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Entscheid des Bundesstrafgerichts: RH.2014.4 vom 16.04.2014

Hier finden Sie das Urteil RH.2014.4 vom 16.04.2014 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids RH.2014.4

Der Bundesstrafgericht hat eine Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl des Bundesamtes für Justiz (BJ) wegen der Verhaftung eines griechischen Staatsangehörigen A angesprochen. Der Beschwerdeführer, A, hat sich in seiner Einwilligung zur vereinfachten Auslieferung ausgesetzt und später seine Einwilligung zurückgezogen, was den Auslieferungsverfahren abgeschrieben wurde. Die Beschwerdekammer hat jedoch die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Auslieferung abgelehnt und ihn daher nicht zur Auslieferung verpflichtet.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

RH.2014.4

Datum:

16.04.2014

Leitsatz/Stichwort:

Auslieferung an Deutschland. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG).

Schlagwörter

Auslieferung; Auslieferungshaft; Entscheid; Auslieferungshaftbefehl; Beschwerdekammer; Deutschland; Zwischenentscheid; Bundesstrafgericht; Tribunal; Bundesamt; Justiz; Verfahren; Zwischenentscheide; Gerichtsschreiberin; Fachbereich; Urteil; Beschwerdeantwort; Einwilligung; Geschäftsverzeichnis; Bundesstrafgerichts; Gerichtsgebühr; Entscheide; Gebiet; Rechtshilfe

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 84 BGG ;Art. 92 BGG ;Art. 93 BGG ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RH.2014.4

Entscheid vom 16. April 2014
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova ,

Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A. , in Deutschland,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Deutschland

Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG )


Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 17. April 2013 die deutschen Behörden um Fahndung und Verhaftung des griechischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung ersuchten (act. 5.1);

- die Auslieferung zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten aus dem Urteil des lokalen Gerichts von Krefeld vom 25. November 2002 wegen eines besonders schweren Falles von versuchtem Diebstahl verlangt wurde (act. 5.1);

- A. am 30. März 2014 in der Schweiz angehalten und mit Haftanordnung vom selben Tag des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend "BJ") in provisorische Auslieferungshaft versetzt wurde (act. 5.2);

- A. anlässlich seiner Einvernahme vom 31. März 2014 erklärte, grundsätzlich mit einer Auslieferung an Deutschland einverstanden zu sein, aber eine Bedenkfrist bis zum 2. April 2014 wünsche (act. 5.3; Befragungsprotokoll S. 4 f.); mit Schreiben vom 1. April 2014 A. sein Einverständnis zurückzog, indem er erklärte, er lehne seine Auslieferung ab (act. 5.4);

- in der Folge das BJ am 2. April 2014 gegen A. einen Auslieferungshaftbefehl erliess, welcher ihm am 7. April 2014 eröffnet wurde (act. 1.1; 5.5.2);

- mit Schreiben vom 7. April 2014 A. erklärte, er stimme einem vereinfachten Auslieferungsverfahren zu (act. 5.5.1);

- gleichzeitig A. mit Schreiben datiert vom 7. April 2014 (mit Postaufgabe vom 8. April 2014, hierorts eingegangen am 9. April 2014) Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl erhob (act. 1);

- mit Schreiben vom 9. April 2014 das BJ zur Beschwerdeantwort und der Beschwerdeführer zur allfälligen Beschwerdereplik aufgefordert wurden (act. 2); die Aufforderung an den Beschwerdeführer nicht zugestellt werden konnte (act. 3 und 4; s. nachfolgend);

- das BJ im Rahmen seiner Beschwerdeantwort mitteilte, es habe gestützt auf die Einwilligung des Beschwerdeführers in die vereinfachte Auslieferung dessen Auslieferung an Deutschland am 8. April 2014 bewilligt und der Vollzug sei am 9. April 2014 erfolgt (act. 5 S. 2; act. 5.6);

- der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl ausschliesslich Einwendungen gegen seine Auslieferung an sich erhob; er infolge seiner Einwilligung in die vereinfachte Auslieferung in der Sache unstreitig kein Interesse mehr an der Behandlung seiner Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl hat; das Beschwerdeverfahren aufgrund der Auslieferung als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_122/2008 vom 30. Mai 2008; 1A.164/2005 vom 15. November 2005; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.25 vom 16. Mai 2011);

- es sich unter diesen Umständen rechtfertigt, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten.


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren RH.2014.4 wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 17. April 2014

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- A.

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG ). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG ).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG ).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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