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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BV.2014.46 vom 21.11.2014

Hier finden Sie das Urteil BV.2014.46 vom 21.11.2014 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BV.2014.46

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat mit einer Strafuntersuchung wegen Abgabebetrugs nach Art 14 Abs 2 VStrR und eventuell Steuerhinterziehung nach Art 96 Abs 1 lit a MWSTG und Verletzung von Verfahrenspflichten nach Art 98 lit a, e und i MWSTG eröffnet. Die Beschwerdegegnerin (A AG) hat die Beschlagnahme der Bareinnahmen und Gegenstände vom 3 Juli 2014 als unbegründet angesehen und das Verfahren zurückgewiesen. Das Bundesstrafgericht hat den Instruktionsrichter angenommen, dass es keinen Grund zur Beschwerde gegeben habe.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BV.2014.46

Datum:

21.11.2014

Leitsatz/Stichwort:

Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR).

Schlagwörter

Beschlagnahme; Beschwerde; VStrR; Apos;; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Verfahren; Beschlagnahmeverfügung; Entscheid; Recht; Bundesstrafgerichts; MWSTG; Bundesgericht; Sinne; Behörde; Begründung; Beschwerdeführern; Verdacht; Einnahmen; Konto; Gericht; Amtshandlung; Urteil; Bundesgerichts; Beschlagnahmeprotokoll

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 10 BGG ;Art. 103 MWSTG ;Art. 29 BV ;Art. 3 VwVG ;Art. 34 VwVG ;Art. 66 BGG ;Art. 68 BGG ;Art. 70 StGB ;Art. 96 MWSTG ;

Referenz BGE:

105 V 248; 120 IV 365; 134 I 83; ;

Kommentar:

Waldmann, Kiener, Uhlmann, Rütsche, Weissenberger, Praxis zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren , Zürich, Art. 38 SR, 2009

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BV.2014.45+46

Beschluss vom 21. November 2014
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Roy Garré und Cornelia Cova ,

Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

1. A. AG ,
2. B.,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Diego Cavegn,

Beschwerdeführerin 1 + Beschwerdeführer 2

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschlagnahme (Art. 46 f . VStrR)


Sachverhalt:

A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend "ESTV") hat mit Verfügung vom 23. Mai 2014 unter anderem gegen B. eine Strafuntersuchung wegen Abgabebetrugs nach Art. 14 Abs. 2 VStrR , eventuell Steuerhinterziehung nach Art. 96 Abs. 1 lit. a MWSTG und Verletzung von Verfahrenspflichten nach Art. 98 lit. a , e und i MWSTG eröffnet (act. 2.2). Gestützt auf einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 23. Juni 2014 liess die ESTV am 3. Juli 2014 am Wohnort von B. und Sitz der A. AG an der Z.-Gasse in Y. eine Hausdurchsuchung durchführen, anlässlich derer diverse Kuverts mit Bareinnahmen von mehreren Tausend Schweizerfranken, ein Memory Stick Philips und ein MacBook Pro beschlagnahmt wurden (act. 2.3 bis 2.5).

B. Dagegen gelangen B. und die A. AG mit Beschwerde vom 7. Juli 2014 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragen die Herausgabe der mit Verfügung vom 3. Juli 2014 beschlagnahmten Bareinnahmen und Gegenstände (act. 1). Mit Schreiben vom 11. Juli 2014 leitete die ESTV die Beschwerde an das Bundesstrafgericht weiter und beantragt die Abweisung der Beschwerde (act. 2). B. und die A. AG halten in ihrer Replik vom 11. August 2014 an ihrem in der Beschwerde gestellten Antrag fest. Zudem sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Memory Stick und das MacBook Pro an die Beschwerdeführer inzwischen wieder herausgegeben worden seien (act. 7). Die Replik ist der ESTV am 13. August 2014 zur Kenntnis gebracht worden (act. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und auf die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuergesetz werden nach diesem und nach dem VStrR verfolgt und beurteilt (Art. 103 Abs. 1 MWSTG; vgl. auch C AMENZIND /H ONAUER /V ALLENDER/ J UNG /P ROBST , Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 3. Aufl., Bern 2012, N. 2696). Bei der Inlandsteuer obliegt die Strafverfolgung hierbei der Beschwerdegegnerin (Art. 103 Abs. 2 MWSTG).

1.2 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff . VStrR und damit zusammenhängenden Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG).

Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR ). Ist die Beschwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet, ist sie bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR ). Berichtigt derselbe die angefochtene Amtshandlung nicht im Sinne der gestellten Anträge, hat er die Beschwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR ).

Die Beschlagnahme wurde am 3. Juli 2014 verfügt und die Beschwerdeführer gleichentags darüber in Kenntnis gesetzt (act. 2.3 und act. 2.4). Die Beschwerde vom 7. Juli 2014 wurde damit fristgerecht dem Direktor der ESTV eingereicht (act. 1).

1.3 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-derung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR; TPF 2004 34 E. 2.1). Fällt das aktuelle Interesse des Beschwerdeführers im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens dahin, so wird Letzteres als erledigt erklärt (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 2C_77/2007 vom 2. April 2009, E. 3 m.w.H.).

Die im Beschlagnahmeprotokoll aufgelisteten Vermögenswerte und Gegenstände (Positionen E.1-25) sollen gemäss Beschwerdeschrift den Beschwerdeführern "gehören", was von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten wird. Grundsätzlich ist der Eigentümer von beschlagnahmten Gegen-ständen und Vermögenswerten durch die Beschlagnahme beschwert und insoweit auch zur Beschwerde gegen die Beschlagnahme legitimiert. Soweit vorliegend die Beschwerdeführer in ihrer Replik ausführen, dass der Memory Stick Philips und das MacBook Pro (Positionen E.24 und E.25) wieder herausgegeben worden seien, ist der Rechtsstreit mit Bezug auf diese Objekte jedoch gegenstandslos geworden, weshalb das Verfahren in diesem Umfang als erledigt abzuschreiben ist. Hinsichtlich der beschlagnahmten Vermögenswerte (Positionen E.1-23) sind die Beschwerdeführer jedoch durch die Beschlagnahme beschwert, sodass diesbezüglich auf die Beschwerde einzutreten ist.

2. Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 28 Abs. 2 VStrR ). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich sodann die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 [zu Art. 29 Abs. 2 BV]; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.).

3.

3.1 In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführer zunächst, die Beschlagnahmeverfügung sei nicht rechtsgültig unterzeichnet (act. 1 S. 2).

3.2 Vorliegend ist die Beschlagnahmeverfügung in Form des Beschlagnahmeprotokolls ergangen. Während die von den Beschwerdeführern eingereichte Beschlagnahmeverfügung keine handschriftliche Unterzeichnung der die Beschlagnahme durchgeführten Beamten trägt (act. 1.2), ist das von der Beschwerdegegnerin eingereichte Exemplar unter anderem vom einsatzleitenden Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin unterzeichnet (act. 2.5).

Obschon sich das VStrR nicht explizit dazu äussert, in welcher Form Beschlagnahmeverfügungen zu ergehen haben, steht - schon aus Gründen der Rechtssicherheit - ausser Zweifel, dass dies in Schriftform zu geschehen hat, was sich im Übrigen auch aus Art. 34 Abs. 1 VwVG ergibt. Das Erfordernis der Schriftlichkeit ergibt sich ferner selbstredend dann, wenn die Beschlagnahmeverfügung in Form des Beschlagnahmeprotokolls ergeht. Die Frage, ob die erforderliche Schriftlichkeit auch die Unterschrift der betreffenden Behörde beinhaltet, ist dann zu bejahen, wenn das anwendbare Recht die Unterschrift ausdrücklich verlangt (BGE 105 V 248 E. 4; Uhlmann/Schwank, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren , Zürich/Basel/Genf 2009, N 22 zu Art. 38; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich/St. Gallen 2012, N. 808, S. 189). Eine derartige Bestimmung fehlt jedoch im VStrR gerade, und Art. 34 VwVG verlangt die Unterschrift nicht, sodass sich die Beschwerdeführer aus der mangelnden Unterzeichnung des ihnen ausgehändigten Exemplars der Beschlagnahmeverfügung nichts zu ihren Gunsten ableiten können. Im Übrigen haben die Beschwerdeführer die Bedeutung der Beschlagnahmeverfügung erkannt und rechtzeitig Beschwerde erhoben, sodass ihnen aus der mangelnden Unterschrift auch gar kein Nachteil erwachsen ist. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen.

4.

4.1 Die Beschwerdeführer bestreiten sodann das Vorliegen oder die Teilnahme an einer Straftat sowie die Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme (act. 1 S. 2; act. 7 S. 3).

4.2 Die Beschwerdegegnerin hat den Verdacht, dass der Beschwerdeführer 2 seit dem 1. Juni 2011 Einnahmen der Beschwerdeführerin 1 nicht bzw. unvollständig verbucht sowie zu hohe zum Vorsteuerabzug berechtigte Ausgaben deklariert habe. Sie geht davon aus, dass dadurch der Fiskus um rund CHF 60'000.-- geprellt worden sei (act. 2).

4.3

4.3.1 Art. 103 Abs. 1 und 2 und Art. 96 Abs. 1 und 2 MWSTG i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR ermächtigt die Beschwerdegegnerin als zuständige Untersuchungsbehörde im Rahmen der Fiskaluntersuchung bei Hinterziehung der Mehrwertsteuer zur prozessualen Beschlagnahme von Gegenständen und anderen Vermögenswerten, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen. Der Einziehung gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB unterliegen u. a. alle wirtschaftlichen Vorteile, die sich rechnerisch ermitteln lassen und die direkt oder indirekt durch die strafbare Handlung erlangt worden sind. Bei der Steuerhinterziehung besteht der sich aus dem Delikt ergebende Vermögensvorteil im Gegenwert der hinterzogenen Steuern (Urteile des Bundesgerichts 1S.8/2006 vom 12. Dezember 2006, E. 5.3; 1S.9/2005 vom 6. Oktober 2005, E. 7.1; 1S.5/2005 vom 26. September 2005, E. 7.4; jeweils mit Hinweis auf BGE 120 IV 365 E. 1 S. 366 f.).

Voraussetzung einer Beschlagnahme ist zunächst, dass ein hinreichender Verdacht auf eine strafbare Handlung vorliegt. Der hinreichende Verdacht setzt - in Abgrenzung zum dringenden - nicht voraus, dass Beweise und Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen; allerdings muss er sich im Verlaufe der Ermittlungen weiter verdichten ( TPF 2010 22 E. 2.1 S. 24 f.; Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2011.25 vom 30. Mai 2011, E. 3.2).

4.3.2 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die beschlagnahmende Behörde ihren Beschlagnahmeentscheid begründet. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; 133 III 439 E. 3.3; 130 II 530 E. 4.3; 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97 E. 2b).

4.3.3 Die Beschlagnahmeverfügung vom 3. Juli 2014 - welche wie eingangs erwähnt - im Beschlagnahmeprotokoll besteht, ist gänzlich unbegründet. Die Beschwerdegegnerin macht erstmals in ihrer Beschwerdeantwort Ausführungen zu den materiellen Voraussetzungen der Beschlagnahme. Sie führt aus, dass der Beschwerdeführer 2 zusammen mit zwei Brüdern und der Witwe eines verstorbenen Bruders die C. Gruppe führe, welche aus 30 asiatischen Restaurants in den Kantonen Zürich, Zug, Bern und Aargau bestehe. Die C. Gruppe setze jährlich CHF 35 Mio. um und beschäftige rund 500 überwiegend asiatische Mitarbeiter. Seit dem Tod des Bruders Anfang 2007 soll ein zivilrechtlicher Streit unter den Erben entfacht sein, der dazu geführt habe, dass die Restaurationsbetriebe auf verschiedene Gesellschaften übertragen worden seien, wobei unterschiedliche Treuhänder und Personen für die jeweiligen Buchhaltungen zuständig seien und die Fragen der Steuerexperten der Hauptabteilung MWST, die diverse Mängel in der Buchhaltung festgestellt habe, nur ungenügend hätten beantworten können. Der Beschwerdeführer 2 sei einziger Geschäftsführer der Beschwerdeführerin 1. Den edierten Bankunterlagen das Konto des Beschwerdeführers 2 bei der Bank D. AG betreffend (IBAN 1) lasse sich entnehmen, dass im Jahre 2011 grössere Geldbeträge von diesem Konto auf ein Konto lautend auf die Beschwerdeführerin 1 (IBAN 2) geflossen seien, nämlich: am 13. und 25. Mai CHF 80'000.-- und CHF 100'000.--, am 1. Juni CHF 40'000.--, am 24. August CHF 45'000.--, am 5. September CHF 98'000.-- sowie am 3. Oktober CHF 47'000.--. Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, dass es sich bei den im Mai 2011 vorgenommenen Übertragungen um Einzahlungen des Kapitals der im Juni 2011 gegründeten Beschwerdeführerin 1 handeln könne. Bei den anderen Überweisungen bestehe aber der Verdacht, dass es sich um Einnahmen der Beschwerdeführerin 1 handle, die nie in die Geschäftsbuchhaltung eingeflossen seien und demzufolge auch nicht mit der MWST-Verwaltung abgerechnet worden seien. Ferner sei aktenkundig, dass zwischen dem 1. Januar 2012 und dem 9. Mai 2014 über CHF 465'000.-- vom Konto des Beschwerdeführers 2 auf das Bankkonto der Beschwerdeführerin 1 überwiesen worden seien. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin 1 eine Kücheneinrichtung erworben, wobei in der Bilanz ein Betrag von CHF 240'542.-- aktiviert und die Vorsteuern geltend gemacht worden seien. Belegt sei jedoch nur die Hälfte des Erwerbspreises (act. 2 S. 5 f.).

4.3.4 Diese Begründung der Beschwerdegegnerin erlaubt nicht zu beurteilen, ob die Beschlagnahme gerechtfertigt ist. Die Beschwerdegegnerin begründet mit keinem Wort, worauf sich ihr Verdacht stützt, bei den ab Juni 2011 auf das Konto der Beschwerdeführerin 1 überwiesenen Geldbeträgen handle es sich um deren nicht deklarierte Einnahmen, auf die keine Mehrwert-steuer entrichtet worden sei. Die Beschwerdegegnerin führt zwar aus, verschiedene Gesellschaften in der C. Gruppe hätten seit mehreren Jahren keine handelsrechtlichen Abschlüsse mehr gemacht und die Steuerexperten hätten bei den vorgelegten Buchhaltungen immer wieder formelle und materielle Mängel festgestellt (act. 2 S. 2), daraus kann jedoch nicht ohne Weiteres geschlossen werden, bei den obgenannten Überweisungen handle es sich um nicht deklarierte Einnahmen der Beschwerdeführerin 1. Weder hat die Beschwerdeinstanz in den Akten nach tatbestandsbegründenden Tatsachen zu forschen, noch hat sie diesbezüglich Mutmassungen anzustellen. Die Beschwerdegegnerin kann insbesondere nicht erwarten, dass sich das Gericht die Begründung für die Beschlagnahme etwa aus dem von ihr eingereichten, anlässlich der Mehrwertsteuer-Revision am 2. September 2013 erstellten "Strafantrag" (act. 2.1) zusammenreimt. Es ist die Pflicht der Beschwerdegegnerin darzulegen, weshalb ihrer Ansicht nach die materiellen Voraussetzungen der Beschlagnahme im konkreten Fall erfüllt sind. Das hat sie vorliegend zumindest mit Bezug auf den Vorwurf, die Einnahmen der Beschwerdeführerin 1 nicht bzw. ungenügend verbucht zu haben, jedoch unterlassen. Dies führt dazu, dass die Beschwerdekammer die Beschlagnahmeverfügung insbesondere in quantitativer Hinsicht (Verhältnismässigkeit) nicht auf ihre Rechtsmässigkeit überprüfen kann.

4.4 Die Beschwerde ist daher wegen Verletzung der Begründungspflicht gutzuheissen und das Verfahren im Sinne der Erwägungen zwecks Erlasses einer zureichend begründeten Beschlagnahme oder Freigabe zurückzuweisen. Die Beschlagnahme ist bis dahin aufrechtzuerhalten.

5.

5.1 Eine Rückweisung mit offenem Ausgang gilt als Obsiegen der Beschwerdeführer (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2013 vom 28. April 2014, E. 4.1). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtsgebühren zu erhe-ben (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG analog [vgl. TPF 2011 25 E. 3]). Die Bundesstrafgerichtskasse hat den zur Hauptsache als obsiegend geltenden Beschwerdeführern den geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.

5.2 Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern für ihre Aufwendun-gen im vorliegenden Verfahren eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1'500.-- zu entrichten (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reg-lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162] i.V.m. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG analog [vgl. TPF 2011 25 E. 3]).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und das Verfahren zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. Die Beschlagnahme bleibt aufrechterhalten.

Mit Bezug auf die zurückgegeben Gegenstände wird das Beschwerdeverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse hat den Beschwerdeführern den geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

Bellinzona, 21. November 2014

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Diego Cavegn

- Eidgenössische Steuerverwaltung

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG ).

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