Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BV.2013.18 |
Datum: | 11.02.2014 |
Leitsatz/Stichwort: | Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR). Gegenstandslosigkeit. Kosten- und Entschädigungsfolgen. |
Schlagwörter | Beschwerdekammer; Mobiltelefon; Beschlag; Beschlagnahme; Verfahren; VStrR; Spielbanken; Bundesstrafgericht; Verfahren; Mobiltelefons; Bundesstrafgerichts; Beweis; Beschwerdeführers; Beschwerdeverfahren; Verfahrens; PC-Stationen; Entschädigung; Widerhandlung; Verfügung; Rückgabe; Apos;; Entscheid; Standslosigkeit; Tribunal; Beschluss; Parteien; Eidgenössische; Spielbankenkommission |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 10 BGG ;Art. 62 BGG ;Art. 66 BGG ;Art. 68 BGG ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
| Geschäftsnummer: BV.2013.18 |
| Beschluss vom 11. Februar 2014 | ||
| Besetzung | Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud , Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja | |
| Parteien | A. , vertreten durch Advokat Thierry P. Julliard, Beschwerdeführer | |
| gegen | ||
| Eidgenössische Spielbankenkommission, Beschwerdegegnerin | ||
| Gegenstand | Beschlagnahme (Art. 46 f . VStrR ); Gegenstands-losigkeit; Kosten- und Entschädigungsfolgen | |
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend "ESBK") gegen A. ein Verfahren wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (SBG; SR 935.52) führt und in diesem Zusammenhang mit Verfügung vom 1. Oktober 2013 das Mobiltelefon des Beschwerdeführers der Marke Samsung beschlagnahmte (act. 2.1);
- gegen die Beschlagnahmeverfügung der ESBK vom 1. Oktober 2013 A. mit Beschwerde vom 4. Oktober 2013 an den Direktor des Sekretariats der ESBK gelangte und die Aufhebung der Beschlagnahmeverfügung sowie die Rückgabe des Mobiltelefons mit Einschluss der Speicher- und SIM-Karte beantragte (act. 1);
- der Direktor des Sekretariats der ESBK die Beschwerdeschrift am 9. Oktober 2013 zusammen mit seiner Stellungnahme an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiterleitete und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 2); er zur Begründung ausführte, A. sei das Mobiltelefon mit Post vom 4. Oktober 2013 wieder zurückgegeben worden (act. 2 S. 2);
- mit Schreiben vom 11. Oktober 2013 die Beschwerdekammer A. und ESBK ihre Absicht mitteilte, in Anbetracht der Rückgabe des Mobiltelefons das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben; A. die Möglichkeit gegeben wurde, sich zur Rückgabe des Mobiltelefons und zur Gegen-standslosigkeit des Verfahrens sowie zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu äussern und die ESBK dazu aufgefordert wurde, zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen Stellung zu nehmen (act. 3);
- A. mit Eingabe vom 23. Oktober 2013 die Abschreibung des Verfahrens unter Auferlegung der Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdegegnerin beantragte sowie den Antrag stellte, ihm sei eine Parteientschädigung von CHF 1'589.75 inkl. MwSt. für dieses Beschwerdeverfahren zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen (act. 4);
- die ESBK sich nicht vernehmen liess;
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gemäss Art. 57 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Glücksspiele und Spielbanken vom 18. Dezember 1998 (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52) das Verwaltungsstrafrechtsgesetz vom 22. März 1974 (VStrR; SR 313.0) bei Widerhandlungen gegen das SBG anwendbar ist;
- gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff . VStrR und damit zusammenhängende Amtshandlungen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 26 Abs. 1 VStrR ), wobei zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR); der Betroffene einen Entscheid allerdings nur bezüglich derjenigen Punkte anfechten kann, die für ihn ungünstig lauten, die ihn also beschweren, andernfalls ein Rechtsschutz-interesse und damit eine Prozessvoraussetzung fehlt ( Schmid , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. Zürich/St. Gallen 2013, N. 1458; Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.81 vom 14. September 2005, E. 1.1); bei Wegfall des aktuellen Interesses des Beschwerdeführers im Verlaufe des Beschwerdeverfahren Letzteres als erledigt erklärt wird (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 2C_77/2007 vom 2. April 2009, E. 3 m.w.H.);
- durch die Rückgabe des beschlagnahmten Mobiltelefons inkl. Speicher- und SIM-Karte an den Beschwerdeführer der Rechtsstreit gegenstandslos geworden ist; in Anwendung von Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 62 ff . und 71 BGG (vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3) i.V.m. Art. 72 BZP das Verfahren bei Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben und mit summarischer Begründung auf Grund der Sachlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit über die Prozesskosten zu entscheiden ist;
- vom untersuchenden Beamten Gegenstände mit Beschlag zu belegen sind, die als Beweismittel von Bedeutung sein können (Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR), wobei die Möglichkeit genügt, dass Gegenstände unmittelbar oder mittelbar für die Tat oder ihre Umstände Beweis erbringen können; damit eine gewisse Wahrscheinlichkeit genügt, dass das Beweisobjekt unmittelbar oder mittelbar mit der strafbaren Handlung in Zusammenhang steht ( TPF 2004 34 E. 4.1); die Beschlagnahme ferner im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein muss; mithin in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat und zur Stärke des Tatverdachts stehen und für die Ermittlung notwendig und geeignet sein muss (vgl. zum Ganzen Beschluss der Beschwerdekammer BB.2008.75 vom 13. Oktober 2008 E. 2 m.w.H.).
- die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vorwirft, in der Café Bar B. in Z. in seiner Funktion als Geschäftsführer der Bar den Gästen an PC-Stationen mittels der Spielapplikation "Till Games" virtuelle Walzenspiele zur Verfügung gestellt zu haben (act. 2.2 S. 2 ff.);
- die Kantonspolizei Basel-Stadt am 29. Januar 2013 und am 10. Juni 2013 eine Betriebskontrolle bzw. Hausdurchsuchung in der Café Bar B. durchführte, anlässlich derer insgesamt sechs PC-Stationen und ein Notebook beschlagnahmt worden seien (act. 2.4 und 2.5);
- der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2013 polizeilich befragt wurde und dabei bestritt, dass über seine PC-Stationen Glücksspiele getätigt worden seien; im Anschluss an die Befragung das Mobiltelefon des Beschwerdeführers beschlagnahmt wurde;
- auf den von der Beschwerdegegnerin eingereichten und dem Beschwerdeführer anlässlich dessen Befragung vorgehaltenen Fotos der Computerbildschirme Abbildungen von virtuellen Walzenspielen erkennbar sind, die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 10. Juni 2013 gemacht worden seien; soweit ersichtlich, es sich bei den Walzenspielen um die Spiele "Fruit Mania", "Magic Target", "Magic Fruits", "Fenix Play" und "Vegas Hot" handelt (act. 2.8) und Spiele wie diese, die auf der Spielplattform "Till Casino" gespielt werden, von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. Oktober 2013 als Glücksspielautomaten im Sinne von Art. 3 Abs. 2 SBG qualifiziert worden sind, deren Betrieb ausserhalb von konzessionierten Spielbanken verboten ist ( BBl 2013 7849 f.); diese Verfügung auch dem Beschwerdeführer zugestellt wurde (vgl. Dipositiv-Ziffer 6);
- ein hinreichender Tatverdacht bezüglich einer Übertretung im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. a und c SBG damit ohne Weiteres zu bejahen ist;
- jedoch nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beschlagnahme des Mobiltelefons des Beschwerdeführers geeignet sein könnte, den Beweis einer allfälligen durch den Beschwerdeführer begangenen Widerhandlungen gegen Art. 56 Abs. 1 SBG zu ermöglichen, nachdem bereits anlässlich der Betriebskontrollen vom 29. Januar 2013 und der Hausdurchsuchung vom 10. Juni 2013 die PC-Stationen beschlagnahmt wurden; mit anderen Worten nicht klar ist, inwiefern das beschlagnahmte Mobiltelefon weitere Beweise liefern könnte, die die Beschwerdegegnerin nicht schon aufgrund der beschlagnahmten PC-Stationen erhalten hat;
- die Beschlagnahmeverfügung vom 1. Oktober 2013 sich mit keinem Wort zur Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme äussert; die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort diesbezüglich lediglich festhält, "dass eine Beschlagnahme von Mobiltelefonen eine zweckdienliche Zwangsmassnahme darstelle, die in zahlreichen Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz zu konkreten Beweisen geführt" habe (act. 2 S. 5);
- damit weder ersichtlich noch dargetan ist, dass die Beschlagnahme des Mobiltelefons für die Ermittlung notwendig und geeignet war, und es nicht an der Beschwerdeinstanz ist, Mutmassungen über die Eignung des beschlagnahmten Gegenstandes anzustellen;
- unter diesen Umständen mit hoher Wahrscheinlichkeit die Beschwerde gutzuheissen gewesen wäre;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG ); die unterliegende Partei in der Regel der obsiegenden alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen hat (Art. 68 Abs. 2 BGG );
- der Beschwerdeführer für die anwaltlichen Aufwendungen im Rahmen dieses Verfahrens eine Entschädigung von Fr. 1'589.75 (inkl. MwSt.) gemäss Honorarrechnung vom 23. Oktober 2013 beantragt (act. 4.1);
- das Honorar des Anwalts sich nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemisst, und der Stundenansatz mindestens 200 und höchstens 300 Franken beträgt (Art. 12 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 11. August 2010 [BStKR; SR 173.713.162]); die Spesen aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet werden (Art. 13 Abs. 1 BStKR);
- der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geltend gemachte Arbeitsaufwand von 4.75 Stunden als gerechtfertigt erscheint; der in Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer normalerweise anzuwendende Stundenansatz für anwaltliche Leistungen sich auf Fr. 230.-- beläuft (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.8 vom 2. März 2012, E. 4.2) und die Fotokopien nur mit 50 Rappen pro Stück vergütet werden (Art. 13 Abs. 2 lit. e BStKR ); in Berücksichtigung dieser Kürzungen eine Parteientschädigung von Fr. 1'201.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) resultiert.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'201.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen.
Bellinzona, 11. Februar 2014
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :
Zustellung an
- Advokat Thierry P. Julliard
- Eidgenössische Spielbankenkommission
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG ).
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