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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BV.2014.16 vom 14.07.2014

Hier finden Sie das Urteil BV.2014.16 vom 14.07.2014 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BV.2014.16

Der Bundesstrafgericht beschliesst, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Strafverfügung vom 5. März 2014 der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) Oberzolldirektion in Anwendung der Art. 96 Abs. 1 VStrR und Art. 103 MWSTG sowie der Art. 70, 64 und 95 VStrR abgewiesen wird. Der Beschwerdeführer hat zwar eine Strafverfügung vom 5. März 2014 erlassen, aber die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen diese Verurteilung ist nicht gerichtet auf die Kostenauflage der Strafverfügung, sondern auf die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit der Verurteilung. Die Beschwerdekammer hat jedoch festgestellt, dass es sich bei der Strafverfügung handelt, die den Beschwerdeführer als schuldig erachtet. Der Beschwerdeführer hat daher eine Busse von Fr. 14'000.-- und Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 2'490.-- aufgelegt. Der Bundesstrafgericht beschliesst, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 97 Abs. 1 VStrR und Art. 428 Abs. 1 StPO für das Beschwerdeführer auferlegt werden. Die Gerichtsgebühr beträgt Fr. 1'500.--. Der Bundesstrafgericht hat auch festgestellt, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Strafverfügung vom 5. März 2014 der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) Oberzolldirektion in Anwendung der Art. 96 Abs. 1 VStrR und Art. 103 MWSTG sowie der Art. 70, 64 und 95 VStrR abgewiesen wird.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BV.2014.16

Datum:

14.07.2014

Leitsatz/Stichwort:

Kostenerkenntnis (Art. 96 Abs. 1 VStrR).

Schlagwörter

Apos;; Verfahren; Verfahrens; VStrR; Verfahrenskosten; Gebühr; VKStr; Gebühren; Schreibgebühr; Beschwerdekammer; Spruch; Bundesstrafgericht; Verfügung; Gründen; Spruchgebühr; Bezug; Dispositiv; Begründung; Bundesstrafgerichts; Tribunal; Eidgenössische; Zollverwaltung; Oberzolldirektion; Kostenerkenntnis; Busse; Höhe

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 10 MWSTG ;Art. 428 StPO ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BV.2014.16

Beschluss vom 14. Juli 2014
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova ,

Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Kostenerkenntnis (Art. 96 Abs. 1 VStrR)


Sachverhalt:

A. Mit Strafverfügung vom 5. März 2014 erklärte die Eidgenössische Zollverwaltung EZV, Oberzolldirektion, (nachfolgend "OZD") in Anwendung der Art. 96 Abs. 4 lit. a und Art. 103 MWSTG sowie der Art. 70 , 64 und 95 VStrR A. der Steuerhinterziehung für schuldig (act. 6.1). Die OZD erachtete es als erwiesen, dass A. durch die Nichtanmeldung von vier eingeführten Diamanten einen Steuerbetrag von Fr. 28'044.70 hinterzogen hat. Sie verurteilte A. zu einer Busse von Fr. 14'000.-- und auferlegte ihm die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'490.-- (bestehend aus Fr. 2'400.-- Spruchgebühr und Fr. 90.-- Schreibgebühr).

Mit Bezug auf die Verfahrenskosten wurde in den Erwägungen - in Abweichung zum Dispositiv - demgegenüber zunächst ausgeführt, dass A. die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.-- aufzuerlegen seien, wobei im Folgesatz von Verfahrenskosten von Fr. 2'450.-- ausgegangen wurde (act. 6.1 S. 9). So wurde abschliessend festgehalten, dass vom beschlagnahmten Geld in der Höhe von Fr. 30'875.-- der Betrag von Fr. 16'450.-- zur Deckung der Busse und Verfahrenskosten zurückbehalten und der Differenzbetrag von Fr. 14'425.-- A. zurückerstattet würde (act. 6.1 S. 9).

B. Mit Eingabe vom 31. März 2014, mit Aufgabe bei der Deutschen Post am 2. April 2014 und Eingang hierorts am 7. April 2014, erhebt A. Beschwerde gegen die ihm auferlegten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'490.-- (act. 1).

Mit Schreiben vom 24. April 2014 reichte die OZD ihre Beschwerdeantwort ein und beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (act. 4). Mit Bezug auf die Divergenzen zwischen Begründung und Dispositiv hinsichtlich der Zahlen führte sie aus, es handle sich um einen Verschrieb in der Begründung. Im Dispositiv sei richtig verfügt worden, dass A. die Verfahrenskosten von Fr. 2'400.-- und eine Schreibgebühr von Fr. 90.-- zu tragen habe (act. 4 S. 4).

Mit Schreiben vom 25. April 2014 an die vom Beschwerdeführer angegebene Adresse in Deutschland wurde dieser zur Beschwerdereplik eingeladen (act. 5). Mit Schreiben vom 30. April 2014 reichte der Beschwerdeführer eine als "Beschwerdeantwort" betitelte Eingabe ein (act. 6), welche zunächst als Beschwerdereplik registriert und am 5. Mai 2014 der Gegenpartei zur Kenntnis zugestellt wurde (act. 7).

Am 17. Juni 2014 retournierte die Deutsche Post das ungeöffnete Couvert mit dem Schreiben vom 25. April 2014, mit welchem der Beschwerdeführer per Einschreiben zur Beschwerdereplik eingeladen worden war (act. 8). Gemäss Angaben der Deutschen Post wurde das Schreiben nicht abgeholt.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 96 Abs. 1 VStrR kann der mit Kosten beschwerte Beschuldigte gegen das Kostenerkenntnis innert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen, wenn das Verfahren eingestellt wurde oder wenn er die gerichtliche Beurteilung nicht verlangt.

1.2 Die Strafverfügung vom 5. März 2014 wurde dem Beschwerdeführer am 19. März 2014 eröffnet (Verfahrensakten OZD, Urk. 65), weshalb seine Beschwerde vom 31. März 2014, hierorts am 7. April 2014 eingegangen, gegen die Kostenauflage innert Frist erfolgt ist. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass und auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Gemäss Art. 96 Abs. 1 i.V.m. Art. 28 Abs. 2 VStrR kann mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde hat einen schriftlichen Antrag und eine kurze Begründung zu enthalten (Art. 96 Abs. 1 i.V.m. Art. 28 Abs. 3 VStrR ).

3.

3.1 Gegen das Kostenerkenntnis bringt der Beschwerdeführer vor, er habe keine Straftat begangen und sei zu Unrecht zu einer Busse verurteilt worden. Aus existenziellen Gründen fechte er die Verurteilung nicht an, da er auf die verbleibenden restlichen ca. Fr. 14'425.-- bis Fr. 17'000.-- extrem angewiesen sei und eine Einsprache nur eine extreme zeitliche Verzögerung mit sich brächte. Er ersuche daher, dass ihm wenigstens sein restliches Geld und die oben genannten Verfahrenskosten schnellstmöglich auf sein Konto überwiesen würden (act. 1).

3.2 Gemäss Art. 95 Abs. 1 VStrR werden im Entscheid der Verwaltung die Kosten in der Regel dem Verurteilten auferlegt; aus Gründen der Billigkeit kann er von ihnen ganz oder teilweise befreit werden.

Die Verfahrenskosten im Verwaltungsstrafverfahren bestehen gemäss Art. 1 a der Verordnung vom 25. November 1974 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren (VKStr; SR 313.32) i.V.m. Art. 94 Abs. 1 VStrR aus den Barauslagen (inkl. Kosten der Untersuchungshaft und der amtlichen Verteidigung), einer Spruchgebühr, einer Schreibgebühr und den Kanzleigebühren. Nach Art. 6 a VKStr bemisst sich die Spruchgebühr nach der Bedeutung der Strafsache und dem Aufwand, den ihre Erledigung erfordert. Gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. c VKStr beträgt der Gebührenrahmen für Strafverfügungen im Einspracheverfahren nach Art. 70 VStrR Fr. 100.-- bis 10'000.--. Die Schreibgebühr besteht aus einer Gebühr von Fr. 10.-- je Seite für die Herstellung des Originals (Art. 12 Abs. 1 lit. a VKStr).

Unter dem Titel " Gebührenerlass" sieht Art. 16 a VKStr vor, dass die Behörde die Kanzleigebühren (Art. 13-16) bei Bedürftigkeit des Gebührenpflichtigen oder aus andern wichtigen Gründen ganz oder teilweise erlassen kann .

3.3 Unter Bezugnahme auf die vorstehende Verordnung führte die OZD im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort aus, dass die Strafsache vorliegend von grosser Bedeutung und der Aufwand angesichts der Beweiswürdigung nicht gering gewesen sei. Die ausgefällte Spruchgebühr von Fr. 2'400.-- entspreche den in vergleichbaren Fällen erhobenen Verfahrenskosten und orientiere sich am Gebührenrahmen gemäss VKStr. Die Strafverfügung enthalte inkl. Dispositiv 9 Seiten, was insgesamt eine Schreibgebühr von Fr. 90.-- (9 x Fr. 10.--) ausmache (act. 4 S. 3).

Die OZD führt weiter aus, dass der Beschwerde keine Gründe zu entnehmen seien, welche die Auferlegung der Verfahrenskosten als unbillig erscheinen lassen würden. Die finanziellen Verhältnisse alleine würden keinen Billigkeitsgrund darstellen. Gemäss Art. 16 a VKStr könnten die Kanzleigebühren bei Bedürftigkeit des Gebührenpflichten oder aus anderen wichtigen Gründen ganz oder teilweise erlassen werden. Hingegen gebe es keine entsprechende Regelung in Bezug auf den Erlass von Spruch- und Schreibgebühren, weshalb ein Erlass dieser Gebühren ausgeschlossen wäre. Zudem wäre die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung dieser Frage nicht zuständig (act. 4 S. 3).

3.4 Die Kostenauflage ist die gesetzliche Folge der (mittlerweile in Rechts-kraft erwachsenen) Verurteilung des Beschwerdeführers (s. Art. 95 Abs. 1 VStrR). Soweit der Beschwerdeführer einwendet, er sei zu Unrecht verurteilt worden, vermag er für das vorliegende Verfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten. Was die OZD im Einzelnen zur Begründung der Kosten-auflage und -höhe ausführt (s. supra Ziff. 3.3), lässt weder eine Verletzung von Bundesrecht, noch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts noch Ermessensmissbrauch oder -überschreitung erkennen. Die Kosten für die Strafverfügung (Spruch- und Schreibgebühr) orientierten sich vollumfänglich am Tarif gemäss VKStr. Umstände, welche eine (Teil-)Befreiung aus Gründen der Billigkeit rechtfertigen würden, hat der Beschwerdeführer keine genannt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten vollumfänglich abzuweisen.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer hat bei diesem Ausgang des Verfahrens als unterliegende Partei die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 97 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO).

4.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigung in Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 ( SR 173.713.162; BStKR) können für das Beschwerdeverfahren gemäss VStrR Gebühren von Fr. 200.-- bis Fr. 50'000.-- erhoben werden. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1'500.-- festzulegen (Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR ).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 15. Juli 2014

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- A.

- Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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