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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BV.2013.20 vom 19.03.2014

Hier finden Sie das Urteil BV.2013.20 vom 19.03.2014 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BV.2013.20

Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat eine Beschluss vom 19. März 2014 abgegeben, in dem sie die Beschlagnahme von Vermögenswerten der A AG (in Liquidation) wegen Verdachts auf schwere Steuerwiderhandlungen und Steuerbetrug für die Steuerperioden 2006 bis 2012 abgewiesen hat. Die Beschwerdegegnerin, die als Ausländerin mit Wohnsitz im Tessin handelt, hat Berufung gegen den Beschluss eingelegt. Die Beschwerdeführerin 1, die als Aktiengesellschaft Inhaberin ihrer Geschäftsunterlagen ist, behauptet, dass die Beschlagnahme von Vermögenswerten der A AG (in Liquidation) wegen Verdachts auf schwere Steuerwiderhandlungen und Steuerbetrug für die Steuerperioden 2006 bis 2012 unverhältnismässig und ohne angemessene Beweise war. Sie verlangt, dass die Beschlagnahme aufgehoben wird. Die Beschwerdeführerin 2, die als Beschwerdegegnerin handelt, behauptet, dass sie keine Beziehung zu C, dem Alleinaktionär der A AG (in Liquidation), hat und daher nicht berechtigt ist, gegen den Beschluss zu beantragen. Sie verlangt, dass die Beschlagnahme aufgehoben wird. Die Beschwerdekammer hat jedoch festgestellt, dass es sich bei der Beschlagnahme von Vermögenswerten um eine provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufiger Sicherung von Beweismitteln bzw zur vorläufigen Sicherstellung von allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermögenswerten oder Gegenständen handelt. Die Beschwerdekammer hat daher abgewiesen, dass die Beschlagnahme aufgehoben werden muss. Die Beschwerdegegnerin hat Berufung gegen den Beschluss eingelegt und verlangt, dass die Beschlagnahme aufgehoben wird. Die Beschwerdekammer hat jedoch festgestellt, dass es sich bei der Beschlagnahme um eine provisorische Massnahme handelt und daher abgewiesen werden muss. Die Kosten für die Beschwerde werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung aufgelegt.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BV.2013.20

Datum:

19.03.2014

Leitsatz/Stichwort:

Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR).

Schlagwörter

Beschwerde; Beschlag; Beschlagnahme; Akten; VStrR; Recht; Beschwerdeführerinnen; Verfahren; Beschwerdekammer; Durchsuchung; Verwaltung; Vermögenswert; Kopie; Bundesstrafgericht; Entschädigung; Behörde; Kopien; Beweismittel; Vermögenswerte; Rechtsvertreter; Entscheid; Beschuldigte; Original; Bundesgericht; Parteien; Eidgenössische; Gesellschaft

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 10 BGG ;Art. 19 Or;Art. 191 DBG ;Art. 192 StPO ;Art. 247 StPO ;Art. 26 StPO ;Art. 265 StPO ;Art. 29 BV ;Art. 36 BV ;Art. 62 BGG ;Art. 66 BGG ;Art. 90 StPO ;

Referenz BGE:

134 I 83; 135 I 257; ;

Kommentar:

Donatsch, Hans, Heim, Hansjakob, Lieber, Heimgartner, Kommentar zur schweizerischen StPO, Art. 265 StPO, 2010

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BV.2013.19 + 20

Beschluss vom 19. März 2014
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Roy Garré ,

Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

1. A. AG (in Liquidation),

2. B.,

Beschwerdeführerinnen 1 + 2,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Vogel,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschlagnahme (Art. 46 f . VStrR )


Sachverhalt:

A. B. als Ausländerin mit Wohnsitz im Tessin suchte sich eine weitere Wohngelegenheit im Raum Zürich zu erwerben, was indessen wegen der Beschränkung für Personen im Ausland bzw. gewisse Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz nicht direkt möglich war. Im Einvernehmen mit oder auf Anraten von C. errichtete Letzterer am 31. März/8. April 2010 die A. AG mit einem Aktienkapital von CHF 200'000, welches C. treuhänderisch für B. hielt und über welche Gesellschaft eine Wohnliegenschaft in Z. zu rund CHF 4 Mio. erworben wurde (act. 1.3). In der Folge wurden erhebliche Umbau- bzw. Anpassungsarbeiten an der Liegenschaft durchgeführt. B. hatte den Kaufpreis sowie die weiteren Zahlungen an die A. AG geleistet. C. soll gewisse Zahlungen jedoch persönlich erhalten und ohne in der Buchhaltung der A. AG zu verbuchen für den Liegenschaftenumbau bzw. -ausbau verwendet haben. Damit entstanden (pro forma) Guthaben, und es wurde in der Buchhaltung ein Kontokorrent Aktionär geführt, welches ein Guthaben des Aktionärs auswies. Nach Unstimmigkeiten zwischen B. und C. wurde die Liegenschaft verkauft und die A. AG am 16./22. Mai 2013 in Liquidation gesetzt. Mangels Angaben in den Akten lassen sich die genauen Daten des Liegenschaftserwerbs nicht feststellen, die Zahlungen von B. an die A. AG bzw. C. datieren zwischen dem 12. März 2010 und dem 28. September 2012 (act. 1.4).

B. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend ESTV") führt gestützt auf die Ermächtigung der Vorsteherin des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 18. Oktober 2013 (act. 2.1) gegen C., D., E. sowie die F. AG eine besondere Steueruntersuchung im Sinne der Art. 190 ff . des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer ( DBG ; SR 642.11) wegen des Verdachts auf schwere Steuerwiderhandlungen und Steuerbetrug für die Steuerperioden 2006 bis dato. Im Zuge dieser Untersuchung verfügte der Direktor der ESTV am 28. Oktober 2013 die Durchsuchung bei G. in Y. Diese fand am 31. Oktober 2013 statt, wobei diverse die A. AG betreffende Akten sichergestellt und mangels Einsprache gegen die Durchsuchung zugleich beschlagnahmt wurden (act. 2.2).

Mit Verfügung an die A. AG vom 31. Oktober 2013 ordnete die ESTV ferner die Beschlagnahme von Vermögenswerten von C. bei der A. AG an. Dabei wurde präzisiert, dass es sich bei diesen Vermögenswerten um das Guthaben des "Kontokorrent Aktionäre" handle (act. 2.3).

C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 4. November 2013 erheben die A. AG (nachfolgend "Beschwerdeführerin 1") sowie B. (nachfolgend "Beschwerdeführerin 2") Beschwerde gegen die Beschlagnahme der Akten der Beschwerdeführerin 1 und von Vermögenswerten der Gesellschaft. Beantragt wird die Rückgabe der Akten, die Freigabe sämtlicher mit Beschlag belegter Vermögenswerte und die "begründete Benachrichtigung von involvierten Dritten, die mit der vorliegenden Untersuchung gegen den Beschuldigten offensichtlich nichts zu tun haben wie Bank H. AG, Buchhaltungsstelle der Gesellschaft und weitere, ihm (Anm.: dem Rechtsvertreter) derzeit nicht bekannte Dritte, bei denen Akten mit Beschlag belegt wurden" (act. 1).

D. In ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 8. November 2013 beantragt die ESTV die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerinnen. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die Vermögensbeschlagnahme per Datum aufgehoben worden sei, nachdem sich herausgestellt habe, dass nicht der beschuldigte C. am beschlagnahmten Vermögenswert berechtigt sei (act. 2).

In der Folge wurden die Parteien am 14. November 2013 seitens der Beschwerdekammer auf den mutmasslichen Beschwerdeausgang (Gegen-standslosigkeit) hinsichtlich eines Teils der Beschwerde hingewiesen und aufgefordert, innert Frist sich zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu äussern (act. 3). Die ESTV beantragte am 21. November 2013 die Kostenauflage an die Beschwerdeführer und den Verzicht der Zusprache einer Entschädigung (act. 4). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen hält, nunmehr nur noch für die Beschwerdeführerin 1 in der Replik vom 22. November 2013 hinsichtlich der Beschlagnahme der Akten an den Rechtsbegehren fest und beantragt im Hinblick auf die Teilgegenstandslosigkeit die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der ESTV (act. 5, 6). Beide Parteien wurden am 25. November 2013 gegenseitig mit der jeweiligen Stellungnahme der Gegenpartei bedient (act. 7, 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und auf die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 191 Abs. 1 DBG richtet sich das Verfahren wegen des Verdachts schwerer Steuerwiderhandlungen gegenüber dem Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter nach den Artikeln 19 - 50 VStrR.

1.2 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff . VStrR und damit zusammenhängenden Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]).

1.3 Soweit sich die Beschwerde gegen die Beschlagnahme von Vermögenswerten bei der Beschwerdeführerin 1 richtet, ist diese gegenstandslos geworden. Mit der Aufhebung der Beschlagnahme gemäss Erklärung der Beschwerdegegnerin fiel der Beschwerdegegenstand per 8. November 2013 dahin, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuschreiben ist.

Soweit mit der Beschwerde " begründete Benachrichtigung von involvierten Dritten, die mit der vorliegenden Untersuchung gegen den Beschuldigten offensichtlich nichts zu tun haben wie Bank H. AG, Buchhaltungsstelle der Gesellschaft und weitere, ihm (Anm.: dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen) derzeit nicht bekannte Dritte, bei denen Akten mit Beschlag belegt wurden" verlangt wird, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Eine Verfügung dieses Inhalts existiert nicht bzw. ist weder von den Beschwerdeführerinnen noch von der Beschwerdegegnerin eingereicht worden. Liegt kein (zulässiges) Anfechtungsobjekt vor, mangelt es an einer Sachurteilsvoraussetzung, und auf die Beschwerde ist nicht einzutreten ( Kiener/ Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich/St. Gallen 2012, N 1163).

Damit verbleibt als Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ausschliesslich noch die an der Hausdurchsuchung vom 31. Oktober 2013 erfolgte Beschlagnahme der Akten der Beschwerdeführerin 1.

2. Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR ). Ist die Beschwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet, ist sie bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR ). Berichtigt derselbe die angefochtene Amtshandlung nicht im Sinne der gestellten Anträge, hat er die Beschwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR ).

Die Hausdurchsuchung erfolgte am 31. Oktober 2013, wobei dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen, Rechtsanwalt Vogel, in dessen Kanzlei die Durchsuchung stattfand, der Durchsuchungsbefehl sowie die Kopie des von ihm gegengezeichneten Durchsuchungsprotokolls ausgehändigt wurde. (act. 2.2). Die Frist endigte am Sonntag 3. November bzw. gemäss Art. 90 Abs. 2 StPO (aufgrund des Verweises in Art. 31 Abs. 2 VStrR) am Montag 4. November 2013. Die Beschwerde ist damit fristgerecht dem Direktor der ESTV eingereicht worden (act. 2).

3. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR ). Dies bedeutet im Sinne der Rechtsprechung, dass nur die durch eine Massnahme persönlich und direkt betroffene Person, welche ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat, beschwerdelegitimiert ist. Ein schutzwürdiges Interesse liegt aber nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr ist zur Bejahung der Legitimation erforderlich, dass eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste spezifische Beziehungsnähe" gegeben ist (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2004.70 vom 11. November 2004, E. 2.1).

Die Beschwerdeführerin 1 ist als Aktiengesellschaft Inhaberin ihrer Geschäftsunterlagen und insofern ohne Weiteres zur Beschwerde gegen deren Beschlagnahme legitimiert. Entsprechend ist auf ihre Beschwerde einzutreten. Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin 2 an diesen Akten in keiner Weise berechtigt, weshalb ihre Legitimation zu verneinen ist. Auf ihre Beschwerde ist nicht einzutreten.

4. Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 28 Abs. 2 VStrR ). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich sodann die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 [zu Art. 29 Abs. 2 BV ]; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.).

5.

5.1 Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, es bestehe seit längerem keine Verbindung zwischen der Beschwerdeführerin 2 und dem Beschuldigten C., die Akten seien daher für das Steuerstrafverfahren untauglich. Eine Beschlagnahme sei überdies unverhältnismässig, weil sie sich erstens gegen sie als Dritte richte und zweitens gar nicht (mehr) notwendig sei. Die Beschwerdegegnerin habe ausreichend Zeit gehabt, die Akten zu sichten und könne sich Kopien davon anfertigen (act. 1 S. 4 f.).

5.2 Die Beschlagnahme ist eine provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherung von Beweismitteln bzw. zur vorläufi-gen Sicherstellung von allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermö-genswerten oder Gegenständen (vgl. BGE 135 I 257 E. 1.5 S. 260; Hauri , Verwaltungsstrafrecht [VStrR], Bern 1998, S. 111; Piquerez/Macaluso , Procédure pénale suisse, 3. Aufl., Genf/Zürich/Basel 2011, N 1354; P IETH , Schweizerisches Strafprozessrecht, 2. Aufl., Basel 2012, S. 137).

Voraussetzung einer Beschlagnahme ist zunächst, dass ein hinreichender Verdacht auf eine strafbare Handlung vorliegt. Der hinreichende Verdacht setzt nicht voraus, dass Beweise und Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen; allerdings muss er sich im Verlaufe der Ermittlungen weiter verdichten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_157/2007 vom 25. Oktober 2007, E. 2.2 und 1S_3/2005 vom 7. Februar 2005, E. 2.3). Dieser Tatverdacht wird vorliegend nicht in Frage gestellt.

5.3 Die Beschlagnahme muss wie jedes Zwangsmittel verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV ; vgl. auch Art. 45 Abs. 1 VStrR ). Allgemein wird unter diesem Gesichtspunkt verlangt, dass die gewählte Massnahme zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist (E ICKER /F RANK /A CHERMANN , Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, Bern 2012, S. 194; TPF 2005 84 E. 3.2.2). Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln stehen.

Mit der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschlagnahme sei ihr als Dritte im Verwaltungsstrafverfahren gegenüber unverhältnismässig und es hätte sich ein Vorgehen mittels Editionsverfügung aufgedrängt. Zwar kennt das VStrR keine detaillierte Regelung bezüglich der Herausgabe vergleichbar dem Art. 265 StPO , indessen ergibt sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip ohne Weiteres, dass wo im Verwaltungsstrafverfahren weder ein Editionsverweigerungsrecht gegeben ist (analog Art. 265 Abs. 2 StPO ) noch eine Gefährdung des Sicherstellungszwecks vergleichbar Art. 265 Abs. 4 StPO besteht (dazu Heimgartner , in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber, Kommentar zur schweizerischen StPO, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2010, N 12 zu Art. 265), die Behörde eine Herausgabeverfügung erlässt, anstatt direkt den Weg der Durchsuchung und Beschlagnahme zu beschreiten. Dabei steht ihr allerdings bei der Beurteilung eines Gefährdungsrisikos für die zu erhebenden Beweismittel ein erhebliches Ermessen zu. Insbesondere soll die Behörde in einer frühen Phase der Strafuntersuchung bei noch unsicherer Kenntnislage über die Verhältnisse, etwa ob und inwieweit Dritte in die zu untersuchenden Straftaten verwickelt sind, im Zweifelsfall zum sichereren Mittel greifen. Vorliegend kann der Beschwerdegegnerin kein Vorwurf hinsichtlich der gewählten Vorgehensweise gemacht werden, musste sie doch davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin 1 dem Beschuldigten C. rechtlich (Alleinaktionär) und wirtschaftlich zuzurechnen war. Der Vorwurf der fehlenden Verhältnismässigkeit in der Vorgehensweise erweist sich damit als unbegründet.

Als Weiteres macht die Beschwerdeführerin 1 geltend, die beschlagnahmten Akten seien für das Strafverfahren untauglich. Zwar zeigte sich im Verlaufe der Untersuchung rasch, dass der Beschuldigte C. die Aktien der Beschwerdeführerin 1 nur treuhänderisch hielt, indessen kann dies für die Ermittlung des steuerstrafrechtlich relevanten Sachverhalts - der wirtschaftlichen Tätigkeit von C. - sehr wohl beweisrelevant sein. Insofern können diese Unterlagen als Beweismittel Verwendung finden, sind potentiell somit relevant und zu Recht beschlagnahmt. Der diesbezügliche Einwand gegen die Beschlagnahme geht fehl.

Schliesslich stellt sich die Beschwerdeführerin 1 auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin könne sich mit Kopien begnügen und habe ihr die Originalakten herauszugeben. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass grundsätzlich Originalakten zu beschlagnahmen sind. Zwar kennt das Verwaltungsstrafrecht keine Bestimmung vergleichbar Art. 192 Abs. 1 StPO, wonach die Behörde Beweisgegenstände vollständig und im Original zu den Akten nimmt und gemäss Art. 192 Abs. 2 StPO - soweit es für die Zwecke des Verfahrens genügt - statt dessen Kopien erstellt und den Akten einverleibt. Die Ausnahmeregelung von Art. 192 Abs. 2 StPO bedeutet allerdings nicht, dass die Behörde sich in jedem Fall schon beim Zugriff auf Akten mit Kopien zu begnügen hat. Aus Art. 247 Abs. 3 StPO ergibt sich zwar ein Recht des Inhabers von zu durchsuchenden Unterlagen, Kopien zur Verfügung zu stellen, allerdings nur soweit, als dabei keine Vernichtung oder Manipulation zu befürchten ist ( Keller in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., N 10 zu Art. 247). Die vorliegend skizzierten Regeln aus dem Strafprozessrecht müssen sachgemäss auch für das Verwaltungsstrafrecht gelten. Konkret bedeutet dies, dass die Beschlagnahme der Originale bei der Durchsuchung verhältnismässig war. Von einem Angebot der Beschwerdeführerin 1, davon sogleich Kopien zu erstellen, ist dem Protokoll der Durchsuchung (act. 2.2) nichts zu entnehmen. Ob in der Folge weiterhin Originale beschlagnahmt bleiben müssen, ist demgegenüber nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens, welches sich gegen die ursprüngliche Beschlagnahme richtet, sondern durch die Beschwerdegegnerin aufgrund des Ersuchens in der Replik zu entscheiden.

Die Beschwerde betreffend Beweismittelbeschlagnahme ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.

6.1 Soweit die Beschwerde wegen Vermögensbeschlagnahme gegenstandslos geworden als erledigt abzuschreiben ist, ist über die Kosten und Entschädigung nach Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 62 ff . und 71 BGG analog (vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3) i.V.m. Art. 72 BZP mit summarischer Begründung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden.

Vorliegend wäre auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 nicht einzutreten gewesen, weil sie nicht selbst Berechtigte (Forderungsgläubigerin) aus dem beschlagnahmten Kontokorrent und insofern nicht beschwerdelegitimiert war, womit sie als unterliegend zu gelten hat. Anders verhält es sich mit der Beschwerdeführerin 2, der das Guthaben offenbar zusteht, wobei dies sich aus den Rechtsschriften und beigelegten Belegen nicht mit letzter Sicherheit eruieren lässt. Sie wäre beschwerdelegitimiert gewesen, indessen wäre die Beschwerde abzuweisen gewesen. Bis zur Klärung der Sachlage hinsichtlich der wirtschaftlichen Zuordnung des Kontokorrents drängte sich eine Vermutung, diese sei C. zuzurechnen, aufgrund des vorerst anzunehmenden Status von C. als Alleinaktionär geradezu auf. Die Vermögensbeschlagnahme zur Sicherstellung der mutmasslich widerrechtlichen fiskalischen Steuerersparnis war daher angezeigt (zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Einziehungsbeschlagnahme im Steuerstrafverfahren: Urteil des Bundesgerichts 1S.8/2006 vom 12. Dezember 2006, E. 6.1). Zur Zuordnung der Aktien und damit der Aktionärsstellung an C. hat im Übrigen die Beschwerdeführerin 2 durch das verschleiernde Konstrukt einer C. nach Aussen hin zuzurechnenden wirtschaftlichen Zuordnung wesentlich mitbeigetragen. Überdies hat die Beschwerdegegnerin die Prüfung der Zuordnung des Vermögenswerts mit Beförderlichkeit vorgenommen. Innert weniger als 10 Tagen konnte sie die Beschlagnahme aufheben. Bei dieser Sachlage wird die Beschwerdeführerin 2 ebenfalls kostenpflichtig.

6.2 Mit Bezug auf die Aktenbeschlagnahme fehlte es demgegenüber der Beschwerdeführerin 2 an der Beschwerdelegitimation, womit sie kostentragungspflichtig wird. Die Beschwerdeführerin 1 ist mit der Beschwerde gegen die Beweismittelbeschlagnahme nicht durchgedrungen (vgl. E. 5.3 vorstehend).

6.3 Damit sind die Kosten gesamthaft den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen, und es steht ihnen kein Anspruch auf Entschädigung zu. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) sind damit den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog, TPF 2011 25 E. 3).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde betreffend Vermögensbeschlagnahme wird zufolge Gegenstandlosigkeit abgeschrieben; auf den Antrag zur Benachrichtigung Dritter wird nicht eingetreten.

2. Die Beschwerde betreffend Beweismittelbeschlagnahme wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt.

Bellinzona, 20. März 2014

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Bernhard Vogel

- Eidgenössische Steuerverwaltung

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG ).

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