Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BV.2014.6 |
Datum: | 14.03.2014 |
Leitsatz/Stichwort: | Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR). Hausdurchsuchung (Art. 48 f. VStrR). |
Schlagwörter | Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Advokat; VStrR; Tribunal; Eidgenössische; Zollverwaltung; Oberzolldirektion; Bundesstrafgerichts; Gerichtsschreiber; Schweiz; Treibstoff; Durchsuchung; Rückzugs; Entscheid; Gerichtsgebühr; Beschwerdeführern; Rechtsmittel; énal; édéral; Tribunale; Geschäftsnummer:; Beschluss; Besetzung; Bundesstrafrichter; Stephan; Blättler; Vorsitz; Emanuel; Hochstrasser |
Rechtskraft: | Kein Rechtsmittel gegeben |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
| Geschäftsnummer: BV.2014.4 -6 |
| Beschluss vom 14. März 2014 | ||
| Besetzung | Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Tito Ponti , Gerichtsschreiber Martin Eckner | |
| Parteien | 1. A. , 2. B., 3. Advokat C., alle vertreten durch Advokat C., Beschwerdeführer | |
| gegen | ||
| Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion, Beschwerdegegnerin | ||
| Gegenstand | Beschlagnahme (Art. 46 f . VStrR ); | |
Sachverhalt:
A. Die Eidgenössische Zollverwaltung, handelnd durch die Zollkreisdirektion Basel, Sektion Zollfahndung, beschloss am 15. Januar 2014 eine Zollstrafuntersuchung wegen Widerhandlungen gegen das Mineralölsteuergesetz einzuleiten (Dossier Nr. [...]; act. 1.1, act. 2 Ziff. 3 S. 2).
Untersucht werde, ob Steuerrückerstattungen für in der Schweiz eingekaufte und in der Landwirtschaft verbrauchte Treibstoffe beantragt worden seien, obwohl eine in Frankreich wohnende Person gewisse Erntearbeiten mit ausländischem Treibstoff vorgenommen habe (act. 1.1).
B. Zur Sicherung von Beweismitteln ordnete der stellvertretende Zollkreisdirektor am 20. Januar 2014 die gleichentags vollzogene Durchsuchung der Räumlichkeiten von A. in Z. (Schweiz) an (act. 1.2 inkl. Durchsuchungs-Protokoll).
C. Dagegen erheben A., B. und Advokat C. am 23. Januar 2014 Beschwerde (act. 1). Die Beschwerdeantwort der Oberzolldirektion vom 29. Januar 2014 (act. 2) lag der weitergeleiteten Beschwerde bei (vgl. Art. 26 Abs. 3 VStrR ). Innert erstreckter Frist und vor Einreichung der Replik wird die Beschwerde zurückgezogen (act. 8 Schreiben vom 6. März 2014).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
Das Beschwerdeverfahren ist zufolge Rückzugs als erledigt abzuschreiben.
Wer seine Beschwerde zurückzieht, wird als unterliegende Partei kostenpflichtig (zur Kostenpflicht: Art. 25 Abs. 4 VStrR; Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2013.16 vom 27. Februar 2014, E. 7). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.-- festzusetzen und von den Beschwerdeführern solidarisch zu tragen (vgl. Art. 73 StBOG , Art. 5 und 8 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren BV.2014.4 -6 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- wird den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt.
Bellinzona, 17. März 2014
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :
Zustellung an
- Advokat C.
- Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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