einer Auslieferung an Deutschland nicht einverstanden zu sein (act. 4.4 S. 8). Daraufhin erliess das BJ am 12. September 2013 gegen A. einen Auslieferungshaftbefehl, welcher ihm am 13. September 2013 eröffnet wurde (act. 4.6) und in der Folge unangefochten geblieben ist.
C. Mit Schreiben vom 25. September 2013, ergänzt am 4. Oktober 2013, ersuchte das Bayerische Staatsministerium der Justiz formell um Auslieferung von A. zur Strafverfolgung wegen der im Haftbefehl des Amtsgerichts Augsburg vom 11. Juni 2013 aufgeführten Straftaten wegen Pornographie sowie zur Strafvollstreckung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr wegen Urkundenfälschung etc. aus dem Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 5. Juli 2011 i.V.m. dem Urteil des Landgerichts Augsburg vom 13. September 2011 (act. 4.7 und 4.9).
D. Anlässlich seiner Einvernahme vom 1. Oktober 2013 erklärte A. erneut, mit einer vereinfachten Auslieferung an Deutschland nicht einverstanden zu sein (act. 4.8).
E. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2013 ernannte das BJ Rechtsanwalt Jürg Krumm als amtlichen Rechtsbeistand von A. (act. 4.10).
F. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2013 liess A. durch Rechtsanwalt Krumm seine Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen einreichen (act. 4.11). A. beantragte die Abweisung des Auslieferungsersuchens und seine Entlassung aus der Auslieferungshaft gegen andere Sicherungsmassnahmen.
G. Mit Auslieferungsentscheid vom 1. November 2013 bewilligte das BJ in Dispositiv Ziff. 1 die Auslieferung von A. an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 25. September 2013, ergänzt am 4. Oktober 2013, zugrundeliegenden Straftaten, mit Ausnahme derjenigen Handlungen im Zusammenhang mit dem Haftbefehl des Amtsgerichts Augsburg vom 11. Juni 2013, welche den Besitz von pornographischen Bilddateien mit Personen über 16 Jahren betreffen. In Dispositiv Ziff. 2 lehnte das BJ das Haftentlassungsgesuch von A. vom 30. Oktober 2013 ab (act. 4.12). Das BJ hielt in seiner Rechtsmittelbelehrung fest, dass gegen Ziff. 1 des Dispositivs innert 30 Tagen und gegen Ziff. 2 des Dispositivs innert 10 Tagen ab Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundessstrafgerichts erhoben werden kann (act. 4.12). Der Auslieferungsentscheid wurde Rechtsanwalt Krumm am 4. November 2013 eröffnet (act. 4.13).
H. Mit Eingabe datiert vom 4. Dezember 2013 lässt A. durch Rechtsanwalt Krumm Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid erheben und zur Hauptsache beantragen, der Auslieferungsentscheid sei aufzuheben, das Auslieferungsersuchen sei abzuweisen und er sei aus der Auslieferungshaft zu entlassen (act. 1 S. 1). Zudem stellt er den Antrag, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und Rechtsanwalt Krumm sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen (act. 1 S. 2).
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 wurde Rechtsanwalt Krumm zuhanden des Beschwerdeführers das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege zugestellt. Dieses wurde in der Folge mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 durch B., die Mutter des Beschwerdeführers, ausgefüllt und mitsamt Vollmachterteilung vom 1. Juli 2013 retourniert ( RP.2013.61 , act. 4, 4.1 und 4.2).
Das BJ reichte mit Schreiben vom 24. Dezember 2013 seine Beschwerdeantwort ein und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 4). Innert erstreckter Frist reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 30. Januar 2014 seine Beschwerdereplik ein (act. 7), welche dem BJ zur Kenntnis gebracht wurde (act. 8).
Mit Schreiben vom 6. März 2014 stellte die Mutter des Beschwerdeführers diverse Dokumente aus dem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Augsburg in Kopie zu (act. 9 und 9.1), welche dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sowie dem BJ zur Kenntnis gebracht wurden (act. 10).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatzvertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. November 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.353.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABI. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1), wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das IRSG und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG ). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464 und 122 I 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
2.
2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG ; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71], Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [ BStGerOR ; SR 173.713.161]).
2.2 Soweit sich die Beschwerde vom 4. Dezember 2013 gegen die mit Auslieferungsentscheid vom 1. November 2013 verfügte Bewilligung der Auslieferung richtet, erfolgte die Beschwerde innert Frist, weshalb darauf einzutreten ist.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3).
4.
4.1 Mit Bezug auf das Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 5. Juli 2011 i.V.m. mit dem Urteil des Landgerichts Augsburg vom 13. September 2011 lässt der Beschwerdeführer vorbringen, das Landgericht habe in der mündlichen Urteilsbegründung seine Zuversicht ausgesprochen, dass er eine Aussetzung der Reststrafe auf Bewährung nach § 57 II D-StGB (Halbstrafregelung) erhalten werde, und habe den Untersuchungshaftbefehl des Amtsgerichts Augsburg vom 23. Februar 2011 nach dem Hauptverhandlungstermin aufgehoben und ihn in die Freiheit entlassen. Auf Antrag seines Pflichtverteidigers habe mit Beschluss vom 28. Dezember 2011 die Strafvollstreckungskammer am Landgericht München I die beantragte Aussetzung der unbedingten Reststrafe gewährt. Gegen diesen Beschluss habe die Staatsanwaltschaft Augsburg Beschwerde vom 6. Februar 2012 eingelegt. Sein Pflichtverteidiger habe zwischenzeitlich Antrag auf Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung an die Strafvollstreckungskammer beim zuständigen Landgericht München I gestellt, da die Auslieferungshaft gleich wie die Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe anzurechnen sei. Unter Anrechnung der Haft habe der Beschwerdeführer bereits über zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüsst und § 57 I D-StGB greife. Das Gericht sei zur Aussetzung verpflichtet, wenn die Voraussetzungen von § 57 I D-StGB gegeben seien. Das Amtsgericht Augsburg wäre daher verpflichtet gewesen, so der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weiter, von sich aus sein Auslieferungsersuchen bereits seit ca. dem 20. Oktober 2013 dahingehend zu überprüfen, ob es überhaupt aufrechterhalten werden könne bzw. wegen § 454a D- StPO mindestens seit dem 11. September 2013 hätte geprüft und der Beschwerdeführer damit angehört werden müssen. Eine frühzeitige Entscheidung über die Aussetzung des Strafrests nach § 57 D-StGB, § 454 D-StPO sei zu gewähren (act. 1 S. 6).
4.2 Den Auslieferungsunterlagen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 5. Juli 2011 zunächst zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt wurde. Auf Berufung des Beschwerdeführers hin reduzierte das Landgericht Augsburg in seinem Urteil vom 13. September 2011 das Strafmass auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr (s. act. 4.7). Im Anschluss an die Berufungshauptverhandlung wurde gemäss der abgekürzten Begründung des letztgenannten Urteils der Haftbefehl des Amtsgerichts Augsburg vom 23. Februar 2011 aufgehoben. Dem Urteil zufolge befand sich der Beschwerdeführer vom 23. Februar 2011 bis zum 13. September 2011 in Untersuchungshaft. Das Landgericht äusserte sich in seinem Urteil sodann zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung und legte entgegen der Darstellung des Rechtsvertreters im Einzelnen die Gründe dar, weshalb eine solche dem Landgericht zufolge nicht in Betracht kommt und die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Strafe gebietet. Gemäss der Bescheinigung der Staatsanwaltschaft Augsburg vom 12. September 2013 sind die vorgenannten Urteile rechtskräftig und vollstreckbar und die Vollstreckungsverjährung ist nicht eingetreten (s. act. 4.7).
Es bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte, welche Zweifel an den vorstehenden Angaben begründen würden. Soweit der Beschwerdeführer argumentieren wollte, einen Anspruch auf Aussetzung der Reststrafe zu haben, und er damit die Rechtmässigkeit der Vollstreckbarkeitserklärung in materieller Hinsicht bestreiten sollte, ist er auf die Rechtsprechung zu verweisen, wonach die Gültigkeit von ausländischen Verfahrensentscheiden nur ausnahmsweise, wenn besonders schwere Verletzungen des ausländischen Rechts vorliegen, überprüft wird. Dies ist der Fall, wenn das Rechtshilfeersuchen rechtsmissbräuchlich erscheint und Zweifel aufkommen, ob die grundsätzlichen Verteidigungsrechte im ausländischen Verfahren gewahrt werden bzw. gewahrt worden sind (Urteil des Bundesgerichtes 1A.15/2002 vom 5. März 2002, E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.257 vom 4. Dezember 2008, E. 3.2). Was der Beschwerdeführer vorbringt, vermag eine nur ausnahmsweise vorzunehmende Überprüfung der ausländischen Entscheide nach ausländischem Recht nicht zu rechtfertigen. Ebenso vermag d er Beschwerdeführer aus seiner damaligen Entlassung aus der Untersuchungshaft nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Ist das Urteil in Rechtskraft erwachsen und die Freiheitsstrafe vollstreckbar, ist nicht massgeblich und braucht nicht weiter untersucht zu werden, weshalb im Anschluss an die Berufungshauptverhandlung der Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer aufgehoben und dieser aus der Untersuchungshaft entlassen wurde. Wird die Vollstreckbarkeit der verfahrensgegenständlichen Freiheitsstrafe bescheinigt, sind auch die allfälligen Entscheide in Vollstreckungssachen nicht weiter relevant und brauchen daher nicht eingereicht zu werden (s. Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe sowie nachfolgend Ziff. 7.2).
4.3 Zusammenfassend steht fest, dass aufgrund der Auslieferungsunterlagen der Beschwerdeführer noch eine mehrmonatige Reststrafe zu verbüssen hat und sich seine diesbezüglichen Einwände als unbehelflich erweisen.
5.
5.1 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wendet sodann ein, das Urteil des Landgerichts, auf welches sich das Auslieferungsersuchen massgeblich stütze, sei weder dem Beschwerdeführer noch seinem Strafverteidiger ordentlich zugestellt worden, sodass ein etwaiger sowie bestrittener Widerruf der auf Bewährung ausgesetzten Strafe entsprechender Entscheid hätte angefochten werden können (act. 1 S. 6 f.).
5.2 Der Rechtsvertreter gibt nicht genau an, auf welches Urteil von welchem Datum welchen Landgerichts er sich bezieht. Soweit er auf das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 13. September 2011 Bezug nimmt, ist Folgendes auszuführen. Wie unter Ziff. 4.2 bereits wiedergegeben, verwarf das Landgericht in diesem Urteil ausdrücklich die Strafaussetzung zur Bewährung. Gemäss den Ausführungen des Rechtsvertreters in der Beschwerde habe anlässlich der Berufungsverhandlung am 13. September 2011 in Anwesenheit des Strafverteidigers des Beschwerdeführers sodann eine Verständigung dahingehend stattgefunden, dass eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr ausgesprochen und allseitiger Rechtsmittelverzicht erklärt werde, das Urteil vom 13. September 2011 somit sofort rechtskräftig werde (act. 1 S. 5). Damit steht dem Einwand des Rechtsvertreters dessen eigene Sachdarstellung betreffend "Verständigung" und Rechtsmittelverzicht entgegen. Vor diesem Hintergrund geht die Rüge bereits im Ansatz fehl.
6.
6.1 Mit Bezug auf den Haftbefehl vom 11. Juni 2013 bringt der Rechtsvertreter vor, dass der Beschwerdeführer sämtliche Vorwürfe bestreite. Auch finde sich kein Durchsuchungsbefehl oder eine Beschlagnahmeverfügung in den Akten betreffend die beschlagnahmten Gegenstände, gestützt auf welche der Haftbefehl ergangen sei. Tatsächlich würden weder der Beschwerdeführer noch C., welcher ebenfalls in die Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer involviert sei, irgendwelche Festplatten vermissen. Die in den Ermittlungsakten in Bezug genommenen Daten über Ausweisscans und Bilder würden verschiedenen USB-Sticks und Speicherkarten entstammen, welche C. am Verhaftungstag in der Hosentasche bei sich getragen habe. Jugendpornographisches Material habe sich auf diesen Sticks und Karten nicht befunden (act. 1 S. 8). Des Weiteren sei zu prüfen, so der Rechtsvertreter, ob der dem Haftbefehl vom 11. Juni 2013 zugrunde liegende hinreichende Tatverdacht gegeben sei (act. 1 S. 7).
6.2 Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden Art. 12 EAUe reicht es grundsätzlich aus, wenn die Angaben im Auslieferungsersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden kann. Der Rechtshilferichter muss namentlich prüfen können, ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 1A.163/2006 vom 23. Januar 2007, E. 3.2 f.; 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 2.6; 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.).
Das EAUe sieht (im Gegensatz zu Art. 53 IRSG ) den Alibibeweis der verfolgten Person als Auslieferungshindernis nicht ausdrücklich vor. Trotz der in Art. 1 EAUe verankerten grundsätzlichen Auslieferungspflicht ist der Möglichkeit eines Alibibeweises jedoch nach der Praxis des Bundesgerichtes auch im Rahmen eines gemäss EAUe durchzuführenden Auslieferungsverfahrens angemessen Rechnung zu tragen. Es würde den allgemeinen Prinzipien des Auslieferungsrechtes und auch dem Verhältnismässigkeitsgebot widersprechen, einen offensichtlich Unschuldigen auszuliefern. Den Alibibeweis kann die verfolgte Person allerdings nur mit dem Nachweis führen, dass er zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort war. Dieser Nachweis ist unverzüglich und ohne Weiterungen zu erbringen, damit der Verfolgte sich zu entlasten und die Auslieferung zu verhindern vermag ( BGE 123 II 279 E. 2b, 113 Ib 276 E. 3b, mit weiteren Hinweisen).
6.3 Gemäss Haftbefehl des Amtsgerichts Augsburg vom 11. Juni 2013 wird A. folgender Sachverhalt zur Last gelegt: Am 22. Februar 2011 seien bei ihm in dem von ihm genutzten Wohnmobil im Rahmen anderweitiger Ermittlungen zwei Festplatten sichergestellt worden. Auf diesen hätten sich Bild- bzw. Videodateien in gelöschter Form befunden. Bei drei Bildern sei jeweils ein erkennbar unter 14 Jahre alter Junge zu sehen gewesen, der seinen Penis besonders präsentiert bzw. an diesem mit der Hand Bewegungen vorgenommen habe. Zudem seien 26 Bilddateien wiederhergestellt worden, auf denen zu sehen sei, wie erkennbar unter 18 jährige Jungen u.a. sexuelle Handlungen an ihrem Penis vornehmen würden. A. soll diese Bilder bewusst auf seinen Festplatten gespeichert haben.
6.4 Dieser Sachdarstellung sind keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche zu entnehmen, welche den Sachverhaltsvorwurf im Auslieferungsersuchen sofort entkräften würden. Solche Mängel zeigt der Beschwerdeführer auch nicht auf. Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, es befinde sich keine Beschlagnahmeverfügung in den Akten, verkennt er, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe nicht bereits abschliessend zu belegen und der Rechtshilferichter grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen hat. Der Beschwerdeführer bringt kein Alibi vor, das geeignet wäre, die dem Auslieferungsersuchen zu Grunde liegenden Verdachtsmomente sofort zu entkräften. Was er vorträgt, entspricht im Wesentlichen einer pauschalen Bestreitung des Sachverhaltsvorwurfs, welche zudem teilweise seiner eigenen Gegendarstellung widerspricht. Das BJ bejahte sodann zu Recht die Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit mit Ausnahme derjenigen Handlungen im Zusammenhang mit dem Haftbefehl des Amtsgerichts Augsburg vom 11. Juni 2013, welche den Besitz von pornographischen Bilddateien mit Personen über 16 Jahren betreffen. Die Rügen im Zusammenhang mit der Sachdarstellung im Auslieferungsersuchen erweisen sich somit allesamt als offensichtlich unbegründet.
7.
7.1 In einem letzten Punkt führt der Rechtsvertreter aus, es sei zu überprüfen, ob die Bescheinigung vom 25. September 2013 durch eine dafür zuständige Person sowie rechtmässig ausgestellt worden sei. Des Weiteren sei zu prüfen, ob der Haftbefehl formell korrekt ergangen sei, zumal darauf keine handschriftliche Unterzeichnung zu finden sei (act. 1 S. 7).
7.2 Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe ist dem Auslieferungsersuchen die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses, eines Haftbefehls oder jeder anderen, nach den Formvorschriften des ersuchenden Staates ausgestellten Urkunde mit gleicher Rechtswirkung beizufügen.
7.3 Die deutschen Behörden haben vom Haftbefehl des Amtsgerichts Augsburg vom 11. Juni 2013 und vom Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 5. Juli 2011 samt Urteil des Landgerichts Augsburg vom 13. September 2011 beglaubigte Abschriften eingereicht. Das vorliegende Auslieferungsersuchen entspricht demnach den Anforderungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe. Soweit der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der vorgenannten Entscheide in formeller Hinsicht in Frage stellt, ist er auf das bereits unter Ziff. 4.2 Ausgeführte zu verweisen. Auch diese Rüge des Beschwerdeführers geht demnach offensichtlich fehl.
8. Andere Auslieferungshindernisse werden in den weiteren Eingaben (act. 7, 9 und 9.1) weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Für die beantragte Edition der entsprechenden Verfahrensakten (act. 1) bzw. die Einholung ergänzender Auskünfte von den deutschen Behörden besteht kein Anlass. Der Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 25. September 2013, ergänzt am 4. Oktober 2013, zugrunde liegenden Straftaten, mit Ausnahme derjenigen Handlungen im Zusammenhang mit dem Haftbefehl des Amtsgerichts Augsburg vom 11. Juni 2013, welche den Besitz von pornographischen Bilddateien mit Personen über 16 Jahren betreffen, steht somit nichts entgegen. Die Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid vom 1. November 2013 ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer stellt den Antrag auf Haftentlassung (act. 1).
9.2 Die Beschwerdekammer kann ausnahmsweise im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen einen Auslieferungsentscheid in erster Instanz über ein Haftentlassungsgesuch befinden, wenn sich aus einer allfälligen Verweigerung der Auslieferung als unmittelbare Folge auch die Entlassung aus der Auslieferungshaft ergibt und das Haftentlassungsgesuch insofern rein akzessorischer Natur ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom 9. März 2007, E. 1.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.59 vom 19. Juni 2008, E. 2.2).
9.3 Da die Auslieferung des Beschwerdeführers grundsätzlich gewährt werden kann (vgl. supra Ziff. 8), ist sein Antrag um Haftentlassung, soweit dieser als akzessorischer Antrag zur Beschwerde zu verstehen ist, abzuweisen.
10.
10.1 Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (act. 1 S. 2).
Zur Begründung lässt sein Rechtsvertreter ausführen, der Beschwerdeführer habe kein regelmässiges Einkommen, keine wesentlichen liquiden Vermögenswerte und der vorliegende Sachverhalt sei komplex genug, damit die Bestimmungen des Armenrechts zu Anwendung gelangen könnten (act. 1 S. 8). So sei dem Beschwerdeführer auch für das Verfahren vor dem BJ die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt sowie der Unterzeichnende zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt worden (act. 1 S. 8).
10.2 Die Beschwerdekammer bestellt einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG; vgl. ferner Art. 29 Abs. 3 BV ). Dabei gilt die vom Bundesamt aufgrund von Art. 21 Abs. 1 IRSG gewährte amtliche Rechtsverbeiständung nicht automatisch für das Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Entscheide des Bundesstrafgerichts BH.2006.6 vom 18. April 2006, E. 6.1; RR.2007.13 vom 5. März 2007, E. 5.1).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c).
10.3 Den vorstehenden Erwägungen (s. Ziff. 4 bis 9) ist zu entnehmen, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet war und demgemäss keine Aussicht auf Erfolg hatte. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ist deshalb aus diesem Grund abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten-pflichtig (Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG ). Für die Berech-nung der Gerichtsgebühr gelangt das BStKR (i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG ) zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsge-bühr vorliegend auf Fr. 3'000.-- festzusetzen.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Ver-beiständung wird abgewiesen.
4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 17. April 2014
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :
Zustellung an
- Rechtsanwalt Jürg Krumm
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).
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