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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BV.2014.6 vom 14.03.2014

Hier finden Sie das Urteil BV.2014.6 vom 14.03.2014 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BV.2014.6

Der Bundesstrafgericht BE.2013.16 entschied am 27. Februar 2014, dass das Verfahren BV.2014.4 -6 zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben wurde und die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- solidarisch den Beschwerdeführern auferlegt wurde.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BV.2014.6

Datum:

14.03.2014

Leitsatz/Stichwort:

Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR). Hausdurchsuchung (Art. 48 f. VStrR).

Schlagwörter

Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Advokat; VStrR; Tribunal; Eidgenössische; Zollverwaltung; Oberzolldirektion; Bundesstrafgerichts; Gerichtsschreiber; Schweiz; Treibstoff; Durchsuchung; Rückzugs; Entscheid; Gerichtsgebühr; Beschwerdeführern; Rechtsmittel; énal; édéral; Tribunale; Geschäftsnummer:; Beschluss; Besetzung; Bundesstrafrichter; Stephan; Blättler; Vorsitz; Emanuel; Hochstrasser

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BV.2014.4 -6

Beschluss vom 14. März 2014
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Emanuel Hochstrasser und Tito Ponti ,

Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

1. A. ,

2. B.,

3. Advokat C.,

alle vertreten durch Advokat C.,

Beschwerdeführer

gegen

Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschlagnahme (Art. 46 f . VStrR );
Hausdurchsuchung (Art. 48 f . VStrR )


Sachverhalt:

A. Die Eidgenössische Zollverwaltung, handelnd durch die Zollkreisdirektion Basel, Sektion Zollfahndung, beschloss am 15. Januar 2014 eine Zollstrafuntersuchung wegen Widerhandlungen gegen das Mineralölsteuergesetz einzuleiten (Dossier Nr. [...]; act. 1.1, act. 2 Ziff. 3 S. 2).

Untersucht werde, ob Steuerrückerstattungen für in der Schweiz eingekaufte und in der Landwirtschaft verbrauchte Treibstoffe beantragt worden seien, obwohl eine in Frankreich wohnende Person gewisse Erntearbeiten mit ausländischem Treibstoff vorgenommen habe (act. 1.1).

B. Zur Sicherung von Beweismitteln ordnete der stellvertretende Zollkreisdirektor am 20. Januar 2014 die gleichentags vollzogene Durchsuchung der Räumlichkeiten von A. in Z. (Schweiz) an (act. 1.2 inkl. Durchsuchungs-Protokoll).

C. Dagegen erheben A., B. und Advokat C. am 23. Januar 2014 Beschwerde (act. 1). Die Beschwerdeantwort der Oberzolldirektion vom 29. Januar 2014 (act. 2) lag der weitergeleiteten Beschwerde bei (vgl. Art. 26 Abs. 3 VStrR ). Innert erstreckter Frist und vor Einreichung der Replik wird die Beschwerde zurückgezogen (act. 8 Schreiben vom 6. März 2014).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

Das Beschwerdeverfahren ist zufolge Rückzugs als erledigt abzuschreiben.

Wer seine Beschwerde zurückzieht, wird als unterliegende Partei kostenpflichtig (zur Kostenpflicht: Art. 25 Abs. 4 VStrR; Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2013.16 vom 27. Februar 2014, E. 7). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.-- festzusetzen und von den Beschwerdeführern solidarisch zu tragen (vgl. Art. 73 StBOG , Art. 5 und 8 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren BV.2014.4 -6 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- wird den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt.

Bellinzona, 17. März 2014

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- Advokat C.

- Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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