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Entscheid des Bundesstrafgerichts: RH.2014.3 vom 05.03.2014

Hier finden Sie das Urteil RH.2014.3 vom 05.03.2014 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids RH.2014.3


Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

RH.2014.3

Datum:

05.03.2014

Leitsatz/Stichwort:

Auslieferung an Deutschland. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG).

Schlagwörter

Auslieferung; Recht; Auslieferungshaft; Verfahren; Entscheid; Auslieferungshaftbefehl; Bundesstrafgericht; Verfahren; Tochter; Beschwerdeführers; Rechtshilfe; Beschwerdeverfahren; Bundesstrafgerichts; Recht; Haftbefehl; Schweiz; Auslieferungsverfahren; Behörde; Entscheide; Deutschland; Über; Beschwerdekammer; Beschwerdegegner; Person; Antrag

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 11 StGB ;Art. 22 StGB ;Art. 238 StPO ;Art. 29 BV ;Art. 379 StPO ;Art. 5 EMRK ;Art. 5 StPO ;Art. 57 VwVG ;Art. 6 EMRK ;Art. 63 VwVG ;Art. 84 BGG ;Art. 92 BGG ;Art. 93 BGG ;

Referenz BGE:

111 IV 108; 117 Ib 64; 125 IV 30; 126 I 97; 130 II 306; 133 I 201; 135 IV 212; 136 IV 20; 136 IV 88; 137 IV 33; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RH.2014.3

Entscheid vom 5. März 2014
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz,

Tito Ponti und Cornelia Cova ,

Gerichtsschreiberin Santina Pi zzonia

Parteien

A. ,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Deutschland

Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG )


Sachverhalt:

A. Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 11. Dezember 2013 ersuchten die deutschen Behörden um Verhaftung des deutschen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung (act. 9.1). Die Auslieferung wird gestützt auf den Haftbefehl des Amtsgerichts Nürnberg vom 26. November 2013 in einem Ermittlungsverfahren wegen Entziehung Minderjähriger verlangt (act. 9.1 und 9.7). Darin wird A. vorgeworfen, er habe am 28. September 2013 gegen 17.00 Uhr in Z. (Deutschland) seine Tochter B., in seine Gewalt gebracht. Er habe mit vier weiteren Personen B. gewaltsam der Mutter seiner Tochter, C., welche das alleine Sorge- einschliesslich Aufenthaltsbestimmungsrecht für B. habe, entrissen, habe B. in einen dunklen Personenwagen gesetzt und sei mit dem Kind davongefahren (act. 9.7).

B. Am 6. Februar 2014 wurde A. gemeinsam mit seiner Tochter B., welche als "Vermisste Minderjährige" ebenfalls im SIS ausgeschrieben war, in Y. (Schweiz) durch die Bundeskriminalpolizei in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei Bern angehalten und festgenommen (act. 9.2). Am 7. Februar 2014 ordnete das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") gegen A. die provisorische Auslieferungshaft an (act. 9.3). Am 10. Februar 2014 wurde A. von der Kantonspolizei Bern zur Sache befragt (act. 9.4). Anlässlich seiner Befragung erklärte A., mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein, und erhob diverse Einwände gegen seine Auslieferung (act. 9.4 S. 2 ff.). Das BJ erliess daraufhin am 10. Februar 2014 einen Auslieferungshaftbefehl, welcher A. am 13. Februar 2014 eröffnet wurde (act. 9.6).

C. Dagegen erhebt A. mit Schreiben datiert vom 20. Februar 2014, zunächst am 21. Februar 2014 per Fax (act. 1) und am 28. Februar 2014 per Post (act. 7) eingegangen, Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl.

Der Beschwerdeeingabe von A. waren die Begehren und die Begründung in der Hauptsache nicht zu entnehmen. A. legte auch nicht dar, in welche Richtung die Überprüfung des angefochtenen Entscheides gehen sollte (s. act. 3). Daher wurde A. mit Schreiben vom 21. Februar 2014, vorab per Fax übermittelt, Frist bis 27. Februar 2014 zur Verbesserung der Beschwerde eingeräumt unter Hinweis auf die Säumnisfolgen von Art. 52 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) (act. 3).

Das Schreiben des hiesigen Gerichts wurde in der Folge durch das BJ dem zwischenzeitlich im Auslieferungsverfahren mandatierten Rechtsvertreter von A. (s. nachfolgend lit. E) mit Fax-Mitteilung vom 25. Februar 2014 zur Kenntnis übermittelt (act. 4).

Mit Schreiben vom 26. Februar 2014, zunächst am 27. Februar 2014 per Fax und am 28. Februar 2014 per Post eingegangen, reichte A. nach wie vor persönlich die verbesserte Beschwerdeschrift und diverse Anträge ein (act. 5 und 5.0, act. 8 und 8.0).

Zusätzlich zu dieser Eingabe reichte A. das Protokoll seiner Einvernahme vom 10. Februar 2014 ein (act. 5.1 und 8.1). Er legte sodann ein "Medizinisches fachärztliches Gutachten über den sich aus den bisherigen fachärztlichen und diplompsychologischen Stellungnahmen ergebenden Gesundheitszustand von B. im zeitlichen Verlauf zur Vorlage beim Oberlandesgericht Nürnberg" von Prof. Dr. med. Ursula Gresser, Internistin - Rheumatologie und Sachverständige für Verfahren an AG, LG, OLG, SG vom 25. Juli 2013 ins Recht (act. 5.2 und 8.2). Gemäss der von A. beauftragten Gutachterin sei aus ärztlicher Sicht "die umgehende Beendigung der Traumatisierung von B. durch unterstützte Rückführung zur Hauptbezugsperson Vater dringend indiziert". Als dritte Beilage stellte er den an den Ministerpräsidenten des Freistaates Bayern, Horst Seehofer, adressierten "Offenen Brief für die vierjährige B." vom 15. August 2013 zu (act. 5.3 und 8.3; letzte Seite von act. 5.1 und 8.1).

Mit Begleitschreiben vom 28. Februar 2014 reichte das BJ aufforderungsgemäss die Verfahrensakten ein (act. 9 ff.).

D. Nach Erlass des Auslieferungshaftbefehls und vor Beschwerdeerhebung ersuchte das Bayerische Staatsministerium der Justiz mit Schreiben vom 17. Februar 2014 formell um Auslieferung von A. für die ihm im Haftbefehl des Amtsgerichts Nürnberg vom 26. November 2013 zur Last gelegte Straftat (act. 9.7).

E. Ebenfalls noch vor seiner Beschwerdeerhebung erteilte A. am 19. Februar 2014 Fürsprecher D. seine Vollmacht, welcher in der Folge mit Schreiben vom 20. Februar 2014 beim BJ um Beiordnung seiner Person als amtlichem Anwalt von D. ersuchte (act. 9.9). Mit Schreiben vom selben Tag ernannte das BJ gestützt auf Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) Fürsprecher D. zum amtlichen Rechtsbeistand von A. im Rahmen des Auslieferungsverfahrens wegen mutmasslicher Mittellosigkeit von A. Das BJ stellte darin klar, dass diese Ernennung nur für das Verfahren vor dem BJ, d.h. ab dem Zeitpunkt der Ausstellung der Vollmacht bis zum Erlass des Auslieferungsentscheids gelte. Es führte weiter aus, dass für allfällige Beschwerden ein neues Gesuch direkt an das Bundesstrafgericht bzw. Bundesgericht zu stellen sei (act. 9.10). Weder eine Vollmachtsanzeige noch ein solches Gesuch gingen in der Folge im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein. Am 27. Februar 2014 wurde A. in Anwesenheit seines Rechtsvertreters zum Auslieferungsersuchen befragt (act. 9.11).

F. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die Auslieferungshaft zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 (2. ZP EAUe, SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EAUe, SR 0.353.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1 S. 89), wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Rechtshilfegesetz und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 616).

2.

2.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Art. 379 - 397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG).

2.2 Der vorliegend angefochtene Auslieferungshaftbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 13. Februar 2014 schriftlich eröffnet. Seine Beschwerde, die am 21. Februar 2014 der Gefängnisverwaltung zum Postversand übergeben wurde, erweist sich als fristgerecht. Seine verbesserte Beschwerdefrist ist ebenfalls innert Frist eingegangen (s. supra lit. C). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

3. Die Beschwerdekammer ist bei ihrem Entscheid weder an die Anträge noch an die Begründungen der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 lit. a und b StPO i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG ). Sie prüft die Auslieferungshaftvoraussetzungen mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. hierzu zuletzt u. a. die Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2012.10 vom 7. September 2012, E. 3; RH.2012.9 vom 23. August 2012, E. 3; jeweils m.w.H.).

4. Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe - z. B. enge und insbesondere familiäre Beziehungen zur Schweiz - vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG ), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG ). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. zum Ganzen zuletzt u. a. die Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2012.11 vom 3. Oktober 2012, E. 2.1; RH.2012.10 vom 7. September 2012, E. 4). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. Laurent Moreillon / Michel Dupuis / Miriam Mazov , La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung). Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2). An diesen Vorgaben hat sich mit der Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) nichts geändert (s. Art. 54 StPO sowie die unveränderte Fortgeltung von Art. 47 IRSG ). Der Verweis von Art. 50 Abs. 4 IRSG neu auf die sinngemässe Anwendung von
Art. 238 - 240 StPO betrifft ausschliesslich die Sicherheitsleistung als Ersatzmassnahme (wie schon der frühere Verweis auf Art. 53 - 60 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege vom 15. Juni 1934).

5.

5.1 Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, es seien seine Beistände in Deutschland beizuladen (act. 5.0; act. 8.0).

5.2 Sofern sein Antrag sich auf seine Rechtsvertreter in Deutschland bezieht, ist ihm zunächst entgegen zu halten, dass er bereits am 19. Februar 2014 Fürsprecher D. in Bern seine Vollmacht erteilt hat (act. 9.9). Fürsprecher D. wurde dem Beschwerdeführer durch den Beschwerdegegner als amtlicher Rechtsbeistand für das Auslieferungsverfahren bestellt (act. 9.10). Fürsprecher D. wurde auch durch den Beschwerdegegner über das von seinem Mandanten persönlich eingeleitete Beschwerdeverfahren in Kenntnis gesetzt. Bis dato hat Fürsprecher D. die Vertretung für den Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren indes nicht angezeigt. Ist der Beschwerdeführer im Auslieferungsverfahren bereits vertreten und überlässt sein Rechtsvertreter die Führung des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer persönlich, besteht kein Grund zur beantragten "Beiladung" anderer Rechtsvertreter. Mit Bezug auf das vorliegende Beschwerdeverfahren erscheint der Beschwerdeführer aufgrund der bisher gemachten Eingaben zudem durchaus in der Lage zu sein, das Verfahren selbständig zu führen. Sein Antrag ist entsprechend abzuweisen .

6.

6.1 Der Beschwerdeführer übt in der verbesserten Beschwerdeschrift unter anderem starke Kritik an der Art und Weise, wie er und seine Tochter am 6. Februar 2014 festgenommen worden sein sollen (act. 5; act. 8).

Vor den Pforten des Kindergartens habe ein schwarzer Skoda stark abgebremst und mehrere vermummte Männer seien aus dem Fahrzeug herausgesprungen. Diese hätten sich mit lautem Gebrüll auf ihn und seine Tochter gestürzt und sie beide zu Boden gerissen. Er habe versucht, seine Tochter vor den Tritten und der angewandten Gewalt zu schützen, bis die Männer damit begonnen haben sollen, an den Gliedmassen, Hals und Haaren der Tochter zu zerren. Dann sei seine Tochter von den vermummten Personen schreiend seiner Obhut entrissen und an einen ihm unbekannten Ort verschleppt worden. Die Männer hätten ihm Handschellen und Augenbinden angelegt und ihn in das Fahrzeug verbracht (act. 5 S. 3 f.; act. 8 S. 3 f.).

6.2 Anfechtungsobjekt der Beschwerde datierend vom 20. Februar 2014 ist der Auslieferungshaftbefehl vom 10. Februar 2014 und nicht die am 6. Februar 2014 erfolgte Festnahme des Beschwerdeführers als Realakt. Die Einwände des Beschwerdeführers mit Bezug auf dessen Festnahme sind daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren bereits aus diesem Grund nicht zu untersuchen. Soweit der Beschwerdeführer für seine Tochter "den Verstoss gegen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz, das Übermassverbot, die Unschuldsvermutung sowie den Verstoss gegen das Verbot jeder Gewalt- und Willkürherrschaft" rügen möchte (act. 5 S. 4), ist zudem festzuhalten, dass allfällige Anordnungen, welche seine Tochter betreffen, ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden. Damit braucht auch nicht weiter geprüft zu werden, ob der Beschwerdeführer diesbezüglich überhaupt legitimiert wäre.

7.

7.1 Der Beschwerdeführer stellt sinngemäss den Antrag, es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen (act. 1). Er rügt sodann, dass er seit seiner Inhaftierung keinem Haftrichter vorgeführt und nicht angehört worden sei (act. 5 S. 4).

7.2 Jede Person, die wegen hinreichenden Verdachts der Begehung einer Straftat, Fluchtgefahr nach Verüben einer solchen oder zwecks Verhinderung eines Delikts von Festnahme oder Freiheitsentzug betroffen ist, muss unverzüglich einem Richter oder einer anderen gesetzlich zur Wahrnehmung richterlicher Aufgaben ermächtigten Person vorgeführt werden (Art. 5 Ziff. 3 i.V.m. Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ). Dieser Richtervorbehalt gilt für Strafverfahren, nicht jedoch für die Anordnung der Auslieferungshaft (Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte i.S. Quinn gegen Frankreich vom 22. März 1995, Série A, Bd. 311, Ziff. 53; i.S. Bogdanovski gegen Italien vom 14. Dezember 2006, Ziff. 59; TPF 2009 145 , E. 2.5.2 ; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgericht RR.2008.46 vom 26. April 2008, E. 3. 3). Da der Richtervorbehalt von Art. 5 Ziff. 3 EMRK nur für die Untersuchungshaft im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK, nicht jedoch auf die Anordnung der Auslieferungshaft gemäss Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK gilt, geht seine Rüge fehl.

7.3 Was den Antrag auf mündliche Verhandlung anbelangt, ist festzuhalten, dass im Rahmen der Beschwerde in Auslieferungssachen ans Bundesstrafgericht weder das VwVG noch das IRSG eine mündliche öffentliche Verhandlung vorschreiben. Vielmehr ist das Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts im Grundsatz schriftlich. Eine mündliche Parteiverhandlung kann nach richterlichem Ermessen angeordnet werden (Art. 57 Abs. 2 VwVG ). Dies kann insbesondere nötig sein, wenn Beweiserhebungen durch das Gericht sachlich notwendig erscheinen oder wenn die grundrechtlich garantierten Parteirechte eine öffentliche Anhörung verlangen. Art. 6 Ziff. 1 EMRK schreibt eine öffentliche Parteianhörung bei Verfahren betreffend zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen vor sowie bei Urteilen über strafrechtliche Anklagen. Bei der Prüfung von Auslieferungsersuchen geht es weder um zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen noch um eine strafrechtliche Anklage. Das Rechtshilfeverfahren stellt kein Strafverfahren dar, bei dem durch den Rechtshilferichter über die allfällige Schuld und Strafe zu entscheiden wäre. Vielmehr werden Rechtshilfeverfahren als verwaltungsrechtliche Streitsachen betrachtet, was auch für Auslieferungsverfahren gilt (Urteile des Bundesgerichtes 1A.247/2005 vom 25. Oktober 2005, E. 2.2; 1A.225/2003 vom 25. November 2003, E. 1.5, je m.w.H.; s. auch Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2011.91 vom 4. Juli 2011, E. 6; RR.2009.76 vom 9. Juli 2009, E. 2.2; RR.2008.283 -284 vom 24. März 2009, E. 15). Demnach ist dem Verfahrensantrag auf mündliche Verhandlung keine Folge zu leisten.

8.

8.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl wendet der Beschwerdeführer ein, der Beschwerdegegner habe seinen, anlässlich der Befragung vom 10. Februar 2014 vorgebrachten Einwänden keine Berücksichtigung im Entscheid beigemessen. Dadurch sei sein rechtliches Gehör verletzt worden (act. 5 S. 4; act. 8 S. 4).

8.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Entscheids diejenigen Argumente aufzuführen, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (vgl. zum Ganzen BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f. m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.175 vom 28. Juli 2011, E. 5.2).

8.3 Das Recht, angehört zu werden, ist sodann formeller Natur. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die ausführende Behörde führt jedoch nicht automatisch zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äus-sern, die über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204; 124 II 132 E. 2d S. 138; Urteil des Bundesgerichts 1C_305/2011 vom 19. Juli 2011, E. 1.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.189 vom 3. November 2008, E. 2.2, je m.w.H.; R OBERT Z IMMERMANN , La coopération judiciaire internati-onale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 437 N. 472).

8.4 Der Beschwerdegegner hat im Auslieferungshaftbefehl mit Nennung des Verhaftsersuchens zwecks Auslieferung (d.h. die SIS-Ausschreibung vom 11. Dezember 2013), des dem Ersuchen zugrundeliegenden Haftbefehls des Amtsgerichts Nürnberg vom 26. November 2013 wegen Entziehens von Minderjährigen und der Wiedergabe des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Sachverhalts diejenigen Argumente aufgeführt, welche seinem Auslieferungshaftbefehl zugrunde liegen. Dass die Vorinstanz die Einwendungen des Beschwerdeführers für ihren Entscheid nicht als massgeblich einstufte, brauchte sie nicht im Einzelnen darzulegen. Von ihr zu erwarten, dass sie sich ausdrücklich mit jeder Behauptung und jedem Einwand des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen hat, würde zudem bedeuten, im Auslieferungshaftverfahren nicht mehr vertretbare zeitliche Verzögerungen beim Erlass des Auslieferungshaftbefehls in Kauf zu nehmen. Festzuhalten bleibt, dass eine allfällige vorinstanzliche Gehörsverletzung im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt worden wäre.

9.

9.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der Haftbefehl der Nürnberger Justiz für sich selbst gesehen keine Rechtskraft erreichen könne und ein Auslieferungsersuchen der deutschen Behörde nicht vorliege (act. 5 S. 5; act. 8 S. 5). Weiter bestreitet er, dass eine "rechtskräftige Beurkundung" vorliege, soweit behauptet werde, dass ein rechtskräftiger Haftbefehl gegen ihn vorliege (act. 5 S. 5; act. 8 S. 5). Er beantragte sodann, es sei die Echtheit und Rechtmässigkeit der Haftbefehle zu prüfen und festzustellen, dass diese nicht gegeben seien (act. 5.0; act. 8.0).

9.2 Gemäss Art. 16 Ziff. 2 EAUe ist dem Ersuchen um vorläufige Verhaftung anzuführen, dass eine der in Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe erwähnten Urkunden vorhanden ist. Dabei handelt es sich um die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses, eines Haftbefehls oder jeder anderen, nach den Formvorschriften des ersuchenden Staates ausgestellten Urkunde mit gleicher Rechtswirkung.

9.3 Der Ausschreibung im SIS vom 11. Dezember 2013 liegt der Haftbefehl des Amtsgerichts Nürnberg vom 26. November 2013 zu Grunde. In diesem Sinne genügt das Ersuchen der deutschen Behörden um vorläufige Verhaftung grundsätzlich den vorerwähnten Anforderungen von Art. 16 Ziff. 2 EAUe. Eine "rechtskräftige Beurkundung" wird nicht verlangt. Im Übrigen reichten die deutschen Behörden mit Schreiben vom 17. Februar 2014 bereits das formelle Auslieferungsersuchen samt den betreffenden Haftbefehl ein (act. 9.7).

9.4 Soweit der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit und Gültigkeit des deutschen Haftbefehls bestreitet, ist ihm entgegen zu halten, dass die Gültigkeit von ausländischen Verfahrensentscheiden nur ausnahmsweise, wenn besonders schwere Verletzungen des ausländischen Rechts vorliegen, überprüft wird. Dies ist der Fall, wenn das Rechtshilfeersuchen rechtsmissbräuchlich erscheint und Zweifel aufkommen, ob die grundsätzlichen Verteidigungsrechte im ausländischen Verfahren gewahrt werden bzw. gewahrt worden sind (Urteil des Bundesgerichtes 1A.15/2002 vom 5. März 2002, E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.257 vom 4. Dezember 2008, E. 3.2 ). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was eine nur ausnahmsweise vorzunehmende Überprüfung der ausländischen Entscheide nach ausländischem Recht rechtfertigen würde.

9.5 Die Rügen des Beschwerdeführers gehen demnach allesamt fehl und d ie Auslieferungshaft erweist sich unter dem geprüften Blickwinkel als zulässig.

10.

10.1 Zur Begründung seiner Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl bringt er sodann vor, dass er und seine Tochter in Deutschland kein faires Verfahren und auch keine menschliche und würdevolle Behandlung erhalten würden (act. 5 S. 5; act. 8 S. 5). Es ist anzunehmen, dass er sich damit sowohl auf das Verfahren um Zu-/Umteilung der Obhut über seine Tochter B. als auch auf das Ermittlungsverfahren gegen ihn wegen Entziehens von Minderjährigen bezieht.

10.2 Diese Einwände betreffen grundsätzlich die Voraussetzungen der Auslieferung selbst und sind deshalb im vorliegenden Verfahren lediglich dahingehend zu prüfen, ob ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen die geltend gemachten Ausschlussgründe vorliegen (s. supra E. 4). Bei einer prima facie Beurteilung ist die Subsumption des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Sachverhalts (s. supra lit. A) unter den subjektiven und objektiven Tatbestand des Entziehens von Unmündigen gemäss Art. 220 StGB nicht auszuschliessen. Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers vermag der Umstand, dass er der Vater von B. ist, die Strafbarkeit des Beschwerdeführers nicht von vornherein auszuschliessen. Täter kann grundsätzlich jedermann sein, der die elterliche oder vormundschaftliche Sorge nicht allein und uneingeschränkt ausübt. Unter bestimmten Umständen kann auch ein Elternteil Täter sein ( Andreas Eckert , BSK Strafrecht II, Art. 11 - 392 StGB , 3. Aufl., Art. 220 N. 8). Ebenso lassen sich die weiteren Ausschlussgründe nicht ohne weitere Abklärungen prüfen, weshalb auch unter diesem Titel die Auslieferung nicht als offensichtlich unzulässig erscheint. Soweit der Beschwerdeführer die Strafbarkeit nach deutschem Recht bestreitet und Notstandsgründe geltend macht, beruft er sich ausserdem auf im Auslieferungsrecht grundsätzlich nicht zu berücksichtigende Ausschlussgründe, weshalb sich unter diesem Titel eine Entlassung aus der Auslieferungshaft bereits im Ansatz nicht begründen liesse. So ist d ie Strafbarkeit nach ausländischem Recht vom Rechtshilferichter grundsätzlich nicht zu überprüfen (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.328 vom 8. April 2010, E. 3.4 m.w.H.). Rechtfertigungsgründe, Schuld- oder Strafausschliessungsgründe oder sonstige Verfolgungshindernisse haben bei der Prüfung der beidseitigen Strafbarkeit ebenfalls ausser Betracht zu bleiben (BGE 117 Ib 64 E. 5c S. 90).

11.

11.1 Der Beschwerdeführer rügt den Verstoss gegen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz (act. 5 S. 4). Er führt allerdings nicht aus, inwiefern der Auslieferungshaftbefehl gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip verstossen soll.

11.2 Soweit er die angeordnete Auslieferungshaft mit Bezug auf die ihm drohende Höchststrafe als unverhältnismässig erachten sollte, ist anzuführen, dass g emäss dem Sirene Formular A dem Beschwerdeführer für den ihm vorgeworfenen Sachverhalt eine Höchststrafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe droht (act. 9.1). Unter diesem Blickwinkel betrachtet erweist sich die angeordnete Auslieferungshaft nicht als unverhältnismässig. Nach dem Gesagten ginge diese Rüge des Beschwerdeführers fehl.

11.3 Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Einwand vorbringen wollte, die Anordnung der Auslieferungshaft sei unverhältnismässig, da er die Schweiz während der Dauer des Auslieferungsverfahrens nicht verlassen würde und Ersatzmassnahmen genügen würden, würde er damit die Fluchtgefahr bestreiten.

Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich ausnahmsweise unter anderem dann, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG ). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr beispielsweise aus familiären Gründen überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; TPF 2008 61 E. 7; Entscheide des Bundesstrafgerichts BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005, E. 2.2.2; BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3; RR.2008.214 vom 16. September 2008, E. 3.2, RR.2007.174 vom 27. November 2007, E. 5.2, RR.2007.72 vom 29. Mai 2007, E. 4.2 und 4.3). Bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen ist eine Fluchtgefahr gemäss der Rechtsprechung in der Regel trotz Niederlassungsbewilligung und familiären Bindungen in der Schweiz gegeben.

Im Lichte dieser restriktiven Praxis ist vorliegend ohne Weiteres von Fluchtgefahr auszugehen. Der Beschwerdeführer hält sich erst seit Kurzem in der Schweiz auf und hat keine familiären Bindungen in der Schweiz. In Deutschland droht ihm sodann eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Die sich aus den genannten Umständen ergebende Fluchtgefahr kann durch Ersatzmassnahmen nicht gebannt werden.

12. Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich auszuschliessen oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten in der Hauptsache als offensichtlich unbegründet.

13.

13.1 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm die telefonische Kontaktaufnahme zu seinen bevollmächtigten Beiständen zu gestatten. Er beantragt ferner, ihm zur Verteidigung seiner Rechte und der seiner Tochter den beschlagnahmten Laptop zur Ausarbeitung seiner Schriftsätze und Nachweisführung aus seiner Zelle aus zur Verfügung zu stellen (act. 1 und 7). Er bringt vor, es müsse die Spiegelung des beschlagnahmten Datenträgers als milderes Mittel in Betracht gezogen werden, soweit die Begründung für die Beschlagnahme darauf abstelle, ins Blaue hinein zu ermitteln (act. 5.0).

13.2 Im Beschwerdeverfahren gegen den Auslieferungshaftbefehl sind die Auslieferungshaftvoraussetzungen zu prüfen. Die Vollzugsmodalitäten der Auslieferungshaft bilden nicht Gegenstand des angefochtenen Auslieferungshaftbefehls. Eine diesbezügliche Verfügung des BJ liegt somit nicht vor, weshalb auf den betreffenden Antrag des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Antrag an das BJ zu verweisen (s. Art. 49 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 2 IRSV ).

14.

14.1 Der Beschwerdeführer beantragt neben der Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls die Rückgabe der beschlagnahmte Gegenstände (act. 5.0).

14.2 Die Sicherstellung im Sinne von Art. 45 Abs. 1 und Art. 47 Abs. 3 IRSG ist eine vorläufige prozessuale Massnahme zur Beweissicherung bzw. zur Sicherung des durch die strafbare Handlung erzielten unrechtmässigen Gewinnes, die noch keinen materiellen Eingriff in die Vermögensrechte des Betroffenen darstellt. Sie weist lediglich konservatorischen Charakter auf und erfolgt unter Vorbehalt eines späteren Entscheides über deren Aushändigung gemäss Art. 55 Abs. 1 IRSG , dem sie in keiner Weise vorgreift. Nach Art. 62 Abs. 2 IRSG kann persönliches Eigentum des Verfolgten zur Deckung der Kosten des Auslieferungsverfahrens verwendet werden, soweit es nicht auszuliefern ist. Hieraus folgt deshalb, dass eine Sicherstellung auch dann zulässig ist, wenn sich unter den sicherzustellenden Gegenständen und Vermögenswerten solche befinden, die voraussichtlich nicht auszuliefern sind, aber zur Kostendeckung verwendet werden können. Die sicherzustellenden Gegenstände und Vermögenswerte sind im Auslieferungshaftbefehl möglichst konkret zu bezeichnen (vgl. hiezu BGE 125 IV 30 E. 1a; 121 IV 41 E. 4b bb, je m.w.H., sowie Entscheid des Bundesstrafgericht RR.2007.83 vom 21. Juni 2007, E. 6).

14.3 Im Auslieferungshaftbefehl vom 10. Februar 2014 ordnete der Beschwerdegegner gestützt auf Art. 45 Abs. 1 IRSG die bei der Festnahme des Beschwerdeführers erfolgte Sicherstellung der Gegenstände und Vermögenswerte des Beschwerdeführers an (act. 1.0). Um welche Gegenstände und Vermögenswerte es sich dabei handelt, sind aber weder dem Auslieferungshaftbefehl noch den zugestellten Verfahrensakten zu entnehmen. Gemäss der Darstellung des Beschwerdeführers handle es sich um einen PC und Speichermedien (act. 1 S. 2). Der Beschwerdeführer verkennt vorliegend, dass es sich bei dieser Sicherstellung (noch) nicht um eine definitive Einziehung der fraglichen Gegenstände und somit einen materiellen Eingriff in sein Eigentum handelt. Über deren Aushändigung und eine allfällige Verwendung zur Deckung der Kosten gemäss Art. 62 Abs. 2 IRSG hat der Beschwerdegegner im Rahmen des Auslieferungsverfahrens zu entscheiden (Art. 55 Abs. 1 IRSG ). Der Beschwerdeführer ist deshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit seinen Einwendungen nicht zu hören.

15. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als offensichtlich unbegründet und ist daher insgesamt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

16. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG ). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 6. März 2014

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- A.

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG ). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG ).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG ). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG ).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).

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